NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 3 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 VKO – Zwangsräumung

Die Gebühr für die Zwangsräumung unbeweglicher Sachen, von Räumen oder Schiffen beträgt 28,50 Euro.


Art. 29 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen → II. – Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.07.1954
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 29 Hess. FFG – Verkehr des Notars mit dem Gericht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ( Artikel 24 Absatz 3 ), so hat der Notar die Vorgänge dem Gericht zu übersenden. Von Verhandlungsprotokollen können Ausfertigungen übersandt werden.

(2) Bei der Rücksendung der Vorgänge hat das Gericht eine beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung für den Notar beizufügen.


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EFZG
Gliederungs-Nr.: 800-19-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall
(Entgeltfortzahlungsgesetz)

Vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 ,  1065 )  (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Anwendungsbereich 1
Entgeltzahlung an Feiertagen 2
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen 3a
Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts 4
Kürzung von Sondervergütungen 4a
Anzeige- und Nachweispflichten 5
Forderungsübergang bei Dritthaftung 6
Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers 7
Beendigung des Arbeitsverhältnisses 8
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation 9
Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit 10
Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten 11
Unabdingbarkeit 12
Übergangsvorschrift 13
(1) Red. Anm.:

Artikel 53 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014)


§ 1 EFZG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  (1) Beschäftigten.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 1 EFZG .

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Berufsausbildung


§ 2 EFZG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.


§ 3 EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. 1.

    er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

  2. 2.

    seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

(2) 1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. 2Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 3 angefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 3 EFZG .


§ 3a EFZG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen

Überschrift neugefasst durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1) 1Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

(2) 1Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. 2Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. 3Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. 4Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. 5Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. 6Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 4 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211).

Zu § 3a: Vgl. RdSchr. 15 c Tit. 4 .


§ 4 EFZG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(1a) 1Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. 2Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zu Grunde zu legen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2 .

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3) 1Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. 2Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2 .

(4) 1Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4 EFZG , RdSchr. 15 c .


§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen

Gestrichen durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843); bisheriger § 4b, eingefügt durch G vom 25. 9. 1996, BGBl I S. 1476, wurde § 4a.

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. 2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Zu § 4a: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 4a EFZG .


§ 4b EFZG

(weggefallen)


§ 5 EFZG – Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(1a) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. 2Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben ( § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ), und

  2. 2.

    in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl I S. 1746, 2021 I S. 154, 2022 I S. 482) (1. 1. 2023)

(2) 1Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. 5Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, dass der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. 6Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. 7Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 5 EFZG .


§ 6 EFZG – Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .


§ 7 EFZG – Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,

  1. 1.

    solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

  2. 2.

    wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber ( § 6 ) verhindert.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 7 EFZG .


§ 8 EFZG – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Gründen, so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 8 EFZG , RdSchr. 15 c zu § 8 EFZG .


§ 9 EFZG – Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) 1Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

  1. a)

    eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oder

  2. b)

    eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2

unverzüglich vorzulegen.

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 9 EFZG .


§ 10 EFZG – Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit

(1) 1In Heimarbeit Beschäftigte ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. 2Der Zuschlag beträgt

  1. 1.

    für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert,

  2. 2.

    für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert

des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. 3Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.

(4) 1Für Heimarbeiter ( § 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes ) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. 2Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.

(5) 1Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25 , 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes , auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. 2Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 10 EFZG .


§ 11 EFZG – Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten

(1) 1Die in Heimarbeit Beschäftigten ( § 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes ) haben gegen den Auftraggeber oder Zwischenmeister Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 2Den gleichen Anspruch haben die in § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis d des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die Vorschriften des § 1 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5 des Heimarbeitsgesetzes finden Anwendung. 3Eine Gleichstellung, die sich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für die Feiertagsbezahlung, wenn diese nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist.

(2) 1Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 1 0,72 vom Hundert des in einem Zeitraum von sechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeitsentgelts ohne Unkostenzuschläge. 2Bei der Berechnung des Feiertagsgeldes ist für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. November bis 30. April und für die Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. November bis 30. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober zu Grunde zu legen. 3Der Anspruch auf Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob im laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Beschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber stattfindet.

(3) 1Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgeltzahlung vor dem Feiertag zu zahlen. 2Ist die Beschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden, so ist das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor dem Feiertag auszuzahlen. 3Besteht bei der Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhältnis nicht wieder fortzusetzen, so ist dem Berechtigten bei der letzten Entgeltzahlung das Feiertagsgeld für die noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen. 4Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Auszahlung in die Entgeltbelege ( § 9 des Heimarbeitsgesetzes ) einzutragen.

