NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Dokument

Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2016/2017 (Thüringer Haushaltsgesetz 2016/2017 - ThürHhG 2016/2017)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2016/2017 (Thüringer Haushaltsgesetz 2016/2017 - ThürHhG 2016/2017)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2016/2017
Gliederungs-Nr.: 630-11
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 1 ThürHhG 2016/2017 – Feststellung des Landeshaushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Landeshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2016 auf 9.750.860.800 Euro,

  2. 2.

    für das Haushaltsjahr 2017 auf 10.083.328.500 Euro

festgestellt.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 2 ThürHhG 2016/2017 – Kreditermächtigungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2016 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.878.215.700 Euro und Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2017 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 1.927.792.600 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die Ermächtigung nach Satz 1 hinaus Kredite bis zur Höhe von 500.000.000 Euro aufzunehmen, die der Erneuerung der

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2016 zu tilgenden und im Haushaltsjahr 2015 aufgenommenen kurzfristigen Kredite oder

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2017 zu tilgenden und in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 aufgenommenen kurzfristigen Kredite

dienen, soweit diese wegen ihrer kurzfristigen Aufnahme und Unvorhersehbarkeit nicht im Kreditfinanzierungsplan des jeweiligen Haushaltsjahres nach Teil III der Anlage enthalten sind. Über die erfolgte Kreditaufnahme nach Satz 4 unterrichtet das für Finanzen zuständige Ministerium den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags.

(2) Der Haushaltsvollzug des jeweiligen Haushaltsjahres ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzuges des jeweiligen Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 absehen oder Mittel an eine Haushaltsausgleichsrücklage zuführen. Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf vom Hundert des in § 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es in den Haushaltsjahren 2016 und 2017 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro abschließen.

(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2016 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2017 zu tilgenden Kredite dienen, sowie ab 1. Oktober 2017 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2018 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1 für das jeweilige Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Die in § 18 Abs. 7 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahin gehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 vom Hundert der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen darf.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 3 ThürHhG 2016/2017 – Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:

  1. 1.

    innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,

  2. 2.

    innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.

Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.

(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 der Kapitel 18 01 bis 18 10 und 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 des Kapitels 18 20 sind innerhalb des Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind verbindlich. Innerhalb des Einzelplans 18 sind die Ausgaben der Hauptgruppe 5 gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.

(4) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den jeweiligen Ausgaben oder den jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel oder eine Verpflichtungsermächtigung einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 4 ThürHhG 2016/2017 – Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich

(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.

(2) Die Wirtschaftspläne sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.

(3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 des Kapitels 07 69 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 5 ThürHhG 2016/2017 – Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen

(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.

(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte mit alternativen Finanzierungsformen zulassen.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 6 ThürHhG 2016/2017 – Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 ThürLHO wird auf vier Millionen Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag für die nach § 37 Abs. 4 Halbsatz 1 ThürLHO dem Landtag vierteljährlich mitzuteilenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

(3) Für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 ThürLHO) gilt Absatz 1 entsprechend, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung den Betrag von vier Millionen Euro überschreitet.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 7 ThürHhG 2016/2017 – Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete oder Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese bisher über Zuwendungen aus dem Landeshaushalt finanziert werden, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen steht und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist.

(4) Die Anzahl der abzubauenden Planstellen und Stellen ist in den jeweiligen Einzelplänen verbindlich ausgewiesen. Die Untersetzung des Stellenabbaus erfolgt durch Wegfall der Stellen und Planstellen oder durch Ausweis der Anzahl der künftig abzubauenden Planstellen und Stellen mit Jahresangabe. Soweit die Untersetzung des Stellenabbaus noch nicht vollständig erfolgt ist, ist diese in künftigen Haushalten nachzuweisen. Die stellenbewirtschaftende Stelle hat sicherzustellen, dass der Abbau der Planstellen und Stellen spätestens mit Ablauf des angegebenen Jahres realisiert wird. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einzelplanübergreifenden Stellenumsetzungen nach § 50 ThürLHO oder bei einzelplanübergreifenden Maßnahmen nach Absatz 3 die Anzahl der abzubauenden Stellen und Planstellen in den jeweiligen Einzelplänen im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden so anzupassen, dass deren Gesamtzahl und jahresweise Realisierung nicht verändert wird.

(5) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg.

(6) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 8 ThürHhG 2016/2017 – Leerstellen, Abordnungen

(1) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf eine Leerstelle in der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten ausgebracht werden, wenn

  1. 1.

    ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde bei vollständiger Erstattung der Dienstbezüge von einem anderen Dienstherrn mindestens zwölf Monate zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet wird,

  2. 2.

    ein Beamter mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens zwölf Monate nach § 67 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 ) in der jeweils geltenden Fassung beurlaubt wird,

  3. 3.

    die Rechte und Pflichten eines Beamten zur Ausübung eines Mandats in einer gesetzgebenden Körperschaft ruhen,

  4. 4.

    ein Beamter für mindestens zwölf Monate nach § 68 Abs. 1 ThürBG ohne Dienstbezüge beurlaubt wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für den Fall der Zuweisung eines Beamten nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zur Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme erteilt werden. Spätestens mit Beendigung der der jeweiligen Ausbringung der Leerstelle zugrunde liegenden Maßnahme entfällt die Leerstelle. Für bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgebrachte Leerstellen gilt die Zustimmung bis zum Ende der der jeweiligen Ausbringung zugrunde liegenden Maßnahme als erteilt.

(2) Für einen Beamten, der für mindestens sechs Monate nach § 14 der Thüringer Urlaubsverordnung vom 30. September 1994 (GVBl. S. 1095) in der jeweils geltenden Fassung Elternzeit in Anspruch nimmt, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht, soweit die entsprechende Planstelle innerhalb des Beurlaubungszeitraums aufgrund eines unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarfs anderweitig besetzt werden soll. Die Ausbringung einer Leerstelle ist abweichend von Satz 1 von der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abhängig, wenn der Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsgruppe A 16 oder der Besoldungsgruppe B 2 oder höher zugeordnet ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Soll in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 der Beamte während der Zeit der Beurlaubung oder der Abordnung befördert werden, so kann das für Finanzen zuständige Ministerium die für den Beamten ausgebrachte Leerstelle heben.

(4) Für einen Beamten, der zur Ableistung eines Teils der Probezeit außerhalb einer obersten Dienstbehörde abgeordnet wird, sind die Personalausgaben für die Dauer der Abordnung von der abordnenden Verwaltung weiterzuzahlen.

(5) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Ersatzplanstelle ausgebracht werden, sofern der in Altersteilzeit befindliche Beamte ein Amt innehat, das der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet ist, oder die Planstelle des in Altersteilzeit befindlichen Beamten für den Leiter einer einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde ausgebracht ist. Der in Altersteilzeit befindliche Beamte ist während der Dauer der Freistellungsphase auf der Ersatzplanstelle zu führen und aus dieser zu besolden. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt für Ersatzplanstellen entsprechend.

(6) Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums können bei einem unabweisbaren und vordringlichen Personalbedarf entsprechende Leerstellen ausgebracht werden, wenn Arbeitnehmer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mindestens zwölf Monate aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind (Langzeiterkrankung) und keine Ansprüche gegen das Land auf ein Entgelt im Krankheitsfall bestehen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind und noch für mindestens zwölf Monate eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente als Rente auf Zeit beziehen und die Arbeitsverhältnisse nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (ThürStAnz 2007 Nr. 21 S. 883) in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer. Die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nach Absatz 2 Satz 2 ist ab der Besoldungsgruppe R 2 erforderlich.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 9 ThürHhG 2016/2017 – Sperren

(1) Über die Bestimmungen des § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.

(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung von Dritten vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem der Dritte seine Leistung mindert. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 10 ThürHhG 2016/2017 – Besondere Buchungsbestimmungen

(1) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher der Kassen noch nicht abgeschlossen sind. Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder bei Überzahlung darf die Rückzahlung von der Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind.

(2) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(3) Folgende Ausgaben sind von den Einnahmen abzusetzen, solange die Bücher der Kasse noch nicht abgeschlossen sind:

  1. 1.

    Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften,

  2. 2.

    Nebenkosten im Zusammenhang mit Erbschaften des Landes.

Als Nebenkosten nach Satz 1 Nr. 1 gelten insbesondere die Kosten für die Versteigerung, die Vermessung, die Schätzung, die Beurkundung, den Transport und die Versicherung. Die Kosten der Herrichtung des zu veräußernden Gegenstands gelten nur als Nebenkosten, solange sie im Einzelfall den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen.

(4) Personalkostenerstattungen und die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben sind beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(5) Folgende Einnahmen fließen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

  1. 1.

    Titeln der Gruppen 511 und 518

    aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut, aus der privaten Anfertigung von Fotokopien sowie aus der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fachinformationszentren,

  2. 2.

    Titeln der Gruppe 511

    aus der privaten Inanspruchnahme von Diensthandys und aus Erstattungen,

  3. 3.

    Titeln der Gruppe 514

    aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Bedarfsträger,

  4. 4.

    Titeln der Gruppe 517

    aus der Erstattung von Betriebskosten (beispielsweise Heiz- und Stromkosten, Wassergeld),

  5. 5.

    Titeln der Gruppe 527

    aus nachträglich gewährten Preisnachlässen und Erstattungen.

(6) Die Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu Gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht werden.

(7) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aufgrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484) in der jeweils geltenden Fassung und Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit für die von ihr zugewiesenen Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch zur Verstärkung der Ausgaben bei den entsprechenden Titeln.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 11 ThürHhG 2016/2017 – Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Von verbindlichen Erläuterungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO darf nur nach Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums abgewichen werden, soweit nicht nach den Festlegungen im Landeshaushaltsplan das Abweichen zusätzlich von der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags abhängig ist.

(2) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sind die Haushalts- oder Wirtschaftspläne von Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die Zuwendungen im Sinne des § 23 ThürLHO zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten (institutionelle Förderung), zuzuleiten, soweit sie nicht bereits dem Entwurf des Landeshaushalts nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ThürLHO beigefügt worden sind.

(3) Für Maßnahmen im Bereich der Fonds der Europäischen Union können Mehrausgaben geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden, soweit hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr Mittel von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder verbindlich zugesagt werden.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 12 ThürHhG 2016/2017 – Besserstellungsverbot

(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Die Zuwendungsempfänger dürfen insbesondere keine günstigeren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 Euro beträgt. Das Besserstellungsverbot wird nur auf die in dem Projekt unmittelbar beteiligten Beschäftigten angewendet.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise in Einzelfällen oder für Förderbereiche, insbesondere wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erfüllt werden kann, Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 13 ThürHhG 2016/2017 – Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann abweichend von § 63 Abs. 3 Satz 1 ThürLHO Folgendes zulassen:

  1. 1.

    Zur verbilligten Beschaffung von Bauland können landeseigene unbebaute Grundstücke unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass diese Grundstücke binnen angemessener Frist, die in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht übersteigen soll, zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus bebaut werden. Unterbleibt die Bebauung, so ist das Eigentum an dem Grundstück auf das Land zurückzuübertragen. Die hierbei anfallenden Kosten hat der Wiederverkäufer zu tragen.

  2. 2.

    Zur verbilligten Beschaffung von Straßenbauland können landeseigene unbebaute Grundstücke an Gemeinden und Landkreise zum Anerkennungsbetrag von einem Euro je Quadratmeter veräußert werden.

  3. 3.

