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§ 5 BestattG 1988
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Leichenwesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG 1988,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BestattG 1988 – Kosten der Leichenschau (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2020 durch § 38 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 36 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379).

In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und des § 3 Absatz 3 kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und für die Ausstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. In den übrigen Fällen hat derjenige die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung zu tragen oder dem Veranlasser der Leichenschau zu erstatten, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG 1988,HH - Bestattungsgesetz/§§ 1 - 9, Erster Abschnitt - Leichenwesen/
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