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Zitierungen zu Anlage 5 AAÜG, Mindestgrenze nach § 6 Abs. 2,
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§ 6 AAÜG, Art der Überführung in die Rentenversicherung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2018
Zweiter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG
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§ 14a AAÜG, Weitergeltung von Bescheiden
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.07.2004
Dritter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG