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Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostG
Gliederungs-Nr.: 363-5
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 JVKostG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:

  1. 1.

    Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

  2. 2.
  3. 3.

    Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,

  4. 4.

    Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,

  5. 5.

    automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

  6. 6.

    Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie

  7. 7.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.

Zu § 1: Geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2018), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591) und 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338) (1. 8. 2022).




§ 2 JVKostG – Kostenfreiheit

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren deutschen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde.

(3) Von den in § 380 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Stellen werden Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses nicht erhoben, wenn die Abrufe erforderlich sind, um ein vom Gericht gefordertes Gutachten zu erstatten.

(4) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.




§ 3 JVKostG – Kostenfreie Amtshandlungen

Keine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpauschale werden erhoben

  1. 1.

    für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlasst werden;

  2. 2.

    in Gnadensachen;

  3. 3.

    in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters außer für die Erteilung von Führungszeugnissen nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentralregistergesetzes;

  4. 4.

    in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters außer für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;

  5. 5.

    im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;

  6. 6.

    für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.




§ 4 JVKostG – Höhe der Kosten

(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) 1Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. 2Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.

(3) 1Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. 2Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde.




§ 5 JVKostG – Verjährung, Verzinsung

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten fällig geworden sind.

(2) 1Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. 2Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 3Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) 1Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. 2Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. 3Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. 4Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.




§ 5a JVKostG – Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung

Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).




§ 6 JVKostG – Fälligkeit der Kosten im Allgemeinen

(1) 1Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. 2Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig.

(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Nummer 1440 des Kostenverzeichnisses werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.

(3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig.

Zu § 6: Geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338) (1. 8. 2022).




§ 7 JVKostG – Fälligkeit bestimmter Auslagen

Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.




§ 8 JVKostG – Vorschuss

(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.




§ 9 JVKostG – Zurückbehaltungsrecht

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.




§ 10 JVKostG – Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung

Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.




§ 11 JVKostG – Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses

(1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn

  1. 1.

    Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder

  2. 2.

    Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.

Zu § 11: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).




§ 12 JVKostG – Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen

1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung

  1. 1.
  2. 2.

    nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder

  3. 3.

    nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,

ganz oder teilweise verzichtet worden ist. 2In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben. 3Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.




§ 13 JVKostG – Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.




§ 14 JVKostG – Amtshandlungen auf Antrag

(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. 2Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie § 15 Absatz 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes bleiben unberührt.

Zu § 14: Geändert durch G vom 19. 2. 2016 (BGBl I S. 254) und 14. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) (1. 5. 2024).




§ 15a JVKostG – Schutzschriftenregister

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.

Zu § 15a: Eingefügt durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2018).




§ 16 JVKostG – Unternehmensregister

(1) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet

  1. 1.

    jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat, und

  2. 2.

    jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregisterverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.

Zu § 16: Geändert durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338) (1. 8. 2022).




§ 16a JVKostG – Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes

Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.

Zu § 16a: Eingefügt durch G vom 19. 2. 2016 (BGBl I S. 254).




§ 17 JVKostG – Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz

Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.

Zu § 17: Geändert durch G vom 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591).




§ 18 JVKostG – Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner derjenige,

  1. 1.

    dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,

  2. 2.

    der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und

  3. 3.

    der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.




§ 19 JVKostG – Mehrere Kostenschuldner

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.




§ 20 JVKostG – Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen

(1) Für die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen in Form elektronisch auf Datenträgern gespeicherter Daten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag anstelle der zu erhebenden Auslagen eine andere Art der Gegenleistung vereinbart werden, deren Wert den ansonsten zu erhebenden Auslagen entspricht.

(2) Werden neben der Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen zusätzliche Leistungen beantragt, insbesondere eine Auswahl der Entscheidungen nach besonderen Kriterien, und entsteht hierdurch ein nicht unerheblicher Aufwand, so ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung zu vereinbaren, die zur Deckung der anfallenden Aufwendungen ausreicht.