    Zur erforderlichen Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Familienförderung, des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst können

    1. a)

      landeseigene Einrichtungen nebst deren Ausstattung,

    2. b)

      Grundstücke,

    3. c)

      Nutzungsrechte an Grundstücken oder

    4. d)

      sonstige Vermögensgegenstände

    Gemeinden, Landkreisen oder kommunalen Zweckverbänden sowie anerkannten gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert überlassen oder an sie veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass der vorgesehene Zweck auf angemessene Dauer erfüllt wird. Übersteigt der Wert der Überlassung oder Veräußerung nach Satz 1 Buchst. a und d 50.000 Euro sowie in den Fällen des Satzes 1 Buchst. b und c 375.000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags.

  4. 4.

    Hat der Bund für die im Bundeshaushaltsplan aufgeführten Zwecke dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung oder jedweden Überlassung von bundeseigenen Grundstücken eingeräumt, so können landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die gleichen Zwecke mit den gleichen Verbilligungen veräußert oder überlassen werden.

  5. 5.

    Die von staatlichen Einrichtungen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelten oder erworbenen Programme können unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Als erheblicher Grundstückswert im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 ThürLHO ist ein Verkehrswert von mehr als 375.000 Euro anzunehmen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Vereinbarungen mit Kreditinstituten über die Pension oder Leihe der im Eigentum des Landes befindlichen Wertpapiere zur Steigerung der Erlöse aus Beteiligungen treffen.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 14 ThürHhG 2016/2017 – Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen

  1. 1.

    zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70 Millionen Euro im Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz beziehungsweise dem Einsatz regenerativer Energien,

  2. 2.

    zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bis zu einem Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  3. 3.

    zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 300 Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  4. 4.

    zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro im Haushaltsjahr,

  5. 5.

    zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist.

Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden.

(2) Das für Kultur zuständige Ressort wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Hochschulbibliotheken zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Hochschulbibliotheken des Landes bis zu einem Betrag von insgesamt 40.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Der Präsident des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt einer Million Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von fünf Millionen Euro im Haushaltsjahr zu erteilen.

(4) Das für Forschung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von zwei Millionen Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Garantieerklärung im Sinne des Artikels 38 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung für die nachfolgenden Einrichtungen

  1. 1.

    Institut für Bioprozess- und Analysenmesstechnik e.V.,

  2. 2.

    Institut für Mikroelektronik und Mechatronik-Systeme gGmbH und

  3. 3.

    Leibnitz-Institut für Photonische Technologien e.V.

abgegeben hat.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 15 ThürHhG 2016/2017 – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 16 ThürHhG 2016/2017 – Fortgeltung

§ 2 Abs. 1 bis 4 und 6, die §§ 3 und 4 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 5 bis 15 gelten über das Haushaltsjahr 2017 hinaus bis zum Tage des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2018.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


§ 17 ThürHhG 2016/2017 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht


Anlage ThürHhG 2016/2017 – Landeshaushaltsplan 2016/2017

Teil IHaushaltsübersicht
A.Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben
B.Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne
Teil IIFinanzierungsübersicht
Teil IIIKreditfinanzierungsplan
Hinweis:Nach § 1 Satz 2 ThürLHO wird mit dem Haushaltsgesetz nur der Gesamtplan des Haushaltsplans verkündet. Auskunft darüber, bei welchen Stellen Einzelpläne und Anlagen des Landeshaushaltsplans eingesehen werden können, erteilt das Thüringer Finanzministerium. Ludwig-Erhard-Ring 7. 99099 Erfurt. Unter folgender Internetadresse:
www.thueringen.de/de/tfm/haushalt steht der Haushalt 2016/2017 zur Onlineansicht und zum Download zur Verfügung.

Landeshaushalt

Gesamtplan

Teil I Haushaltsübersicht 2016

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Anlage Blatt 1a

  Einnahmen  
Einzelplan 0 1 2 3   4
  Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben
  - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7
01  71.80021.400 93.20032.353.700
02  161.400383.700 545.10029.871.300
03  31.767.7007.988.80030.00039.786.500450.579.200
04  5.319.50019.286.1005.922.40030.528.0001.317.528.100
05  102.703.1004.248.500 106.951.600233.695.600
06  14.625.7004.269.500 18.895.200168.992.900
07  14.975.800214.060.100235.049.800464.085.70020.817.300
08  18.181.500312.192.30028.159.500358.533.30047.311.800
09 18.500.0004.455.7002.245.000378.00025.578.70051.128.300
10  23.017.700394.704.700233.961.500651.683.900166.656.900
11  7.500464.000 471.50010.694.200
12  500  500311.400
16  190.0009.810.800 10.000.80012.755.800
17 6.024.000.000112.632.6001.825.747.20052.000.0008.014.379.800103.393.800
18    29.327.00029.327.000 
Summe 2016 6.042.500.000 328.110.500 2.795.422.100 584.828.200 9.750.860.800 2.646.090.300
Summe 2015 5.637.100.000 260.011.000 2.881.370.900 493.914.900 9.272.396.800 2.579.242.100
Vgl. zu 2015+405.400.000+68.099.500-85.948.800+90.913.300+478.464.000+66.848.200

Landeshaushalt

Gesamtplan

Teil I Haushaltsübersicht 2016

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Anlage Blatt 1b

Ausgaben  
5 6 7 8 9   + Überschuss
- Zuschuss
Sächliche Verwaltungsausgaben militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions förderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
8 9 10 11 12 13 14
5.134.3009.787.100 788.300 48.063.400-47.970.200
9.525.000147.015.200 25.213.800 211.625.300-211.080.200
56.007.20016.876.500 59.208.30020.000582.691.200-542.904.700
31.212.900288.740.100 22.253.400 1.659.734.500-1.629.206.500
216.952.700241.961.700 50.504.600 743.114.600-636.163.000
14.473.900324.300260.000252.400 184.303.500-165.408.300
32.102.000805.324.20017.006.600367.057.800 1.242.307.900-778.222.200
28.528.800461.556.400 56.305.80030.000593.732.800-235.199.500
25.541.20012.972.10022.551.70044.424.700 156.618.000-131.039.300
72.896.700430.817.300106.134.000317.214.200 1.093.719.100-442.035.200
593.8003.200   11.291.200-10.819.700
66.200  12.000 389.600-389.100
64.380.30013.819.600 35.470.600 126.426.300-116.425.500
494.423.3002.302.999.400150.00060.538.100 2.961.504.6005.052.875.200
16.830.8001.000.00058.588.20058.919.800 135.338.800-106.011.800
1.068.669.100 4.733.197.100 204.690.500 1.098.163.800 50.000 9.750.860.800 0
998.494.600 4.450.477.500 163.784.100 1.090.552.100 -10.153.600 9.272.396.800 0
+70.174.500+282.719.600+40.906.400+7.611.700+10.203.600+478.464.000+0

