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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 81 - 103, ZWEITER TEIL - Organisation und Zuständigkeiten/§§ 82 - 90, Zweiter Abschnitt - Gefahrenabwehrbehörden/§§ 82 - 84, Erster Titel - Behörden der allgemeinen Verwaltung/
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§ 84 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Gefahrenabwehrbehörden → Erster Titel – Behörden der allgemeinen Verwaltung
§ 84 HSOG – Weisungsbefugnisse
1Die Aufsichtsbehörden können den Kreisausschüssen und Gemeindevorständen allgemeine Weisungen erteilen. 2Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben der Gefahrenabwehr nicht im Einklang mit den Gesetzen erfüllt oder die erteilten allgemeinen Weisungen nicht befolgt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 81 - 103, ZWEITER TEIL - Organisation und Zuständigkeiten/§§ 82 - 90, Zweiter Abschnitt - Gefahrenabwehrbehörden/§§ 82 - 84, Erster Titel - Behörden der allgemeinen Verwaltung/
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