(4) 1Übersteigt das Feiertagsgeld, das der nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetreibende oder im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag auf Grund des § 2 seinen fremden Hilfskräften ( § 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes ) gezahlt hat, den Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3 für diesen Feiertag erhalten hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftraggeber oder Zwischenmeister den Mehrbetrag anteilig zu erstatten. 2Ist der Anspruchsberechtigte gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden empfangene und weiter gezahlte Feiertagsgeld außer Ansatz. 3Nimmt ein Anspruchsberechtigter eine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit die erstatteten Beträge auf das Feiertagsgeld angerechnet werden, das ihm auf Grund des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.

(5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über Mithaftung des Auftraggebers ( § 21 Abs. 2 ), über Entgeltschutz ( §§ 23 bis 27 ) und über Auskunftspflicht über Entgelte ( § 28 ); hierbei finden die §§ 24 bis 26 des Heimarbeitsgesetzes Anwendung, wenn ein Feiertagsgeld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem Gesetz festgesetzte.


§ 12 EFZG – Unabdingbarkeit

Abgesehen von § 4 Abs. 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der nach § 10 berechtigten Personen abgewichen werden.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 12 EFZG .


§ 13 EFZG – Übergangsvorschrift

Neugefasst durch G vom 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843).

Ist der Arbeitnehmer von einem Tag nach dem 9. Dezember 1998 bis zum 1. Januar 1999 oder darüber hinaus durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an seiner Arbeitsleistung verhindert, sind für diesen Zeitraum die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften maßgebend, es sei denn, dass diese für den Arbeitnehmer ungünstiger sind.

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 98 h Tit. A.III .


Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)

Vom 12. April 1954 (GVBl. I S. 59)

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315)  (1)

InhaltsübersichtArt.
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Vorschriften 
  
Erster Titel 
Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1 bis 6
  
Zweiter Titel 
Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften 
  
I. 
Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht 7
  
II. 
Mitwirkung nichtrichterlicher Beamter 8 und 9
  
III. 
Begründungszwang 10
  
IV. 
Kostenwesen 11 bis 17
  
V. 
Vollziehung von Verfügungen 18 bis 21
  
VI. 
Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen 22
  
Zweiter Abschnitt 
Nachlass- und Teilungssachen 
  
I. 
Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde 23
  
II. 
Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung 24 bis 30
  
Dritter Abschnitt 
Öffentliche Register, Handelssachen 31 bis 37
  
Vierter Abschnitt 
Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers 
  
Erster Titel 
Zuständigkeit 
  
I. 
Zuständigkeit im Allgemeinen 38
  
II. 
Zuständigkeit in bestimmten Fällen 39 bis 46
  
III. 
(Bezirksüberschreitungen) 47
  
Zweiter Titel 
Verfahren 
  
I.  
(Beurkundung von Rechtsgeschäften) 48 bis 62
  
II. 
(Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften) 63 bis 69
  
III. 
(Äußere Form der Urkunden) 70 bis 72
  
IV. 
Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht 73 bis 83
  
Fünfter Abschnitt 
Notare 
  
I. 
Allgemeines 84 und 85
  
II.  
Verfahren bei Ausübung der Urkundstätigkeit 86 bis 89
  
Sechster Abschnitt 
Urkundstätigkeit sonstiger Stellen 90 bis 92
  
Siebenter Abschnitt 
Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken 93 bis 104
  
Achter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussvorschriften 105 bis 109
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 1 - 6, Erster Titel - Landesrechtliche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Art. 1 Hess. FFG – Ausdehnung bundesrechtlicher Vorschriften   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind, gelten die §§ 2 bis 27 , 28 Absatz 1 , 29 , 30 Absatz 1 Satz 1 (jedoch ohne die Worte: "und bei dem Reichsgerichte") und 31 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit , soweit nichts anderes bestimmt ist.


Art. 2 Hess. FFG – Grenzen der Änderung von Verfügungen (zu § 18 Absatz 1 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Eine Verfügung, durch die die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, kann insoweit nicht mehr geändert werden, als die Genehmigung oder Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.


Art. 3 Hess. FFG – Beschwerdeinstanz (zu § 19 Absatz 2 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Entscheidet im ersten Rechtszug das Landgericht, so ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht.


Art. 4 Hess. FFG – Umwandlung befristeter Rechtsmittel in sofortige Beschwerde (zu § 22 Absatz 1 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Ist nach besonderer gesetzlicher Vorschrift die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des ersten Rechtszuges an eine Frist gebunden, so ist das zulässige Rechtsmittel die sofortige Beschwerde. § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist anzuwenden.


