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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 1 - 80, ERSTER TEIL - Aufgaben und Befugnisse/§§ 64 - 70, Fünfter Abschnitt - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche/
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§ 70 HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Fünfter Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 70 HSOG – Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 68 Abs. 3 oder § 69 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HSOG,HE - Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 1 - 80, ERSTER TEIL - Aufgaben und Befugnisse/§§ 64 - 70, Fünfter Abschnitt - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche/
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