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§ 6 AAÜG, Art der Überführung in die Rentenversicherung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2018
Zweiter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG
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§ 7 AAÜG, Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.05.1999
Zweiter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG
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§ 10 AAÜG, Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
Normgeber: Bund, Gilt ab: 03.08.2001
Dritter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG