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§ 170 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Aufbringung der Mittel → Erster Unterabschnitt – Beiträge

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 170 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage des Eintritts des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage nach dem Erlöschen der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers.

(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder mit dem Tage vor Eintritt der Beitragsfreiheit des Arbeitnehmers.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beitragspflicht der Wehr- und Zivildienstleistenden (§ 168 Abs. 2) sowie der Gefangenen (§ 168 Abs. 3) entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFG - ArbeitsförderungsG/§§ 167 - 188, Sechster Abschnitt - Aufbringung der Mittel/§§ 167 - 186, Erster Unterabschnitt - Beiträge/
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