Art. 5 Hess. FFG – Weitere Beschwerde (zu § 27 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Amtsgericht Gericht des ersten Rechtszuges ist.


Art. 6 Hess. FFG – Schutz von Rechten Dritter (zu § 32 FGG )   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird eine Verfügung geändert, die zu einem Rechtserwerb Dritter geführt hat, so ist dies auf den Rechtserwerb auch dann ohne Einfluss, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Anwendung des § 32 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht gegeben sind.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 7, I. - Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht

Art. 7 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Anzeigen, Anträge und Erklärungen, die einem unzuständigen Gericht zugehen, sind unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten, ebenso Anträge und Erklärungen, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eines unzuständigen Amtsgerichts aufgenommen hat.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 8 - 9, II. - Mitwirkung nichtrichterlicher Beamter

Art. 8 Hess. FFG – Ausschließung von der Amtstätigkeit   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wirkt in einer Angelegenheit, die nicht in der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts besteht, ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit, so sind auf ihn die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Auf einen Gerichtsvollzieher ist § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


Art. 9 Hess. FFG – Zuziehen eines Urkundsbeamten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, liegt es im Ermessen des Richters, einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zuzuziehen.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 10, III. - Begründungszwang

Art. 10 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Gesuch zurückgewiesen, eine Genehmigung versagt oder über Rechte der Beteiligten entschieden wird, ist mit Gründen zu versehen.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 11 - 17, IV. - Kostenwesen

Art. 11 Hess. FFG – Kostentragung durch Beteiligte   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Sind an einer Angelegenheit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht auf Antrag einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen, die der Beteiligte durch ein unbegründetes Gesuch, einen unbegründeten Widerspruch oder eine unbegründete Beschwerde, durch vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch ein Versäumnis oder durch grobes Verschulden veranlasst hat. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn in der Hauptsache entschieden ist.

(2) Zu den nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angebracht war.


Art. 12 Hess. FFG – Kostentragung durch Beamte und Vertreter   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gesetzlichen Vertreter, Rechtsanwalt und anderen Bevollmächtigten kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Kosten auferlegen, die er durch grobes Verschulden veranlasst hat. Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören.


Art. 13 Hess. FFG – Kostenentscheidung bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes und anderen Vollstreckungsmaßnahmen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird ein Zwangsgeld verhängt oder eine andere Vollstreckungsmaßnahme angeordnet, so enthält die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch die Entscheidung über die den anderen Beteiligten entstandenen Kosten.


Art. 14 Hess. FFG – Rückerstattung von Kosten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird eine Kostenentscheidung, auf Grund deren Kosten erstattet sind, zu Gunsten dessen, dem die Kosten auferlegt waren, geändert, so ist dem Empfänger auf Antrag aufzuerlegen, das zu viel Empfangene zurückzuerstatten.


Art. 15 Hess. FFG – Kostenfestsetzung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wer einen durch gerichtliche Verfügung festgestellten Kostenerstattungsanspruch hat, kann Festsetzung der Kosten beantragen. Für den Antrag und das Kostenfestsetzungsverfahren gelten die §§ 103 Absatz 2 , 104 bis 106 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 26 Euro übersteigt.


Art. 16 Hess. FFG – Änderung der Wertfestsetzung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Wird der Geschäftswert geändert, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag entsprechend zu ändern. § 107 Absatz 1 Satz 2 , Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist anzuwenden.


Art. 17 Hess. FFG – Vollstreckbarer Kostentitel   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung ist zulässig aus:

  1. 1.
    einem Kostenrückerstattungsbeschluss nach Artikel 14 ,
  2. 2.
    einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach den Artikeln 15 und 16 ,
  3. 3.
    einer vormundschaftsgerichtlichen Verfügung nach den §§ 1779 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 1847 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs .


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 18 - 21, V. - Vollziehung von Verfügungen

Art. 18 Hess. FFG – Vollziehung von Amts wegen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Soweit die Vollziehung einer gerichtlichen Verfügung nicht den Beteiligten überlassen ist, veranlasst das Gericht des ersten Rechtszuges von Amts wegen die Vollziehung.


Art. 19 Hess. FFG – Vollzugsorgane   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Vollzugsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Das Gericht kann mit der Vollziehung einer von Amts wegen angeordneten Vollstreckungsmaßnahme auch einen Gerichtswachtmeister beauftragen.

(2) Auf das Verfahren und die Befugnisse der Vollzugsorgane ist die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.


Art. 20 Hess. FFG – Aufhebung einer Festsetzung von Zwangsgeld   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Gericht kann ein festgesetztes Zwangsgeld aufheben, wenn der Betroffene sein Verhalten nachträglich genügend entschuldigt.


Art. 21 Hess. FFG – Beitreibung von Zwangsgeld   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Ein Zwangsgeld ist im Wege des Verwaltungszwangs nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung einzuziehen. In den Nachlass des Betroffenen darf nicht vollstreckt werden.


Art. 1 - 22, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
Art. 7 - 22, Zweiter Titel - Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften
Art. 22, VI. - Ausfertigungen gerichtlicher Verfügungen

Art. 22 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die Ausfertigung einer gerichtlichen Verfügung ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.


Art. 23 - 30, Zweiter Abschnitt - Nachlass- und Teilungssachen
Art. 23, I. - Sicherungsmaßnahmen nach dem Ableben von Bediensteten einer öffentlichen Behörde

Art. 23 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Nach dem Tode des Bediensteten einer öffentlichen Behörde kann diese oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der im Nachlass befindlichen amtlichen Schriftstücke und der sonstigen Werte sorgen, deren Herausgabe auf Grund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann.

(2) Werden bei Ausführung einer von dem Nachlassgericht angeordneten Sicherungsmaßnahme Sachen der im Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde des Verstorbenen oder die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen und von den Sicherungsmaßnahmen Mitteilung zu machen.


Art. 23 - 30, Zweiter Abschnitt - Nachlass- und Teilungssachen
Art. 24 - 30, II. - Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Art. 24 Hess. FFG – Zuständigkeit   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Zur Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auch die Notare zuständig.

(2) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar: Offenlegungs- oder Niederlegungslokal sind die Geschäftsräume des Notars. Eine öffentliche Zustellung bewirkt nach ihrer Bewilligung durch das Gericht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

(3) Auch wenn ein Notar die Auseinandersetzung vermittelt, obliegt dem nach den §§ 86 Absatz 1 und 99 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gericht:

  1. 1.
    die Bestellung eines Pflegers für einen abwesenden Beteiligten,
  2. 2.
    die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung,
  3. 3.
    die Entscheidung über den Antrag eines Beteiligten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
  4. 4.
    die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen auf Ersuchen des Notars, falls die erschienenen Beteiligten nicht mit der uneidlichen Vernehmung durch den Notar einverstanden sind,
  5. 5.
    die Entscheidung über die Verweigerung eines Zeugnisses oder Abgabe eines Gutachtens und die Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht, ein Gutachten zu erstatten,
  6. 6.
    die Verurteilung eines Zeugen oder Sachverständigen zu Ordnungsmitteln und Kosten, die Anordnung der zwangsweisen Vorführung eines Zeugen und die Aufhebung der Anordnung gegen einen Zeugen oder Sachverständigen,
  7. 7.
    die Bestätigung einer Vereinbarung über vorbereitende Maßregeln oder der Auseinandersetzung, wenn ein Beteiligter nicht erschienen war und auch nicht nachträglich zugestimmt hat,
  8. 8.
    die Genehmigung nach §97 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit .


Art. 25 Hess. FFG – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem Gericht oder Notar gestellt werden.


Art. 26 Hess. FFG – Aufnahme eines amtlichen Verzeichnisses der Teilungsmasse   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Gericht und der Notar, die mit der Vermittlung einer Auseinandersetzung befasst sind, können anordnen, dass ein amtliches Verzeichnis des Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft aufzunehmen ist.


Art. 27 Hess. FFG – Bekanntmachung notarieller Verfügungen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Auf die Bekanntmachung einer notariellen Verfügung ist § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit nach Absatz 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar, an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu bedienen, wenn nicht er das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt.


Art. 28 Hess. FFG – Überweisung des Verfahrens an einen anderen Notar   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Jeder Beteiligte kann beantragen, dass die Vermittlung der Auseinandersetzung einem anderen Notar überwiesen wird. Der Antrag muss spätestens im ersten Verhandlungstermin gestellt werden.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk der zuerst beauftragte Notar seinen Amtssitz hat. Das Landgericht hat die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Entscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

(4) Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der Notar nach Rechtskraft des Beschlusses die Vorgänge dem von dem Gericht bestellten Notar zu übersenden.


Art. 29 Hess. FFG – Verkehr des Notars mit dem Gericht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wird eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ( Artikel 24 Absatz 3 ), so hat der Notar die Vorgänge dem Gericht zu übersenden. Von Verhandlungsprotokollen können Ausfertigungen übersandt werden.

(2) Bei der Rücksendung der Vorgänge hat das Gericht eine beglaubigte Abschrift seiner Entscheidung für den Notar beizufügen.


Art. 30 Hess. FFG – Verfahrenskosten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Im Auseinandersetzungsverfahren fallen die Kosten des Verfahrens der Masse zur Last. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten trägt der Vollmachtgeber, die Kosten einer für das Auseinandersetzungsverfahren angeordneten Abwesenheitspflegschaft der Abwesende, die durch eine Versäumnis verursachten Kosten der Säumige.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn in dem Auseinandersetzungsvertrag etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Kosten der Beschwerde hat der zu tragen, dem sie das Gericht auferlegt.

(4) Artikel 11 , 14 bis 17 sind nicht anzuwenden.


Art. 31 - 37, Dritter Abschnitt - Öffentliche Register, Handelssachen

Art. 31 Hess. FFG – Registerführung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters trifft der Minister der Justiz.


Art. 32 Hess. FFG – Versendung öffentlicher Register   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die bei dem Amtsgericht geführten Register dürfen nicht an Behörden und Beamte versandt werden. Außerhalb der Diensträume soll ein Register nur auf Ersuchen des erkennenden Gerichts und nur durch einen Beamten des Registergerichts vorgelegt werden. Dieser hat das Register alsdann sofort zurückzubringen.


Art. 33 Hess. FFG – Abschriften, Auszüge und Zeugnisse für Behörden   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Behörden sind Abschriften von den Eintragungen in die Register und von den zum Register eingereichten Schriftstücken sowie Auszüge und Zeugnisse auf Grund der Eintragungen und eingereichten Schriftstücke zu erteilen, wenn sie dies im amtlichen Interesse beantragen.

(2) (aufgehoben)


Art. 34 Hess. FFG – Mitwirkung des Gemeindevorstandes und der Polizeibehörde   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Gemeindevorstand und die Polizeibehörde sind verpflichtet, das Registergericht zu unterstützen, um unrichtige Eintragungen zu verhüten und eine Berichtigung oder Vervollständigung des Handelsregisters herbeizuführen.


Art. 35 Hess. FFG – Mitwirkung der Organe des Handelsstandes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der Organe des Handelsstandes bei der Führung des Handelsregisters nach § 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlässt der Minister der Justiz.

(2) Vertretung des Handelsstandes im Sinne des § 25 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die zuständige Industrie- und Handelskammer.


Art. 36 Hess. FFG – Kosten der Dispache   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Das Gericht, vor dem verhandelt worden ist, entscheidet auf Antrag darüber, wer die Kosten einer gerichtlichen Verhandlung über die Bestätigung der Dispache zu tragen hat. Der Antrag kann auch nach Beendigung des Verfahrens gestellt werden.

(2) Die Kosten sind auf die Beteiligten in dem Verhältnis zu verteilen, in dem diese zu dem Haverieschaden beizutragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können gegeneinander aufgehoben werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Soweit die Beteiligten etwas Abweichendes vereinbart haben, ist dies maßgebend.

(3) § 158 Absatz 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Artikel 11 , 14 bis 17 sind entsprechend anzuwenden.


Art. 37 Hess. FFG – Vereinssachen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Amtsgericht hat in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt auch die Eintragung der Auflösung und der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins zu veröffentlichen.


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 38 - 47, Erster Titel - Zuständigkeit
Art. 38, I. - Zuständigkeit im Allgemeinen

Art. 38 Hess. FFG

  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) (aufgehoben)

(2) Das Amtsgericht ist ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen vorzunehmen, bei Abmarkungen mitzuwirken und Vermögensverzeichnisse aufzunehmen.

(3) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch von anderen Behörden oder mit öffentlichem Glauben versehenen Personen als dem Amtsgericht oder Notar oder nur von solchen anderen Behörden oder Personen oder nur von dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorgenommen werden können.


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 38 - 47, Erster Titel - Zuständigkeit
Art. 39 - 46, II. - Zuständigkeit in bestimmten Fällen

Art. 39 Hess. FFG – Freiwillige Grundstücksversteigerung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Das Amtsgericht soll die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in seinem Bezirk liegt. Liegt das Grundstück in verschiedenen Bezirken oder sollen mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Bezirken liegen, zusammen versteigert werden, so ist jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Teil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zur Versteigerung befugt.

