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Zitierungen zu § 132m SGB V, Versorgung mit Leistungen der Überg...,
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§ 20 SächsBhVO, Krankenhausleistungen
Normgeber: Sachsen, Gilt ab: 01.01.2024
Abschnitt 2 – Aufwendungen in Krankheits- und Todesfällen → Unterabschnitt 4 – Stationäre Leistungen Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von ...