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§ 84 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Gefahrenabwehrbehörden → Erster Titel – Behörden der allgemeinen Verwaltung

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 22.12.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 84 HSOG – Weisungsbefugnisse

1Die Aufsichtsbehörden können den Kreisausschüssen und Gemeindevorständen allgemeine Weisungen erteilen. 2Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben der Gefahrenabwehr nicht im Einklang mit den Gesetzen erfüllt oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 81 - 103, ZWEITER TEIL - Organisation und Zuständigkeiten/§§ 82 - 90, Zweiter Abschnitt - Gefahrenabwehrbehörden/§§ 82 - 84, Erster Titel - Behörden der allgemeinen Verwaltung/
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