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§ 1203 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld → Untertitel 2 – Rentenschuld

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1203 BGB – Zulässige Umwandlungen

1Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.