NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMinG
Gliederungs-Nr.: 1102-1-F
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung
(Bayerisches Ministergesetz - BayMinG)

Vom 4. Dezember 1961 (BayRS 1102-1-F)

Zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80)

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Abschnitt I  
Amtsverhältnis  
  
Rechtsstellung 1
Vereidigung 2
Tätigkeitsbeschränkungen 3
Nebentätigkeit in Gesellschaftsorganen 3a
Vergütung aus Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung 3b
Ausschluss bei Interessenskollision 3c
Erholungsurlaub 4
Verschwiegenheitspflicht 5
Zeugenaussage und Gutachtenerstattung 6
Amtspflichtverletzung und Amtshaftung 7
Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten 8
Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre 9
Anzeigepflicht 9a
Untersagung 9b
  
Abschnitt II  
Amtsbezüge  
  
Amtsbezüge 10
Erkrankung 11
Entschädigung für Umzugsund Reisekosten, Verordnungsermächtigung 12
  
Abschnitt III  
Versorgung  
  
Versorgung 13
Übergangsgeld 14
Ruhegehalt 15
Hinterbliebenenversorgung 16
Überbrückungsgeld für Hinterbliebene 16a
Hinterbliebenenunfallfürsorge 17
Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt 18
Ehrensold und Unterhaltsbeitrag 19
  
Abschnitt IV  
Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes  
  
Rechtsstellung von Beamten und Richtern 20
Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst 21
Anrechnung anderer Bezüge 22
  
Abschnitt V  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Durchführungsvorschriften 23
Übergangsregelungen 24
Übergangsregelungen zu dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht 25
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht 25a
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 1998 geltenden Recht 25b
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht 25c
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht 25d
Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht 25e
Inkrafttreten 26

Art. 25 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Rettungsdienst

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayRDG – Besondere Bestimmungen für den Luftrettungsdienst (1)

(1) Das Staatsministerium des Innern legt nach Anhörung der Landesverbände der Krankenkassen, der Verbände der Ersatzkassen und des Landesverbands Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Standorte der Hubschrauber für Notfallrettung und Krankentransport fest. Die Hubschrauber werden von der für ihren Standort zuständigen Rettungsleitstelle unabhängig von den Grenzen der Rettungsdienstbereiche eingesetzt, soweit das Staatsministerium des Innern zur Leitstellenzuständigkeit nichts anderes bestimmt.

(2) Für den Abschluss des Vertrags nach Art. 19 Abs. 3 ist der Rettungszweckverband zuständig, in dessen Bereich sich der Standort des Hubschraubers befindet. Er vertritt dabei und im Vollzug des Vertrags die anderen im Einsatzbereich des Hubschraubers gelegenen Rettungszweckverbände.

(3) Für Benutzungsentgelte im Luftrettungsdienst gilt Art. 24 mit der Maßgabe, dass Benutzungsentgelte abweichend von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 für jeden Standort zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen Berufsgenossenschaften einerseits und dem Durchführenden andererseits zu vereinbaren sind. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 Satz 3 besteht die Schiedsstelle aus einem neutralen Vertreter de Sozialversicherungsträger und einem bestellten Vertreter des Durchführenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).

Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayStG
Gliederungs-Nr.: 282-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)

282-1-1-WK

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl S. 834)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 449)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Teil 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Zuständige Behörden 3
Stiftungsverzeichnis 4
Anfall des Stiftungsvermögens 5
(weggefallen) 6
(weggefallen) 7
(weggefallen) 8
(weggefallen) 9
  
Teil 2 
Stiftungsaufsicht 
  
Grundsätze der Stiftungsaufsicht 10
Aufgaben und Befugnisse der Stiftungsaufsicht 11
Abberufung von Organmitgliedern 12
Geltendmachung von Ansprüchen 13
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung 14
Verwaltungszwang 15
  
Teil 3 
Stiftungen des öffentlichen Rechts 
  
Allgemeine Bestimmungen 16
Beschränkung der Vertretungsmacht 17
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte 18
(weggefallen) 19
  
Teil 4 
Kommunale Stiftungen 
  
Kommunale Stiftungen 20
  
Teil 5 
Kirchliche Stiftungen 
  
(weggefallen) 21
Kirchliche Mitwirkungsrechte 22
Kirchliche Stiftungsaufsicht 23
Stiftungen anderer Religionsgemeinschaften 24
  
Teil 6 
Schluss- und Übergangsbestimmungen 
  
Rechtsstandswahrung 25
Zwingendes Recht 26
Verwaltungskosten 27
Verordnungsermächtigung; Landesausschuss für das Stiftungswesen 28
Inkrafttreten 29

Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKrG
Gliederungs-Nr.: 2126-8-G
Normtyp: Gesetz

Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)

2126-8-G

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288)

Zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 306)

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Ziel des Gesetzes 1
Geltungsbereich 2
  
Abschnitt 2 
Krankenhausplanung 
  
Grundsätze der Krankenhausplanung 3
Krankenhausplan 4
Aufnahme in den Krankenhausplan 5
(weggefallen) 6
Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss 7
  8
  
Abschnitt 3 
Investitionsförderung 
  
Grundsätze der Förderung 9
Investitionsprogramme 10
Einzelförderung von Investitionen 11
Pauschale Förderung 12
Förderung von Nutzungsentgelten 13
Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten 14
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen 15
Ausgleich für Eigenkapital 16
Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern 17
Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen 18
Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln 19
Trägerwechsel 20
Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung 21
  
Abschnitt 4 
Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen 
  
Zuständigkeiten 22
Rechtsverordnungen 23
  
Abschnitt 5 
Ergänzende Bestimmungen 
  
Auskunftspflichten der Krankenhausträger 24
Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser 25
Erlöschen von Ansprüchen 26
Datenschutz 27
Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern 28
Einschränkung von Grundrechten 29
  
Abschnitt 6 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsregelungen 30
Inkrafttreten 31

Art. 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Art. 1 BayKrG – Ziel des Gesetzes

1Ziel dieses Gesetzes ist eine bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Bayern durch ein funktional abgestuftes und effizient strukturiertes Netz einander ergänzender Krankenhäuser freigemeinnütziger, privater und öffentlichrechtlicher Träger. 2Dies soll auf der Grundlage der Krankenhausplanung durch die Förderung eigenverantwortlich wirtschaftender, leistungsfähiger Krankenhäuser erreicht werden.


Art. 2 BayKrG – Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser im Freistaat Bayern, soweit diese nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) förderfähig sind.


Art. 3 - 8, Abschnitt 2 - Krankenhausplanung

Art. 3 BayKrG – Grundsätze der Krankenhausplanung

(1) Zur Verwirklichung des in Art. 1 genannten Ziels wird ein Krankenhausplan für das gesamte Staatsgebiet aufgestellt und entsprechend der Entwicklung fortgeschrieben.

(2) 1Die Krankenhausplanung wirkt auf wirtschaftliche Strukturen bei der bedarfsgerechten Versorgung durch medizinisch leistungsfähige Krankenhäuser hin. 2Dabei soll die - auch kommunale Gebietsgrenzen überschreitende - Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit dem Ziel der Bildung von Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich unterstützt werden.

(3) Die Kooperation der Krankenhäuser mit niedergelassenen Ärzten, insbesondere beim kooperativen Belegarztwesen, mit den Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Einrichtungen soll Berücksichtigung finden.

(4) 1Die Hochschulklinikplanung und die Krankenhausplanung sind aufeinander abzustimmen. 2Der Bestand an Krankenhäusern nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen.


Art. 4 BayKrG – Krankenhausplan

(1) 1Der Krankenhausplan stellt die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser nach Standort, Zahl der Betten und teilstationären Plätze, Fachrichtungen sowie Versorgungsstufe dar. 2Der Krankenhausplan kann als Bestandteil auch planungsrelevante Qualitätsvorgaben sowie Fachprogramme enthalten, in denen spezifische Versorgungsschwerpunkte ausgewiesen werden.3 § 6 Abs. 1a Satz 1 KHG findet keine Anwendung.

(2) 1Der Krankenhausplan legt Allgemeinkrankenhäuser mit drei Versorgungsstufen und Fachkrankenhäuser fest. 2Krankenhäuser der I. Versorgungsstufe dienen der Grundversorgung. 3Krankenhäuser der II. Versorgungsstufe erfüllen in Diagnose und Therapie auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. 4Krankenhäuser der III. Versorgungsstufe halten im Rahmen des Bedarfs ein umfassendes und differenziertes Leistungsangebot sowie entsprechende medizinischtechnische Einrichtungen vor. 5Der Krankenhausplan kann allgemeine Grundsätze dazu enthalten, welche Fachrichtungen Krankenhäuser der einzelnen Versorgungsstufen in der Regel vorhalten.


Art. 5 BayKrG – Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) 1Ein Krankenhaus ist bedarfsgerecht, wenn und soweit es zur Deckung des in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Bedarfs an akutstationärer Versorgung notwendig und hierzu geeignet ist. 2Das Krankenhaus ist geeignet, wenn es die Gewähr dafür bietet, dass es nach seinem Standort und seiner Größenordnung innerhalb des abgestuften Versorgungssystems seine ihm zugeordnete Aufgabe medizinisch leistungsfähig und wirtschaftlich wahrnehmen kann.

(2) 1Gegenüber dem Krankenhausträger wird festgestellt, ob und mit welchen Festlegungen im Sinn des Art. 4 sein Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen wird. 2Im Rahmen dieser Feststellung können auch Einschränkungen des Leistungsspektrums innerhalb einer Fachrichtung erfolgen. 3Die Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. 4Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden.


Art. 6 BayKrG

(aufgehoben)


Art. 7 BayKrG – Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss

(1) 1Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird bei der Krankenhausplanungsbehörde der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. 2Er umfasst folgende Mitglieder:

  1. 1.

    Bayerische Krankenhausgesellschaft,

  2. 2.

    Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,

  3. 3.

    Bayerischer Gemeindetag,

  4. 4.

    Bayerischer Städtetag,

  5. 5.

    Bayerischer Landkreistag,

  6. 6.

    Bayerischer Bezirketag,

  7. 7.

    Freie Wohlfahrtspflege Bayern,

  8. 8.

    Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e.V.,

  9. 9.

    Landesausschuss Bayern des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,

  10. 10.

    Bayerische Landesärztekammer.

(2) Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(3) 1Jedes der in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder benennt der Krankenhausplanungsbehörde zwei Personen zur ständigen Vertretung. 2An den Sitzungen können die betroffenen Staatsministerien teilnehmen. 3Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium).


Art. 8 BayKrG

(aufgehoben)


Art. 9 - 21, Abschnitt 3 - Investitionsförderung

Art. 9 BayKrG – Grundsätze der Förderung

(1) 1Die Fördermittel für Investitionskosten sind so zu bemessen, dass sie die förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Kosten decken. 2Der Förderung liegen die Feststellungen über die Aufnahme in den Krankenhausplan zugrunde.

(2) Abweichend von Abs. 1 können die Fördermittel unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG hinter den förderfähigen, nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses und den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit notwendigen Investitionskosten zurückbleiben (Teilförderung).

(3) Die Kosten des Erwerbs oder der Anmietung bereits betriebener und in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser, die Kosten einer Vorfinanzierung des Krankenhausträgers und die Kosten eigenen Personals werden nicht gefördert.

(4) 1Die Fördermittel sind dem Krankenhausträger zu gewähren. 2Krankenhausträger ist, wer das Krankenhaus betreibt.


Art. 10 BayKrG – Investitionsprogramme

(1) 1In einem jährlich aufzustellenden Investitionsprogramm (Jahreskrankenhausbauprogramm) wird die vorgesehene Verwendung der in dem betreffenden Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel für Investitionen nach Art. 11 dargestellt. 2Ein Rechtsanspruch auf Förderung wird erst durch die Bewilligung von Fördermitteln begründet.

(2) 1Das Jahreskrankenhausbauprogramm soll jeweils für das Folgejahr aufgestellt werden; es wird bei Bedarf fortgeschrieben. 2Das Jahreskrankenhausbauprogramm und seine Fortschreibung werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.


Art. 11 BayKrG – Einzelförderung von Investitionen

(1) Investitionskosten für

  1. 1.

    die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Erweiterungsbau, Neubau) einschließlich der hiermit in notwendigem Zusammenhang stehenden Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Anlagegütern,

  2. 2.

    die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,

  3. 3.

    die Ergänzungsbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren und bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter), soweit die Ergänzung über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,

werden gefördert (Einzelförderung), wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben die Wertgrenze gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 übersteigen.

(2) 1Im fachlichen Prüfungsverfahren prüft die zuständige Behörde ( Art. 22 Abs. 1 ) auf Antrag, ob das Vorhaben im Rahmen der Krankenhausplanung bedarfsgerecht ist, ob und inwieweit es unter Einbeziehung der Betriebskosten den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 2Auf dieser Grundlage werden Art und Umfang des Vorhabens festgestellt und der Förderbetrag festgelegt. 3Das fachliche Prüfungsverfahren wird durch die fachliche Billigung abgeschlossen.

(3) 1Die Einzelförderung wird auf Antrag nach dem Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens bewilligt, wenn die Aufnahme des Vorhabens in einem Jahreskrankenhausbauprogramm festgestellt ist und in diesem die Fördermittel bereitgestellt sind. 2Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor der erstmaligen Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen worden ist. 3Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. 4Bei Baumaßnahmen gelten Planungen und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. 5Die zuständige Behörde kann nach Abschluss des fachlichen Prüfungsverfahrens einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zustimmen, wenn der Krankenhausträger vorher sein Einverständnis zur Übernahme der Vorfinanzierungskosten erklärt hat. 6Sie kann einem vorzeitigen Maßnahmebeginn auch vor fachlicher Billigung nach Abs. 2 Satz 3 zustimmen, wenn durch ein nicht vorhersehbares Ereignis Investitionsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Krankenversorgung unaufschiebbar sind.

(4) 1Die Förderung der nach Abs. 2 ermittelten Investitionskosten erfolgt durch einen festen Betrag (Festbetrag). 2Mit dem Krankenhausträger ist hierüber Einvernehmen anzustreben. 3Der Festbetrag kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. 4Im Rahmen des Festbetrags entscheidet der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen. 5Der Festbetrag wird nach Veränderungen von amtlichen Indizes fortgeschrieben. 6Erreichen die nachgewiesenen Kosten den Festbetrag nicht, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag seinen pauschalen Fördermitteln nach Art. 12 zuzuführen. 7Soweit fachlich gebilligte Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ist der Festbetrag entsprechend herabzusetzen.

(5) 1Das Ergebnis des fachlichen Prüfungsverfahrens kann nur geändert werden, wenn und soweit Mehrkosten auf Grund nachträglicher behördlicher Anordnungen oder einer Änderung der Rechtslage erforderlich werden. 2Die zusätzlichen Investitionsmaßnahmen dürfen vor Abschluss des ergänzenden fachlichen Prüfungsverfahrens nicht begonnen werden.

(6) 1Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und werden Maßnahmen im Zeitpunkt der Aufnahme verwirklicht, so dürfen diese fortgesetzt werden. 2Der Förderung werden nur die nach diesem Zeitpunkt entstehenden Investitionskosten zugrundegelegt.


Art. 12 BayKrG – Pauschale Förderung

(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag gefördert:

  1. 1.

    die Wiederbeschaffung einschließlich der Ergänzungsbeschaffung von kurzfristigen Anlagegütern,

  2. 2.

    sonstige nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 förderfähige Investitionen, wenn die Kosten einschließlich Umsatzsteuer für das einzelne Vorhaben ein Fünftel der Jahrespauschale des einzelnen Krankenhauses nicht übersteigen.

(2) 1Die Jahrespauschale ist nach der medizinischen Aufgabenstellung des Krankenhauses im Krankenhausplan und dessen Leistungen zu bemessen. 2Aus krankenhausplanerischen Gründen erforderliche Kapazitätsminderungen bleiben bei der Bemessung der Jahrespauschale für die Dauer von zwei Jahren unberücksichtigt, soweit nicht Leistungen nach Art. 17 bewilligt werden und soweit kein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten an anderen Krankenhäusern besteht.

(3) 1Der Krankenhausträger bewirtschaftet die Jahrespauschale eigenverantwortlich unter Beachtung des Krankenhausplans sowie der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2Die Bildung von Mittelreserven bis zur Höhe des dreifachen Jahresbetrags ist zulässig; eine Überschreitung dieser Grenze ist anzuzeigen und führt im Folgejahr zu einer entsprechenden Minderung der Jahrespauschale, soweit die Fördermittel nicht nachweisbar für konkret absehbare Investitionen erforderlich sind.

(4) 1Zinsen aus der Anlage ausbezahlter Fördermittel sind dem in Abs. 1 genannten Zweck zuzuführen. 2Werden die Fördermittel nicht verzinslich angelegt, wird der Krankenhausträger so gestellt, wie wenn er Zinsen in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zur Verwendung der Fördermittel erzielt und dem in Abs. 1 genannten Zweck zugeführt hätte. 3Die Berechnung der Zinsen kann pauschaliert vorgenommen werden.


Art. 13 BayKrG – Förderung von Nutzungsentgelten

(1) 1An Stelle der Einzelförderung von Investitionen nach Art. 11 können auf Antrag Entgelte für die Nutzung von Anlagegütern gefördert werden, soweit deren Errichtung oder Beschaffung unmöglich oder weniger wirtschaftlich ist. 2Die Förderung setzt ferner ein krankenhausplanerisches Interesse und die Zustimmung der zuständigen Behörde vor Abschluss der Nutzungsvereinbarung voraus. 3Die Zustimmung wird nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der Höhe des Entgelts und der Vereinbarkeit des Nutzungsverhältnisses mit der Fortführung des Krankenhausbetriebs, erteilt. 4 Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. 5Die Förderung kann im Einzelfall auf Antrag an die Preis- oder Kostenentwicklung angepasst werden.

(2) 1Wird ein Krankenhaus erstmals in den Krankenhausplan aufgenommen und besteht im Zeitpunkt der Aufnahme bereits ein Nutzungsverhältnis im Sinn des Abs. 1, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass binnen sechs Monaten seit der Aufnahme in den Krankenhausplan eine Genehmigung einzuholen ist. 2In diesem Fall kann das Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Krankenhausplan gefördert werden.

(3) Die auf Grund des Art. 12 Abs. 2 festzulegende Jahrespauschale darf zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Anlagegütern eingesetzt werden, deren Herstellung oder Beschaffung sonst aus der Jahrespauschale zu bestreiten wäre, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.


Art. 14 BayKrG – Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie Grundstückskosten

(1) 1Auf Antrag werden gefördert:

  1. 1.

    Anlaufkosten,

  2. 2.

    Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen,

  3. 3.

    Kosten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken,

sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. 2Es sind nur die Maßnahmen und die Kosten zu berücksichtigen, die den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.

(2) 1Die in Abs. 1 genannten Kosten werden gefördert, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre (Betriebsgefährdung). 2Eine Förderung wird nur gewährt, wenn zu erwarten ist, dass mit ihr die Betriebsgefährdung nicht nur vorübergehend beseitigt werden kann. 3Eine Betriebsgefährdung in diesem Sinn liegt vor, wenn die Kosten nach Abs. 1 in zumutbarer Weise weder aus Rücklagen noch aus zu erwartenden Überschüssen des Krankenhauses noch aus dem Vermögen des Krankenhausträgers finanziert werden können und wenn deshalb eine ausreichende Versorgung der Patienten im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses beeinträchtigt würde. 4Dem Vermögen des Krankenhausträgers ist das Vermögen anderer natürlicher oder juristischer Personen hinzuzurechnen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ihn ausüben können; dies gilt nicht für kirchliche, kommunale und staatlich verwaltete Stiftungen. 5Dem Vermögen im Sinn der Sätze 3 und 4 sind außerdem zuzurechnen

  1. 1.

    die in dem letzten Jahr vor der Antragstellung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen,

  2. 2.

    die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten des Ehegatten oder zugunsten von Verwandten in auf- und absteigender Linie, soweit diese nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten.

6Bei größeren innerbetrieblichen Änderungen kann Krankenhausträgern der Einsatz des Vermögens erlassen werden.


Art. 15 BayKrG – Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen

(1) 1Hat ein Krankenhausträger vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderfähige, vor diesem Zeitpunkt entstandene Investitionskosten Darlehen aufgenommen, so werden auf seinen Antrag die seit der Aufnahme in den Krankenhausplan entstehenden Lasten des Schuldendienstes gefördert, soweit die Inanspruchnahme der Darlehen bei zumutbarem Einsatz des Vermögens des Krankenhausträgers oder anderer Personen im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Satz 4 notwendig war. 2Es sind nur Kosten zu berücksichtigen, von denen der Träger nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Entstehung für ein leistungsfähiges und wirtschaftliches Krankenhaus erforderlich waren.

(2) 1Abs. 1 gilt auch für einzelne Gebäude von bereits in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern, wenn diese erstmals einer bedarfsgerechten Nutzung für die stationäre Versorgung zugeführt werden und die Förderung der betreffenden Lasten aus Investitionsdarlehen wirtschaftlicher als eine Förderung nach Art. 11 ist. 2 Art. 11 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(3) 1Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital aufgenommen worden sind, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Krankenhausträger macht glaubhaft, dass die Ablösung zwingend geboten war. 2Entsprechendes gilt für erhöhte Lasten aus einer Umschuldung.

(4) 1Sind die auf den Förderzeitraum entfallenden nachgewiesenen Abschreibungen für die mit dem Darlehen finanzierten förderfähigen Investitionen höher als die geförderten Tilgungsbeträge, so werden bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag Fördermittel in Höhe des Unterschiedsbetrags bewilligt; sind die Abschreibungen dagegen niedriger, so kann der Unterschiedsbetrag vom Krankenhausträger zurückgefordert werden. 2Abschreibungsbeträge, die anteilig auf Investitionen entfallen, die nicht mit den nach Abs. 1 geförderten Darlehen finanziert wurden, bleiben außer Betracht.


Art. 16 BayKrG – Ausgleich für Eigenkapital

(1) 1Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung mit Eigenmitteln beschaffte, abnutzbare und förderfähige Anlagegüter vorhanden, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, so wird dem Krankenhausträger bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag eine pauschale Ausgleichszahlung gewährt. 2Die pauschale Ausgleichszahlung beträgt 500 EUR für jeden Behandlungsplatz, der im bedarfsplanerischen Zusammenhang mit der Schließung des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan und der akutstationären Krankenversorgung ausscheidet.

(2) 1Ist die berücksichtigungsfähige Abnutzung nachweislich höher als die Pauschale nach Abs. 1, so wird dem Träger auf Antrag der höhere Ausgleichsbetrag gewährt. 2Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags werden der Buchwert der mit Eigenmitteln beschafften Anlagegüter bei Beginn der Förderung und die hierauf beruhenden Abschreibungen während der Zeit der Förderung zugrunde gelegt. 3Zweckgebundene Zuwendungen werden nicht als Eigenmittel berücksichtigt. 4Ein Ausgleichsanspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit eine Ersatzinvestition gefördert wurde, deren Nutzungswert bei Ausscheiden des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan dem nach Satz 2 berechneten Ausgleichsbetrag entspricht; für Anlagegüter, deren Wiederbeschaffung pauschal gefördert wurde, ist der Nutzungswert aller mit den Pauschalmitteln beschafften Anlagegütern maßgebend.

(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn alle Behandlungsplätze einer unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan ausscheiden.


Art. 17 BayKrG – Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern

(1) 1Bei Schließung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen oder deren Umstellung auf andere Aufgaben werden auf Antrag pauschale Ausgleichszahlungen gewährt. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit ein krankenhausplanerischer Zusammenhang mit dem Aufbau von Behandlungsplätzen oder der Neuaufnahme entsprechender Fachrichtungen an anderen Krankenhäusern besteht oder wenn die Schließung oder Umstellung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt wird. 3Leistungen nach § 9 Abs. 3a KHG sind auf die Ausgleichszahlungen anzurechnen.

(2) Die Ausgleichszahlungen sind nach der Zahl der aus der Akutversorgung und dem Krankenhausplan ausscheidenden Behandlungsplätze sowie nach den aufgegebenen Fachrichtungen zu bemessen.

(3) Die Entscheidung über den Anspruch ist mit der Entscheidung über eine Erstattung von Fördermitteln zu verbinden.


Art. 18 BayKrG – Sicherung der Zweckbindung und Nebenbestimmungen

(1) 1Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. 2Sie können nach Maßgabe des Art. 21 für Zwecke außerhalb der akutstationären Krankenversorgung verwendet werden.

(2) 1Entscheidungen nach diesem Gesetz können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit diese zur Sicherstellung einer zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel oder zur Erreichung der Ziele des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , dieses Gesetzes oder des Krankenhausplans erforderlich sind. 2 Art. 3 Abs. 2 , 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) Vom Krankenhausträger kann verlangt werden, dass er für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet; die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.


Art. 19 BayKrG – Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln

(1) 1Werden nach Art. 11 Abs. 1 geförderte Krankenhauseinrichtungen auf Grund einer Umstrukturierung des Krankenhauses zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung umgewidmet, soll von einem Widerruf der Förderbescheide abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    seit Inbetriebnahme der Krankenhauseinrichtungen regelmäßig ein Zeitraum von 15 Jahren abgelaufen ist,

  2. 2.

    der Umwidmung krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen und

  3. 3.

    der Krankenhausträger erzielbare Entgelte aus der neuen Nutzung in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils an den Freistaat Bayern erstattet; werden mit der Umstrukturierung die Zielsetzungen der Krankenhausplanung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 umgesetzt, darf der Krankenhausträger diese Entgelte zu 50 v.H. seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 zuführen.

2Von einem Widerruf der Förderbescheide soll bei der Umwidmung weiterhin bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen regelmäßig dann abgesehen werden, wenn als Ersatz eine eigenfinanzierte, qualitativ und funktional gleichwertige Krankenhauseinrichtung bereitgestellt wird; der Umwidmung dürfen krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen.

(2) 1Scheidet ein Krankenhaus oder eine unselbständige Betriebsstätte eines Krankenhauses vollständig oder teilweise aus dem Krankenhausplan aus, sind die Förderbescheide insoweit zu widerrufen. 2Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, ist vom Widerruf abzusehen, wenn und soweit

  1. 1.

    krankenhausspezifische bauliche Investitionen in Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewertes für Nachfolgenutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind oder

  2. 2.

    umsetzbare Anlagegüter anderweitig für die Akutversorgung eingesetzt werden können.

3Liegt das Ausscheiden im krankenhausplanerischen Interesse, soll vom Widerruf abgesehen werden, wenn und soweit Anlagegüter einer anderen, im sozialstaatlichen Interesse liegenden Zweckbestimmung zugeführt werden und durch die neue Nutzung eine Refinanzierung geförderter Investitionen nicht gegeben ist.

(3) 1Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind, vermindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter. 2Liegt das vollständige oder teilweise Ausscheiden des Krankenhauses oder der unselbständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan im krankenhausplanerischen Interesse, besteht die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel nur bis zur Höhe des erzielbaren Verwertungserlöses der geförderten Anlagegüter; dies kann in Teilbeträgen erfolgen.

(4) Erstattungsbeträge nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 , die für vergangene Zeiträume zu leisten sind, sind vom Krankenhausträger mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

(5) Erstattungsforderungen können mit Förderleistungen auf Grund des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie mit Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz verrechnet werden.


Art. 20 BayKrG – Trägerwechsel

(1) Wechselt der Träger eines Krankenhauses, ist vom Widerruf der Förderbescheide abzusehen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 vorliegen,

  2. 2.

    der bisherige Krankenhausträger die gewährten Fördermittel auf den neuen Krankenhausträger überträgt,

  3. 3.

    der neue Krankenhausträger durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Freistaat Bayern sämtliche bisherigen Förderbescheide sowie die mit der Förderung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen anerkennt und

  4. 4.

    sichergestellt ist, dass mögliche Rückforderungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz ausreichend gesichert sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, wird das Verbleiben des Krankenhauses unter neuer Trägerschaft im Krankenhausplan festgestellt.


Art. 21 BayKrG – Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung

(1) 1Auf den Widerruf von Förderbescheiden kann verzichtet werden, wenn

  1. 1.

    mit Zustimmung der zuständigen Behörde der Betrieb bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen wird und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der stationären Versorgung dadurch nicht gefährdet werden sowie

  2. 2.

    für die Nutzung außerhalb der stationären Versorgung ein Nutzungsentgelt entrichtet wird, das der Krankenhausträger zu 25 v.H. seinen Pauschalmitteln nach Art. 12 zuführt und zu 75 v.H. an den Freistaat Bayern erstattet.

2Das Nutzungsentgelt ergibt sich aus dem Umfang der Fremdnutzung sowie dem Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteil für den Dritten auf der Grundlage der zeitanteiligen Abschreibungen der Fördermittel für die betroffenen Anlagegüter. 3Dabei wird der Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteil pauschal mit einem Anteil in Höhe von zehn v.H. abgegolten.

(2) 1Werden ohnehin bedarfsnotwendige Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung nach dem Krankenhausplan mitbenutzt, wird die Förderung anteilig gekürzt. 2Statt dessen kann mit dem Krankenhausträger vereinbart werden, Entgelte anteilig zu erstatten, die er für die Mitbenutzung erzielt. 3Die Kürzungs- und Erstattungsbeträge können pauschaliert werden. 4In Fällen geringer Bedeutung kann von einer Kürzung oder Erstattung abgesehen werden. 5Ändert sich der Mitbenutzungsanteil nicht nur geringfügig, so kann der Kürzungsbetrag neu festgesetzt werden. 6Auf die Kürzung der Förderung oder die Erstattung der Entgelte kann in besonderen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung krankenhausplanerischer Zielsetzungen, ganz oder teilweise verzichtet werden.

(3) 1Die Förderung von Anlagegütern, die wegen der Mitversorgung für andere als akutstationäre Zwecke größer oder leistungsfähiger sind, beschränkt sich auf den akutstationären Anteil. 2Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.


Art. 22 - 23, Abschnitt 4 - Zuständigkeiten, Rechtsverordnungen

Art. 22 BayKrG – Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium ist zuständig für

  1. 1.

    die Krankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz sowie nach dem Dritten und Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels SGB V ,

  2. 2.

    das Pflegesatzrecht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz , den darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der Bundespflegesatzverordnung und nach dem Krankenhausentgeltgesetz ,

  3. 3.

    die Krankenhausförderung nach Art. 11 Abs. 2 (fachliches Prüfungsverfahren), Art. 20 Abs. 2 (Feststellung des Trägerwechsels) und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Zustimmung zur Übertragung von Krankenhauseinrichtungen).

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ist zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln nach diesem Gesetz. 2Es ist zugleich zuständig für die Krankenhausförderung nach Art. 11 Abs. 3 (Bewilligungsverfahren), Art. 13 (Nutzungsförderung), Art. 18 Abs. 3 (Absicherung), Art. 19 (Widerruf von Förderbescheiden und Erstattung von Fördermitteln), Art. 20 Abs. 1 (Widerrufsverzicht beim Trägerwechsel) und Art. 21 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Übertragung von Krankenhauseinrichtungen, Mitbenutzung).

(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Genehmigung der Kündigung von Einrichtungen im Sinn von § 108 Nr. 1 SGB V nach § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V .

(4) 1Der Krankenhausplan einschließlich der dazugehörigen Fachprogramme wird vom Staatsministerium unter Mitwirkung der Beteiligten nach Art. 7 und im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt und fortgeschrieben. 2Das Jahreskrankenhausbauprogramm wird gemeinsam vom Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat aufgestellt.


Art. 23 BayKrG – Rechtsverordnungen

(1) 1Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Durchführung des fachlichen Prüfungsverfahrens nach Art. 11 einschließlich der Übertragung der Zuständigkeit auf die Regierungen allgemein oder im Einzelfall,

  2. 2.

    das Verwendungsnachweisverfahren im Rahmen seiner Zuständigkeit,

  3. 3.

    das Verfahren zur Anpassung der Festbeträge an die Kostenentwicklung nach Art. 11 Abs. 4 Satz 5 ,

  4. 4.

    die Ermittlung der Kostengrenze nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 und die Bemessung der Förderbeträge nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ,

  5. 5.

    die durchschnittliche Nutzungsdauer von Anlagegütern,

  6. 6.

    die Übertragung der Zuständigkeit für staatliche Genehmigungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung auf nachgeordnete Behörden oder auf die Regierungen,

  7. 7.

    die nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausentgeltgesetz den Ländern übertragenen Fragen der Krankenhausplanung und -vergütung,

  8. 8.

    dass die Krankenhausträger der Krankenhausplanungsbehörde jährlich bis zum 30. April über Inhalt und Umfang des Leistungsangebots und dessen Inanspruchnahme im Verlauf des vergangenen Jahres (Berichtszeitraum) zu berichten haben,

  9. 9.

    die Nutzung eines einheitlichen Datenverarbeitungssystems zur Erfassung der Behandlungskapazitäten, deren Auslastung und bestimmter Diagnosen oder Patientengruppen.

2Bei den Nrn. 2 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat erforderlich.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln;

  1. 1.

    das Bewilligungsverfahren einschließlich des Verwendungsnachweisverfahrens im Rahmen seiner Zuständigkeit und der Übertragung der Zuständigkeiten auf die Regierungen allgemein oder im Einzelfall,

  2. 2.

    das Verfahren zur Anpassung der Förderung von Nutzungsentgelten nach Art. 13 Abs. 1 Satz 5 an die Kostenentwicklung,

  3. 3.

    das Nähere zur Kürzung von Fördermitteln und zur Erstattung von Entgelten bei der Mitbenutzung von Anlagegütern nach Art. 21 Abs. 2 ,

  4. 4.

    die Anwendung der jeweils geltenden Vergabevorschriften bei der Auftragsvergabe,

  5. 5.

    die Einbehaltung einer Schlussrate zur Vermeidung von Überzahlungen und zur Sicherung der fristgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises,

  6. 6.

    die Berechnung der Zinsen für ausbezahlte Fördermittel nach Art. 12 Abs. 4 .

2Bei den Nrn. 1 bis 5 ist das Einvernehmen des Staatsministeriums erforderlich.


Art. 24 - 29, Abschnitt 5 - Ergänzende Bestimmungen

Art. 24 BayKrG – Auskunftspflichten der Krankenhausträger

1Die Krankenhausträger haben der Krankenhausplanungsbehörde über alle für die Krankenhausplanung bedeutsamen Angelegenheiten auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 2Dem Krankenhausträger obliegt es, die zur Beurteilung der Förderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen.


Art. 25 BayKrG – Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser

1Für die Rechtsformen kommunaler Krankenhäuser gelten die Vorschriften des Kommunalrechts. 2 Art. 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung , Art. 83 Abs. 2 der Landkreisordnung sowie Art. 81 Abs. 2 der Bezirksordnung gelten nicht für Unternehmen zum Betrieb von Krankenhäusern.


Art. 26 BayKrG – Erlöschen von Ansprüchen

Auf Zahlungsansprüche nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und diesem Gesetz

  1. 1.

    eines Krankenhausträgers gegen den Freistaat Bayern,

  2. 2.

    des Freistaates Bayern gegen einen Krankenhausträger

findet Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


Art. 27 BayKrG – Datenschutz

(1) 1Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser. 2Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf Patientendaten die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.

(2) 1Patientendaten dürfen nur erhoben und aufbewahrt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses oder im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. 2Die Patienten sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung aufzuklären.

(3) 1Die Patienten haben Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person aufbewahrten Daten, über die Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses, an die ihre Daten übermittelt wurden, sowie darüber, welche Daten zu anderen Zwecken als zur Behandlung und deren verwaltungsmäßiger Abwicklung übermittelt wurden. 2Auskunft darüber, welche Patientendaten zur Behandlung oder zu deren verwaltungsmäßiger Abwicklung übermittelt wurden, ist zu erteilen, soweit die Unterlagen des Krankenhauses hierzu Angaben enthalten. 3Die Auskunft soll im Einzelfall durch Ärzte vermittelt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Patienten dringend geboten ist. 4Eine Beschränkung der Auskunft nach Satz 1 hinsichtlich ärztlicher Beurteilungen oder Wertungen ist zulässig.

(4) 1Die Krankenhausärzte dürfen Patientendaten nutzen, soweit dies im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses, zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus, zu Forschungszwecken im Krankenhaus oder im Forschungsinteresse des Krankenhauses erforderlich ist. 2Sie können damit andere Personen im Krankenhaus beauftragen, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist; zu Zwecken der Forschung nach Satz 1 können sie anderen Personen die Nutzung von Patientendaten gestatten, wenn dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist und die Patientendaten im Gewahrsam des Krankenhauses verbleiben. 3Diese Personen sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 4Die Krankenhausverwaltung darf Patientendaten nutzen, soweit dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der Patienten erforderlich ist. 5Das Krankenhaus kann sich zur Verarbeitung und Mikroverfilmung von Patientendaten anderer Personen oder Stellen bedienen, wenn es sicherstellt, dass beim Auftragnehmer die besonderen Schutzmaßnahmen nach Abs. 6 eingehalten werden, und solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Art und Ausführung der Auftragsdatenverarbeitung schutzwürdige Belange von Patienten beeinträchtigt werden. 6Das Krankenhaus darf Patientendaten gemäß Art. 57 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes verarbeiten und an das Notfallregister übermitteln.

(5) 1Die Übermittlung von Patientendaten an Dritte ist insbesondere zulässig im Rahmen des Behandlungsverhältnisses oder dessen verwaltungsmäßiger Abwicklung oder wenn eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. 2Eine Offenbarung von Patientendaten an Vor-, Mit- oder Nachbehandelnde ist zulässig, soweit das Einverständnis der Patienten anzunehmen ist.

(6) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) , insbesondere Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeiter) und Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung), sind besondere Schutzmaßnahmen technischer und organisatorischer Art zu treffen, dass Patientendaten nicht unberechtigt verwendet oder übermittelt werden können.


Art. 28 BayKrG – Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern

(1) 1Sind auf Grund des verbreiteten Auftretens einer übertragbaren Erkrankung oder sonstiger Vorkommnisse über das reguläre Patientenaufkommen erheblich hinausgehende Patientenzahlen zu erwarten, kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und, soweit Universitätsklinika betroffen sind, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Anordnungen zur Steuerung der Patientenströme und zur Belegung der Behandlungskapazitäten treffen, soweit das zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist. 2Es kann hierzu insbesondere

  1. 1.

    Organisationsstrukturen innerhalb und außerhalb der Krankenhäuser festlegen,

  2. 2.

    den Regierungen die erforderlichen Befugnisse gegenüber Krankenhäusern und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation erteilen oder

  3. 3.

    den Einsatz von ärztlichen Beauftragten zur regionalen oder überregionalen Koordinierung des Krankenhausbetriebs anordnen und bestimmen, dass die ärztlichen Beauftragten Befugnisse im Sinn der Nr. 2 erhalten.

3Gegenstand der Befugnisse nach Satz 2 Nr. 2 können insbesondere sein

  1. 1.

    die Zuweisung von Patienten,

  2. 2.

    die Abordnung von Personal von Krankenhäusern oder Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation zur Entlastung von Krankenhäusern,

  3. 3.

    die Freihaltung von Behandlungskapazitäten,

  4. 4.

    die Zurückstellung von Behandlungen, deren Aufschub aus medizinischer Sicht vertretbar erscheint.

(2) Soweit die von Anordnungen nach Abs. 1 betroffenen Einrichtungen keinen anderen, insbesondere bundesrechtlich geregelten Ersatz erlangen können, gilt Art. 14 Abs. 1 und 4 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Regierungen für die Gewährung der Entschädigung zuständig sind und die Entschädigung aus Mitteln des Freistaates Bayern gewährt wird.


Art. 29 BayKrG – Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ) eingeschränkt werden.


Art. 30 - 31, Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

Art. 30 BayKrG – Übergangsregelungen

(1) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist auf alle Verfahren anzuwenden, bei denen bis dahin noch kein Bescheid erlassen worden ist.

(2) Soweit unselbständige Betriebsstätten bereits vor dem 1. Januar 2017 ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan ausgeschieden sind, gilt Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sind für die Bestimmung der durchschnittlichen Nutzungsdauer bei Anlagegütern die Regelungen der Abgrenzungsverordnung vom 5. Dezember 1977 ( BGBl. I S. 2355 ) sinngemäß anzuwenden.

(4) 1Für Behandlungsplätze, die vor dem 1. Juli 2006 aus dem Krankenhausplan ausscheiden, gelten Art. 12 , 17 , 19 und 20 in der bisherigen Fassung. 2Dies gilt auch für Behandlungsplätze, die ab dem 1. Juli 2006 ausscheiden, wenn ihr Abbau auf einer einheitlichen bedarfsplanerischen Entscheidung beruht und mit dem Abbau vor dem 1. Juli 2006 begonnen wurde.


Art. 31 BayKrG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. (1)

(1) Amtl. Anm.:
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 21. Juni 1974 (GVBl. S. 256). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen
(Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)

2021-1/2-1-I

Vom 7. November 2006 (GVBl S. 852)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2019 (GVBl. S. 695)

Auf Grund des Art. 58 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Wahlordnung:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Wahlrecht  
  
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen 1
  
Zweiter Teil  
Wahlorgane, Beschwerdeausschuss  
  
Wahlehrenamt 2
Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände 3
Beweglicher Wahlvorstand 4
Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände 5
Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände 6
Unparteilichkeit und Verschwiegenheit 7
Hilfskräfte 8
Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände 9
Niederschriften 10
Beschwerdeausschuss 11
  
Dritter Teil  
Vorbereitung der Wahl  
  
Abschnitt I  
Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse  
  
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen 12
Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke 13
Inhalt und Form der Wählerverzeichnisse 14
Eintragung in das Wählerverzeichnis 15
Benachrichtigung der Wahlberechtigten 16
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen 17
Einsicht in die Wählerverzeichnisse 18
Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse 19
Berichtigung der Wählerverzeichnisse 20
Abschluss der Wählerverzeichnisse 21
  
Abschnitt II  
Erteilung der Wahlscheine  
  
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins 22
Wahlscheinanträge 23
Erteilung von Wahlscheinen 24
Erteilung von Wahlscheinen an Wahlberechtigte in Einrichtungen 25
Wahlscheinverzeichnis 26
Versendung von Wahlscheinen 27
Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen 28
Beschwerde gegen die Versagung des Wahlscheins 29
  
Abschnitt III  
Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen  
  
Äußere Beschaffenheit der Stimmzettel 30
Form und Inhalt der Stimmzettel 31
Herstellung der Stimmzettel, der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen 32
Wahlunterlagen bei Zusammentreffen mehrerer Wahlen 33
  
Vierter Teil  
Wahlvorschläge  
  
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen 34
Einreichung der Wahlvorschläge 35
Unterstützungslisten 36
Eintragung 37
Abschluss und Weiterleitung der Unterstützungslisten 38
Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge 39
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte 40
Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats 41
Niederschrift über die Aufstellungsversammlung 42
Angaben in den Wahlvorschlägen 43
(weggefallen) 44
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge 45
Ergänzung von Wahlvorschlägen 46
Mängelbeseitigung 47
Einwendungen, Weiterleitung an den Beschwerdeausschuss 48
Zurücknahme von Wahlvorschlägen 49
Ungültige Wahlvorschläge 50
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge 51
Ordnungszahlen 52
  
Fünfter Teil  
Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl  
  
Abschnitt I  
Bekanntmachung und Ausstattung  
  
Wahlbekanntmachung 53
Abstimmungsräume 54
Wahlzellen 55
Wahlurnen 56
Wahltisch 57
Ausstattung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände 58
  
Abschnitt II  
Abstimmung  
  
Eröffnung der Abstimmung 59
Stimmabgabe im Abstimmungsraum 60
Zurückweisung von Abstimmenden 61
Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung 62
Vermerk über die Stimmabgabe 63
Stimmabgabe mit Wahlschein 64
Schluss der Abstimmung 65
Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden 65a
Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken 66
Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen 67
Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten 68
  
Abschnitt III  
Briefwahl  
  
Stimmabgabe durch Briefwahl 69
Behandlung der Wahlbriefe 70
Zulassung der Wahlbriefe 71
Behandlung der Wahlbriefe bei weniger als 50 Wahlbriefen 72
Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk 73
(weggefallen) 74
  
Abschnitt IV  
Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage  
  
Stimmvergabe bei Verhältniswahl 75
Stimmvergabe bei Mehrheitswahl 76
  
Abschnitt V  
Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats  
  
Stimmvergabe 77
Stichwahl 78
  
Sechster Teil  
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses  
  
Abschnitt I  
Ermittlung des Ergebnisses  
  
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand 79
Zählung der Stimmzettel aus der Urnenwahl 79a
Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl 79b
Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen für dieselbe Wahl 79c
Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler 80
Auszählung der Stimmen für die Bürgermeister- und die Landratswahl 81
Auszählung der Stimmen für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl 82
  
Abschnitt II  
Ungültigkeit der Stimmvergabe  
  
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen 83
Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats 84
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl 85
Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl 86
  
Abschnitt III  
Feststellung des Ergebnisses  
  
Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand 87
Schnellmeldungen 88
Übersendung der Wahlunterlagen 89
Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses 90
Losentscheid 91
Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses 92
Anzeige und Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde 93
Meldungen der Wahlergebnisse 94
  
Siebter Teil  
Ablehnung der Wahl, Nachwahlen  
  
Ablehnung der Wahl, Ausscheiden 95
Nachwahlen 96
  
Achter Teil  
Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Wahlunterlagen  
  
Kostenerstattung durch den Landkreis 97
Bekanntmachungen 98
Sicherung der Wahlunterlagen 99
Vernichtung der Wahlunterlagen 100
  
Neunter Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Anlagen 101
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 102
Übergangsregelung 103
  
Anhänge  
  
Anlagenverzeichnis zur GLKrWO Anhang 1
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen Anlage 1
Wahlschein Anlage 2
Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen Anlage 3
Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt Anlage 4
Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt Anlage 5
Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen Anlage 6
Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt Anlage 7
Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt Anlage 8
Stimmzettelmuster für die Bürgermeister-Stichwahl Anlage 9
Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Anlage 10
Eintragungsschein Anlage 11
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats Anlage 12
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters Anlage 13
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats Anlage 14
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters Anlage 15
Wahlbekanntmachung Anlage 16
Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats Anlage 17
Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters Anlage 18

§ 1, Erster Teil - Wahlrecht

§ 1 GLKrWO – Schwerpunkt der Lebensbeziehungen

1Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen Verheirateter, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, ist regelmäßig die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie; das gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und für Unverheiratete, die bei ihrer Familie wohnen. 2Im Übrigen ist der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen regelmäßig am Ort der Wohnung, von der aus eine Person ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrer Ausbildung nachgeht.


§§ 2 - 11, Zweiter Teil - Wahlorgane, Beschwerdeausschuss

§ 2 GLKrWO – Wahlehrenamt

Die Übernahme eines Wahlehrenamts können ablehnen

  1. 1.
    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landtags,
  3. 3.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amts in besonderer Weise erschwert,
  4. 4.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder eine Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.


§ 3 GLKrWO – Bildung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

(1) 1Die Gemeinde bildet auch bei Landkreiswahlen für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand. 2Bei mehreren Stimmbezirken bildet sie mindestens einen Briefwahlvorstand.

(2) 1Die Gemeinde beruft die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten des betreffenden Stimmbezirks; dabei sollen die Vorschläge der Parteien und der Wählergruppen berücksichtigt werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Gemeindebedienstete berufen werden; diese müssen nicht im Wahlkreis wahlberechtigt sein.

(3) Die Gemeinde hat die Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände rechtzeitig vor dem Wahltag so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Abstimmung, der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe sowie der Ermittlung und der Feststellung des Stimmergebnisses gesichert ist.


§ 4 GLKrWO – Beweglicher Wahlvorstand

1Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände bilden. 2Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder seiner Stellvertretung und zwei Beisitzern des Wahlvorstands. 3Die Gemeinde kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Stimmbezirks des Wahlkreises mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.


§ 5 GLKrWO – Einberufung des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

(1) 1Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses. 2Er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 3Ort und Zeit der Sitzungen des Wahlausschusses sind bekannt zu machen.

(2) Die Gemeinde teilt den Mitgliedern der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände ihre Berufung rechtzeitig mit, beruft sie unter Angabe von Ort und Zeit ein und fordert sie zum rechtzeitigen Erscheinen am Wahltag auf.

(3) Werden Arbeitnehmer für die Ausübung eines Wahlehrenamtes während ihrer Arbeitszeit benötigt, übermittelt ihnen die Gemeinde die nach Art. 53 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) für die Freistellung von der Arbeitsleistung notwendige Bescheinigung; diese soll einen Hinweis auf den Erstattungsanspruch der privaten Arbeitgeber und die Frist für die Antragstellung enthalten.


§ 6 GLKrWO – Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

(1) 1Die Wahlvorstände treten rechtzeitig vor Beginn der Abstimmung im Abstimmungsraum zusammen. 2Die Briefwahlvorstände treten in den von der Gemeinde zugewiesenen und geeignet ausgestatteten Räumen zusammen. 3Die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher leiten die Tätigkeit der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände und sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.

(2) 1Während der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Wahlbriefe müssen mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher, der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertretung, anwesend sein. 2Bei der Ermittlung und der Feststellung des Ergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands oder des Briefwahlvorstands anwesend sein. 3Fehlende Mitglieder sind namens der Gemeinde vom. Wahlvorsteher oder vom Briefwahlvorsteher durch Wahlberechtigte der Gemeinde zu ersetzen.


§ 7 GLKrWO – Unparteilichkeit und Verschwiegenheit

(1) Die Gemeinde weist die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher sowie ihre Stellvertretung vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(2) Der Wahlleiter, die Wahlvorsteher und die Briefwahlvorsteher weisen die Beisitzer und die Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(3) Die Mitglieder der Wahlorgane dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.


§ 8 GLKrWO – Hilfskräfte

1Zu den Arbeiten des Wahlausschusses, der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände können Hilfskräfte beigezogen werden. 2Diese sind nicht Mitglieder.


§ 9 GLKrWO – Beschlüsse des Wahlausschusses und der Wahlvorstände

(1) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(2) Der Wahlvorstand (Briefwahlvorstand) ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher) und der Schriftführer oder ihre Stellvertretung sowie mindestens ein Beisitzer anwesend sind.

(3) Entscheidungen werden durch Beschluss getroffen, sofern nicht der Wahlleiter, die Wahlvorsteher oder die Briefwahlvorsteher allein zuständig sind.


§ 10 GLKrWO – Niederschriften

(1) 1Über die Verhandlungen der Wahlorgane fertigen die Schriftführer eine gesonderte Niederschrift für jede Wahl. 2Übernimmt der Wahlvorstand die Geschäfte des Briefwahlvorstands, fertigt er nur eine Niederschrift für die Urnen- und die Briefwahl.

(2) Die Beschlüsse sind mit Ausnahme der Beschlüsse über die Gültigkeit der Stimmzettel, der Wahlbriefe und der Wahlscheine in die Niederschrift aufzunehmen; soweit sie nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben.

(3) 1Niederschriften des Wahlausschusses sind vom Schriftführer und vom Wahlleiter, die Niederschriften der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen; bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage können sie in elektronischer Form erstellt und ausgedruckt werden. 2Verweigern Mitglieder die Unterschrift, ist das unter Angabe des Grundes zu vermerken.


§ 11 GLKrWO – Beschwerdeausschuss

(1) 1Die Regierung bildet den Beschwerdeausschuss für Gemeinde- und für Landkreiswahlen. 2Sie stellt aus dem Kreis ihrer Bediensteten eine Person für die Schriftführung und bei Bedarf Hilfskräfte zur Verfügung.

(2) 1Der Beschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

(3) 1Ort und Zeit der Sitzung sind bekannt zu machen. 2Hierfür genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. 3Ort und Zeit der Sitzung sind auch im betroffenen Wahlkreis bekannt zu geben.

(4) 1Der Beschwerdeausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 3Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(5) 1Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. 2Das vorsitzende Mitglied ist befugt, Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(6) 1Über die Verhandlungen des Beschwerdeausschusses führt der Schriftführer eine Niederschrift. 2Soweit Beschlüsse nicht einstimmig gefasst werden, ist das Stimmenverhältnis anzugeben. 3Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 4Der Wahlleiter und der Beauftragte des betroffenen Wahlvorschlags erhalten einen Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit der Entscheidung und den Gründen.

(7) 1Der Wahlleiter teilt dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses den Wahltag unverzüglich mit, wenn dieser nicht am Tag der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen liegt. 2Das vorsitzende Mitglied unterrichtet die Mitglieder des Beschwerdeausschusses vorsorglich vom Termin einer möglicherweise notwendigen Sitzung.

(8) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses erhalten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 ( BGBl I S. 718 , 776 ) in der jeweils geltenden Fassung.


§§ 12 - 33, Dritter Teil - Vorbereitung der Wahl
§§ 12 - 21, Abschnitt I - Stimmbezirke, Wählerverzeichnisse

§ 12 GLKrWO – Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen

Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig bei

  1. 1.
    der Vorbereitung der Wahl,
  2. 2.
    der Durchführung der Wahl mit Ausnahme der Stimmabgabe sowie
  3. 3.
    bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses und bei der Erstellung von Statistiken.


§ 13 GLKrWO – Bildung der allgemeinen Stimmbezirke, Sonderstimmbezirke

(1) Die allgemeinen Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.

(2) 1Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Personen, die zur Ausübung ihres Stimmrechts keinen Abstimmungsraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll die Gemeinde bei entsprechendem Bedürfnis Sonderstimmbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. 2Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderstimmbezirk zusammengefasst werden.

(3) Für die Durchführung der Landkreiswahlen melden die Gemeinden dem Landratsamt die Anzahl und die Bezeichnung der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände.


§ 14 GLKrWO – Inhalt und Form der Wählerverzeichnisse

(1) 1Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass sie rechtzeitig angelegt werden können. 2Die Gemeinden haben sich gegenseitig alles, was für die Anlegung der Wählerverzeichnisse von Bedeutung ist oder zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten in den Wählerverzeichnissen führen kann, mitzuteilen.

(2) Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind gemeinsame Wählerverzeichnisse anzulegen.

(3) 1In die Wählerverzeichnisse sind die Wahlberechtigten nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. 2Die Wählerverzeichnisse werden unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. 3Sie können auch nach Gemeindeteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. 4Sie enthalten je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. 5Bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen sind sechs Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe vorzusehen. 6Ein unterschiedliches Stimmrecht ist zu kennzeichnen.


§ 15 GLKrWO – Eintragung in das Wählerverzeichnis

(1) In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor dem Wahltag (Stichtag) in der Gemeinde den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.

(2) 1Bei Gemeinde- und bei Landkreiswahlen bleibt eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen innerhalb derselben Gemeinde in einen anderen Stimmbezirk verlegt, im Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, in dem sie am Stichtag den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte. 2Sie ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten.

(3) 1Bei Landkreiswahlen wird eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, die den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verlegt, bei der Zuzugsgemeinde nur auf Antrag eingetragen. 2Die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde ist nicht möglich, wenn die wahlberechtigte Person von der Wegzugsgemeinde einen Wahlschein erhalten hat. 3Sie ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu unterrichten. 4Wird die wahlberechtigte Person auf ihren Antrag eingetragen, benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Wegzugsgemeinde, die die wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht. 5Wenn bei der Wegzugsgemeinde eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die die bisher wahlberechtigte Person in ihrem Wählerverzeichnis streicht.

(4) Wer in der Gemeinde nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder fristgerecht erhobene Beschwerde in das Wählerverzeichnis eingetragen; er muss nachweisen, dass er sich am Wahltag seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Gemeinde, bei Landkreiswahlen im Landkreis, aufhält.

(5) 1Wahlberechtigte, die sich in einer Justizvollzugsanstalt oder entsprechenden Einrichtung befinden und nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis einzutragen sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis derjenigen Gemeinde eingetragen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung befindet. 2Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf diese Regelung und auf die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Personen hinzuweisen.

(6) 1Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor dem Wahltag gestellt werden. 2Über den Antrag ist spätestens bis zum Ende der Einsichtsfrist zu entscheiden. 3Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis nachträglich entfallen, ist der Antrag zurückzuziehen; § 20 bleibt unberührt.

(7) 1Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Tags der Geburt und des Geburtsorts sowie der Anschrift bei der Gemeinde zu beantragen. 2Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

(8) 1Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. 2Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.


§ 16 GLKrWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Wahlberechtigte, die ab Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift der wahlberechtigten Person,

  2. 2.

    Angaben darüber, für welche Wahlen das Stimmrecht besteht,

  3. 3.

    die Angabe des Wahltags und der Abstimmungszeit,

  4. 4.

    die Angabe des Abstimmungsraums und den Hinweis, ob der Raum barrierefrei zu erreichen ist,

  5. 5.

    die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  6. 6.

    die Aufforderung, dass die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, von ausländischen Unionsbürgern ein Identitätsausweis, oder der Reisepass zur Abstimmung mitzubringen sind,

  7. 7.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,

  8. 8.

    einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,

  9. 9.

    eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins und die Übersendung der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,

    3. c)

      dass der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn eine gesonderte schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.

(3) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.

(4) Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.


§ 17 GLKrWO – Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bekannt,

  1. 1.

    von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,

  2. 2.

    dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt werden kann,

  3. 3.

    dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  4. 4.

    wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,

  5. 5.

    wie durch Briefwahl abgestimmt wird.


§ 18 GLKrWO – Einsicht in die Wählerverzeichnisse

(1) 1Die Gemeinde hält die Wählerverzeichnisse während der allgemeinen Dienststunden mindestens in der Gemeindeverwaltung zur Einsicht bereit. 2Wird das Wählerverzeichnis in elektronischer Form geführt, genügt es, wenn die Einsicht durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. 3Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. 4Das Datensichtgerät darf nur von Gemeindebediensteten bedient werden.

(2) 1Innerhalb der Einsichtsfrist dürfen Wahlberechtigte im Zusammenhang mit der Prüfung des Stimmrechts einzelner bestimmter Personen Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Gemeinde gegen Erstattung der Auslagen Auszüge aus den Wählerverzeichnissen erstellen. 3Die Auszüge dürfen nur zur Prüfung des Stimmrechts verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden; hierauf hat die Gemeinde hinzuweisen. 4Eine Herausgabe von maschinell lesbaren Datenträgern oder mittels Datenübertragung ist nicht zulässig.


§ 19 GLKrWO – Beschwerden gegen die Wählerverzeichnisse

(1) Soweit die in der Beschwerde behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Will die Gemeinde einer Beschwerde gegen die Eintragung einer anderen Person stattgeben, hat sie dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) 1Die Gemeinde hat ihre Entscheidung, mit der sie der Beschwerde stattgibt, der sich beschwerenden Person und der betroffenen Person spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Einer auf Eintragung gerichteten Beschwerde gibt die Gemeinde in der Weise statt, dass sie der wahlberechtigten Person nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.

(4) 1Gegen eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung steht der betroffenen Person die Beschwerde zur Rechtsaufsichtsbehörde zu. 2Die Beschwerde ist binnen zwei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzulegen; Abs. 1 gilt entsprechend. 3Die Gemeinde legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vor.

(5) 1Abs. 2 gilt entsprechend für die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Beschwerdeentscheidung den Beteiligten zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 3Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.


§ 20 GLKrWO – Berichtigung der Wählerverzeichnisse

(1) 1Die Wählerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss, bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden. 2Als Berichtigung gilt nicht der Eintrag eines Vermerks über die Ausstellung eines Wahlscheins. 3Wird eine Eintragung gestrichen, ist die betroffene Person hierüber, soweit möglich, zu benachrichtigen.

(2) 1Alle nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorgenommenen Berichtigungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der Bediensteten, die die Berichtigungen vorgenommen haben, zu versehen. 2Im automatisierten Verfahren genügt an Stelle der Unterschrift ein Hinweis auf die verantwortlichen Bediensteten.


§ 21 GLKrWO – Abschluss der Wählerverzeichnisse

(1) 1Die Gemeinde schließt die Wählerverzeichnisse spätestens am Tag vor dem Wahltag, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor dem Wahltag ab. 2Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Stimmbezirks fest. 3Der Abschluss wird beurkundet. 4Bei automatisierter Führung ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

(2) Beim Abschluss gemeinsamer Wählerverzeichnisse ist die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahlen, die Landkreiswahlen oder für jede Abstimmung gesondert festzustellen.


§§ 12 - 33, Dritter Teil - Vorbereitung der Wahl
§§ 22 - 29, Abschnitt II - Erteilung der Wahlscheine

§ 22 GLKrWO – Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine wahlberechtigte Person, die nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

  1. 1.
    sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Wählerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Richtigkeit und der Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
  2. 2.
    ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der in Nr. 1 genannten Fristen entstanden ist, oder
  3. 3.
    ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.


§ 23 GLKrWO – Wahlscheinanträge

(1) 1Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. 2Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. 3Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. 4Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben. 5Der mit der Wahlbenachrichtigung übersandte Vordruck kann verwendet werden.

(2) 1Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht, die zu den Wahlunterlagen genommen wird, nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 2Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. 3Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. 4Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

(3) 1Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 2In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. 3Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk der wahlberechtigten Person zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten.

(4) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag oder die Beschwerde zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die wahlberechtigte Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.

(5) 1Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken. 2Sie sind ebenso wie die rechtzeitig eingegangenen schriftlichen Anträge zu den Wahlunterlagen zu nehmen.


§ 24 GLKrWO – Erteilung von Wahlscheinen

(1) 1Wahlscheine dürfen nicht vor dem 34. Tag vor dem Wahltag erteilt werden. 2Die Wahlscheine werden von der Gemeinde ausgestellt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder einzutragen wäre.

(2) 1Der Wahlschein muss von der mit der Erteilung beauftragten Person aus dem Kreis der Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden. 2Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, bedarf es keiner Unterschrift; stattdessen kann der Name der beauftragten Person eingedruckt werden. 3Der Wahlschein muss mit dem Dienstsiegel versehen sein, das eingedruckt werden kann. 4Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlscheinverzeichnis und im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 5Bei nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dieser nach § 22 Abs. 2 erteilt worden ist. 6In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Wählerverzeichnissen "Wahlschein" oder "W" einzutragen.

(3) 1Sind Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden, wird nur ein Wahlschein erteilt. 2Auf dem Wahlschein ist anzugeben, für welche Wahl er gilt.

(4) 1Dem Wahlschein sind beizufügen

  1. 1.

    ein Stimmzettel für jede Wahl,

  2. 2.

    ein Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,

  3. 3.

    ein Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und die Wahlscheinnummer oder der Stimmbezirk anzugeben sind, und

  4. 4.

    ein Merkblatt zur Briefwahl.

2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 25 Satz 1 .


§ 25 GLKrWO – Erteilung von Wahlscheinen an Wahlberechtigte in Einrichtungen

1Die Gemeinde fordert spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von den Leitungen

  1. 1.
    der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist,
  2. 2.
    der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime oder Klöster, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist,

ein Verzeichnis der Wahlberechtigten aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltag in der Einrichtung abstimmen wollen. 2Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.


§ 26 GLKrWO – Wahlscheinverzeichnis

(1) 1Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis. 2Es wird getrennt nach Wahlberechtigten, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, und solchen, die nicht eingetragen sind, geführt.

(2) 1Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. 2Bei verbundenen Wahlen muss aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, für welche Wahl die Wahlscheine gelten.

(3) 1Das Wahlscheinverzeichnis ist zusammen mit den Wählerverzeichnissen abzuschließen. 2Werden nach Abschluss der Wählerverzeichnisse noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Abs. 1 und 2 zu führen.


§ 27 GLKrWO – Versendung von Wahlscheinen

(1) 1Der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen werden der wahlberechtigten Person auf Kosten der Gemeinde zugesandt. 2Die Gemeinde übersendet der wahlberechtigten Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen auf dem Luftweg, wenn sich aus ihrem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dies sonst geboten erscheint. 3Der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen können auch an die wahlberechtigte Person persönlich ausgehändigt werden. 4Werden auf Grund eines nach § 23 Abs. 1 Satz 3 gestellten Antrags die Briefwahlunterlagen an eine andere Anschrift als an die Wohnanschrift versandt, erfolgt gleichzeitig eine Mitteilung an die Wohnanschrift. 5Anderen Personen dürfen der Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. 6 § 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 7Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Aushändigung der Unterlagen schriftlich zu versichern. 8Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. 9Die Vollmacht kann auf dem Vordruck für den Wahlscheinantrag angebracht werden. 10Sie ist zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(2) 1Holt die wahlberechtigte Person den Wahlschein und die für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen persönlich bei der Gemeinde ab, soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden können.


§ 28 GLKrWO – Ungültigkeit und Verlust von Wahlscheinen

(1) 1Wird eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. 2In den Fällen des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 GLKrWG ist im Wählerverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen einer Person, die bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. 3Verlegt jedoch eine Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen in eine andere Gemeinde desselben Landkreises, ist der Wahlschein von der Wegzugsgemeinde nur für die Gemeindewahlen für ungültig zu erklären; die abgegebenen Stimmen bleiben gültig.

(2) 1Die Gemeinde führt ein Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine. 2Darin sind die Namen der betroffenen Personen und die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine aufzunehmen. 3Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen.

(3) 1Die Gemeinde übermittelt das Verzeichnis der insgesamt oder teilweise für ungültig erklärten Wahlscheine allen Wahlvorständen und Briefwahlvorständen der Gemeinde. 2Ist ein Wahlschein hinsichtlich der Landkreiswahlen für ungültig erklärt worden, verständigt sie das Landratsamt, das über die Gemeinden alle Wahlvorstände im Landkreis über die Ungültigkeit von Wahlscheinen spätestens bis zum Beginn der Abstimmung unterrichtet; das Gleiche gilt bei verbundenen Wahlen, wenn der Wahlschein nur hinsichtlich der Gemeindewahlen für ungültig erklärt wurde. 3Werden Wahlscheine für ungültig erklärt, weil Personen ihr Wahlrecht vor der Stimmabgabe durch Tod verloren haben, sind nur die betroffenen Briefwahlvorstände der Gemeinde, die die Wahlscheine ausgestellt hat, zu verständigen.

(4) 1Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. 2Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 3Der nicht zugegangene Wahlschein ist für ungültig zu erklären; Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.


§ 29 GLKrWO – Beschwerde gegen die Versagung des Wahlscheins

(1) 1Beschwerden gegen die Versagung des Wahlscheins können schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.


§§ 12 - 33, Dritter Teil - Vorbereitung der Wahl
§§ 30 - 33, Abschnitt III - Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

§ 30 GLKrWO – Äußere Beschaffenheit der Stimmzettel

1Für die Stimmzettel soll, sofern eine Wahl allein stattfindet, weißes oder weißliches Papier verwendet werden. 2Im einzelnen Stimmbezirk dürfen die Stimmzettel nach Papierart und Farbe nicht voneinander abweichen. 3Papierart, Druck, Form und Ausführung der Stimmzettel sind so zu wählen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. 4Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. 5Muster der Stimmzettel sollen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Selbsthilfeorganisationen der blinden Menschen in Bayern, die ihre Bereitschaft erklärt haben, Stimmzettelschablonen zu erstellen, zur Verfügung gestellt werden. 6Für Zwecke der Wahlstatistik können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.


§ 31 GLKrWO – Form und Inhalt der Stimmzettel

(1) 1Die Form und der Inhalt der Stimmzettel bestimmen sich nach den amtlichen Stimmzettelmustern, den zugelassenen Wahlvorschlägen und den Vorschriften dieser Verordnung. 2Die Wahlvorschläge erhalten auf dem Stimmzettel die gleiche Reihenfolge wie in der Bekanntmachung der Wahlvorschläge. 3Die Stimmzettel müssen die sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen; der Tag der Geburt, das Geschlecht, die Straße und die Hausnummer dürfen nicht angegeben werden. 4Bei mehrfach aufzuführenden Personen wird der Name wiederholt.

(2) Bei Nachholungswahlen, bei Wiederholungswahlen und bei Nachwahlen werden zwischenzeitlich eingetretene Änderungen bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen auf Antrag des Beauftragten für den Wahlvorschlag, der bis 18 Uhr des 31. Tags vor dem Wahltag beim Wahlleiter eingegangen sein muss, vom Wahlleiter auf den neuesten Stand gebracht.

(3) Bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen ist auf dem Stimmzettel auf die den wählenden Personen zustehende Stimmenzahl hinzuweisen.


§ 32 GLKrWO – Herstellung der Stimmzettel, der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen

(1) 1Für die Briefwahl sind die Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen so rechtzeitig herzustellen, dass sie mit den Wahlscheinen ausgegeben werden können. 2Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich nach Herstellung ein Muster der Stimmzettel; die Einzelheiten legt das Landesamt fest. 3Einzelne Stimmzettel, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können zur Information schon vor dem Wahltag an vertrauenswürdige Personen abgegeben werden, nachdem sie durch Aufdruck oder Stempel für die Stimmabgabe unbrauchbar gemacht worden sind.

(2) 1Die Wahlscheine und die Briefwahlunterlagen sind ebenfalls amtlich herzustellen. 2Für die Wahlbriefumschläge ist hellrotes Papier zu verwenden, für die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter soll weißes oder weißliches Papier verwendet werden. 3Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird. 4Die Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge müssen mit Klebstoff versehen sein.


§ 33 GLKrWO – Wahlunterlagen bei Zusammentreffen mehrerer Wahlen

(1) 1Sind Gemeinderatswahlen, Bürgermeisterwahlen, Kreistagswahlen oder Landratswahlen verbunden, müssen sich die Stimmzettel für alle Wahlen durch ihre Farbe deutlich unterscheiden. 2Die Farben bestimmt das Landratsamt.

(2) 1Treffen Gemeinde- und Landkreiswahlen mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung zusammen, müssen sich die Stimmzettel, die Wahlscheine, die Stimmzettelumschläge und die Merkblätter für die Gemeinde- und Landkreiswahlen durch ihre Farbe und durch Aufdruck der Bezeichnung der Wahl oder der Abstimmung von denen der anderen Wahl oder der Abstimmung deutlich unterscheiden; ein entsprechender Aufdruck ist auch auf den Wahlbriefumschlägen anzubringen. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann die Farbe der Wahlunterlagen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen oder der Abstimmungsunterlagen bestimmen.


§§ 34 - 52, Vierter Teil - Wahlvorschläge

§ 34 GLKrWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) 1Der Wahlleiter macht frühestens am 89. Tag, spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag bekannt, welche Wahl durchzuführen ist und wie viele Gemeinderatsmitglieder und Kreisräte zu wählen sind. 2Er fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18 Uhr des 52. Tags vor dem Wahltag auf.

(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 weist er außerdem darauf hin,

  1. 1.
    dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,
  2. 2.
    dass bei der Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats die Wahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen stattfindet, wenn nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

(3) In der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 2 weist er darauf hin,

  1. 1.
    dass Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden dürfen,
  2. 2.
    wie die Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschläge aufzustellen haben,
  3. 3.
    welche besonderen Voraussetzungen bei neuen Wahlvorschlagsträgern für die Gültigkeit der Wahlvorschläge gelten,
  4. 4.
    wann und wo der Wahlleiter die Wahlvorschläge entgegennimmt.

(4) 1Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Wahlleiters macht die Gemeinde bekannt, wer sich wann und wo in die Unterstützungslisten eintragen kann und ob die Räume barrierefrei sind. 2Bei Landkreiswahlen unterrichtet der Wahlleiter für die Landkreiswahlen die Gemeinden rechtzeitig darüber, wann er die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt macht.


§ 35 GLKrWO – Einreichung der Wahlvorschläge

1Wahlvorschläge können erst eingereicht werden, nachdem die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt gemacht worden ist. 2Sie können dem Wahlleiter zugesandt oder in seinem Dienstgebäude während der allgemeinen Dienststunden übergeben werden. 3Wahlvorschläge, die nicht entsprechend diesen Bestimmungen eingehen, sind vom Wahlleiter zurückzuweisen. 4Der Zeitpunkt der Einreichung ist auf den Wahlvorschlägen zu vermerken.


§ 36 GLKrWO – Unterstützungslisten

(1) Das Landesamt für Statistik macht bekannt, welche Wahlvorschlagsträger bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben.

(2) Bei Landkreiswahlen teilt der Wahlleiter den Gemeinden unverzüglich mit, für welche Wahlvorschläge Unterstützungslisten aufzulegen sind.

(3) 1Die Gemeinden bestimmen die Eintragungsräume und die Eintragungszeiten so, dass jede wahlberechtigte Person ausreichend Gelegenheit findet, sich ohne längere Wartezeiten in die Unterstützungslisten einzutragen. 2Jede Gemeinde richtet mindestens einen Eintragungsraum ein; für ihre Mitgliedsgemeinden richten die Verwaltungsgemeinschaften mindestens einen Eintragungsraum am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft ein. 3Das Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. 4Die Eintragungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Eintragung möglichst erleichtert wird.

