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§ 14 AbgG, Kürzung der Kostenpauschale
Normgeber: Bund, Gilt ab: 16.07.2014
Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG
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§ 15 AbgG, Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2002
Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG
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§ 16 AbgG, Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.01.2008
Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG
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§ 17 AbgG, Dienstreisen
Normgeber: Bund, Gilt ab: 26.07.2000
Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG
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§ 18 AbgG, Übergangsgeld
Normgeber: Bund, Gilt ab: 16.07.2014
Abschnitt 5 – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber ...
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§ 19 AbgG, Anspruch auf Altersentschädigung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 24.10.2017
Abschnitt 5 – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber ...
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§ 20 AbgG, Höhe der Altersentschädigung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 24.10.2017
Abschnitt 5 – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber ...
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§ 21 AbgG, Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
Normgeber: Bund, Gilt ab: 25.06.1996
Abschnitt 5 – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber ...
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§ 22 AbgG, Gesundheitsschäden
Normgeber: Bund, Gilt ab: 29.10.2008
Abschnitt 5 – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber ...