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Zitierungen zu Anlage 4 AbfAEV, Vordruck für die Erlaubnis,
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§ 10 AbfAEV, Erlaubnisverfahren und -erteilung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 01.06.2014
Abschnitt 4 – Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen Titel: Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und ...