(2) Gehört das Grundstück zu einem Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, so darf die Versteigerung auch das Gericht vornehmen, das mit der Vermittlung der Auseinandersetzung befasst ist.


Art. 40 Hess. FFG – Zuständigkeitsübertragung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Amtsgericht kann mit der Vornahme und der Beurkundung einer freiwilligen Grundstücksversteigerung außerhalb der Gerichtsstelle einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragen, wenn die Beteiligten zustimmen.


Art. 41 Hess. FFG – Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Das Amtsgericht kann außerhalb eines anhängigen Verfahrens Zeugen oder Sachverständige vernehmen, um lediglich die Aussage oder Abgabe des Gutachtens als Tatsache zu beurkunden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Zeugen und Sachverständige können zur Aussage und Abgabe des Gutachtens nicht gezwungen werden. Das Amtsgericht kann einen Sachverständigen beeidigen wenn alle Beteiligten es beantragen.


Art. 42 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 43 Hess. FFG – Beurkundungen der Kollegialgerichte   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann ein beauftragter oder ersuchter Richter vornehmen. Der Auftrag kann auch von dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Der Richter soll sich in der Urkunde als beauftragter oder ersuchter Richter bezeichnen.


Art. 44 Hess. FFG – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ist zuständig,

  1. 1.
    (aufgehoben)
  2. 2.
    (aufgehoben)
  3. 3.
    (aufgehoben)
  4. 4.
    (aufgehoben)
  5. 5.
    Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  6. 6.
    Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.

Die Tätigkeiten zu Nr. 5 und 6 soll der Urkundsbeamte nur auf Anordnung des Gerichts ausüben.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben).


Art. 45 Hess. FFG – Gerichtsvollzieher   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Der Gerichtsvollzieher ist zuständig,

  1. 1.
    Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
  2. 2.
    freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
  3. 3.
    im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Bestandsverzeichnisse aufzunehmen,
  4. 4.
    im Auftrag des Gerichts öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden vorzunehmen,
  5. 5.
    im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
  6. 6.
    empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden auf Antrag eines Beteiligten bekannt zu machen und die Bekanntmachung einschließlich eines mit der Bekanntmachung etwa verbundenen tatsächlichen Leistungsanerbietens im Namen des Schuldners zu beurkunden,
  7. 7.
    Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen vorzunehmen, die ihm das Gericht aufträgt.

(2) Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung nach seinem Ermessen ablehnen.

(3) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die in Absatz 1 Nr. 6 genannte Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(4) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen für die in dem Absatz 1 genannten Tätigkeiten auch andere Stellen zuständig sind.


Art. 46 Hess. FFG – Übertragung an andere zuständige Stellen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Soweit der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder der Gerichtsvollzieher zuständig ist, kann ihm das Amtsgericht die Ausführung eines Geschäfts übertragen.

(2) Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann das Amtsgericht auch einem Notar übertragen.


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 38 - 47, Erster Titel - Zuständigkeit
Art. 47, III. - (Bezirksüberschreitungen)

Art. 47 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren
Art. 48 - 62, I. - (Beurkundung von Rechtsgeschäften)

Art. 48 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 49 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 50 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 51 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 52 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 53 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 54 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 55 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 56 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 57 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 58 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 59 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 60 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 61 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 62 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren
Art. 63 - 69, II. - (Beurkundung von anderen Gegenständen als Rechtsgeschäften)

Art. 63 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 64 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 65 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 66 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 67 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 68 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 69 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren
Art. 70 - 72, III. - (Äußere Form der Urkunden)

Art. 70 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 71 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 72 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 38 - 83, Vierter Abschnitt - Urkundstätigkeit des Gerichts einschließlich des Urkundsbeamten und Gerichtsvollziehers
Art. 48 - 83, Zweiter Titel - Verfahren
Art. 73 - 83, IV. - Verbleib der Urkunden. Ausfertigungen und Abschriften. Einsicht

Art. 73 Hess. FFG – Verbleib der Urkunden   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Die Urschrift einer gerichtlichen Urkunde bleibt in der Verwahrung des Gerichts, soweit sie in der Form eines Protokolls verfasst ist.

(2) (aufgehoben)


Art. 74 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 75 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 76 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 77 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 78 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 79 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 80 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 81 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 82 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 83 Hess. FFG – Vernichtung der Urkunden   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Minister der Justiz bestimmt, ob und von wann ab frühestens gerichtliche Urkunden vernichtet werden dürfen.


