Vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384) (1)
Auf Grund des § 19 Absatz 1 und des § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Ersatzvornahme | 1 |
Zwangsgeld | 1a |
Wegnahme | 2 |
Zwangsräumung | 3 |
Vorführung, Verhaftung | 4 |
Mahnung | 5 |
Zustellung durch Behördenbedienstete | 5a |
Vermögensauskunft | 5b |
Pfändung | 6 |
Verwertung | 7 |
Arrest | 8 |
Verwertung von Sicherheiten | 9 |
Entstehung der Kostenpflicht | 10 |
Erhöhte Gebühren | 11 |
Mehrheit von Pflichtigen | 12 |
Auslagen | 13 |
Fahrtenpauschale und Wegegeld | 14 |
Erstattung von Auslagen und Gebühren | 15 |
Fälligkeit der Kostenforderungen | 16 |
Zinsen | 17 |
Anrechnung | 18 |
Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern | 19 |
In-Kraft-Treten | 20 |
Anlage |
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 384) war soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
(1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme selbst aus oder beauftragt sie eine andere Stelle, so stellt sie ihre Personalaufwendungen und die Personalaufwendungen der anderen Stelle pauschal mit
41,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
47,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
61,80 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten oder
76,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten je angegangene Arbeitsstunde fest.
Für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen
55,60 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,
73,80 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,
109,30 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt
je angefangene Arbeitsstunde. Für Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrvollzugsdienstes betragen die nach Satz 1 festzustellenden Personalaufwendungen
65,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt,
82,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt,
102,90 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt
je angefangene Arbeitsstunde.
(2) Wird die Ersatzvornahme durch einen Dritten ausgeführt, so erhebt die Vollstreckungsbehörde zu ihren Aufwendungen einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von zehn vom Hundert der Aufwendungen. Die Aufwendungen setzen sich zusammen aus dem Rechnungsbetrag des Dritten und, soweit vorhanden, den bei der Durchführung der Ersatzvornahme anfallenden eigenen Aufwendungen der Verwaltung, wobei deren Personalaufwendungen pauschal mit
36,50 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten,
41,50 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder eines oder eines vergleichbaren Angestellten,
53,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten oder
66,70 Euro für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt oder einer oder eines vergleichbaren Angestellten je angefangene Arbeitsstunde festgesetzt werden.
Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt
15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,
50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro und bis zu 1 000 Euro,
150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1 000 Euro und bis zu 5 000 Euro,
500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5 000 Euro.
(1) Die Gebühr für die Wegnahme einschließlich der Übergabe beträgt bei Wegnahme von Personen 28,50 Euro, bei Wegnahme von Sachen oder Urkunden, die nicht Wechsel sind oder die nicht durch Indossament übertragen werden können, 22,40 Euro.
(2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pflichtige an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Person oder die Sache oder Urkunde, die herauszugeben oder vorzulegen ist, nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.
Die Gebühr für die Zwangsräumung unbeweglicher Sachen, von Räumen oder Schiffen beträgt 28,50 Euro.
Die Gebühr für die Vorführung und für die Verhaftung auf Grund der Anordnung der Erzwingungshaft beträgt 28,50 Euro.
Die Gebühr für die Mahnung beträgt 3,30 Euro.
Die Gebühr für die Zustellung mit Zustellungsurkunde durch Behördenbedienstete beträgt 11 Euro.
(1) Die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft beträgt 33 Euro.
(2) Die Gebühr für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger beträgt 33 Euro.
(3) Die Gebühr für die Einholung einer Auskunft für zusätzliche Informationen bei anderen Stellen im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft beträgt 13 Euro.
(1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der beizutreibenden Beträge je Gläubiger. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der als Anlage beigefügten Tabelle. In den Fällen des Absatzes 1 wird die volle Gebühr erhoben. Erfolgt die Pfändung eines Kraftfahrzeugs unter Einsatz eines Radblockierschlosses (Parkkralle), so wird das Zweifache der vollen Gebühr erhoben.
(4) Die volle Gebühr wird auch erhoben, wenn
(5) Wird die Pfändung abgewendet, so wird erhoben
Die Gebühr soll nicht erhoben werden, wenn der insgesamt noch beizutreibende Betrag geringer als 10 Euro ist.
(6) Wird der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen, so wird vom Gläubiger erhoben,
(7) Werden wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen oder andere Vermögensrechte gepfändet, die unter Absatz 1 Buchstabe b fallen, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(8) Ist der Vollziehungsbeamte beauftragt, die Pfändung zu wiederholen, sind die Gebühren für jede Pfändung gesondert zu erheben. Dasselbe gilt, wenn der Vollziehungsbeamte auch ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers die weitere Vollstreckung betreibt, weil nach dem Ergebnis der Verwertung der Pfandstücke die Vollstreckung nicht zur vollen Befriedigung führt oder Pfandstücke bei dem Schuldner abhanden gekommen oder beschädigt worden sind.
