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Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKrhG
Gliederungs-Nr.: 2128-b-1
Normtyp: Gesetz

Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)

Vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 252)

Außer Kraft am 5. Dezember 2020 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444) (1)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich1
Ziele2
Sicherstellung der Krankenhausversorgung3
  
Zweiter Abschnitt  
Krankenhausplan  
  
Ziele und Inhalte des Krankenhausplans4
Aufnahme in den Krankenhausplan5
Mitwirkung der Beteiligten6
Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan7
  
Dritter Abschnitt  
Krankenhausförderung  
  
Allgemeine Förderungsbestimmungen8
Investitionsprogramm9
Pauschale Investitionsförderung10
Pauschale Förderung kurzfristiger Anlagegüter11
Nutzung von Anlagegütern12
Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten13
Ausgleich für Eigenmittel14
Ausgleichszahlung bei Schließung oder Umstellung auf andere Aufgaben15
Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen16
Widerruf von Bescheiden, Erstattung und Verzinsung17
Verwendungsnachweis18
Ermächtigungsgrundlagen19
  
Vierter Abschnitt  
Grundsätze der Krankenhausbehandlung  
  
Leistungspflicht der Krankenhäuser20
Rechte von Patientinnen und Patienten21
Patientinnen und Patienten mit besonderem Betreuungsbedarf22
Aufgaben des Krankenhausträgers23
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher24
Zusammenarbeit der Krankenhäuser25
Zusammenarbeit der Berufsgruppen26
Großschadensereignisse27
  
Fünfter Abschnitt  
Qualitätssicherung  
  
Qualitätssicherung, Facharztstandard28
Einhaltung der Hygienegrundsätze29
  
Sechster Abschnitt  
Rechtsaufsicht  
  
Rechtsaufsicht30
Maßnahmen der Rechtsaufsicht31
Unerlaubte Zuweisung gegen Entgelt32
  
Siebter Abschnitt  
Ordnungswidrigkeiten  
  
Ordnungswidrigkeiten33
  
Achter Abschnitt  
Schlussbestimmungen  
  
Übergangsregelungen34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten35
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 45 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremKrhG 2011,HB - Bremisches Krankenhausgesetz/
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