Landeshaushalt

Gesamtplan

Teil I Haushaltsübersicht 2017

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Anlage Blatt 1c

  Einnahmen  
Einzelplan 0 1 2 3   4
Einnahmen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben sowie EU-Eigenmittel Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Schuldendienst und dgl. Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen mit Ausnahme für Investitionen Einnahmen aus Schuldenaufnahmen, aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen, besondere Finanzierungseinnahmen Summe Einnahmen Personalausgaben
  - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
1 2 3 4 5 6 7
01  71.80021.400 93.20033.196.800
02  161.400383.700 545.10030.491.300
03  31.767.70010.388.80030.00042.186.500460.532.400
04  5.768.20019.250.9005.664.90030.684.0001.358.808.600
05  103.953.1004.248.500 108.201.600239.352.500
06  14.825.7004.405.000 19.230.700171.954.800
07  15.775.800241.286.000288.570.100545.631.90021.437.500
08  18.103.600325.989.20028.792.400372.885.20047.480.900
09 30.500.0003.880.4001.066.400714.00036.160.80052.087.300
10  18.925.800401.064.000285.997.900705.987.700168.881.800
11  7.500464.000 471.50010.927.100
12  500  500316.300
16  4.690.0009.710.500 14.400.50013.081.500
17 6.231.000.00027.189.1001.730.333.200189.000.0008.177.522.300141.561.100
18    29.327.00029.327.000 
Summe 2017 6.261.500.000 245.120.600 2.748.611.600 828.096.300 10.083.328.500 2.750.109.900
Summe 2016 6.042.500.000 328.110.500 2.795.422.100 584.828.200 9.750.860.800 2.646.090.300
Vgl. zu 2016+219.000.000-82.989.900-46.810.500+243.268.100+332.467.700+104.019.600

Landeshaushalt

Gesamtplan

Teil I Haushaltsübersicht 2017

A. Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der Einzelpläne

Anlage Blatt 1d

Ausgaben  
5 6 7 8 9   + Überschuss
- Zuschuss
Sächliche Verwaltungsausgaben militärische Beschaffungen usw., Ausgaben für den Schuldendienst Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen Baumaßnahmen Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitions förderungsmaßnahmen Besondere Finanzierungsausgaben Summe Ausgaben
- EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR - - EUR -
8 9 10 11 12 13 14
5.140.5009.949.500 388.700 48.675.500-48.582.300
10.579.100149.920.300 23.756.500 214.747.200-214.202.100
57.019.80018.339.700 66.336.50020.000602.248.400-560.061.900
31.287.200292.547.300 20.008.900 1.702.652.000-1.671.968.000
261.560.600347.218.900 41.757.500 889.889.500-781.687.900
14.540.900327.600260.000251.500 187.334.800-168.104.100
31.207.900859.664.00018.500.000410.915.000 1.341.724.400-796.092.500
29.029.400480.544.100 56.703.20030.000613.787.600-240.902.400
27.162.30014.446.90026.275.00051.414.800 171.386.300-135.225.500
72.605.300463.344.800106.698.900326.153.700 1.137.684.500-431.696.800
577.8003.200   11.508.100-11.036.600
98.900    415.200-414.700
66.833.50016.596.000 31.304.700 127.815.700-113.415.200
470.982.8002.311.271.900150.00055.426.800-69.000.0002.910.392.6005.267.129.700
20.298.0001.000.00048.045.40053.723.300 123.066.700-93.739.700
1.098.924.000 4.965.174.200 199.929.300 1.138.141.100 -68.950.000 10.083.328.500 0
1.068.669.100 4.733.197.100 204.690.500 1.098.163.800 50.000 9.750.860.800 0
+30.254.900+231.977.100-4.761.200+39.977.300-69.000.000+332.467.700+0

Landeshaushalt

Gesamtplan

Teil I Haushaltsübersicht 2016

B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne

Anlage Blatt 2a

Einzelplan Bezeichnung Verpflichtungsermächtigungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
2016 2017 2018 2019 2020 ff.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Thüringer Landtag     
02 Thüringer Staatskanzlei471.75090.54395.23295.168190.807
03 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales27.42716.3327.7893.23275
04 Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport55.23025.00012.67911.3266.226
05 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz8.1354.4152.1101.610 
06 Thüringer Finanzministerium     
07 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft450.963149.245155.795104.18741.735
08 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie131.84955.41035.89122.83217.716
09 Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz59.76627.00816.98310.4355.340
10 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft464.458219.852119.32853.16272.116
11 Thüringer Rechnungshof     
12 Thüringer Verfassungsgerichtshof     
16 Informations- und Kommunikationstechnik19.5174.2393.7873.8047.686
17 Allgemeine Finanzverwaltung5.0003.0002.000  
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen48.43039.5808.100750 
  Zusammen 1.742.525 634.624 459.694 306.506 341.700