(1) Für die Versteigerung oder sonstige Verwertung von Gegenständen wird eine Gebühr in Höhe des Zweieinhalbfachen der Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der beizutreibenden Beträge, so ist diese maßgebend.
(3) Wird die Verwertung abgewendet, so wird eine volle Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben. Dabei bemisst sich die Gebühr nach dem Schätzwert der Gegenstände. Übersteigt der Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beträge, so ist diese maßgebend.
(1) Für die Anordnung eines Arrestes wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.
(2) Die Gebühr bemisst sich nach der Forderung, deren Beitreibung gesichert werden soll. Wird der Arrest wegen einer Forderung angeordnet, die noch nicht zahlenmäßig feststeht, so bemisst sich die Gebühr nach dem zu hinterlegenden Betrag.
Für die Verwertung von Sicherheiten wird eine Gebühr in Höhe des Zweifachen der Gebühr nach der als Anlage beigefügten Tabelle erhoben.
(1) Die Pflicht zur Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme und zur Zahlung des Gemeinkostenzuschlags entsteht mit der Erteilung des Auftrags an den Vollziehungsbeamten, die andere Stelle oder den Dritten.
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht
(3) Die Pflicht zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlung, die die Aufwendung des zu erstattenden Betrages erfordert.
Die Vollstreckungsbehörde kann die in den §§ 2 , 3 , 4 und 6 vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte erhöhen, wenn aus Gründen, die der Pflichtige zu vertreten hat, die Vollstreckung mehrere Vollziehungsbeamte erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen und nicht als Auslagen nach § 13 erhoben werden können.
(1) Wird gegen mehrere Pflichtige vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Pflichtigen zu erheben.
(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
(1) Als Auslagen werden erhoben
Die Aufwendungen für den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Geräten werden in entsprechender Anwendung der für den jeweiligen Verwaltungsbereich geltenden Gebührenordnung berechnet, sofern darin Bestimmungen hierüber enthalten sind.
(2) Werden Sachen, die bei mehreren Pflichtigen gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt oder verwertet, so werden die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Pflichtigen verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände zu berücksichtigen.
(3) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist oder wenn eine zunächst entstandene Pflicht zur Zahlung der Gebühr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ganz oder teilweise wieder weggefallen ist.
(4) In den Fällen des § 1 Absatz 2 werden neben dem Gemeinkostenzuschlag Auslagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) nicht erhoben. Im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben.
(1) Für die Benutzung eigener Beförderungsmittel des Vollziehungsbeamten zur Beförderung von Personen und Sachen wird je Fahrt eine Pauschale von 6 Euro erhoben.
(2) Zusätzlich zur Fahrtenpauschale nach Absatz 1 wird ein Wegegeld in Höhe von 6 Euro erhoben. Vollstreckt der Vollziehungsbeamte Teilbeträge, wird das Wegegeld für jeden weiteren erforderlichen Besuch des Ortes der Amtshandlung gesondert erhoben.
(3)
Die Pauschale und das Wegegeld werden für jeden Auftrag gesondert erhoben.
(1) Bei der Vollstreckungshilfe für Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, sowie bei der Beitreibungshilfe hat die ersuchende Stelle die Auslagen nach § 13 und die Fahrtenpauschale und das Wegegeld nach § 14 zu erstatten, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können. Bei der Amtshilfe hat die ersuchende Stelle auf Anforderung Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.
(2) Bei der Vollstreckungshilfe für Stellen, die nicht zur unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, und bei der Beitreibungshilfe hat die ersuchende Stelle, soweit im Bundesrecht nichts anderes bestimmt ist, auch die Gebühren zu zahlen, die vom Pflichtigen nicht beigetrieben werden können.
Die Forderung auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme, auf Zahlung des Gemeinkostenzuschlags und auf Zahlung einer erhöhten Gebühr wird mit der Festsetzung, andere Kostenforderungen werden mit der Entstehung fällig.
Werden die fälligen Kosten einer Ersatzvornahme ( §§ 1 und 13 ) innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, so sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.
(1) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind soweit für die Anrechnung nicht andere Bestimmungen maßgebend sind, zunächst das Wegegeld, dann die Gebühren und danach die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.
(2) Im Falle der Amtshilfe, der Vollstreckungshilfe und der Beitreibungshilfe gehen die Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor.
Auf Vollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1961 in Kraft.
(2) Für Vollstreckungsmaßnahmen, die zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eingeleitet, aber noch nicht beendet sind, gilt das bisherige Recht, soweit die Pflicht zur Zahlung der Kosten vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung entstanden ist.
Gegenstandswert in Euro bis zu | Höhe der vollen Gebühr in Euro |
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1 000 | 46 |
1 500 | 51 |
2 000 | 56 |
2 500 | 61 |
3 000 | 66 |
3 500 | 71 |
4 000 | 76 |
4 500 | 81 |
5 000 | 86 |
Bei darüber liegenden Gegenstandswerten erhöht sich die volle Gebühr um 5 Euro je angefangenen Mehrbetrag von 1 000 Euro.