(3) Werden Entscheidungen für Zwecke verlangt, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, so kann auch eine niedrigere Gegenleistung vereinbart oder auf eine Gegenleistung verzichtet werden.




§ 21 JVKostG – Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben

Erfordert die Erteilung einer Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben aus den vom Bundesamt für Justiz geführten Registern einen erheblichen Aufwand, ist eine Gegenleistung zu vereinbaren, welche die notwendigen Aufwendungen deckt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.




§ 22 JVKostG – Einwendungen und gerichtliches Verfahren

(1) 1Über Einwendungen gegen den Ansatz der Kosten oder gegen Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 2Für das gerichtliche Verfahren sind § 66 Absatz 2 bis 8 sowie die §§ 67 und 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Betreffen gerichtliche Verfahren nach Absatz 1 Justizverwaltungsangelegenheiten der Vorstände der Gerichte der Verwaltungs-, Finanz-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden, entscheidet anstelle des Amtsgerichts das Eingangsgericht der jeweiligen Gerichtsbarkeit, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat.

Zu § 22: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418), dieses wiederum geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586), und 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).




§ 23 JVKostG – Bekanntmachung von Neufassungen

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. 2Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

  1. 1.

    den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

  2. 2.

    die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

  3. 3.

    das Inkrafttreten der Änderungen.

Zu § 23: Geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).




§ 24 JVKostG – Übergangsvorschrift

1Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten

  1. 1.

    für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegangen ist,

  2. 2.

    für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden ist,

  3. 3.

    für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung folgenden Monats fällig geworden sind,

  4. 4.

    in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

1Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das Justizverwaltungskostengesetz verweist.




§ 25 JVKostG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

(1) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1545) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden auf Kosten

  1. 1.

    für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) bei der Justizbehörde eingegangen ist,

  2. 2.

    für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden ist,

  3. 3.

    für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) folgenden Kalendermonats fällig geworden sind,

  4. 4.

    in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit wegen der Erhebung von Haftkosten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden sind, ist auch § 73 des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 25: Geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229).




Anlage JVKostG – Kostenverzeichnis

(zu § 4 Absatz 1)

Gliederung
Teil 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2(weggefallen)
Abschnitt 3Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4(weggefallen)
Abschnitt 5Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister
  
Abschnitt 1Jahresgebühren
Abschnitt 2Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Abschnitt 3Einstellung von Unternehmensberichten
Abschnitt 4Sonstige Gebühren
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren
Teil 2 Auslagen

