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Zitierungen zu § 1 NJAG, Studienzeit,
Dokumente 1 - 1 von 1
  • § 13 NJAVO, Anrechnung einer Ausbildung

    Normgeber: Niedersachsen,  Gilt ab: 01.11.1993

    Zweiter Abschnitt – Studium und Pflichtfachprüfung Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO) Normgeber: Niedersachsen Amtliche Abkürzung: NJAVO Gliederungs-Nr ...