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Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: GerStrukGAG,MV
Gliederungs-Nr.: 300-2
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 GerStrukGAG – Geltungsbereich

(1) Die Bezirks- und Kreisgerichte des Landes werden aufgehoben. An ihre Stelle treten die durch das Gerichtsstrukturgesetz vom 19. März 1991 (GVOBl. S. 103) eingerichteten Gerichte.

(2) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme der den Gerichten und Staatsanwaltschaften zugewiesenen Aufgaben sowie die damit verbundenen personellen, sachlichen und organisatorischen Angelegenheiten.




§ 2 GerStrukGAG – Wappen des Landes

Die Sitzungssäle der Gerichte werden mit dem Wappen des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgestattet.




§ 3 GerStrukGAG – Dienstaufsicht

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes ist das Justizministerium.

(2) Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus

  1. 1.

    der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,

  2. 2.

    der Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über dieses Gericht,

  3. 3.

    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,

  4. 4.

    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft seines Bezirks,

  5. 5.

    der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Landessozialgerichts und der Präsident des Landesarbeitsgerichts über die Gerichte ihres Bezirks,

  6. 6.

    der Präsident des Finanzgerichts über dieses Gericht,

  7. 7.

    der Präsident des Verwaltungsgerichts über dieses Gericht,

  8. 8.

    der Direktor des Arbeitsgerichts und der Direktor des Sozialgerichts über dieses Gericht.

(3) Dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu.

(4) Das Justizministerium kann im Einzelfall die allgemeine Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das nicht mit einem Präsidenten besetzt ist, dem Präsidenten des Landgerichts übertragen.




§ 4 GerStrukGAG – Dienstvorgesetzter

Wer nach diesem Gesetz die Dienstaufsicht ausübt, ist Dienstvorgesetzter der Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der seiner Dienstaufsicht unterstellten Gerichte und Behörden. Dem Direktor des Amtsgerichts, des Arbeits- und des Sozialgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.




§ 5 GerStrukGAG – Zahl der Spruchkörper

Die Zahl der Kammern und Senate der Gerichte bestimmen die Präsidenten und Direktoren für das ihrer Dienstaufsicht unterstehende Gericht. Im Dienstaufsichtswege können ihnen hierfür Weisungen erteilt werden.




§ 6 GerStrukGAG – Justizverwaltung

Die Präsidenten und Direktoren der Gerichte und die leitenden Beamten der Staatsanwaltschaften erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung einschließlich der Gerichtsverwaltung und erstatten auf Verlangen des Justizministeriums Gutachten über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.




§ 7 GerStrukGAG – Amtstracht

(1) Berufsrichter, Handelsrichter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen eine von dem Justizministerium zu bestimmende Amtstracht.

(2) Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht das Gericht im Einzelfall eine andere Regelung für geboten hält.




§ 8 GerStrukGAG – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§ 9 GerStrukGAG – Landgerichte

Soweit der ordentliche Rechtsweg eröffnet und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

  1. 1.

    für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde;

  2. 2.

    für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben.




§ 9a GerStrukGAG – Amtsgerichte - Zweigstellen und Gerichtstage

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.




§ 9b GenStrukGAG – Zuständigkeit für die gemeindefreien Küstengewässer

(1) Mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Wolgast sind für die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten gemeindefreien Küstengewässer in Zivil- und Strafsachen das Amtsgericht Greifswald und, soweit die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist, das Landgericht Stralsund für den Bezirk des Oberlandesgerichts Rostock ausschließlich zuständig.

(2) Die mit Wirksamwerden der Aufhebung des Amtsgerichts Wolgast bei diesem anhängigen Verfahren gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Amtsgericht Greifswald über.




§ 10 GerStrukGAG – Gerichtsvollzieher

(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:

  1. 1.

    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen;

  2. 2.

    Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen;

  3. 3.

    Vermögensverzeichnisse oder Inventare im Auftrag des Gerichts aufzunehmen;

  4. 4.

    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen;

  5. 5.

    das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden oder die geschuldete Leistung tatsächlich anzubieten;

  6. 6.

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zur freiwilligen Versteigerung nach ihrem Ermessen ablehnen.

(3) § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt in den durch die Prozessordnungen nicht geregelten Angelegenheiten entsprechend.




§ 11 GerStrukGAG – Amtsanwälte

(1) Der Justizminister kann Beamte des gehobenen Dienstes zu Amtsanwälten ernennen.

(2) Anwärtern für die Laufbahn des Amtsanwalts kann zu Zwecken der Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts unter der Aufsicht eines Staatsanwalts oder Amtsanwalts übertragen werden.




§ 12 GerStrukGAG – Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden außer in den Fällen des § 48 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.

(2) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.




§ 13 GerStrukGAG – Normenkontrollverfahren

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift; in diesen Fällen entscheidet das Oberverwaltungsgericht in der Besetzung von fünf Richtern.




§ 13a GerStrukGAG – Klagemöglichkeit ohne Vorverfahren

Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung kann Klage erhoben werden

  1. 1.

    durch den Antragsteller bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  2. 2.

    bei Entscheidungen nach § 10 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.



§ 13b GerStrukGAG – Wegfall des Vorverfahrens

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    bei Entscheidungen nach § 3 des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    bei Entscheidungen nach § 13 des Bildungsfreistellungsgesetzes,

  6. 6.

    bei Entscheidungen nach § 41 des Waffengesetzes.

(2) Wird verwaltungsgerichtliche Klage in den in Absatz 1 genannten Fällen erhoben, hat die Behörde spätestens mit Eingang der Aufforderung des Gerichts nach § 85 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung die Möglichkeit einer Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts zu prüfen und das Ergebnis schriftlich zu dokumentieren.

(3) Wendet sich ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt, ist auch in den in Absatz 1 genannten Fällen ein Vorverfahren durchzuführen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.




§ 13c GenStrukGAG – Zuständigkeiten für Disziplinarverfahren und numerus-clausus-Verfahren

(1) Für erstinstanzliche öffentlich-rechtliche Verfahren aus den Sachgebieten des Disziplinarrechts sowie der numerus-clausus-Verfahren ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zuständig.

(2) Die mit Ablauf des 5. Oktober 2014 bei dem Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren der in Absatz 1 bezeichneten Sachgebiete gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über. Gleichzeitig werden die für das Verwaltungsgericht Schwerin gewählten ehrenamtlichen Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bis zum Ablauf der Wahlperiode als Beamtenbeisitzer dem Verwaltungsgericht Greifswald zugewiesen.




§ 14 GerStrukGAG – Behörden als Verfahrensbeteiligte

(1) Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.

(2) Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.




§ 15 GerStrukGAG – Finanzrechtsweg für Landesrecht

Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

  1. 1.

    über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Landes unterliegen und durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden;

  2. 2.

    über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist.




§ 16 GerStrukGAG – Konzentration von Zuständigkeiten

Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung den Bezirk der Kammer eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstrecken.




§ 17 GerStrukGAG – Behörden als Verfahrensbeteiligte

Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.




§ 18 GerStrukGAG – Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 200 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes sind die nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldforderungen zuständigen Stellen. Unterliegt die Körperschaft der Vollstreckungsbehörde selbst der Vollstreckung, so bestimmt die Aufsichtsbehörde die zuständige Vollstreckungsbehörde.