Art. 84 - 89, Fünfter Abschnitt - Notare
Art. 84 - 85, I. - Allgemeines

Art. 84 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 85 Hess. FFG – Siegelung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Notar ist zuständig, im Auftrag des Gerichts Siegelungen und Entsiegelungen im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens vorzunehmen.


Art. 84 - 89, Fünfter Abschnitt - Notare
Art. 86 - 89, II. - Verfahren bei Ausübung der Urkundstätigkeit

Art. 86 Hess. FFG – Verweisung auf Vorschriften   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Auf die Urkundstätigkeit des Notars sind der Artikel 38 Absatz 2 , soweit er die Aufnahme von Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren betrifft, sowie Artikel 39 entsprechend anzuwenden.


Art. 87 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 88 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 89 Hess. FFG

(weggefallen)


Art. 90 - 92, Sechster Abschnitt - Urkundstätigkeit sonstiger Stellen

Art. 90 Hess. FFG – Zeugnisse über das geltende Recht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Zeugnisse über das im Lande Hessen geltende Recht stellt die Justizverwaltung aus. Zuständig ist der Minister der Justiz.

(2) Der Minister der Justiz kann eine Justizbehörde oder ein Gericht mit der Ausstellung der Zeugnisse beauftragen.


Art. 91 Hess. FFG – Beglaubigung zum Zweck der Legalisation   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Für die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zweck der Legalisation im diplomatischen Wege sind die Landgerichtspräsidenten, deren ständige Vertreter und die mit Zustimmung des Ministers der Justiz vom Landgerichtspräsidenten bestimmten Richter zuständig.


Art. 92 Hess. FFG – Erteilung von Ausfertigungen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Sind für die Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit andere Stellen als Amtsgericht und Notar zuständig ( Artikel 38 ), so verbleibt die Urschrift bei der beurkundenden Stelle; Ausfertigungen erteilt diese.


Art. 93 - 104, Siebenter Abschnitt - Verfahren bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken

Art. 93 Hess. FFG – Antragsrecht. Verfahrensvorschriften als nachgiebiges Recht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Wer die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Verfügungsbefugnis nachzuweisen.

(2) Soweit die Beteiligten nichts anderes bestimmen, soll bei der Versteigerung nach den Artikeln 94 bis 102 verfahren werden.


Art. 94 Hess. FFG – Abschriften aus Steuerbuch und Grundbuch   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Vor Anberaumung des Versteigerungstermins sollen der neueste Auszug aus dem Steuerbuch und, falls die Versteigerung nicht durch das Gericht erfolgt, bei dem das Grundbuch über das Grundstück geführt wird, auch eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes beigebracht werden.


Art. 95 Hess. FFG – Zeit der Terminsbestimmung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Versteigerungstermins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.


Art. 96 Hess. FFG – Inhalt der Terminsbestimmung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Die Terminsbestimmung soll enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Grundstücks unter Angabe der Größe und des Grundbuchblattes,
  2. 2.
    die Bezeichnung des eingetragenen Eigentümers,
  3. 3.
    die Angabe, dass es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt,
  4. 4.
    die Zeit und den Ort des Versteigerungstermins,
  5. 5.
    die Angabe des Ortes, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können, falls vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungsbedingungen festgestellt worden sind.


Art. 97 Hess. FFG – Bekanntmachung der Terminsbestimmung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Die Terminsbestimmung soll in ortsüblicher Weise in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, sowie durch einmaliges Einrücken in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt öffentlich bekannt gemacht werden. Die § 39 Absatz 2 und 40 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Antragsteller soll die Terminsbestimmung besonders mitgeteilt werden.


Art. 98 Hess. FFG – Akteneinsicht   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Einsicht in die Abschrift des Grundbuchblattes sowie in die Auszüge aus den Steuerbüchern ist jedem gestattet. Das gilt auch für andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, die ein Beteiligter eingereicht hat, insbesondere für Schätzungen.


Art. 99 Hess. FFG – Verfahren im Termin   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Im Versteigerungstermin sollen nach dem Aufruf der Sache die Versteigerungsbedingungen festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt gemacht werden. Danach soll zur Abgabe von Geboten aufgefordert werden.


Art. 100 Hess. FFG – Sicherheitsleistung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt im Verhältnis zwischen Antragsteller und Bieter die Übergabe an den Versteigerungsbeamten als Hinterlegung.


Art. 101 Hess. FFG – Zurückweisung von Geboten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Ein Gebot soll zurückgewiesen werden, wenn es unwirksam ist.