Landeshaushalt

Gesamtplan

Teil I Haushaltsübersicht 2017

B. Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne

Anlage Blatt 2b

Einzelplan Bezeichnung Verpflichtungsermächtigungen durch die Verpflichtungsermächtigung entstehende Rechtsverpflichtungen
2016 2017 2018 2019 2020 ff.
1.000 EUR
1 2 3 4 5 6 7
01 Thüringer Landtag     
02 Thüringer Staatskanzlei471.75022.71210.7978.0093.906
03 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales27.42723.91917.0724.5232.325
04 Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport55.23035.59821.02010.3394.239
05 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz8.1353.4692.969500 
06 Thüringer Finanzministerium     
07 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft450.963372.776150.171129.23493.370
08 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie131.849145.55471.51241.63132.411
09 Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz59.76648.07024.78214.3558.934
10 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft464.458746.228199.604109.658436.966
11 Thüringer Rechnungshof     
12 Thüringer Verfassungsgerichtshof     
16 Informations- und Kommunikationstechnik19.51713.4632.0631.5009.900
17 Allgemeine Finanzverwaltung5.0004.0002.0002.000 
18 Staatliche Hochbaumaßnahmen48.43055.05542.44010.5252.090
  Zusammen 1.742.525 1.470.845 544.430 332.274 594.141

Landeshaushalt

Gesamtplan

Teil II Finanzierungsübersicht 2016/2017

Anlage Blatt 3

  Betrag für 2016 EUR Betrag für 2017 EUR
1 2 3
Ermittlung des Finanzierungssaldo   
1. Ausgaben 9.750.860.800 10.083.328.500
abzüglich  
1.1.Tilgungsausgaben am Kreditmarkt  
1.2.Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke  
1.3.Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren  
1.4.Haushaltstechnische Verrechnungen50.00050.000
Ausgaben im Finanzierungssaldo 9.750.810.800 10.083.278.500
2. Einnahmen 9.750.860.800 10.083.328.500
abzüglich  
2.1.Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt
2.2.Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken58.134.900195.963.400
2.3.Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre  
2.4.Haushaltstechnische Verrechnungen50.00050.000
Einnahmen im Finanzierungssaldo 9.692.675.900 9.887.315.100
3. Finanzierungssaldo -58.134.900 -195.963.400
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos   
4. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt
4.1.Schuldenaufnahmen am Kreditmarkt
4.2.Tilgungsausgaben an Kreditmarkt
Saldo
5. Rechnungsergebnisse aus Vorjahren
5.1.Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre
5.2.Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren
Saldo
6. Rücklagenbewegung
6.1.Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken58.134.900195.963.400
6.2.Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke  
Saldo   58.134.900 195.963.400
7. Finanzierungssaldo (aus Nr. 4, 5 und 6) 58.134.900 195.963.400

Landeshaushalt

Teil III Kreditfinanzierungsplan 2016/2017

Gesamtplan

Anlage

Blatt 4

  Betrag für 2016 Mio. EUR Betrag für 2017 Mio. EUR
   1 2 3
A. Kredite am Kreditmarkt   
I.Aufnahme von Krediten am Kreditmarkt (§ 2 Abs. 1 und 2 ThüHHG)1.878,21.927,8
II.Tilgung von Krediten am Kreditmarkt (§ 2 Abs. 2 ThüHG)1.878,21.927,8
III.Nettokreditaufnahme (+)/ Nettokredittilgung (-) am Kreditmarkt (Nr. I abzgl. Nr. II) (ausgewiesen im Kapitel 1706, Titel 325 01)0,00,0
B. Kredite im öffentlichen Bereich   
I.Einnahmen aus Krediten im öffentlichen Bereich0,00,0
II.Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich0,00,0
III.Netto-Tilgung im öffentlichen Bereich0,00,0
zum Seitenbeginn  zur Einzelansicht