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Zitierungen zu § 969 BGB, Herausgabe an den Verlierer,
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§ 978 BGB, Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2002
Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 6 – Fund Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: BGB