(4) 1Die Unterstützungslisten sind mindestens während der allgemeinen Dienststunden aufzulegen. 2Zusätzlich sind die Unterstützungslisten mindestens zwei Stunden an einem Sonntag, Feiertag oder Samstag und mindestens bis 20 Uhr an einem weiteren Werktag aufzulegen.


§ 37 GLKrWO – Eintragung

(1) 1Die Wahlberechtigten haben sich bei der Eintragung auszuweisen. 2Die Eintragung muss den Familiennamen und den Vornamen, die Anschrift und die Unterschrift enthalten. 3Auf jedem Blatt der Liste ist das Kennwort des Wahlvorschlags und die Seitenzahl aufzuführen.

(2) Für die Eintragungsscheine gelten folgende Vorschriften über die Erteilung und die Behandlung von Wahlscheinen entsprechend:

  1. 1.

    § 23 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 , Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 , Abs. 5 für die Antragstellung,

  2. 2.

    § 24 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Sätze 1 bis 4 , Abs. 3 für die Erteilung der Eintragungsscheine; im Verzeichnis der Eintragungsberechtigten ist der Vermerk "E" oder "Eintragungsschein" einzutragen,

  3. 3.

    § 26 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 für die Anlegung des Verzeichnisses der Eintragungsscheine,

  4. 4.

    § 27 Abs. 1 für die Versendung der Eintragungsscheine,

  5. 5.

    § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für Ungültigkeit und Verlust von Eintragungsscheinen; Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die dort genannte Frist und die Verweisung auf Abs. 3 nicht gelten,

  6. 6.

    § 29 für die Beschwerde gegen die Versagung eines Eintragungsscheins.

(3) 1Die Hilfspersonen übergeben ihren Eintragungsschein, auch im Fall der Zurückweisung, dem Beauftragten der Gemeinde. 2In der Bemerkungsspalte der Unterstützungsliste ist die Nummer des Eintragungsscheins einzutragen. 3Die Gemeinde behält die Eintragungsscheine ein.

(4) Falls die Verzeichnisse der Eintragungsberechtigten als Wählerverzeichnisse fortgeführt werden, dürfen Vermerke über die Erteilung von Eintragungsscheinen und über geleistete Unterstützungsunterschriften nicht mehr erkennbar sein.

(5) 1Auskünfte über die Zahl der Eintragungen können bereits vor Abschluss der Unterstützungslisten erteilt werden; im Übrigen dürfen aus den Unterstützungslisten keine Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. 2Zur Eintragung darf nur die laufende Seite vorgelegt werden.


§ 38 GLKrWO – Abschluss und Weiterleitung der Unterstützungslisten

(1) 1Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließt die Gemeinde die Unterstützungslisten unverzüglich ab. 2Die Gemeinde bestätigt auf jeder Unterstützungsliste nach der letzten Unterschrift,

  1. 1.
    wie viele Eintragungen die Liste enthält,
  2. 2.
    wie viele und welche Eintragungen aus welchen Gründen für ungültig erachtet werden.

(2) 1Bei Landkreiswahlen sind die Unterstützungslisten unverzüglich an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen weiterzuleiten. 2Bei mehreren Unterstützungslisten ist eine Aufstellung über die Zahl der in den einzelnen Unterstützungslisten enthaltenen gültigen und für ungültig erachteten Eintragungen und über die Gesamtzahl der in der Gemeinde geleisteten Eintragungen beizufügen.


§ 39 GLKrWO – Grundsätze für die Aufstellung der Wahlvorschläge

(1) Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.

(2) Dieselbe Person kann sich gleichzeitig für die Wahl zum ersten Bürgermeister, zum ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglied, zum Landrat und zum Kreisrat bewerben.

(3) 1Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Wahlvorschlagsträger sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen. 2Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.

(4) 1Die Einberufung der Aufstellungsversammlung muss geeignet sein, alle Teilnahmeberechtigten davon zu unterrichten, dass sich bewerbende Personen aufgestellt werden sollen. 2Die Teilnahmeberechtigten sind schriftlich entweder durch öffentliche Ankündigung oder einzeln zur Aufstellungsversammlung zu laden; die Ladung muss spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufstellungsversammlung veröffentlicht oder zugegangen sein. 3Das Nähere über die Einberufung und die Beschlussfähigkeit legen die Parteien und die Wählergruppen fest; sie können eine von Satz 2 abweichende Festlegung treffen. 4Verstöße gegen derartige Festlegungen sind wahlrechtlich unbeachtlich, wenn mindestens die in Satz 2 geregelten Anforderungen eingehalten werden.

(5) Wird der Wahlvorschlag durch eine Delegiertenversammlung aufgestellt, kann die Minderheit der Delegierten aus nichtgewählten (so genannten geborenen) Versammlungsmitgliedern bestehen.


§ 40 GLKrWO – Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte

(1) 1Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbenden Personen gewählt werden sollen. 2Folgende Wahlverfahren sind insbesondere möglich:

  1. 1.

    Es wird über jede vorgeschlagene sich bewerbende Person einzeln mit "ja" oder "nein" geheim abgestimmt.

  2. 2.

    Es werden auf einem vorbereiteten Stimmzettel Stimmen an die dort aufgeführten sich bewerbenden Personen geheim vergeben. Wer an der Abstimmung teilnimmt, hat so viele Stimmen, wie sich bewerbende Personen zu wählen sind, wobei jeder sich bewerbenden Person bis zu drei Stimmen gegeben werden können.

  3. 3.

    Es wird über eine vorbereitete Liste oder über Teile einer solchen Liste von sich bewerbenden Personen im Ganzen in einem Wahlgang (Blockwahl) mit "ja" oder "nein" geheim abgestimmt. Änderungsanträge oder Streichungen von Namen müssen zugelassen werden; über Änderungsanträge ist vorweg geheim abzustimmen.

(2) 1Die Versammlung stimmt geheim über die Reihenfolge aller sich bewerbenden Personen ab. 2Falls sich bewerbende Personen mehrfach auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen, ist darüber ebenfalls geheim abzustimmen. 3Die gesonderte Abstimmung über die Reihenfolge und die mehrfache Aufführung kann dadurch ersetzt werden, dass bei der Wahl der sich bewerbenden Personen gleichzeitig über ihre Reihenfolge und ihre mehrfache Aufführung abgestimmt wird.

(3) Die Versammlung beschließt, auf welche Weise die Plätze der ausgeschiedenen sich bewerbenden Personen durch Ersatzleute besetzt werden sollen.


§ 41 GLKrWO – Aufstellung der Wahlvorschläge zur Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

(1) 1Falls die Partei oder die Wählergruppe keine Festlegungen getroffen hat, beschließt die Aufstellungsversammlung zunächst darüber, nach welchem Wahlverfahren die sich bewerbende Person gewählt werden soll. 2Sofern nichts anderes festgelegt wurde, ist nach Abs. 2 zu verfahren.

(2) 1Als sich bewerbende Person ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Erhält niemand diese Mehrheit, findet eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. 3Erhalten mehr als zwei Personen die höchste Stimmenzahl, ist die Wahl zu wiederholen. 4Bei Stimmengleichheit der Personen mit der zweithöchsten Stimmenzahl entscheidet das Los, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 5Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 6Für das Verfahren beim Losentscheid gilt § 91 entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlausschusses die Aufstellungsversammlung tritt.

(3) 1Die sich bewerbende Person kann statt in einer gemeinsamen Versammlung mehrerer Wahlvorschlagsträger in getrennten Versammlungen aufgestellt werden. 2Dabei hat die Aufstellungsversammlung zu beschließen, ob und mit welchen weiteren Wahlvorschlagsträgern ein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden kann; sie sollen das gemeinsame Kennwort festlegen. 3Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.


§ 42 GLKrWO – Niederschrift über die Aufstellungsversammlung

(1) Die Niederschrift können auch sich bewerbende Personen unterzeichnen, wenn sie an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben.

(2) Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:

  1. 1.

    die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,

  2. 2.

    Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,

  3. 3.

    die Zahl der teilnehmenden Personen,

  4. 4.

    bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,

  5. 5.

    der Verlauf der Aufstellungsversammlung,

  6. 6.

    das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,

  7. 7.

    die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,

  8. 8.

    auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.

(3) Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.


§ 43 GLKrWO – Angaben in den Wahlvorschlägen

1Ein Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. 1.

    das Kennwort des Wahlvorschlags, wobei Kurzbezeichnungen, bei denen der Name eines Wahlvorschlagsträgers nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, ausreichen; wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligten Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort; enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeister- oder Landratswahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort,

  2. 2.

    bei organisierten Wählergruppen einen Nachweis über die Organisation, falls sie als organisiert behandelt werden soll,

  3. 3.

    Angaben zum Beauftragten und seiner Stellvertretung, falls solche bezeichnet wurden:

    1. a)

      Familienname und Vorname,

    2. b)

      Anschrift,

    3. c)

      bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht,

  4. 4.

    Angaben zu den sich bewerbenden Personen und zu den Ersatzleuten, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat:

    1. a)

      Familienname und Vorname; zulässig ist die Angabe akademischer Grade,

    2. b)

      Tag der Geburt und Geschlecht,

    3. c)

      Beruf oder Stand,

    4. d)

      kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen, insbesondere ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, stellvertretender Landrat, Kreisrat, Bezirkstagspräsident, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags,

    5. e)

      die Anschrift mit amtlichem Namen des Gemeindeteils, falls dieser in den Stimmzettel mit aufgenommen werden soll,

    6. f)

      die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,

    7. g)

      die Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

    8. h)

      eine Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit

      1. aa)

        bei der Wahl zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

      2. bb)

        bei Landkreiswahlen;

      zuständig ist jede Gemeinde, in der die sich bewerbende Person eine Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    9. i)

      eine Bescheinigung der Gemeinde, dass die sich bewerbende Person nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

      1. aa)

        bei Gemeindewahlen, wenn die sich bewerbende Person in der Gemeinde, in der sie sich bewirbt, weder ihre alleinige Wohnung noch ihre Hauptwohnung hat,

      2. bb)

        bei Landkreiswahlen;

      zuständig ist die Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, bei Personen ohne Wohnung die letzte Wohnsitzgemeinde; die Bescheinigung darf für Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur einmal ausgestellt werden,

    10. k)

      bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl die Angabe sämtlicher Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung,

    11. l)

      bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl Angaben darüber, welche Personen zweifach oder dreifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind,

  5. 5.

    Angaben zu den Unterzeichnern des Wahlvorschlags:

    1. a)

      Familienname und Vorname,

    2. b)

      Anschrift,

    3. c)

      bei Landkreiswahlen die Bescheinigung der Gemeinde über deren Wahlrecht.

2Weitere Angaben sind nicht zulässig.


§ 44 GLKrWO

(weggefallen)


§ 45 GLKrWO – Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge

(1) 1Der Wahlleiter macht frühestens nach 18 Uhr des 52. Tags, spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag bekannt, wie viele Wahlvorschläge eingereicht worden sind und welches Kennwort sie tragen. 2Wurde kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, ist in der Bekanntmachung auf die Möglichkeit hinzuweisen, bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag weitere Wahlvorschläge einzureichen. 3In Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern macht der Wahlleiter außerdem bekannt, wie viele sich bewerbende Personen der bereits eingereichte Wahlvorschlag enthält und dass nachgereichte Wahlvorschläge höchstens diese Bewerberzahl enthalten dürfen. 4Über die Wahlvorschläge hat der Wahlleiter auf Verlangen allen Beteiligten jederzeit Auskunft zu geben.

(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge. 2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.


§ 46 GLKrWO – Ergänzung von Wahlvorschlägen

1Liegt bis 18 Uhr des 45. Tags vor dem Wahltag für eine Gemeinderats- oder eine Kreistagswahl nur ein Wahlvorschlag vor, ist der Beauftragte sofort darauf hinzuweisen, dass die Zahl der sich bewerbenden Personen bis 18 Uhr des 41. Tags vor dem Wahltag auf das Doppelte der Zahl der zu wählenden Personen erhöht werden kann. 2Gleichzeitig ist der Beauftragte darauf aufmerksam zu machen, dass eine mehrfache Aufführung einzelner sich bewerbender Personen gegenstandslos geworden ist.


§ 47 GLKrWO – Mängelbeseitigung

(1) Erklärt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig, sind folgende Mängel des Wahlvorschlags bis zur abschließenden Entscheidung des Wahlausschusses und bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses behebbar:

  1. 1.

    fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird,

  2. 2.

    fehlende Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über die Wählbarkeit und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit,

  4. 4.

    fehlende Erklärungen von Personen, deren Name auf mehreren Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl enthalten ist, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden oder ob sie bei der Wahl zum Bürgermeister oder zum Landrat als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten wollen,

  5. 5.

    die Unvollständigkeit eines Wahlvorschlags infolge ausgeschiedener sich bewerbender Personen,

  6. 6.

    fehlende Erklärungen von Wahlberechtigten, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet oder unterstützt haben, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden,

  7. 7.

    bei Landkreiswahlen fehlende Bescheinigungen der Gemeinden über das Wahlrecht der Unterzeichner von Wahlvorschlägen sowie der Beauftragten und deren Stellvertretung,

  8. 8.

    die fehlende Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, falls ein Mehrfachauftreten festgestellt wird,

  9. 9.

    unwirksame oder fehlende Unterschriften auf Wahlvorschlägen und auf Niederschriften,

  10. 10.

    bei der Gemeinderats- und der Kreistagswahl unrichtige Angaben zur mehrfachen Aufführung sich bewerbender Personen.

(2) Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod der Unterzeichner des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.


§ 48 GLKrWO – Einwendungen, Weiterleitung an den Beschwerdeausschuss

(1) 1Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlags oder Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen. 2Die Schriftform gilt auch durch Telefax gewahrt.

(2) Liegt ein Antrag auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses vor, übermittelt ihn der Wahlleiter mit den für die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss erforderlichen Unterlagen und seiner Stellungnahme unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses.


§ 49 GLKrWO – Zurücknahme von Wahlvorschlägen

1Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. 2Der Beauftragte kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.


§ 50 GLKrWO – Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig ist ein Wahlvorschlag,

  1. 1.

    wenn er nicht rechtzeitig eingereicht worden ist,

  2. 2.

    wenn er nicht von der vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigter persönlich unterzeichnet ist,

  3. 3.

    wenn sich die erforderliche Zahl von Wahlberechtigten nicht wirksam in die Unterstützungsliste eingetragen hat,

  4. 4.

    wenn die Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nicht beigebracht ist oder sie nicht die vorgeschriebenen Angaben und Unterschriften enthält,

  5. 5.

    wenn der Niederschrift die Anwesenheitsliste nicht beigefügt ist,

  6. 6.

    wenn auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass

    1. a)

      zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß geladen wurde,

    2. b)

      die Aufstellungsversammlung nicht beschlussfähig war, weil an der Abstimmung nicht mindestens drei Abstimmungsberechtigte teilgenommen haben, oder

    3. c)

      die Unterzeichner der Niederschrift nicht an der Aufstellungsversammlung teilgenommen haben oder

    4. d)

      bei der Wahl der sich bewerbenden Personen das vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet wurde,

  7. 7.

    wenn die sich bewerbende Person bei Bürgermeister- oder Landratswahlen nicht wählbar ist,

  8. 8.

    wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Person fehlen,

  9. 9.

    wenn bei Bürgermeister- und Landratswahlen die als Bewerber oder Bewerberin aufgestellte Person erklärt, dass sie sich nicht auf diesem Wahlvorschlag bewerben will,

  10. 10.

    wenn bei Bürgermeister- oder Landratswahlen die erforderliche Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Person fehlt,

  11. 11.

    wenn bei Landkreiswahlen für die vorgeschriebene Zahl der Unterzeichner der Wahlvorschläge die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht fehlen,

  12. 12.

    wenn sich bei einem festgestellten Mehrfachauftreten der Wahlvorschlagsträger für einen anderen Wahlvorschlag entschieden hat,

  13. 13.

    wenn bei einem festgestellten Mehrfachauftreten die Mitteilung des Wahlvorschlagsträgers, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet, nicht rechtzeitig vorgelegt wurde oder sich widersprechende Mitteilungen abgegeben werden.

(2) 1Teilweise ungültig ist ein Wahlvorschlag,

  1. 1.

    soweit darin nichtwählbare Personen aufgeführt sind,

  2. 2.

    soweit die sich bewerbenden Personen nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

  3. 3.

    soweit er mehr sich bewerbende Personen enthält, als ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind; sie werden Ersatzleute, soweit dies dem erkennbaren Willen der Aufstellungsversammlung entspricht,

  4. 4.

    soweit sich bewerbende Personen mehr als dreifach aufgeführt sind,

  5. 5.

    soweit auf Grund der Niederschrift oder sonstiger Umstände feststeht, dass die mehrfache Aufführung sich bewerbender Personen nicht dem Ergebnis der Abstimmung entspricht,

  6. 6.

    soweit bei Gemeinderats- und Kreistagswahlen die vorgeschriebenen Erklärungen der sich bewerbenden Personen fehlen,

  7. 7.

    soweit bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen erforderliche Bescheinigungen der Gemeinde über die Wählbarkeit oder das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen für die Wählbarkeit der sich bewerbenden Personen fehlen,

  8. 8.

    soweit bei Landkreiswahlen die Bescheinigungen der Gemeinde über das Wahlrecht der Beauftragten und deren Stellvertretung fehlen.

2Satz 1 gilt für Ersatzleute entsprechend.

(3) Bei der Prüfung formaler Anforderungen an wahlrechtliche Erklärungen ist im Zweifel auf den erkennbaren Willen der Erklärenden abzustellen.

(4) 1Ein ungültiger Wahlvorschlag ist im Ganzen zurückzuweisen. 2In einem teilweise ungültigen Wahlvorschlag sind die ungültigen Eintragungen zu streichen. 3Die Streichungen sind zu beurkunden.


§ 51 GLKrWO – Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge

(1) 1Zugelassene Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen sind getrennt von den Wahlvorschlägen zu Landkreiswahlen bekannt zu machen. 2Wahlvorschläge zu Landkreiswahlen sind auch von jeder Gemeinde bekannt zu geben. 3Bei den Angaben zu den sich bewerbenden Personen ist statt des Tags der Geburt nur das Jahr der Geburt anzugeben. 4Die Anschrift wird nicht in die Bekanntmachung aufgenommen.

(2) Wurde kein Wahlvorschlag zugelassen, ist dies bekannt zu machen.

(3) Hinsichtlich der Stimmvergabe ist auf die Wahlbekanntmachung zu verweisen.

(4) 1Die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik unverzüglich die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge. 2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.


§ 52 GLKrWO – Ordnungszahlen

1Wurden mehrere Wahlvorschläge zugelassen, werden diesen vom Wahlausschuss Ordnungszahlen zugeteilt. 2Das Landesamt für Statistik macht die Ordnungszahlen der Wahlvorschlagsträger, die bei der letzten Landtagswahl mindestens einen Sitz erhalten haben, bekannt. 3Diese Wahlvorschlagsträger erhalten die bekannt gemachten Ordnungszahlen; Ordnungszahlen von Wahlvorschlagsträgern, für die kein Wahlvorschlag zugelassen wurde, fallen aus. 4Die sonstigen Wahlvorschlagsträger erhalten die anschließenden Ordnungszahlen in fortlaufender Reihenfolge; bei verbundenen Wahlen erhalten jedoch die Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl die Ordnungszahl für die Gemeinderatswahl desselben Wahlvorschlagsträgers und die Wahlvorschläge für die Landratswahl die Ordnungszahl für die Kreistagswahl desselben Wahlvorschlagsträgers.


§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
§§ 53 - 58, Abschnitt I - Bekanntmachung und Ausstattung

§ 53 GLKrWO – Wahlbekanntmachung

(1) 1Spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag macht die Gemeinde Beginn und Ende der Abstimmungszeit, die Stimmbezirke und die Abstimmungsräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände bekannt. 2Hinsichtlich der Stimmbezirke mit ihren Abgrenzungen und ihren Abstimmungsräumen wird auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung hingewiesen. 3Der Bekanntmachung sollen die Stimmzettelmuster beigefügt werden. 4Werden die Stimmzettelmuster nicht beigefügt, sind diese in der Verwaltung der Gemeinde niederzulegen; auf die Niederlegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5Abzustellen ist dabei auf die jeweils vorzubereitende Wahl.

(2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.

    dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Abstimmungsraum bereitgehalten werden,

  2. 2.

    über wie viele Stimmen die Stimmberechtigten verfügen,

  3. 3.

    wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind,

  4. 4.

    in welcher Weise mit Wahlscheinen gewählt werden kann,

  5. 5.

    in welcher Weise durch Briefwahl gewählt werden kann,

  6. 6.

    dass die wahlberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,

  7. 6a.

    dass ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,

  8. 7.

    dass nach § 107a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.


§ 54 GLKrWO – Abstimmungsräume

(1) 1Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Abstimmungsräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) 1Die Abstimmungsräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Stimmberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird. 2Die Gemeinden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, ob die Abstimmungsräume barrierefrei sind.


§ 55 GLKrWO – Wahlzellen

(1) 1Die Gemeinde richtet in jedem Abstimmungsraum eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, in denen die Abstimmenden ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. 2Die Wahlzellen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden können. 3Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.

(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte gleicher Farbe bereitliegen.


§ 56 GLKrWO – Wahlurnen

(1) Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.

(2) 1Die Wahlurnen müssen mit einem Deckel versehen sein. 2Ihr Fassungsvermögen muss eine Aufnahme aller zu erwartenden Stimmzettel gewährleisten. 3Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. 4Im Deckel müssen die Wahlurnen einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. 5Sie müssen verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(4) Finden am selben Tag mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, soll für jede Wahl und jede Abstimmung eine eigene Wahlurne verwendet werden.


§ 57 GLKrWO – Wahltisch

1Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. 2An oder auf diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.


§ 58 GLKrWO – Ausstattung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände

(1) 1Jeder Wahlvorsteher erhält vor Beginn der Abstimmung

  1. 1.

    das Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Stimmberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,

  3. 3.

    das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge hierzu,

  4. 4.

    amtliche Stimmzettel in ausreichender Anzahl,

  5. 5.

    eine Kopie der Wahlbekanntmachung nach § 53 ,

  6. 6.

    je einen Stimmzettel mit dem Aufdruck "Muster",

  7. 7.

    Vordrucke der Niederschriften für jede Wahl,

  8. 8.

    Vordrucke der Zähllisten,

  9. 9.

    Vordrucke für die Meldung der vorläufigen Ergebnisse,

  10. 10.

    Textausgaben des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes sowie der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,

  11. 11.

    Verschlussmaterial für die Wahlurnen,

  12. 12.

    Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und der Wahlscheine,

  13. 13.

    sonstige erforderliche Hilfsmittel (z.B. Schreibmaterial).

2Bei Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage kann auf die Übermittlung der Wahlunterlagen nach Satz 1 Nrn. 7 bis 10 in Papierform verzichtet werden.

(2) Die Kopie der Wahlbekanntmachung und die Stimmzettelmuster sind durch den Wahlvorstand am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.

(3) Jeder Briefwahlvorsteher erhält die Wahlbriefe sowie die in Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3, 7 bis 13 aufgeführten Unterlagen; Satz 2 gilt entsprechend.


§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
§§ 59 - 68, Abschnitt II - Abstimmung

§ 59 GLKrWO – Eröffnung der Abstimmung

(1) 1Der Wahlvorsteher eröffnet die Abstimmung damit, dass er die anwesenden Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Pflichten hinweist. 2Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) 1Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine vor, trägt der Wahlvorsteher vor Beginn der Abstimmung im Wählerverzeichnis in der Spalte für die Stimmabgabevermerke "Wahlschein" oder "W" ein. 2Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. 3Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen, verfährt er entsprechend.

(3) 1Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Abstimmung, dass die Wahlurnen leer sind. 2Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurnen. 3Sie dürfen bis zum Schluss der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden.


§ 60 GLKrWO – Stimmabgabe im Abstimmungsraum

(1) 1Die Abstimmenden erhalten beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl. 2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass die Abstimmenden bei Aushändigung der Stimmzettel ihre Wahlbenachrichtigung vorzeigen.

(2) 1Die Abstimmenden kennzeichnen ihre Stimmzettel in einer Wahlzelle. 2In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. 3Abgesehen von dem Fall, dass sich Abstimmende einer Hilfsperson bedienen, darf sich immer nur eine abstimmende Person und diese nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhalten. 4Die Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

(3) 1Danach legen die Abstimmenden dem Wahlvorstand ihre Wahlbenachrichtigung vor. 2Auf Verlangen, insbesondere wenn sie ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorlegen können, haben sie sich auszuweisen.

(4) 1Der Schriftführer prüft, ob die abstimmende Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Er stellt bei Verbindung von Gemeinde- und Landkreiswahlen fest, für welche Wahl das Stimmrecht gilt. 3Wenn kein Anlass zur Zurückweisung nach § 61 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. 4Die abstimmende Person legt ihre Stimmzettel in die Wahlurnen; mit Zustimmung der abstimmenden Person kann auch der Wahlvorsteher die Stimmzettel in die Wahlurnen legen. 5Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen, wenn die Feststellung des Stimmrechts es nicht erfordert, persönliche Angaben zur abstimmenden Person nicht so verlautbaren, dass sie von sonstigen im Abstimmungsraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.


§ 61 GLKrWO – Zurückweisung von Abstimmenden

(1) Der Wahlvorsteher hat Abstimmende zurückzuweisen, die

  1. 1.

    nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und keinen gültigen Wahlschein besitzen,

  2. 1a.

    sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen können oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigern,

  3. 2.

    keinen Wahlschein vorlegen, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen sind,

  4. 3.

    bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie noch nicht abgestimmt haben,

  5. 4.

    ihre Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder zusammengefaltet haben,

  6. 5.

    einen Stimmzettel abgeben wollen, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder der mit einem äußeren Merkmal versehen ist, oder

  7. 6.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlzelle fotografiert oder gefilmt haben.

(2) Glaubt der Wahlvorsteher, das Stimmrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen, oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung einer abstimmenden Person zur Stimmabgabe erhoben, beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung.

(3) Haben Abstimmende Stimmzettel verschrieben, versehentlich unbrauchbar gemacht oder wurden sie nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, sind ihnen auf Verlangen neue Stimmzettel auszuhändigen.


§ 62 GLKrWO – Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderung

(1) 1Will sich eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, gibt sie dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Hilfsperson kann auch ein von der stimmberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 2Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der abstimmenden Person die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.


§ 63 GLKrWO – Vermerk über die Stimmabgabe

1Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen der abstimmenden Person im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte. 2Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist die Stimmabgabe für jede Abstimmung besonders zu vermerken.


§ 64 GLKrWO – Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) 1Inhaber eines Wahlscheins weisen sich aus und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. 2Bestehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder die Zurückweisung. 3Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Fall der Zurückweisung, ein.

(2) 1Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist der Wahlschein besonders daraufhin zu prüfen, für welche Abstimmung er gilt. 2Die Stimmabgabe wird vom Schriftführer in den hierfür im Wahlschein eingedruckten Feldern vermerkt.


§ 65 GLKrWO – Schluss der Abstimmung

(1) 1Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. 2Von da ab dürfen nur noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Abstimmungsraum befinden. 3Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Stimmberechtigten abgestimmt haben. 4Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

(2) 1In Gemeinden, die nur einen Stimmbezirk bilden, stimmen sich der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand darüber ab, ob die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung der Abstimmung vorliegen, und entscheiden jeweils durch Beschluss; die Beschlüsse müssen übereinstimmen. 2Ist der Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt worden, entscheidet er allein. 3Die Beschlüsse sind in der Niederschrift zu vermerken.


§ 65a GLKrWO – Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

1Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte im Stimmbezirk an der Wahl teil, sucht der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern einen im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines Briefwahlbezirks auf und übergibt dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis und die eingenommenen Wahlscheine. 2Den Empfang hat der entgegennehmende Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter zu bestätigen.


§ 66 GLKrWO – Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken

(1) 1Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken werden alle in der Einrichtung anwesenden Stimmberechtigten zugelassen, die einen gültigen Wahlschein besitzen. 2Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.

(2) 1Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. 2Die Gemeinde richtet den Abstimmungsraum her.

(3) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem allgemeinen Bedürfnis.

(4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und weist auf die Art und Weise der Stimmabgabe hin.

(5) 1Der Wahlvorsteher und zwei Beisitzer können sich mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. 2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach §§ 60 bis 64 . 3Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch bettlägerige Stimmberechtigte ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen. 4Der Wahlvorsteher weist die Stimmberechtigten darauf hin, dass sie sich einer Person ihres Vertrauens bedienen können. 5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. 6Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. 7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt.


§ 67 GLKrWO – Stimmabgabe vor beweglichen Wahlvorständen

1Die Gemeinde soll im Benehmen mit der Leitung kleinerer Krankenhäuser, kleinerer Alten- oder Pflegeheime und von Klöstern zulassen, dass dort anwesende Stimmberechtigte, die einen gültigen Wahlschein haben, vor einem beweglichen Wahlvorstand abstimmen. 2Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich dazu mit einer verschlossenen Wahlurne und mit Stimmzetteln in die Einrichtung. 3 § 66 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.


§ 68 GLKrWO – Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten

Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können nur durch Briefwahl wählen.


§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
§§ 69 - 74, Abschnitt III - Briefwahl

§ 69 GLKrWO – Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) 1Bei der Stimmabgabe durch Briefwahl kennzeichnet die stimmberechtigte Person persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 2Sie unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt mit Datumsangabe, steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag. 3Sie sorgt dafür, dass der Wahlbrief bei der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, bis zum Ablauf der Abstimmungszeit eingeht. 4Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sorgt die Gemeinde dafür, dass der stimmberechtigten Person keine Portokosten entstehen. 5Nach Eingang des Wahlbriefs bei der Gemeinde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Soweit Stimmberechtigte einen Wahlschein, einen Stimmzettel oder Briefwahlunterlagen verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht haben, sind ihnen auf Verlangen diese Unterlagen neu auszuhändigen.

(3) 1Hat eine stimmberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, hat diese durch Unterzeichnen der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat. 2Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. 3Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt. 4Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. 5Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

(4) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet werden können. 2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Stimmberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. 3Die Gemeinde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag auf diese Regelungen hin.


§ 70 GLKrWO – Behandlung der Wahlbriefe

(1) 1Die Gemeinde sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. 2Sie vermerkt auf jedem am Wahltag nach Ablauf der Abstimmungszeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Die Gemeinde sorgt für die Bereitstellung und die Ausstattung des Auszählraums und verteilt die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände.

(3) 1Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Gemeinde ungeöffnet verpackt. 2Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. 3Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

(4) 1Als verspätet gelten Wahlbriefe nicht, wenn das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration feststellt, dass durch Naturkatastrophen oder sonst durch höhere Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, und die dadurch betroffenen Wahlbriefe nachweislich spätestens am Tag vor dem Wahltag abgesandt worden sind. 2Sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 15. Tag nach dem Wahltag, werden die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Ergebnisses überwiesen, sofern hierdurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.


§ 71 GLKrWO – Zulassung der Wahlbriefe

(1) 1Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Wenn der Wahlbrief keinen Anlass zu Bedenken gibt, wird auf dem Wahlschein in den hierfür eingedruckten Feldern ein Stimmabgabevermerk angebracht und dann der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne gelegt. 3Ist bei mit Gemeindewahlen verbundenen Landkreiswahlen eine Person nur für die Landkreiswahlen stimmberechtigt, wird dies auf dem betreffenden Stimmzettelumschlag vermerkt. 4Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Wahlbriefe sind zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,

  3. 3.

    die Versicherung an Eides statt nicht unterschrieben ist,

  4. 4.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,

  5. 5.

    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  6. 6.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. 8.

    ein oder mehrere Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags liegen,

  9. 9.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der ein besonderes Merkmal aufweist oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,

  10. 10.

    der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt ist.

(3) 1Gibt ein Wahlbrief Anlass zu Bedenken, beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. 2Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.

(4) Wurde ein Wahlbrief zurückgewiesen, wird die einsendende Person nicht als wählende Person gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.


§ 72 GLKrWO – Behandlung der Wahlbriefe bei weniger als 50 Wahlbriefen

(1) Werden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, ist die Zahl der in die Briefwahlurne gelegten Stimmzettelumschläge in eine Mitteilung einzutragen, die vom Briefwahlvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2) 1Hat der Briefwahlvorstand die Prüfung der Wahlbriefe beendet, sucht der Briefwahlvorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern den Abstimmungsraum des Stimmbezirks auf, der von der Gemeinde bestimmt worden ist, und übergibt dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Briefwahlurne und die Mitteilung nach Abs. 1. 2Den Empfang der Briefwahlurne und der Mitteilung hat der Wahlvorsteher des Stimmbezirks oder sein Stellvertreter zu bestätigen.


§ 73 GLKrWO – Behandlung der Wahlbriefe in Gemeinden mit nur einem Stimmbezirk

(1) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk und beauftragt sie den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands, sollen dem Wahlvorstand am Wahltag bis spätestens 8 Uhr die bis dahin eingegangenen Wahlbriefe übergeben werden.

(2) Der Wahlvorstand prüft nach § 71 die Wahlbriefe, ohne dabei den Ablauf der Abstimmung zu behindern, und legt die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in eine besondere Briefwahlurne.


§ 74 GLKrWO

(weggefallen)


§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
§§ 75 - 76, Abschnitt IV - Stimmvergabe bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreistage

§ 75 GLKrWO – Stimmvergabe bei Verhältniswahl

Bei der Stimmvergabe ist Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Falls Wahlvorschläge in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern mehr sich bewerbende Personen enthalten, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind, ist für die Berechnung der der stimmberechtigten Person zustehenden Stimmenzahl der Wahlvorschlag mit der höchsten Bewerberzahl maßgebend, wobei Mehrfachaufführungen zu berücksichtigen sind.

  2. 2.

    Namen dürfen nicht hinzugefügt werden; Streichungen sind zulässig.

  3. 3.

    Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise kennzeichnet.

  4. 4.

    Will die stimmberechtigte Person häufeln, kennzeichnet sie die sich bewerbende Person so, dass eindeutig ersichtlich ist, ob sie der sich bewerbenden Person zwei oder drei Stimmen geben will.

  5. 5.
    1. a)

      Nimmt die stimmberechtigte Person einen Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie so viele Stimmen, wie der Wahlvorschlag ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen enthält.

    2. b)

      Nimmt die stimmberechtigte Person Wahlvorschläge unverändert an, die insgesamt weniger sich bewerbende Personen enthalten, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen.

  6. 6.
    1. a)

      Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt und nur eine Kopfleiste gekennzeichnet, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des in der Kopfleiste gekennzeichneten Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute; dabei werden auch mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen in dem Umfang berücksichtigt, in dem sie eine ihrer Mehrfachaufführung entsprechende Stimmenzahl durch Einzelstimmvergabe noch nicht erhalten haben.

    2. b)

      Kennzeichnet die stimmberechtigte Person einen oder mehrere Wahlvorschläge in der Kopfleiste und streicht sie in den gekennzeichneten Wahlvorschlägen einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.

    3. c)

      Kennzeichnet die stimmberechtigte Person keinen oder mehr als einen Wahlvorschlag in der Kopfleiste und gibt sie einzelnen sich bewerbenden Personen weniger Stimmen, als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen.


§ 76 GLKrWO – Stimmvergabe bei Mehrheitswahl

(1) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die auf dem Stimmzettel vorgedruckten sich bewerbenden Personen dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet.

(2) Die stimmberechtigte Person kann Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt.

(3) 1Nimmt die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag durch Kennzeichnung in der Kopfleiste unverändert an, vergibt sie ihre Stimmen in der Reihenfolge von oben nach unten an die sich bewerbenden Personen. 2Enthält der Wahlvorschlag weniger sich bewerbende Personen, als ihr Stimmen zustehen, verzichtet die stimmberechtigte Person auf ihre weiteren Stimmen.

(4) Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht sie einzelne Personen, gilt dies als Einzelstimmvergabe für die nicht gestrichenen Personen.

(5) 1Kennzeichnet die stimmberechtigte Person den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, gibt sie aber zugleich einzelnen sich bewerbenden oder handschriftlich ergänzten Personen Stimmen, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste nicht als Vergabe von Stimmen, wenn die stimmberechtigte Person durch die Einzelstimmvergabe ihre Gesamtstimmenzahl voll ausgenutzt hat. 2Hat sie ihre Gesamtstimmenzahl durch Einzelstimmvergabe nicht voll ausgenutzt, gilt die Kennzeichnung in der Kopfleiste als Vergabe der noch nicht ausgenutzten Reststimmen. 3Diese kommen den nicht gekennzeichneten sich bewerbenden Personen des Wahlvorschlags in ihrer Reihenfolge von oben nach unten mit Ausnahme der von der stimmberechtigten Person gestrichenen sich bewerbenden Personen zugute.

(6) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.


§§ 53 - 78, Fünfter Teil - Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl
§§ 77 - 78, Abschnitt V - Stimmvergabe bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

§ 77 GLKrWO – Stimmvergabe

(1) 1Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, kann die stimmberechtigte Person nur eine der vorgedruckten sich bewerbenden Personen wählen. 2Sie kennzeichnet dazu die sich bewerbende Person in eindeutig bezeichnender Weise. 3Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe an nicht gestrichene sich bewerbende Personen.

(2) 1Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann die stimmberechtigte Person die vorgedruckte sich bewerbende Person dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnet. 2Eine andere wählbare Person kann sie dadurch wählen, dass sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.

(3) Liegt kein Wahlvorschlag vor, vergibt die stimmberechtigte Person ihre Stimme dadurch, dass sie eine wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.


§ 78 GLKrWO – Stichwahl

(1) 1Der Wahlausschuss stellt für die Stichwahl unverzüglich die Namen der beiden Personen und die auf sie entfallenen Stimmen fest. 2Im Anschluss daran hat der Wahlleiter unverzüglich den Inhalt dieser Feststellungen und den Termin der Stichwahl bekannt zu machen. 3Gleichzeitig verständigt er die Stichwahlteilnehmer und weist darauf hin, unter welchen Voraussetzungen sie vor der Stichwahl zurücktreten können und dass die Rücktrittserklärung bis zum Ablauf des zweiten Tags nach dem Wahltag beim Wahlleiter eingegangen sein muss.

(2) Die Wahlorgane, die bei der ersten Wahl gebildet wurden, sind auch für die Stichwahl zuständig.


§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§§ 79 - 82, Abschnitt I - Ermittlung des Ergebnisses

§ 79 GLKrWO – Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

(1) 1Der Wahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1.
    Stimmen für die Wahl des ersten Bürgermeisters,
  2. 2.
    Stimmen für die Wahl des Landrats,
  3. 3.
    Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder,
  4. 4.
    Stimmen für die Wahl der Kreisräte.

2Der Wahlvorsteher kann, wenn hinsichtlich der Richtigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses keine Bedenken bestehen, Arbeitsgruppen bilden, die bei der Auszählung der Stimmen nach Wahlvorschlägen einzuteilen sind.

(2) 1Das Abstimmungsergebnis wird im Abstimmungsraum ermittelt. 2Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann die Gemeinde bestimmen, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis in einem anderen Raum ermittelt und feststellt.

(3) 1Mit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist unmittelbar nach Schluss der Abstimmung zu beginnen. 2Am Wahlabend ist zumindest das Ergebnis der Bürgermeister- und der Landratswahl zu ermitteln und festzustellen. 3Kann das gesamte Abstimmungsergebnis nicht für alle Wahlen am Wahlabend ermittelt und festgestellt werden, ist der Zählvorgang am Tag nach der Wahl fortzusetzen.

(4) 1Wird das Abstimmungsergebnis nach dem Wahltag oder an einem anderen Ort ermittelt und festgestellt, sind die Wahlunterlagen samt den Stimmzetteln bis dahin vom Wahlvorstand in der verschlossenen Wahlurne zu belassen oder zu verpacken, zu versiegeln und unter Verschluss zu verwahren. 2Der Wahlvorsteher hat in diesen Fällen Zeit und Ort der Ermittlung und der Feststellung des Abstimmungsergebnisses bekannt zu geben und hierauf im Eingangsbereich des Abstimmungsraums durch Anschlag unverzüglich hinzuweisen. 3Werden diese Unterlagen an einen anderen Ort gebracht, müssen sie von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstands, darunter dem Wahlvorsteher oder seiner Stellvertretung, begleitet werden.


§ 79a GLKrWO – Zählung der Stimmzettel aus der Urnenwahl

(1) 1Nach dem Schluss der Abstimmung und vor dem Öffnen der Wahlurne sind alle nicht benutzten Stimmzettel von den Tischen, an denen das Ergebnis ermittelt werden soll, zu entfernen und zu verpacken. 2Hierauf wird die Wahlurne geleert.

(2) Die Stimmzettel werden gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.

(3) 1Die Zahl der Stimmzettel wird anschließend mit der Zahl der Stimmabgabevermerke und der eingenommenen Wahlscheine, für jede Abstimmung gesondert, verglichen. 2Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung, ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.


§ 79b GLKrWO – Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl

(1) Nachdem die letzten rechtzeitig eingegangenen Stimmzettelumschläge in die Briefwahlurne gelegt worden sind, wird diese nach Ablauf der Abstimmungszeit geöffnet.

(2) Die Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet gezählt; die Zahl ist in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der Zahl der eingenommenen Wahlscheine, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(4) 1Dann werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. 2Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag und in der Niederschrift vermerkt und der fehlende Stimmzettel als ungültige Stimmabgabe gewertet. 3Enthält ein Stimmzettelumschlag Stimmzettel, bei denen laut Vermerk auf dem Stimmzettelumschlag das Stimmrecht nicht gegeben ist, sind diese nicht zu entfalten, sondern auszusondern; die Zahl der ausgesonderten Stimmzettel ist in der Niederschrift zu vermerken. 4Finden mehrere Wahlen statt, sind die Stimmzettel, mit Ausnahme der Stimmzettel für die Wahl, deren Ergebnis zuerst zu ermitteln ist, in die Urnen für die anderen Wahlen zu legen.


§ 79c GLKrWO – Ablauf bei der Auswertung mehrerer Wahlurnen für dieselbe Wahl

(1) Hat ein Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand mehrere Wahlurnen für dieselbe Wahl auszuwerten, öffnet er zunächst die übergebenen Wahlurnen.

(2) 1Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79a eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der laut Stimmabgabevermerk abgegebenen Stimmen mit der Zahl der Stimmzettel, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. 2Ergibt auch die wiederholte Zählung nach § 79b eine Abweichung von der in der Mitteilung des übergebenden Wahlvorstandes angegebenen Zahl der Stimmzettelumschläge mit den eingenommenen Wahlscheinen, ist das in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.

(3) 1Wurden alle Wahlurnen geöffnet und nach § 79a und §79b behandelt, werden alle Stimmzettel in eine gemeinsame Wahlurne gelegt, gemischt und zusammen ausgezählt. 2Der Vorgang wird in der Niederschrift vermerkt.


§ 80 GLKrWO – Zählung der Stimmberechtigten und der Wähler

1Die Zahl der Stimmberechtigten wird für jede Abstimmung anhand des Wählerverzeichnisses ermittelt. 2Die Zahl der Personen, die gewählt haben, wird für jede Abstimmung aus den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis und auf den Wahlscheinen festgestellt.


§ 81 GLKrWO – Auszählung der Stimmen für die Bürgermeister- und die Landratswahl

(1) 1Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:

  1. 1.

    gültige Stimmzettel, geordnet nach Wahlvorschlägen,

  2. 2.

    Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,

  3. 3.

    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

2Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 2 gelegt.

(2) Der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.

(3) 1Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2Der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. 3Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 zu legen.

(4) 1Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters unabhängig voneinander durch Zählen der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen. 2Stimmt das Ergebnis dieser beiden Zählungen nicht überein, ist der Zählvorgang zu wiederholen. 3Es ist auch während der Zählvorgänge darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen getrennt richtig gelegt sind. 4Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. 5Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) 1Der Wahlvorsteher vergleicht die nach Abs. 4 ermittelten und in der Wahlniederschrift vermerkten Zahlen der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen mit den nach § 80 festgestellten Zahlen über die Stimmabgabevermerke. 2Abweichungen sind sofort aufzuklären.

(6) 1Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. 4Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. 5Das Zählen nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entfällt.


§ 82 GLKrWO – Auszählung der Stimmen für die Gemeinderats- und die Kreistagswahl

(1) 1Zur Feststellung der Stimmen für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte sind jeweils Zähllisten zu führen. 2Die Listen sind von den Personen, die die Listen führen, und dem Wahlvorsteher zu unterzeichnen.

(2) 1Die Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft und dann in folgenden Stapeln getrennt gelegt:

  1. 1.
    nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde,
  2. 2.
    nach Wahlvorschlägen geordnete Stimmzettel, die innerhalb nur eines Wahlvorschlags verändert gekennzeichnet wurden,
  3. 3.
    Stimmzettel, auf denen verschiedene Wahlvorschläge verändert gekennzeichnet wurden,
  4. 4.
    Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
  5. 5.
    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

2Stimmzettelumschläge aus der Briefwahl, die keinen Stimmzettel für die auszuzählende Wahl enthalten, werden zu Stapel 4 gelegt.

(3) Der Wahlvorsteher prüft zuerst die nicht gekennzeichneten Stimmzettel, sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist, und legt sie auf einen gesonderten Stapel.

(4) 1Der Wahlvorstand beschließt dann über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die gekennzeichnet sind und Anlass zu Bedenken geben. 2Der Wahlvorsteher vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift, warum eine Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde. 3Die Stimmzettel sind daraufhin gesondert zu den Stapeln nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 oder Abs. 3 zu legen.

(5) 1Anschließend ermitteln zwei Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters unabhängig voneinander die Zahl der nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzettel, auf denen nur ein Wahlvorschlag unverändert gekennzeichnet wurde, getrennt nach den einzelnen Wahlvorschlägen. 2Dabei ist darauf zu achten, dass die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen richtig gelegt sind. 3Das Ergebnis wird für jeden Wahlvorschlag auf die Zähllisten in einer Summe übertragen.

(6) 1Ein Beisitzer verliest bei den Stimmzetteln, die verändert gekennzeichnet wurden, welche Person wie viele Stimmen erhalten hat. 2Ein weiterer Beisitzer streicht jede aufgerufene Stimme sofort beim Verlesen in der jeweiligen Zählliste ab und wiederholt den Aufruf. 3Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Zählliste ordnungsgemäß geführt wird.

(7) 1Auszählvermerke dürfen auf den Stimmzetteln nur außerhalb der für die Stimmvergabe vorgesehenen Umrandungen und nur mit einem Zählstift vorgenommen werden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmvergabe verwendeten Schreibstiften unterscheidet. 2Sonstige Änderungen auf den Stimmzetteln sind unzulässig.

(8) 1Zwei Beisitzer ermitteln unabhängig voneinander in der Zählliste die Gesamtsumme der für jede sich bewerbende Person abgegebenen Stimmen. 2Außerdem ist die Zahl der ungültigen Stimmzettel zu ermitteln. 3Das Ergebnis ist in der Niederschrift zu vermerken.

(9) 1Wird zur Auszählung der Stimmzettel eine Datenverarbeitungsanlage eingesetzt, kann auf die Bildung von Stapeln verzichtet werden. 2An Stelle des Vermerks auf der Rückseite des Stimmzettels kann ein Ausdruck darüber erstellt werden, warum die Stimmvergabe für ungültig oder für gültig erklärt wurde, wenn eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Stimmzettel gewährleistet ist. 3Der Ausdruck ist vom Wahlvorsteher zu unterzeichnen. 4Zähllisten können in elektronischer Form geführt werden. 5Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter überwacht, dass die Stimmen ordnungsgemäß erfasst werden. 6Die Zähllisten sind auszudrucken und vom Wahlvorsteher und von der Person, die die Stimmen erfasst hat, zu unterzeichnen.


§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe

§ 83 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe bei allen Wahlen

(1) Ungültig ist die Stimmvergabe, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    von einer nicht stimmberechtigten Person gekennzeichnet wurde,
  2. 2.
    nicht amtlich hergestellt ist,
  3. 3.
    nicht gekennzeichnet ist oder bei der Briefwahl in einem Stimmzettelumschlag für die auszuzählende Wahl fehlt,
  4. 4.
    ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen ist,
  5. 5.
    auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
  6. 6.
    ein besonderes Merkmal aufweist,
  7. 7.
    außer der vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, welcher die Stimme gegeben wurde, noch Zusätze oder Vorbehalte enthält, es sei denn, dass es sich um die nähere Bezeichnung der Person handelt.

(2) Die Stimmvergabe ist außerdem insoweit ungültig, als

  1. 1.
    der Wille der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
  2. 2.
    Stimmen an nicht wählbare Personen vergeben wurden; soweit sich bewerbende Personen auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, haben der Wahlvorstand und der Briefwahlvorstand von deren Wählbarkeit auszugehen.

(3) 1Mehrere von einer abstimmenden Person zugleich abgegebene gleichartige Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel. 2Wenn sie verschieden gekennzeichnet sind, ist die Stimmvergabe ungültig.

(4) Werden Stimmzettel nicht an der dafür vorgesehenen Stelle gekennzeichnet, wird die Stimmvergabe nur insoweit ungültig, als der Wille der abstimmenden Person nicht mit Bestimmtheit zu ermitteln ist.


§ 84 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

Die Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und für die Wahl des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine Person vergeben wurden.


§ 85 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Verhältniswahl

Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Verhältniswahl ungültig,

  1. 1.
    wenn mehr als ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet und dadurch die Gesamtstimmenzahl überschritten wurde, hinsichtlich der unveränderten Annahme von Wahlvorschlägen,
  2. 2.
    wenn bei Einzelstimmvergabe die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
  3. 3.
    soweit eine sich bewerbende Person mehr als drei Stimmen erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.


§ 86 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe bei Mehrheitswahl

Die Stimmvergabe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder und der Kreisräte ist bei Mehrheitswahl ungültig,

  1. 1.
    wenn der Stimmzettel mehr Personen enthält, als Stimmen vergeben werden können,
  2. 2.
    wenn die zur Verfügung stehende Gesamtstimmenzahl überschritten wurde,
  3. 3.
    soweit eine sich bewerbende Person mehr als einmal auf dem Stimmzettel benannt wurde oder mehr als eine Stimme erhalten hat, hinsichtlich der weiteren Stimmen für diese Person; Nrn. 1 und 2 bleiben unberührt.


§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§§ 87 - 94, Abschnitt III - Feststellung des Ergebnisses

§ 87 GLKrWO – Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand

(1) Nach Auswertung aller Stimmzettel stellt der Wahlvorstand fest:

  1. 1.

    für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

    • die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

    • die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  2. 2.

    für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags

    1. a)

      bei Verhältniswahl

      • die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

      • die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt entfallenen gültigen Stimmen,

    2. b)

      bei Mehrheitswahl

      • die Zahl der für die einzelnen Personen abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) 1Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses verkündet der Wahlvorsteher diese Zahlen. 2Anschließend wird die Niederschrift abgeschlossen. 3Wird eine Datenverarbeitungsanlage verwendet, kann auch der Wahlleiter die nach Abs. 1 ermittelten Zahlen verkünden. 4Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und die nicht gekennzeichneten Stimmzettel sind getrennt zu verpacken und zu versiegeln.


§ 88 GLKrWO – Schnellmeldungen

(1) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände melden das von ihnen festgestellte Stimmergebnis für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats der Gemeinde.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden fassen die Stimmergebnisse aller Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände zu einem Gemeindeergebnis zusammen und melden dieses

  1. 1.
    bei der Wahl des ersten Bürgermeisters dem Landratsamt, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik,
  2. 2.
    bei der Wahl des Landrats und des Kreistags an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen.

(3) Die Landratsämter fassen die von den Gemeinden gemeldeten Ergebnisse zu einem Landkreisergebnis zusammen und melden an das Landesamt für Statistik

  1. 1.
    die Ergebnisse der Wahl des Landrats und des Kreistags und
  2. 2.
    die zusammengefassten Ergebnisse der Wahl der ersten Bürgermeister aller kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

(4) Die kreisfreien Gemeinden melden die Ergebnisse der Wahl des Oberbürgermeisters und des Stadtrats an das Landesamt für Statistik.

(5) Die Einzelheiten legt das Landesamt für Statistik fest.


§ 89 GLKrWO – Übersendung der Wahlunterlagen

(1) 1Der Wahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde

  1. 1.

    die Niederschrift,

  2. 2.

    die Zähllisten für alle Wahlvorschläge und

  3. 3.

    die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel.

2Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Urnenwahl teil, übersendet der übergebende Wahlvorsteher nur die Niederschrift.

3Wurde in der Gemeinde nur ein Stimmbezirk gebildet, dessen Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands beauftragt wurde, übersendet der Wahlvorsteher zusätzlich

  1. 1.

    die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,

  2. 2.

    die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, und

  3. 3.

    die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.

4Wenn Landkreiswahlen mit Gemeindewahlen verbunden sind, werden die zurückgewiesenen Wahlbriefe und die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden, der Niederschrift über eine Gemeindewahl beigefügt.

(2) 1Der Briefwahlvorsteher übersendet bei Gemeindewahlen dem Wahlleiter, bei Landkreiswahlen der Gemeinde

  1. 1.

    die Niederschrift,

  2. 2.

    die Zähllisten für alle Wahlvorschläge,

  3. 3.

    die zurückgewiesenen Wahlbriefe mit Inhalt,

  4. 4.

    die Wahlscheine, über die beschlossen wurde, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,

  5. 5.

    die beschlussmäßig behandelten Stimmzettel und

  6. 6.

    die wegen fehlender Stimmberechtigung ausgesonderten Stimmzettel.

2Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Hat der Briefwahlvorstand weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, übersendet der Briefwahlvorsteher nur die in Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Unterlagen.

(3) Alle übrigen Wahlunterlagen und Ausstattungsgegenstände werden der Gemeinde übersandt.

(4) Bei Landkreiswahlen sorgt die Gemeinde dafür, dass die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 vollständig sind, und übersendet sie anschließend dem Wahlleiter für die Landkreiswahlen.


§ 90 GLKrWO – Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses

(1) 1Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Wahlunterlagen der Stimmbezirke und der Briefwahlvorstände sobald wie möglich bei ihm vorliegen. 2Die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses wird in folgender Reihenfolge vorbereitet:

  1. 1.

    vom Wahlleiter für die Gemeindewahlen:

    1. a)

      für die Wahl des ersten Bürgermeisters,

    2. b)

      für die Wahl des Gemeinderats,

  2. 2.

    vom Wahlleiter für die Landkreiswahlen:

    1. a)

      für die Wahl des Landrats,

    2. b)

      für die Wahl des Kreistags.

(2) Der Wahlleiter ermittelt bei jeder Wahl für den Wahlkreis die Zahl

  1. 1.

    der Stimmberechtigten,

  2. 2.

    der Personen, die gewählt haben,

  3. 3.

    der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,

  4. 4.

    der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel,

  5. 5.

    der für jede Person abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Für die Wahl des ersten Bürgermeisters oder des Landrats ermittelt der Wahlleiter außerdem,

  1. 1.

    ob die Person mit der höchsten Stimmenzahl mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und, wenn dies der Fall ist, welche Person damit zum ersten Bürgermeister oder zum Landrat gewählt ist,

  2. 2.

    falls keine Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, die Personen, zwischen denen eine Stichwahl stattzufinden hat.

(4) Bei der Wahl des Gemeinderats oder des Kreistags ermittelt der Wahlleiter außerdem

  1. 1.

    bei Verhältniswahl

    1. a)

      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen durch Zusammenzählen der Stimmen sämtlicher sich bewerbender Personen eines Wahlvorschlags,

    2. b)

      die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze,

    3. c)

      die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger,

  2. 2.

    bei Mehrheitswahl

    die Namen und die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen,

  3. 3.

    ob auf nicht wählbare Personen entfallene Stimmen bei der Sitzverteilung zu berücksichtigen sind.

(5) 1Ist der Wahlleiter der Auffassung, dass der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis oder der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl nicht richtig festgestellt hat, bereitet er die Berichtigung vor. 2Soweit erforderlich, kann der Wahlleiter veranlassen, dass hierzu der Wahlvorstand oder der Briefwahlvorstand einberufen wird, damit dieser das Ergebnis erneut ermittelt und feststellt.

(6) 1Der Wahlleiter hat das nach den Abs. 1 bis 5 ermittelte vorläufige Wahlergebnis unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss in geeigneter Form gegenüber der Öffentlichkeit zu verkünden und dies zu dokumentieren. 2Er muss vor dem Wahltag bekanntmachen, in welcher Form er das vorläufige Wahlergebnis gegenüber der Öffentlichkeit verkünden wird und, falls er mehrere Arten nutzen will, welche Verkündung für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG entscheidend ist.


§ 91 GLKrWO – Losentscheid

1Falls ein Losentscheid erforderlich ist, betraut der Wahlausschuss durch Beschluss eines seiner Mitglieder mit der Herstellung, ein anderes mit der Ziehung des Loses; keines von beiden darf eine sich bewerbende Person sein. 2Die sich bewerbenden Personen und das mit der Ziehung betraute Mitglied dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. 3Bei der Ziehung des Loses dürfen zwar die sich bewerbenden Personen, nicht jedoch das mit der Herstellung betraute Mitglied anwesend sein.


§ 92 GLKrWO – Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter ermittelt,

  1. 1.

    bei welchen gewählten Personen die Wahl als angenommen gilt oder welche Personen die Wahl wirksam angenommen haben,

  2. 2.

    bei welchen dieser Personen Amtshindernisse vorliegen,

  3. 3.

    welche Person welches Amt erhält.

(2) Nach Abschluss seiner Ermittlungen beruft der Wahlleiter den Wahlausschuss unverzüglich zu einer Sitzung ein, in der der Wahlausschuss das abschließende Wahlergebnis für den Wahlkreis feststellt.

(3) 1Nach Abschluss der Feststellung durch den Wahlausschuss verkündet der Wahlleiter das abschließende Wahlergebnis. 2Dieses ist mit allen Feststellungen bekannt zu machen; das Gleiche gilt, wenn das Wahlergebnis von der Rechtsaufsichtsbehörde berichtigt worden ist.


§ 93 GLKrWO – Anzeige und Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde

1Das abschließende Wahlergebnis ist unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Nach Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses sind sämtliche Wahlunterlagen mit Ausnahme der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse, der Wahlscheine, der schriftlichen Wahlscheinanträge, der Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, der Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, der Eintragungsscheine, der eingenommenen Wahlbenachrichtigungen, der nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel und der nicht gekennzeichneten Stimmzettel der Rechtsaufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen.


§ 94 GLKrWO – Meldungen der Wahlergebnisse

(1) 1Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt für Statistik die festgestellten Wahlergebnisse

  1. 1.

    bei der Wahl des Gemeinderats und des Kreistags mit der Anzahl der gewählten Frauen, jedoch ohne die Namen der gewählten Personen und der Listennachfolger,

  2. 2.

    bei der Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats mit Angabe des Familiennamens und des Vornamens, des Tags der Geburt, des Geschlechts, des Berufs, des Tags des ersten Amtsantritts sowie mit Angaben darüber, ob der erste Bürgermeister ehrenamtlich oder berufsmäßig tätig ist.

2Die Einzelheiten legt das Landesamt fest.

(2) 1Das Landesamt für Statistik veröffentlicht die Wahlergebnisse; statt dem Tag der Geburt ist nur das Jahr der Geburt der ersten Bürgermeister und der Landräte zu veröffentlichen. 2Es übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Verzeichnis mit den Angaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.


§§ 95 - 96, Siebter Teil - Ablehnung der Wahl, Nachwahlen

§ 95 GLKrWO – Ablehnung der Wahl, Ausscheiden

(1) 1Die Erklärung, dass die Wahl abgelehnt wird, kann innerhalb der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG nur bis zur Entscheidung des Wahlausschusses über die Ablehnung widerrufen werden. 2Hält der Wahlausschuss eine Ablehnung für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als angenommen gilt. 3Hält er die Annahme eines nicht auf Grund eines Wahlvorschlags Gewählten für unwirksam, hat er festzustellen, dass die Wahl als abgelehnt gilt.

(2) 1Ein zum ersten Bürgermeister gewähltes Gemeinderatsmitglied verliert sein Amt mit Beginn der Amtszeit als erster Bürgermeister. 2Entsprechendes gilt für einen zum Landrat gewählten Kreisrat.

(3) Ist die Amtszeit des Wahlleiters beendet, verständigt der erste Bürgermeister oder der Landrat die Listennachfolger.


§ 96 GLKrWO – Nachwahlen

(1) Wird die Nachwahl auf der Grundlage der zugelassenen Wahlvorschläge durchgeführt, sind sich bewerbende Personen, die von ihrer Bewerbung wirksam zurückgetreten sind oder die die Wählbarkeit nicht mehr besitzen, in den Stimmzettel nicht aufzunehmen; für sie rücken Ersatzleute nach.

(2) 1Ist die Nachwahl auf die Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken beschränkt, darf deren Einteilung nicht verändert werden. 2Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis für diese Stimmbezirke eingetragen sind, in denen die Nachwahl stattfindet, die aber mit Wahlschein in einem dieser Stimmbezirke gewählt haben, erhalten ebenfalls eine Wahlbenachrichtigung. 3Wahlberechtigte, die bei der für ungültig erklärten Wahl einen Wahlschein erhalten haben, sind aus den Wählerverzeichnissen der betroffenen Stimmbezirke zu streichen, sofern sie ihre Stimme nicht mit Wahlschein in einem Abstimmungsraum eines dieser Stimmbezirke abgegeben haben.

(3) Ist die Nachwahl auf die Briefwahl beschränkt, ist zusätzlich für die Abstimmung mindestens ein Stimmbezirk zu bilden.


§§ 97 - 100, Achter Teil - Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Wahlunterlagen

§ 97 GLKrWO – Kostenerstattung durch den Landkreis

(1) 1Der Erstattungsbetrag wird vom Landratsamt festgesetzt. 2Dabei werden insbesondere die Kosten für folgende Leistungen berücksichtigt:

  1. 1.

    wenn eine Landkreiswahl nicht mit einer Gemeindewahl verbunden ist,

    1. a)

      Entschädigungen für Mitglieder der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,

    2. b)

      Vergütungen für Dienstleistungen von in der Gemeinde beschäftigten Hilfskräften,

    3. c)

      Erstattungen und Ersatzleistungen nach Art. 53 GLKrWG ,

    4. d)

      Anlegung der Wählerverzeichnisse,

    5. e)

      Bekanntmachungen der Gemeinde,

    6. f)

      Beschaffung und Versendung der Wahlbenachrichtigungen,

    7. g)

      Versendung der Wahlscheine und der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen,

    8. h)

      Freimachung der Wahlbriefumschläge,

    9. i)

      Beförderungsentgelte für nicht freigemachte Wahlbriefe,

    10. k)

      Unterrichtung der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände,

    11. l)

      Beschaffung und Auflegung von Unterstützungslisten;

  2. 2.

    wenn eine Landkreiswahl mit einer Gemeindewahl verbunden ist,

    1. a)

      Leistungen nach Nr. 1 Buchst. a bis k sowie für die Beschaffung und die Herstellung der Wahlscheine und der Briefwahlunterlagen zur Hälfte,

    2. b)

      Beschaffung von Unterstützungslisten für die Landkreiswahlen.

(2) Wenn der Landkreis von der Möglichkeit Gebrauch macht, die für die Landkreiswahlen den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften zu erstattenden Kosten nach einem festen Betrag je Person, die für die Landkreiswahl stimmberechtigt war, zu bemessen, werden die durchschnittlichen Kosten angesetzt.


§ 98 GLKrWO – Bekanntmachungen

Soweit eine Bekanntmachung ohne nähere Verfahrensbestimmungen vorgeschrieben ist, erfolgt die Bekanntmachung

  1. 1.

    der Gemeinde und des Wahlleiters für die Gemeindewahlen durch öffentlichen Anschlag am Rathaus und bei einer Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, zusätzlich an der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde gelten,

  2. 2.

    des Wahlleiters für die Landkreiswahlen durch öffentlichen Anschlag am Landratsamt oder entsprechend den Vorschriften, die für die Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises gelten.


§ 99 GLKrWO – Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen der für ungültig erklärten Wahlscheine dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Abstimmung erforderlich sind. 2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Abstimmung oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.


§ 100 GLKrWO – Vernichtung der Wahlunterlagen

(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) 1Wählerverzeichnisse, schriftliche Wahlscheinanträge, Vollmachten für die Beantragung und die Abholung von Wahlscheinen, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der für ungültig erklärten Wahlscheine, Unterstützungslisten für Wahlvorschläge sowie eingenommene Eintragungsscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann eine längere Verwahrungszeit anordnen, soweit diese Unterlagen für ein schwebendes Verfahren über die Wahlanfechtung, die Berichtigung oder die Ungültigerklärung der Wahl oder zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) 1Die übrigen Wahlunterlagen können nach Ablauf der Wahlzeit oder der Amtszeit vernichtet werden. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann vorzeitig die Vernichtung der nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel, der nicht gekennzeichneten Stimmzettel und der Wahlscheine zulassen, soweit sie nicht mehr für ein schwebendes Verfahren über die Wahlanfechtung, die Berichtigung oder die Ungültigerklärung der Wahl oder zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Die Bestimmungen des Bayerischen Archivgesetzes bleiben unberührt.


§§ 101 - 103, Neunter Teil - Schlussbestimmungen

§ 101 GLKrWO – Anlagen

1Die beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. 2Sie sind verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. 3Eine Abänderung der Bezeichnung Gemeinde entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.


§ 102 GLKrWO – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. November 2006 tritt die Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO) vom 5. April 2000 (GVBl S. 213, BayRS 2021-1/2-1-I) außer Kraft.


§ 103 GLKrWO – Übergangsregelung

(1) Die Wahlordnung für die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I) in der ab 1. April 2019 geltenden Fassung ist erstmals für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 anzuwenden.

(2) Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2020 stattfinden, ist die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in der bisherigen Fassung weiterhin anzuwenden.


Anhang

Anhang 1 GLKrWO – Anlagenverzeichnis zur GLKrWO

Anlage 1 (zu § 17 )

Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen

Anlage 2 (zu § 24 )

Wahlschein

Anlage 3 (zu §§ 30 bis 32 )

Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen

Anlage 4 (zu §§ 30 bis 32 )

Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt

Anlage 5 (zu §§ 30 bis 32 )

Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt

Anlage 6 (zu §§ 30 bis 32 )

Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen

Anlage 7 (zu §§ 30 bis 32 )

Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt

Anlage 8 (zu §§ 30 bis 32 )

Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt

Anlage 9 (zu §§ 30 bis 32 )

Stimmzettelmuster für die Bürgermeister-Stichwahl

Anlage 10 (zu § 34 )

Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Anlage 11 (zu § 37 )

Eintragungsschein

Anlage 12 (zu § 45 )

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats

Anlage 13 (zu § 45 )

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters

Anlage 14 (zu § 51 )

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats

Anlage 15 (zu § 51 )

Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters

Anlage 16 (zu § 53 )

Wahlbekanntmachung

Anlage 17 (zu § 92 )

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats

Anlage 18 (zu § 92 )

Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters


Anlage 1 GLKrWO – Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen

(zu § 17 GLKrWO )

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Anlage 2 GLKrWO – Wahlschein

(zu § 24 GLKrWO )

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Anlage 3 GLKrWO – Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen

(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO )

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Anlage 4 GLKrWO – Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt

(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO )

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Anlage 5 GLKrWO – Stimmzettelmuster für die Wahl des Gemeinderats, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt

(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO )

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Anlage 6 GLKrWO – Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen

(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO )

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Anlage 7 GLKrWO – Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt

(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO )

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Anlage 8 GLKrWO – Stimmzettelmuster für die Wahl des ersten Bürgermeisters, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt

(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO )

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Anlage 9 GLKrWO – Stimmzettelmuster für die Bürgermeister-Stichwahl

(zu §§ 30 bis 32 GLKrWO )

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Anlage 10 GLKrWO – Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(zu § 34 GLKrWO )

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Anlage 11 GLKrWO – Eintragungsschein

(zu § 37 GLKrWO )

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Anlage 12 GLKrWO – Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats

(zu § 45 GLKrWO )

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Anlage 13 GLKrWO – Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters

(zu § 45 GLKrWO )

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Anlage 14 GLKrWO – Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats

Teil 1 (zu § 51 GLKrWO )

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Teil 2 (zu § 51 GLKrWO )

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Anlage 15 GLKrWO – Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters

(zu § 51 GLKrWO )

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Anlage 16 GLKrWO – Wahlbekanntmachung

(zu § 53 GLKrWO )

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Anlage 17 GLKrWO – Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats

Teil 1 (zu § 92 GLKrWO )

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Teil 2 (zu § 92 GLKrWO )

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Anlage 18 GLKrWO – Bekanntmachung des abschließenden Ergebnisses der Wahl des ersten Bürgermeisters

(zu § 92 GLKrWO )

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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-2-20-F
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016
(Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)

Vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 511) 

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266)  (1)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
  
Feststellung des Haushaltsplans 1
Kreditermächtigungen 2
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen 3
Haushaltswirtschaftliche Sperren 4
Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung 5
Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung 6
Sperre frei werdender Stellen bis 1997 6a
Sperre frei werdender Stellen ab 2015 6b
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen 6c
Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen 6d
Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit 6e
Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer 6f
Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer 6g
Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit 6h
Weitere Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts 6i
Übertragung von Ausgaben 7
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen 8
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes 9
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes 10
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes 11
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes 12
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern 13
Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes 14
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes 15
Durchführungsbestimmungen 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 17
  
Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Anlage 1
Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 (DBestHG 2015/2016) Anlage 2
(1) Red. Anm.:

zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266)


Art. 1 HG 2015/2016 – Feststellung des Haushaltsplans  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2015 auf 51 142 507 400 € und

  2. 2.

    für das Haushaltsjahr 2016 auf 55 819 737 100 € festgestellt.


Art. 2 HG 2015/2016 – Kreditermächtigungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von null €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2016 bis zur Höhe von null €,

  3. 3.

    die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2014 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zweckgebundene Darlehen aus Mitteln des Bundes, die zur Förderung des Städtebaus gewährt werden, bis zu folgender Höhe aufzunehmen:

  1. 1.

    im Haushaltsjahr 2015 bis zur Höhe von 150 000 €,

  2. 2.

    im Haushaltsjahr 2016 bis zur Höhe von 150 000 €.

2Diese Ermächtigung erhöht oder vermindert sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushalt veranschlagten Beträge überschreiten oder hinter ihnen zurückbleiben.

(3) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind; sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Bedingungen notwendig werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 06

  1. 1.

    im Jahr 2015 um 500 000 000 €,

  2. 2.

    im Jahr 2016 um null €

(Nettotilgung). 4Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60

  1. 1.

    im Jahr 2015 um 430 000 000 €; die Ermächtigung vermindert sich um die Mehreinnahmen und erhöht sich um die Mindereinnahmen bei Kap. 13 60 Tit. 134 01,

  2. 2.

    im Jahr 2016 um 550 000 000 €

(Nettotilgung).

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei v.H. des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht v.H. des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.


Art. 3 HG 2015/2016 – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.


Art. 4 HG 2015/2016 – Haushaltswirtschaftliche Sperren  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 BayHO , ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und nach Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit auf Grund von Etatentscheidungen des Bundes absehbar ist, dass gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan geringere Bundesmittel eingehen werden.


Art. 5 HG 2015/2016 – Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)


Art. 6 HG 2015/2016 – Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und Titel 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO , wobei eine Aufhebung der Sperre vor dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres nur in besonderen Einzelfällen erfolgen sollte. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

    1. a)

      1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

      1. aa)

        Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

        • durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),

        • durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),

        • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder

        • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

      2. bb)

        Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

        • durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag ( Art. 77 BayBesG ),

        • in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der BesGr A 5,

        • durch Auszubildende oder Praktikanten mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder

        • durch Dienstanfänger;

      3. cc)

        Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),

        • durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),

        • durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder

        • durch Auszubildende.

      2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage ( Art. 34 Abs. 1 BayBesG ), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ( Art. 34 Abs. 2 BayBesG ), mit einer besonderen Amtszulage ( Art. 27 Abs. 3 BayBesG ) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter ( Art. 56 BayBesG ) gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage ( Art. 51 BayBesG ), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

    2. b)

      Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A 13 , verrechnet werden.

    3. c)

      1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

    4. d)

      1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

    5. e)

      Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz bleibt unberührt.

  2. 2.

    Beamte, die auf Grund des Art. 53 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) oder Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts) Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

  3. 3.

    1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende (Plan-) Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen und besonderen Amtszulagen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG .

  4. 4.

    1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

  5. 5.

    Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A ( Art. 22 BayBesG ) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R ( Art. 46 BayBesG ) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

  6. 6.

    Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

  7. 7.

    1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden (Plan-) Stelle - für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss - zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Nr. 12.2 der Durchführungsbestimmungen findet keine Anwendung.

  8. 8.

    1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinn der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, maximal für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

  9. 9.

    Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, dem Kapitel 15 50 sowie in den Kapiteln 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten (Plan-) Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit sie frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf hierfür besteht. 2Veränderungen im Bereich der (Plan-) Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten (Plan-) Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-) Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan-) Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan-) Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs "Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen", des "gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre" und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung" . 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und bis zu 50 v.H. der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mittel ermächtigt. 2Die Stellen aus Zuwendungen Dritter dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2015 und 2016 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt. 3Die Vergabemöglichkeiten gemäß Art. 60 BayBesG erhöhen sich in den Haushaltsjahren 2015 und 2016 um jeweils 38 für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, davon jeweils 18 für das IT-Dienstleistungszentrum, und um jeweils 66 für die Werkfeuerwehr der TU München in Garching im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst auf insgesamt jeweils 300.

(9) Die im Haushaltsplan 2015 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. Juli 2015 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral bis zu 20 (Plan-) Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBesG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags "12 200 000 €" der Betrag "8 800 000 €" und an die Stelle des Vomhundertsatzes "0,2" der Vomhundertsatz "0,14" tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, zur Deckung des personellen Bedarfs in den Rechenzentren sowie bei den Regierungen zur Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte (Plan-) Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 15 in die Kapitel 03 08, 06 04 und 06 21 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber zuständigen staatlichen Behörden (Plan-) Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die mit den umgesetzten (Plan-) Stellen korrespondierenden Haushaltsmittel sind zusammen mit den (Plan-) Stellen umzusetzen. 4Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und bzw. oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.

(14) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) bei

  1. 1.

    Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin) nach BesGr B 10 (Staatsrat, Staatsrätin als Amtschef oder Amtschefin der Staatskanzlei) gehoben;

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) nach BesGr B 4 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) kostenneutral gehoben;

    3. c)

      eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin), fünf Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgewandelt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden. 3Diese neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018".

(15) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr)

  1. 1.

    im Kapitel 03 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 03 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03A - Allgemeine Innere Verwaltung -) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    KapitelTitelBesGr/ EGrStellenzahl
    03 01422 01 A 153,0
      A 142,0
      A 13 8,0
    03 06422 01 R 24,0
      R 1 16,0
      A 12 5,0
      A 117,0
      A 102,0
      A 93,0
      A 82,0
      A 71,0
     428 01E 617,0
      E 55,0
    03 08422 01 a)A 153,0
      A 1415,0
      A 1330,0
      A 12 78,0
      A 1154,0
      A 1059,0
      A 9 53,0
      A 859,0
      A 735,0
    03 08422 01 i)A 121,0
      A 101,0
      A 73,0
     428 01 h)E 1115,0
     428 01 i)E 102,0
      E 939,0
      E 852,0
      E 6229,5
      E 513,0
     428 11 b)- 969,0
     428 14- 1.370,0
    03 15 422 01A 148,0
      A 135,0
      A 126,0
      A 1111,0
      A 1017,0
      A 9 15,0
    03 18 428 01E 630,0
      E 550,0
    03 20 422 21A 5, A 7500,0
    Summe  3.797,5
  3. 3.

    im Kapitel 03 06 (Verwaltungsgerichte)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) vier Planstellen der BesGr R 2 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht), 16 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Verwaltungsgericht), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), sieben Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 17 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und fünf Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 03 07 (Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung) der allgemeine Vermerk Nr. 2 zu Titel 428 16 wie folgt gefasst:

    "Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 16 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 16 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die Möglichkeit unbefristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, geht dabei auf die aufnehmende Verwaltung Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.";

  5. 5.

    im Kapitel 03 08 (Regierungen)

    1. a)

      bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), 15 Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), 30 Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), 78 Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), 54 Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 59 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), 53 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), 59 Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und 35 Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

    2. b)

      bei Titel 422 01 Buchst. i (Planmäßige Beamte, Personal Unterbringungsverwaltung) eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

    3. c)

      bei Titel 428 01 Buchst. h (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Fachpersonal Sozialverwaltung) 15 Stellen der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    4. d)

      bei Titel 428 01 Buchst. i (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zwei Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 39 Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 52 Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 229,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 13 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    5. e)

      bei Titel 428 11 Buchst. b (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 969 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

    6. f)

      bei dem neuen Titel 428 14 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 1 370 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  6. 6.

    im Kapitel 03 15 (Landesamt für Verfassungsschutz), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin),

    2. b)

      acht Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), sechs Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), elf Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 17 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und 15 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

    3. c)

      eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin)

    neu ausgebracht;

  7. 7.

    im Kapitel 03 17 (Landeskriminalamt), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 8 (Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin) und

    2. b)

      sechs Planstellen der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), sieben Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin)

    neu ausgebracht;

  8. 8.

    im Kapitel 03 18 (Landespolizei)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

      1. aa)

        zwei Planstellen der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), zwölf Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwölf Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 14 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 16 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin) und sechs Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und

      2. bb)

        eine Planstelle der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), 17 Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 28 Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 30 Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 37 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 83 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin), 33 Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und zwölf Planstellen der BesGr A 7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 30 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 50 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  9. 9.

    im Kapitel 03 20 (Bereitschaftspolizei) bei Titel 422 21 (Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung) 500 Stellen der BesGr A5, A7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden; die gemäß Satz 1 Nr. 9 neu ausgebrachten Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 29. Februar 2016 gesperrt.

(16) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03 B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Bayerische Staatsbauverwaltung -)

  1. 1.

    im Kapitel 03 61 (Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im Kapitel 03 62 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03B - Staatsbauverwaltung -)

    1. a)

      der bisherige Kapitelvermerk wird Kapitelvermerk Nr. 1;

    2. b)

      folgender Kapitelvermerk Nr. 2 neu ausgebracht:

      "2) Folgende (Plan-) Stellen des gesamten Epl. 03B sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

      Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
      03 61422 01 A 152
        A 14 2
        A 13 1
      03 73 422 01A 15 7
        A 14 7
      03 80422 01A 13 7
        A 12 11
        A 11 8
       428 01E 12 4
      Summe  49";
  3. 3.

    im Kapitel 03 73 (Bauabteilungen der Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin) und sieben Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 13 (Baurat, Baurätin), elf Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) vier Stellen der EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  5. 5.

    aus Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter) von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,25 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(17) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz)

  1. 1.

    im Kapitel 04 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 04) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    04 04422 01R 1 50
      A 10 25
      A 6 100
     428 11- 35
    04 05422 01A 13 10
      A 7 40
    Summe  260";
  2. 2.

    im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) 30 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Amts- oder Landgericht), 20 Planstellen der BesGr R 1 (Staatsanwalt, Staatsanwältin), 25 Planstellen der BesGr A 10 (Rechtspflegeoberinspektor, Rechtspflegeoberinspektorin) und 100 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin),

    2. b)

      bei Titel 428 11 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 35 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

    neu ausgebracht;

  3. 3.

    1,67 Planstellen der BesGr A 9 (Inspektor, Inspektorin - im Justizvollzugsdienst) aus Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in eine Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) und in eine 0,67 Planstelle der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) jeweils nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzt und umgewandelt. Die nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzte und umgewandelte Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) erhält den Vermerk "ku nach BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres, frühestens zum 1. Januar 2017.";

  4. 4.

    im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zehn Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und 40 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin - im Justizvollzugsdienst) neu ausgebracht.

2Die folgenden gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gesperrt:

  1. 1.

    Zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 31. März 2016,

  2. 2.

    zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. Juni 2016,

  3. 3.

    fünf Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. September 2016.

3Für die übrigen gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(18) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -)

  1. 1.

    von Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zwei Planstellen der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) und von Kapitel 05 19 (Staatliche Gymnasien), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte, IT‑Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) kostenneutral umgewandelt;

  2. 2.

    von Kapitel 05 15 (Staatliche Berufsschulen einschl. angegliederter Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 10 (Fachlehrer, Fachlehrerin) nach Kapitel 03 08 (Regierungen), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

  3. 3.

    im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 - 05 19))

    1. a)

      Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zu Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Verbesserungen im Schulbereich);

    2. b)

      bei dem neuen Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Beschulung von Asylbewerbern und Flüchtlingen)

      1. aa)

        1 079 Planstellen der BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin) neu ausgebracht und

      2. bb)

        folgender Vermerk ausgebracht:

        "1) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Stellen in die Kap. 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

        2) Planstellen kw zum 01.08.2019."

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(19) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

  1. 1.

    im Kapitel 06 01 (Ministerium)

    1. a)

      von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 5 kostenneutral in eine Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen, Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgewandelt;

    2. b)

      bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) bei der umgewandelten Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen folgender neuer Vermerk ausgebracht:

      "Die Stelle darf mit einem/einer außertariflichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin besetzt werden, der/die der Höhe nach vergleichbar bis zur BesGr B 6 zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und dergleichen vergütet wird. Stelle ku in eine Planstelle der BesGr A 16 und in eine Stelle der EGr 5 bei Kap. 06 01 mit Ausscheiden des Stelleninhabers.";

  2. 2.

    im neuen Kapitel 06 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 06) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    06 15422 01A 920
    06 21422 01 b)A 131
      A 122
      A 114
      A 103
    Summe  30";
  3. 3.

    von Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, Automationsbereich) zwei Planstellen der BesGr A 10 (Steueroberinspektor, Steueroberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Steuerinspektor, Steuerinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Steuerobersekretär, Steuerobersekretärin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, IT-Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und in zwei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

  4. 4.

    von Kapitel 06 05 (Finanzämter), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,8 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und von Kapitel 06 22 (Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,1 Planstelle der BesGr A 15 (Vermessungsdirektor, Vermessungsdirektorin) nach Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt und in eine 0,9 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) umgewandelt;

  5. 5.

    im Kapitel 06 05 (Finanzämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Steueramtsrat, Steueramtsrätin) und fünf Planstellen der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) neu ausgebracht;

    2. b)

      im allgemeinen Vermerk Nr. 2 die Angabe "513“ durch die Angabe "528" und die Angabe "507" durch die Angabe "522" ersetzt;

  6. 6.

    im Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 20 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) neu ausgebracht;

  7. 7.

    von Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 1,5 Planstellen der BesGr A 6 (Verwaltungsbetriebssekretär, Verwaltungsbetriebssekretärin) nach Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Allgemeine Verwaltung) umgesetzt und kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) umgewandelt;

  8. 8.

    im Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, ITDienstleistungszentrum) eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6 und 8 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(20) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

  1. 1.

    im Kapitel 10 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      zwei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), sechs Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), zwölf Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zehn Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin)

    neu ausgebracht;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 10 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 10) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    10 01422 01B 3 2
      A 16 6
      A 15 12
      A 14 10
      A 13 8
    10 12 422 01R 1 7
      A 9 2
      A 8 3
      A 7 2
    Summe  52";
  3. 3.

    im Kapitel 10 12 (Bayer. Landessozialgericht, Sozialgerichte) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) sieben Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Sozialgericht), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) neu ausgebracht;

  4. 4.

    im Kapitel 10 20 (Zentrum Bayern Familie und Soziales) bei dem neuen Titel 428 21 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      zur Anpassung der Stellen an die Mittel 25 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      folgende allgemeine Vermerke neu ausgebracht:

      "1) Alle Stellen sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden der Stelleninhaber.

      2) Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 21 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 21 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die umgesetzten Stellen erhalten jeweils den Vermerk "Stelle sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden des Stelleninhabers, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren. Die Fünfjahres-Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.""

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(21) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz)

  1. 1.

    im Kapitel 12 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) der Vermerk zur BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) wie folgt gefasst:

    "Eine Planstelle ku nach BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der BesGr B 6 und den Bezügen der BesGr B 3 an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben einzusparen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 bleibt unberührt.";

  2. 2.

    im Kapitel 12 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)

    1. a)

      bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Veterinärdirektor, Veterinärdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Veterinäroberrat, Veterinäroberrätin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Technischer Inspektor, Technische Inspektorin) und fünf Planstellen der BesGr A 8 (Technischer Hauptsekretär, Technische Hauptsekretärin) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01

      1. aa)

        der bisherige allgemeine Vermerk wird Vermerk Nr. 1;

      2. bb)

        der folgende allgemeine Vermerk Nr. 2 angefügt:

        "2) Vgl. lnanspruchnahmevermerk bei Kap. 12 41 Tit. 422 01.";

  3. 3.

    im Kapitel 12 41 (Staatliche Veterinärverwaltung bei den Landratsämtern) bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01 der folgende allgemeine Vermerk mit dem Buchst. c angefügt:

    "c) 8 Stellen der BesGr A 13 bis A 16 der Kap. 12 41 und 12 23 zum Zwecke des Stellentausches gegenseitig."

2Die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind gesperrt; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(22) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung)

  1. 1.

    im Kapitel 13 03 (Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt)

    1. a)

      bei dem neuen Titel 422 03 (Planmäßige Beamte (Stellenreserve))

      1. aa)

        40 Planstellen der BesGr R 9 - R 1, A 16 - A 3 (Richter, Richterin, Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

      2. bb)

        folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

        "1) Planstellen kw zum 31.12.2018.

        2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

        3) Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

        4) Art. 6 Abs. 1 und 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

        5) Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Richter, planmäßigen Beamten, Richter und Beamten auf Zeit, Richter und Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 03 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 03 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.";

    2. b)

      bei dem neuen Titel 422 06 (Stellenpool Regionalisierung von Verwaltung - Behördenverlagerungen)

      1. aa)

        200 Planstellen der BesGr A16 - A3 (Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

      2. bb)

        folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

        "1) Die Planstellen sind wie folgt besetzbar: 50 Planstellen zum 1. Januar 2016, 50 Planstellen zum 1. Juli 2016 und 100 Planstellen zum 1. Oktober 2016.

        2) Planstellen kw zum 31. Dezember 2025.

        3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag nach Vorlage eines detaillierten Verlagerungskonzepts anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Die Dauer der Zuweisung soll einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten; die Zuweisung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2025. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

        4) Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

        5) Art. 6 Abs. 1 , 2 Satz 1 und Abs. 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

        6) Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten planmäßigen Beamten, Beamten auf Zeit, Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 06 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 06 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.";

  2. 2.

    im Kapitel 13 05 (Wirtschaftliche Unternehmen) bei Titel 422 56 (Immobilien Freistaat Bayern) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) neu ausgebracht; diese neuen Planstellen erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018".

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(23) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege)

  1. 1.

    im Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

    1. a)

      eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht;

    2. b)

      eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) nach BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) kostenneutral gehoben;

    3. c)

      der Tauschvermerk zu BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) gestrichen;

  2. 2.

    im neuen Kapitel 14 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 14) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

    "Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk "kw zum 31.12.2018":

    Kapitel Titel BesGr/ EGr Stellenzahl
    14 01422 01A 11 1,0
    14 23428 58-20,5
    14 30422 01A 14 9,0
    14 40422 01 a) A 14 85,0
    Summe  115,5";
  3. 3.

    im Kapitel 14 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Bereich Gesundheit) bei dem neuen Titel 428 58 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    1. a)

      zur Anpassung der Stellen an die Mittel 20,5 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

    2. b)

      folgender allgemeiner Vermerk ausgebracht:

      "Zu Lasten der Ausgabemittel des Titels 428 58 dürfen auf bis zu 20,5 Stellen Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.";

  4. 4.

    im Kapitel 14 30 (Bereich Gesundheit bei den Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) neun Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht;

  5. 5.

    im Kapitel 14 40 (Staatliche Gesundheitsverwaltung bei den Landratsämtern und Landgerichtsärzte) bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Gesundheitsämter) 85 Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 und 5 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(24) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst -Wissenschaft und Kunst -)

  1. 1.

    im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen)

    1. a)

      bei Titel 422 02 Buchst. c (Professoren Zentrum Bayern Digital) fünf Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und fünf Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei Titel 428 01 Buchst. c (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Zentrum Bayern Digital) 12,5 Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 2,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

  2. 2.

    im Kapitel 15 28 (Sammelansätze für die Universitäten)

    1. a)

      bei Titel 422 87 (Planmäßige Beamte und Professoren) vier Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), zwei Planstellen der BesGr W 2 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat a.Z., Akademische Rätin a.Z.) neu ausgebracht;

    2. b)

      bei Titel 428 87 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und zwei Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

  3. 3.

    aus Kapitel 15 73 (Walhalla)

    1. a)

      von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) und

    2. b)

      von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 1,8 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 3 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle einer Aushilfskraft nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

    umgesetzt.

2Von den gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten (Plan-)Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 eine Planstelle der BesGr W 3, eine Stelle EGr 13 und eine Stelle EGr 6 bis 31. August 2016 gesperrt; die restlichen neuen (Plan-)Stellen sowie die gemäß Satz 1 Nr. 1 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind bis 31. Dezember 2016 gesperrt.

(25) Für die in den Abs. 14 bis 24 neu ausgebrachten und mit dem Vermerk "kw zum 31.12.2018" oder mit dem Vermerk "kw zum 01.09.2019" versehenen (Plan-) Stellen ist abweichend von Art. 47 Abs. 1 BayHO Art. 47 Abs. 2 BayHO entsprechend anzuwenden; Abs. 3 bleibt unberührt.


Art. 6a HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen bis 1997  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)


Art. 6b HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen ab 2015  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1In den Jahren 2015 bis 2022 sind 2 740 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren (einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12), und zwar 520 Stellen im Jahr 2015, je 200 Stellen in den Jahren 2016 und 2017, je 250 Stellen in den Jahren 2018 und 2019, 400 Stellen im Jahr 2020 und je 460 Stellen in den Jahren 2021 und 2022. 2Die Jahresraten der Jahre 2020 und 2021 können jeweils um bis zu 50 Stellen unterschritten werden. 3Die Unterschreitung muss spätestens im Jahr 2022 ausgeglichen werden. 4In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags verteilt die Sperre nach Vorlage eines Berichts der Staatsregierung auf die Einzelpläne; der Bericht ist für jedes Jahr gesondert bis spätestens 1. April vorzulegen.

(3) Werden bei einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch einen externen Berater im Abschlussbericht Möglichkeiten für einen Stellenabbau aufgezeigt, darf in den untersuchten Bereichen bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung über die Umsetzung der Untersuchungsergebnisse nur jede dritte frei werdende Stelle wiederbesetzt werden.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der Stellensperre zu erlassen.

(5) Die nach Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.


Art. 6c HG 2015/2016 – Beschäftigung schwerbehinderter Menschen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1In den Jahren 2015 und 2016 sind jeweils 150 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des Jahres 2015 bzw. des Jahres 2016 angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 SGB IX maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinn des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinn des Teils 2 SGB IX .

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) 1Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. 2 Art. 6b bleibt unberührt.


Art. 6d HG 2015/2016 – Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit entsprechend §§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung nach Art. 91 Abs. 1 bis 3 BayBG (Altersteilzeit) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (Teilzeitmodell) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG (Blockmodell) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 v.H. des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre ( Art. 6 Abs. 2 ) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von 1/18 einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 liegt; beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre 1/12.

(6) 1Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersdienstermäßigung bei Richtern ( Art. 8c BayRiG ) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern ( Art. 78a BayRiG ) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG (Teilzeitmodell), in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG (Blockmodell) und in den Fällen des Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG (modifiziertes Blockmodell) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als Null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug zu erlassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.


Art. 6e HG 2015/2016 – Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(entfallen)


Art. 6f HG 2015/2016 – Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan Sperrekontingente
021
03A164
03B26
0480
055
0669
072
0844
1019
1267
1523
Summe500

2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der 6f-Sperre und Sperrekontingente zu erlassen. 2 Art. 6b und 6c bleiben unberührt.


Art. 6g HG 2015/2016 – Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke ( Art. 21 Abs. 2 BayHO ) ausgebracht wurden.

(3) 1Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden.2 Art. 6 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.


Art. 6h HG 2015/2016 – Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

1Bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz kann abweichend von Art. 49 Abs. 2 Satz 3 BayHO in den Fällen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Stellenbindung besteht, bei der Stellenbesetzung während der Pflegephase und der Nachpflegephase statt auf den jeweiligen Gehaltsbruchteil auf einen durchschnittlichen Arbeitszeitanteil aus Pflegephase und Nachpflegephase abgestellt werden. 2 Art. 6d ist nicht anwendbar.


Art. 6i HG 2015/2016 – Weitere Stellenhebungen im Rahmen des Neuen Dienstrechts  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Rahmen einer Stellenplanüberleitung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags im Stellenplan des Haushaltsjahres 2016 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt 10 000 000 € (Jahreskosten) vorzunehmen. 2Davon entfallen auf den

  1. 1.

    Einzelplan 01 (Geschäftsbereich des Landtags) Stellenhebungen in Höhe von 3 000 €,

  2. 2.

    Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

  3. 3.

    Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Allgemeine Innere Verwaltung -) Stellenhebungen in Höhe von 1 923 000 €,

  4. 4.

    Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr - Staatsbauverwaltung -) Stellenhebungen in Höhe von 89 000 €,

  5. 5.

    Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz) Stellenhebungen in Höhe von 667 000 €,

  6. 6.

    Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -) Stellenhebungen in Höhe von 5 604 000 €,

  7. 7.

    Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) und auf den Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung, soweit im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat) Stellenhebungen in Höhe von 1 076 000 €,

  8. 8.

    Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie) Stellenhebungen in Höhe von 15 000 €,

  9. 9.

    Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) Stellenhebungen in Höhe von 167 000 €,

  10. 10.

    Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration) Stellenhebungen in Höhe von 92 000 €,

  11. 11.

    Einzelplan 11 (Geschäftsbereich des Bayerischen Obersten Rechnungshofs) Stellenhebungen in Höhe von 7 000 €,

  12. 12.

    Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) Stellenhebungen in Höhe von 97 000 €,

  13. 13.

    Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege) Stellenhebungen in Höhe von 10 000 €,

  14. 14.

    Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -) Stellenhebungen in Höhe von 243 000 €.

3Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. November 2016 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.


Art. 7 HG 2015/2016 – Übertragung von Ausgaben  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2015 und 2016 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen ( Art. 8 Nr. 1 BayHO ) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.


Art. 8 HG 2015/2016 – Sonstige Ermächtigungen und Regelungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

  1. 1.

    Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes  1971/1972,

  2. 2.

    Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes  1979/1980,

  3. 3.

    Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes  1981/1982,

  4. 4.

    Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

  5. 5.

    Art. 8 Abs. 6 und 12 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz - HG - 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl S. 86, BayRS 630-2-17-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169),

  6. 6.

    Art. 8 Abs. 6 und 7 , 10 bis 12 und 15 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 (Haushaltsgesetz - HG - 2011/2012) vom 14. April 2011 (GVBl S. 150, BayRS 630-2-18-F), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), und

  7. 7.

    Art. 8 Abs. 2a Satz 3 , Abs. 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014 - HG 2013/2014) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686, BayRS 630-2-19-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190).

(2) 1Das Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Performance-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 v.H. zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

  1. 1.

    der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

  2. 2.

    in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium der Justiz ermächtigt, der Stiftung "Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien", die von ihr genutzten Räumlichkeiten im Ostflügel des Justizgebäudes in Nürnberg, Fürther Straße 110-112 auf Dauer und unentgeltlich zu überlassen.

(6) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr

  1. 1.

    für das Projekt "Dieselnetz Nürnberg" bis zu einem Betrag von 240 Mio. €,

  2. 2.

    für das Projekt "E-Netz Augsburg" bis zu einem Betrag von 520 Mio. €,

  3. 3.

    für das Projekt "Linienstern Mühldorf" bis zu einem Betrag von 310 Mio. € und

  4. 4.

    für das Projekt "E-Netz Allgäu" bis zu einem Betrag von 250 Mio. €

anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung der Leasingraten durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber dem Finanzierer der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie). 2Die Laufzeit der Garantie darf maximal 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(7) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Durchfinanzierung der 2. S-Bahn-Stammstrecke München gemäß Bau- und Finanzierungsvertrag bis zu einem Betrag von 1 950 Mio. € zu erklären, soweit die Voraussetzungen dazu eingetreten sind und der Bund sich an den Nominalisierungseffekten aus der Anpassung des Realisierungszeitplans beteiligt. 2Der Betrag erhöht sich auf bis zu 2 340 Mio. €, soweit sich auf Grund der Kostenermittlung Kostensteigerungen von bis zu 20 v.H. der geschätzten Baukosten abzeichnen; die Inanspruchnahme der erhöhten Ermächtigung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen.

(8) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. unentgeltlich ein Erbbaurecht von insgesamt ca. 15 100 m2 an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1000/2 Gemarkung Göggingen (Baufeld 44) für die Ansiedlung von Forschungseinrichtungen einzuräumen.

(9) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

  1. 1.

    Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

  2. 2.

    natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des Bayern- Portals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, der Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht am staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 6040 der Gemarkung München Sektion 4 zu 3 085 m², am Flurstück-Nr. 6050 der Gemarkung München Sektion 4 zu 1 490 m² und Flurstück-Nr. 80/2 der Gemarkung Söcking zu 2 237 m² einzuräumen.