(2) Bietet jemand für einen anderen als Vertreter oder ist das Gebot nur mit Zustimmung eines anderen oder einer Behörde wirksam, so soll es zurückgewiesen werden, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung offenkundig ist oder sofort durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird


Art. 102 Hess. FFG – Mindestdauer der Versteigerung. Anhören des Antragstellers über den Zuschlag   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in dem für alle zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll solange fortgesetzt werden bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird.

(2) Das letzte Gebot soll mittels dreimaligen Aufrufs verkündet und der Antragsteller über den Zuschlag gehört werden.


Art. 103 Hess. FFG – Versteigerung von Gemeindegrundstücken   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Unberührt bleiben die Vorschriften über die freiwillige Versteigerung von Grundstücken der Gemeinden und Gemeindeverbände.


Art. 104 Hess. FFG – Versteigerung von grundstücksgleichen Rechten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Auf die freiwillige Versteigerung von Rechten, für welche die Vorschriften für Grundstücke gelten, sind die Artikel 39 und 93 bis 103 entsprechend anzuwenden.

(2) Für die freiwillige Versteigerung eines Bergwerkseigentums und eines unbeweglichen Bergwerksanteils gilt Folgendes:

  1. 1.
    Dem Antrag ist eine oberbergamtlich, gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde des Bergwerks beizufügen.
  2. 2.
    Die Terminsbestimmung soll außer dem Grundbuchblatt den Namen des Bergwerks sowie die Mineralien, auf die das Bergwerkseigentum verliehen ist, beschreiben und bei der Versteigerung eines Bergwerksanteils auch die Zahl der Kuxe angeben, in die das Bergwerk geteilt ist. Die Terminsbestimmung soll ferner die Feldgröße, den Kreis, in dem das Feld liegt, und die dem Werk zunächst gelegene Stadt angeben.

(3) Auf ein nach § 38c des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen in der Fassung vom 10. November 1969 (GVBl. I S. 223) begründetes und nach § 149 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 ( BGBl. I S. 215 ), aufrechterhaltenes Gewinnungsrecht finden Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.


Art. 105 - 109, Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 105 Hess. FFG – Ermächtigung des Ministers der Justiz   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Der Minister der Justiz kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlassinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlass erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.


Art. 106 Hess. FFG – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.


Art. 107 Hess. FFG – Übergangsregelung für anhängige Verfahren   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängiges Verfahren finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.


Art. 108 Hess. FFG – Aufhebung von Gesetzen   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Alle mit diesem Gesetz im Widerspruch stehenden Vorschriften treten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 107 außer Kraft, insbesondere:

  1. 1.
    das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (GS. S. 249) in der Fassung vom 18. März 1914 (GS. S. 35), 8. Juni 1918 (GS. S. 83), 23. Juni 1920 (GS. S. 367), 9. Dezember 1927 (GS. S. 204), 11. Januar 1932 (GS. S. 31), 3. August 1939 (RGBl. I S. 1368) und 6. Juli 1952 (GVBl. S. 124);
  2. 2.
    das Hessische Gesetz, die Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 18. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 287) in der Fassung vom 23. März 1923 (Reg.-Bl. S. 73), 17. Juli 1924 (Reg.-Bl. S. 297), 23. Dezember 1927 (Reg.-Bl. S. 231), 30. März 1928 (Reg.-Bl. S. 85) und 6. Juli 1952 (GVBl. S. 124);
  3. 3.
    die §§ 43, 70, 71, 74, 76, 86, 87 Absatz 1, 90 und 91 Absatz 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS. S. 230) in der Fassung vom 21. September 1899 (GS. S. 249);
  4. 4.
    die Artikel 27, 30 und 32 des Hessischen Gesetzes, die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend, vom 3. September 1878 (Reg.-Bl. S. 101) in der Fassung vom 18. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 287);
  5. 5.
    der Artikel 129 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 17. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 133);
  6. 6.
    der Artikel 11 des Hessischen Gesetzes, das Notariat betreffend, vom 15. März 1899 (Reg.Bl. S. 47).

(2) § 87 Absatz 2 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (GS. S. 230) in der Fassung vom 21. September 1899 (GS. S. 249) bleibt weiter in folgender Fassung in Kraft:

Über Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandesgerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidungen findet nicht statt.

(3) Artikel 142 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes, die Ausführung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, vom 18. Juli 1899 (Reg.-Bl. S. 287) bleibt weiter in folgender Fassung in Kraft:

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Erbschein sowie die auf den Erbschein bezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden Anwendung, auch wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 1900 gestorben ist.


Art. 109 Hess. FFG – In-Kraft-Treten   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.


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