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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 105 - 112, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts/
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Art. 111 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern
Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Art. 111 BayHO – Prüfung durch den Obersten Rechnungshof
(1) Der Oberste Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Art. 89 bis 99, 102 und 103 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Staates besteht. Die nach bisherigem Recht zugelassenen Ausnahmen bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayHO,BY - Bayerische Haushaltsordnung/Art. 105 - 112, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts/
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