Teil 1
Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Hauptabschnitt 1
Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1
Rechtsdienstleistungsregister
1110Registrierung nach dem RDG
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
150,00 €
1111Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist:
je Person
150,00 €
1112Widerruf oder Rücknahme der Registrierung75,00 €
Abschnitt 2
Unternehmensregister
(weggefallen)
Abschnitt 3
Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Vorbemerkung 1.1.3:
Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.
1130Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b 13,00 €
1131(weggefallen) 
1132Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung 13,00 €
Abschnitt 4
Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten
(weggefallen)
Abschnitt 5
Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Vorbemerkung 1.1.5:
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
1150Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV)50,00 €
Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten. 
1151Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:
für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt
8,00 €
1152Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:
für jedes abgerufene Dokument
1,50 €
Abschnitt 6
Schutzschriftenregister
1160Einstellung einer Schutzschrift83,00 €
Hauptabschnitt 2
Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1
Ordnungsgeldverfahren
Vorbemerkung 1.2.1:
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.
1210Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB 100,00 €
1211Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils100,00 €
Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG
1220Verfahrensgebühr330,00 €
Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird. 
1221Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
75,00€
1222Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen:
Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
150,00 €
1223Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste:
Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um . . .
30,00 €
1224Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Absatz 3 LuftVG 30,00 €
Hauptabschnitt 3
Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1
Beglaubigungen und Bescheinigungen
1310Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr25,00 €
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. 
1311Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden15,00 €
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt. 
Abschnitt 2
Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Vorbemerkung 1.3.2:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
1320Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland15,00 bis 55,00 €
1321Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten15,00 €
1322Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten15,00 bis 255,00 €
Abschnitt 3
Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
1330Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB)15,00 bis 305,00 €
1331Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG)15,00 bis 305,00 €
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. 
1332Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG)15,00 bis 155,00 €
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. 
1333Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG 40,00 bis 100,00 €
1334Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG 40,00 bis 100,00 €
1335Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO)25,00 €
Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen. 
Hauptabschnitt 4
Unternehmensregister
Abschnitt 1
Jahresgebühren
Vorbemerkung 1.4.1:
Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.
1410Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann3,00 €
(1)Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat. Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen.
(2)Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412 entstanden ist.
1411Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen:
Die Gebühr 1410 beträgt
6,00 €
1412Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10 HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2 Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat30,00 €
Abschnitt 2
Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Vorbemerkung 1.4.2:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu übermitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.
(3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist.
1420Verfahren zur Einstellung von Unterlagen 
der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m.§ 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinstgenossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB
1421der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m § 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB  
1422der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB  
1423der Einzelrechnungslegung  
a)für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden110,00 €
b)für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB übermittelt werden330,00 €
 Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben.Werden Unterlagen in unterschiedichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben. 
1424der Einzelrechnungslegung
Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben.
55,00€
1425der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ERegG
Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben.
45,00 €
1426der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG: 
a)für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden330,00 €
b)für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB übermittelt werden550,00 €
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben. 
1427der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB: 
a)für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden55,00 €
b)für Unterlagen, die in einem anderen Format übermittelt werden275,00 €
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben. 
1428nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB 30,00 €
1429nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 PublG 30,00 €
Abschnitt 3
Einstellung von Unternehmensberichten
Vorbemerkung 1.4.3:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt, handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.
(3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist.
 Verfahren zur Einstellung 
1430eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG 440,00 €
1431eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG 110,00 €
1432eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG 110,00 €
1433eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB 85,00 €
1434eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG 110,00 €
1435eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB 65,00 €
1436eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3 WpHG 55,00 €
1437eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG 55,00 €
1438eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB 55,00 €
1439eines Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m HGB 220,00 €
Abschnitt 4
Sonstige Gebühren
1440Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2 Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung eingestellt wurden:
für jede übermittelte Unterlage
1,00 €
1441a)eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV 12,00 €
b)einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV 22,00 €
Hauptabschnitt 5
Sonstige Gebühren
1500Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien0,50 €
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.für jede
angefangene
Seite
- mindestens:
5,00 €
1501Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern15,00 €
Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist. 
1502Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht15,00 bis 255,00 €
1503Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG 5,00 €

Teil 2
Auslagen

Nr.AuslagentatbestandHöhe
Vorbemerkung 2:
Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2000Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 
1.Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind:
für die ersten 50 Seiten je Seite
0,50 €
für jede weitere Seite0,15 €
2.Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens5,00 €
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils
  1. 1.

    eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

  2. 2.

    eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und

  3. 3.

    eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.


§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.
(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.
 
Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden:
Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens
5,00 €
Datenträgerpauschale3,00 €
Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben. 

Zu Anlage 1: Geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586), 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586), dieses wiederum geändert durch G vom 23. 7. 2013 (BGBl I S. 2586), 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1245), 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2018), 19. 2. 2016 (BGBl I S. 254), 8. 7. 2016 (BGBl I S. 1594), 21. 11. 2016 (BGBl I S. 2591), 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396), 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), 18. 7. 2017 (BGBl I S. 2732), 31. 1. 2019 (BGBl I S. 54), 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 10. 7. 2020 (BGBl I S. 1655), 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3229)), 12. 2. 2021 (BGBl I S. 226), 5. 7. 2021 (BGBl I S. 3338) (1. 8. 2022), 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882) (1. 1. 2023), 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 154) (22. 6. 2023).