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§ 8 NRSG
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NRSG
Gliederungs-Nr.: 2127-18
Normtyp: Gesetz

§ 8 NRSG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 1. Juli 2008 in Kraft.

(3) § 5 Satz 1 tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/NRSG,BE - Nichtraucherschutzgesetz/
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