(11) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ermächtigt, der UnternehmerTUM GmbH auf dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1890/2 der Gemarkung Garching für das Entrepreneurship- Zentrum 86 Stellplätze für die Dauer von bis zu 65 Jahren unentgeltlich zu überlassen.

(12) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 590 der Gemarkung Erlangen von rund 7 000 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Zentrum für Physik und Medizin (ZMP) einzuräumen.

(13) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Forschungszentrum Jülich Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen von rund 3 850 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg (HI ERN) sowie ergänzend eine unentgeltliche Grunddienstbarkeit an demselben Grundstück einzuräumen, auf deren Grundlage die Erbbaurechtsnehmerin auf rund 1 200 m² eine Parkpalette zur Schaffung von Stellplätzen für das im Rahmen des Erbbaurechts zu errichtende Gebäude erstellen kann.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung einschließlich der dazugehörigen Zinsen gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eine Ausfallbürgschaft bis zu einer Höhe von 30 Mio. € zu übernehmen.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zugunsten eines Übernehmers der Betriebstätte der Luitpoldhütte AG i. I., Amberg, eine Vereinbarung über eine anteilige Kostenübernahme bis zu einem Gesamtbetrag von 15 Mio. € vorsorglich für den Fall abzuschließen, dass die zuständige Bodenschutzbehörde die Untersuchung und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen nach dem Bodenschutzrecht auf betriebsnotwendigen Grundstücken der Luitpoldhütte AG i. I. anordnet.

(16) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen Bayerischer Landesbank einerseits und der ehemaligen Hypo Alpe Adria Bank International AG, nunmehr firmierend unter HETA Asset Resolution AG (HETA), sowie der Republik Österreich andererseits ermächtigt,

  1. 1.

    mit der Republik Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung einer Generalbereinigung der rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der HETA zu schließen, durch die der Freistaat Bayern insbesondere verpflichtet wird, eine zuvor erhaltene Ausgleichszahlung in Höhe von 1,23 Mrd. € an Österreich zurückzuzahlen, soweit die Bayerische Landesbank Zahlungen aus der Abwicklung der HETA erhalten hat, sowie

  2. 2.

    mit der Bayerischen Landesbank eine Freistellungsvereinbarung zu schließen, unter der der Freistaat Bayern von der Ausgleichszahlung an Österreich unter Anrechnung auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bayerischen Landesbank aus der stillen Einlage des Freistaates Bayern gemäß Rückzahlungsplan der Europäischen Kommission freigestellt wird; soweit eine Anrechnung auf diesen Rückzahlungsplan nicht erfolgt, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, im Rahmen einer Schlussabrechnung eine Zahlung an die Bayerische Landesbank in Höhe eines etwaigen beim Freistaat verbliebenen Restbetrags der Ausgleichszahlung zu leisten.


Art. 9 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 59 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

      "Art. 97 Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen".
    2. b)

      Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

      "Art. 144 Übergangsregelung zur Beihilfe".
  2. 2.

    In Art. 6 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen" durch die Worte "Beamte und Beamtinnen der Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz" ersetzt.

  3. 3.

    Es wird folgender Art. 97 eingefügt:

    "Art. 97
    Erfüllungsübernahme bei
    Schmerzensgeldansprüchen

    (1) 1Hat der Beamte oder die Beamtin wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er oder sie in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und der Höhe nach angemessen ist.

    (2) 1Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 500 € erfolglos geblieben ist. 2Der Dienstherr kann die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung ( Art. 62 BayBeamtVG ) oder Unfallausgleich ( Art. 52 BayBeamtVG ) gezahlt wird.

    (3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei Staatsbeamten die Pensionsbehörde ( Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG ). 3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden."

  4. 4.

    Es wird folgender Art. 144 eingefügt:

    "Art. 144
    Übergangsregelung zur Beihilfe

    Nur Arbeitnehmern im Dienst der in Art. 1 Abs. 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, deren Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde, wird für die Fortdauer des Arbeitnehmerverhältnisses weiterhin Beilhilfe nach Art. 20 Abs. 3 BayBesG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt."


Art. 10 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Art. 107a Abs. 3 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach dem Amt "Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte" wird das Amt "Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation" eingefügt.

      2. bb)

        Das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten7)" wird gestrichen.

      3. cc)

        Fußnote 7 wird aufgehoben.

    2. b)

      Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird die Fußnote "4)" angefügt.

      2. bb)

        Nach dem Amt "Präsident, Präsidentin der Monumenta Germaniae Historica" wird das Amt "Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" eingefügt.

      3. cc)

        Es wird folgende Fußnote 4 angefügt:

        "4) Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung."

    3. c)

      In der Besoldungsgruppe R 3 wird in Fußnote 5 der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "erhält als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Leitenden Oberstaatsanwalts oder einer Leitenden Oberstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 4 ."

    4. d)

      Besoldungsgruppe R 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Bei dem Amt "Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin1)" wird die Fußnote "5)" angefügt.

      2. bb)

        Es wird folgende Fußnote 5 angefügt:

        "5)" Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin eines Generalstaatsanwalts oder einer Generalstaatsanwältin der Besoldungsgruppe R 7 ."

  3. 3.

    Anlage 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Bei der Amtsbezeichnung "Inspektor, Inspektorin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Justiz-" der Zusatz "Justizsicherheits-" eingefügt.

    2. b)

      Bei der Amtsbezeichnung "Amtsrat, Amtsrätin" wird in der Spalte "Zusätze" nach dem Zusatz "Garten-" der Zusatz "- im Justizvollzugsdienst" eingefügt.

  4. 4.

    Anlage 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Rechtsgrundlage Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

      "

      Rechtsgrundlage
      (BayBesG, Bayerische
      Besoldungsordnungen)
      Betrag in Euro,
      Vomhundertsatz
      Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 139,23

      ".

    2. b)

      Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:

      "

      Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro,
      Vomhundertsatz
      A 6350 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 und dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7

      ".

    3. c)

      Die Besoldungsgruppe R 3 erhält folgende Fassung:

      "

      Besoldungsgruppe Fußnote Betrag in Euro, Vomhundertsatz
      R 35, 10205,88

      ".


Art. 11 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 92 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird nach Art. 114 folgender Art. 114a eingefügt:

    "Art. 114a Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder".

  2. 2.

    Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die Erklärung ist von der für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zuständigen Stelle abzugeben und nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form bei der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs abgegeben wird;".

  3. 3.

    In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und Art. 53 Abs. 2 Halbsatz 1 wird jeweils die Zahl "60." durch die Zahl "62." ersetzt.

  4. 4.

    In Art. 71 Abs. 9 Satz 1 wird das Wort "zwölf" durch die Zahl "24" ersetzt.

  5. 5.

    In Art. 103 Abs. 2 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt.

  6. 6.

    In Art. 106 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    " (4) Gilt für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, die besondere Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 2 BayBG , tritt diese in Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 jeweils an die Stelle des 62. Lebensjahres."

  7. 7.

    Art. 113a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In der Formel werden die Worte "GG W n Stufe m2013" durch die Worte "GG Wn Endstufe2013" ersetzt.

      2. bb)

        In den Erläuterungen zur Formel werden die Worte

        "GG W n Stufe m2013 = Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 und der zugeordneten Stufe am 1. Januar 2013"
        durch die Worte 
        "GG W n Endstufe2013 = Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 am 1. Januar 2013; dabei bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG zum 1. Januar 2013 außer Betracht."
        ersetzt. 
    2. b)

      Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

      "Die umgerechneten Höchstgrenzen beziehen sich auf das jeweilige Endgrundgehalt."

    3. c)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  8. 8.

    Nach Art. 114 wird folgender Art. 114a eingefügt:

    "Art. 114a
    Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder

(1) Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern ist ein den Versorgungsbezügen zugrunde liegender Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9  ab dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungszeitraums zu gewähren.

(2) 1Den am 1. Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. Januar 2015 auf Antrag ein Zuschlag zum Ruhegehalt zu gewähren. 2Der Zuschlag berechnet sich mit 0,9 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom siebten bis einschließlich des zwölften Lebensmonats abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts; Teilmonate sind taggenau zu berechnen, Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3 Art. 71 Abs. 7  und  8 gelten entsprechend."


Art. 12 HG 2015/2016 – Änderung des Leistungslaufbahngesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 62 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht werden die Anlagen 3  und  4 aufgehoben.

  2. 2.

    Art. 70 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Abs. 4 Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 4 entfällt.

    2. b)

      Abs. 6 wird aufgehoben.

  3. 3.

    Anlagen 3  und  4 werden aufgehoben.


Art. 13 HG 2015/2016 – Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Art. 20 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 613, BayRS 2032-0-F), geändert durch § 1 Nr. 81 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird aufgehoben.


Art. 14 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes   (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

In Art. 15 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-U), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 174 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird die Jahreszahl "2015" durch die Jahreszahl "2020" ersetzt.


Art. 15 HG 2015/2016 – Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes    (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

In Art. 47 Abs. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch §§ 3 und 5 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 190), wird die Zahl "100" durch die Zahl "102,50" ersetzt.


Art. 16 HG 2015/2016 – Durchführungsbestimmungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2015/2016). Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.


Art. 17 HG 2015/2016 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

  1. 1.

    Art. 11 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und

  2. 2.

    Art. 15 am 1. August 2015 in Kraft.

(3) Das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928, BayRS 2032-1-1/1-F), zuletzt geändert durch § 18 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. 2012 S. 60, diese ber. S. 92), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


Anhang

Anlage 1 HG 2015/2016 – Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2015 und 2016  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

Gesamtplan
Teil I:Haushaltsübersicht einschließlich Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II:Finanzierungsübersicht
Teil III:Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
gegenüber 2014 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
12345
01Landtag609,2483,2+126,0
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0506,0-9,0
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.163.608,32.219.256,3-55.648,0
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,91.016.074,2+1.689,7
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -68.682,272.553,0-3.870,8
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.686,4471.626,8-64.940,4
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie194.128,6208.758,3-14.629,7
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten509.813,8243.251,1+266.562,7
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.241.141,61.076.538,5+164.603,1
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,819,8+1,0
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz147.271,2149.979,9-2.708,7
13Allgemeine Finanzverwaltung43.579.222,243.387.077,7+192.144,5
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.157,03.974,5+182,5
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.808.905,21.624.021,4+184.883,8
 Summe51.142.507,450.474.120,7+668.386,7

Teil I: Haushaltsübersicht 2015

Ausgaben + Überschuss / - Zuschuss Verpflichtungsermächtigungen 2015
Tsd. €
Einzelplan
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
gegenüber 2014 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
Betrag für 2014

Tsd. €
6789101112
122.450,4121.982,2+468,2-121.841,2-121.499,04.800,001
57.287,954.165,0+3.122,9-56.790,9-53.659,02.218,002
6.782.600,76.822.365,4-39.764,7-4.618.992,4-4.603.109,17.494.048,903
2.157.305,92.100.369,0+56.936,9-1.139.542,0-1.084.294,8299.560,704
11.192.663,310.895.071,5+297.591,8-11.123.981,1-10.822.518,543.879,605
2.273.407,42.133.571,8+139.835,6-1.866.721,0-1.661.945,0544.588,306
918.210,2938.322,5-20.112,3-724.081,6-729.564,2379.114,507
1.328.092,31.297.329,0+30.763,3-818.278,5-1.054.077,9265.835,408
4.398.309,14.021.462,1+376.847,0-3.157.167,5-2.944.923,6317.042,110
34.229,833.695,7+534,1-34.209,0-33.675,9-11
855.283,3878.948,6-23.665,3-708.012,1-728.968,7168.864,212
14.594.137,515.003.017,1-408.879,6+28.985.084,7+28.384.060,6490.200,013
99.887,095.007,5+4.879,5-95.730,0-91.033,027.552,014
6.328.642,66.078.813,3+249.829,3-4.519.737,4-4.454.791,9544.978,315
51.142.507,450.474.120,7+668.386,7--10.582.682,0 

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
gegenüber 2015 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
12345
01Landtag609,2609,2-
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0497,0-
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.100.859,22.163.608,3-62.749,1
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,91.017.763,9-
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -69.910,468.682,2+1.228,2
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.939,8406.686,4+253,4
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie154.902,6194.128,6-39.226,0
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten468.321,8509.813,8-41.492,0
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.275.224,31.241.141,6+34.082,7
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,820,8-
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz126.128,8147.271,2-21.142,4
13Allgemeine Finanzverwaltung45.010.753,943.579.222,2+1.431.531,7
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.186,64.157,0+29,6
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.816.222,11.808.905,2+7.316,9
 Summe52.452.340,451.142.507,4+1.309.833,0

Teil I: Haushaltsübersicht 2016

Ausgaben + Überschuss / - Zuschuss Verpflichtungsermächtigungen 2016
Tsd. €
Einzelplan
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
gegenüber 2015 mehr (+) weniger (-)
Tsd. €
Betrag für 2016

Tsd. €
Betrag für 2015

Tsd. €
6789101112
124.386,7122.450,4+1.936,3-123.777,5-121.841,23.200,001
55.129,657.287,9-2.158,3-54.632,6-56.790,940,002
6.823.071,56.782.600,7+40.470,8-4.722.212,3-4.618.992,47.780.383,303
2.205.796,52.157.305,9+48.490,6-1.188.032,6-1.139.542,0120.790,204
11.507.885,511.192.663,3+315.222,2-11.437.975,1-11.123.981,1157.877,605
2.374.868,12.273.407,4+101.460,7-1.967.928,3-1.866.721,0481.360,706
923.013,0918.210,2+4.802,8-768.110,4-724.081,6379.883,507
1.322.694,81.328.092,3-5.397,5-854.373,0-818.278,5264.516,608
4.421.903,64.398.309,1+23.594,5-3.146.679,3-3.157.167,5275.291,910
35.424,734.229,8+1.194,9-35.403,9-34.209,0-11
864.548,2855.283,3+9.264,9-738.419,4-708.012,1152.006,112
15.227.331,814.594.137,5+633.194,3+29.783.422,1+28.985.084,7330.016,513
104.329,299.887,0+4.442,2-100.142,6-95.730,013.292,014
6.461.957,26.328.642,6+133.314,6-4.645.735,1-4.519.737,4497.097,015
52.452.340,451.142.507,4+1.309.833,0--10.455.755,4 

Teil II: Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Betrag für 2015Betrag für 2016Betrag für 2014
Tsd. €Tsd. €Tsd. €
  ______________________________
A. Ermittlung des Finanzierungssaldos    
1.Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Überschüssen).................................................................................................................
51.030.658,052.552.658,348.975.741,1
2.Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrags)..........................................
51.011.519,452.319.880,449.805.435,5
  ______________________________
3.Finanzierungssaldo (Nr. 1 abzüglich Nr. 2).................................................................................................19.138,6232.777,9-829.694,4
B. Deckung des Finanzierungssaldos    
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................1.707.023,6426.618,12.356.956,6
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................818.000,0700.000,097.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................2.207.023,6976.618,12.896.956,6
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.248.000,01.130.000,097.000,0
  ______________________________
1.3Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) .....................-930.000,0-980.000,0-540.000,0
2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren    
2.1Einnahmen aus Überschüssen---
2.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen---
3. Rücklagenbewegung    
3.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken ..............................................................................1.041.849,4879.682,12.038.379,6
3.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke ................................................................................130.988,0132.460,0668.685,2
  ______________________________
3.3Saldo (Nr. 3.1 abzüglich Nr. 3.2)....................................................................................................................................910.861,4747.222,11.369.694,4
  ______________________________
4. Deckung insgesamt (Nr. 1.3 und Nr. 3.3) -19.138,6-232.777,9829.694,4
Teil III: Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2015 und 2016    
1. Kredite am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................1.707.023,6426.618,12.356.956,6
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................818.000,0700.000,097.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................2.207.023,6976.618,12.896.956,6
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.248.000,01.130.000,097.000,0
  ______________________________
1.3Saldo (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) ..................................................................................................................................-930.000,0-980.000,0-540.000,0
2. Kredite im öffentlichen Bereich    
2.1Einnahmen aus zweckbestimmten Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä. ........................................................................................................................................................................................................150,0150,0150,0
2.2Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. .......................55.000,040.000,063.000,0
  ______________________________
2.3Nettokreditaufnahme (Nr. 2.1 abzüglich Nr. 2.2)..............................................................................-54.850,0-39.850,0-62.850,0
3. Kreditaufnahmen insgesamt    
3.1Bruttokreditaufnahme (Nr. 1.1 und Nr. 2.1) ..............................................................................................2.525.173,61.126.768,12.454.106,6
3.2Ausgaben zur Schuldentilgung (Nr. 1.2 und Nr. 2.2) ................................................................3.510.023,62.146.618,13.056.956,6
  ______________________________
3.3Nettokreditaufnahme (Nr. 1.3 und Nr. 2.3) ................................................................................................-984.850,0-1.019.850,0-602.850,0

Nachtragshaushaltsplan des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2016

Gesamtplan
Teil I:Haushaltsübersicht einschließlich Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II:Finanzierungsübersicht
Teil III:Kreditfinanzierungsplan

Nachtragshaushalt 2016

Gesamtplan

EinzelplanBezeichnung Einnahmen
Bisheriger
Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
12345
01Landtag609,2-609,2
02Ministerpräsident und Staatskanzlei497,0-497,0
03Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr2.100.859,2 +192.137,2 2.292.996,4
04Staatsministerium der Justiz1.017.763,9 +8.900,0 1.026.663,9
05Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Bildung und Kultus -69.910,4 +769,0 70.679,4
06Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat406.939,8 +35.410,0 442.349,8
07Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie154.902,6 +1.200,0 156.102,6
08Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten468.321,8 +25.270,0 493.591,8
10Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration1.275.224,3 +435.305,9 1.710.530,2
11Bayerischer Oberster Rechnungshof20,8-20,8
12Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz126.128,8 +2.954,5 129.083,3
13Allgemeine Finanzverwaltung45.010.753,9 +2.626.485,7 47.637.239,6
14Staatsministerium für Gesundheit und Pflege4.186,6-4.186,6
15Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst - Wissenschaft und Kunst -1.816.222,1 +38.964,4 1.855.186,5
 Summe52.452.340,4 +3.367.396,7 55.819.737,1

Teil I: Haushaltsübersicht 2016

Ausgaben  Verpflichtungsermächtigungen  
Bisheriger Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
Überschuss (+), Zuschuss (-)
Tsd. €
Bisheriger Betrag
2016
Tsd. €
Es treten hinzu (+), es fallen weg (-)
Tsd. €
Neuer Betrag
2016
Tsd. €
Einzelplan
678910111213
124.386,7-124.386,7 -123.777,5 3.200,0- 3.200,001
55.129,6+5.503,460.633,0 -60.136,0 40,0 -40,002
6.823.071,5 +633.881,8 7.456.953,3 -5.163.956,9 7.780.383,3 +114.180,0 7.894.563,3 03
2.205.796,5 +22.728,5 2.228.525,0 -1.201.861,1 120.790,2 +5.600,0126.390,2 04
11.507.885,5 +204.253,3 11.712.138,8 -11.641.459,4 157.877,6 +487,5 158.365,1 05
2.374.868,1 +28.513,8 2.403.381,9 -1.961.032,1 481.360,7 +40.100,0 521.460,7 06
923.013,0 +16.439,0 939.452,0 -783.349,4 379.883,5 +203.500,0 583.383,5 07
1.322.694,8 +15.138,9 1.337.833,7 -844.241,9 264.516,6 +18.380,0 282.896,6 08
4.421.903,6 +2.535.434,1 6.957.337,7 -5.246.807,5 275.291,9 +293.110,3 568.402,2 10
35.424,7- 35.424,7 -35.403,9 - - - 11
864.548,2+3.614,5868.162,7 -739.079,4 152.006,1 +600,0 152.606,1 12
15.227.331,8 -172.982,2 15.054.349,6 +32.582.890,0 330.016,5 +1.114.772,0 1.444.788,5 13
104.329,2 +12.408,1 116.737,3 -112.550,7 13.292,0 +4.100,0 17.392,0 14
6.461.957,2 +62.463,5 6.524.420,7 -4.669.234,2 497.097,0 +55.535,8 552.632,8 15
52.452.340,4 +3.367.396,7 55.819.737,1 -10.455.755,4 +1.850.365,6 12.306.121,0 

Teil II: Finanzierungsübersicht für die Haushaltsjahre 2016 Bisheriger Betrag 2016Es treten hinzu (+), es fallen weg (-) Neuer Betrag 2016
Tsd. €Tsd. €Tsd. €
  ______________________________
A. Ermittlung des Finanzierungssaldos    
1.Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Überschüssen).................................................................................................................
52.552.658,3 +1.022.281,4 53.574.939,7
2.Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines Fehlbetrags)..........................................
52.319.880,4 +3.366.536,7 55.686.417,1
  ______________________________
3.Finanzierungssaldo (Nr. 1 abzüglich Nr. 2).................................................................................................232.777,9 -2.344.255,3 -2.111.477,4
B. Deckung des Finanzierungssaldos    
1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................426.618,1 +550.000,0 976.618,1
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................700.000,0 -120.000,0 580.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................976.618,1 - 976.618,1
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.130.000,0 - 1.130.000,0
  ______________________________
1.3Nettokreditaufnahme am Kreditmarkt (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) .....................-980.000,0 +430.000,0 -550.000,0
2. Abwicklung der Rechnungsergebnisse aus Vorjahren    
2.1Einnahmen aus Überschüssen---
2.2Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen---
3. Rücklagenbewegung    
3.1Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken ..............................................................................879.682,1 +1.915.115,3 2.794.797,4
3.2Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke ................................................................................132.460,0 +860,0 133.320,0
  ______________________________
3.3Saldo (Nr. 3.1 abzüglich Nr. 3.2)....................................................................................................................................747.222,1 +1.914.255,3 2.661.477,4
  ______________________________
4. Deckung insgesamt (Nr. 1.3 und Nr. 3.3) -232.777,9 +2.344.255,3 2.111.477,4
Teil III: Kreditfinanzierungsplan für die Haushaltsjahre 2016    
1. Kredite am Kreditmarkt    
1.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt   
1.1.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................426.618,1 +550.000,0 976.618,1
1.1.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................700.000,0 -120.000,0 580.000,0
1.2Ausgaben zur Schuldentilgung für Kreditmarktmittel (einschließlich Marktpflege)   
1.2.1im allgemeinen Haushalt .........................................................................................................................................................976.618,1 - 976.618,1
1.2.2im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB ...............................................................1.130.000,0 - 1.130.000,0
  ______________________________
1.3Saldo (Nr. 1.1 abzüglich Nr. 1.2) ..................................................................................................................................-980.000,0 +430.000,0 -550.000,0
2. Kredite im öffentlichen Bereich    
2.1Einnahmen aus zweckbestimmten Krediten von Gebietskörperschaften u. Ä. ........................................................................................................................................................................................................150,0-150,0
2.2Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften u. Ä. .......................40.000,0-40.000,0
  ______________________________
2.3Nettokreditaufnahme (Nr. 2.1 abzüglich Nr. 2.2)..............................................................................-39.850,0--39.850,0
3. Kreditaufnahmen insgesamt    
3.1Bruttokreditaufnahme (Nr. 1.1 und Nr. 2.1) ..............................................................................................1.126.768,1 +430.000,0 1.556.768,1
3.2Ausgaben zur Schuldentilgung (Nr. 1.2 und Nr. 2.2) ................................................................2.146.618,1 - 2.146.618,1
  ______________________________
3.3Nettokreditaufnahme (Nr. 1.3 und Nr. 2.3) ................................................................................................-1.019.850,0 +430.000,0 -589.850,0

Anlage 2 HG 2015/2016 – Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2015/2016 (DBestHG 2015/2016)  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 18 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl S. 266).

DBestHG 2015/2016

1. Deckungsfähigkeit

1.1 Soweit nicht Nr. 12.1 zur Anwendung kommt, sind innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel

1.1.1

517 01Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
517 05Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft,
517 31Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),
517 35Bewirtschaftung durch Heizung, Beleuchtung und elektrische Kraft (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),
518 0.Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume,
518 31Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume (soweit die Bewirtschaftung durch andere Dienststellen erfolgt),

1.1.2

514 0.Haltung von Dienstfahrzeugen und
527 0.Reisekostenvergütungen für Dienstreisen,

1.1.3

531 1.Fachveröffentlichungen und
531 2.Sonstige Veröffentlichungen.

1.2 Innerhalb desselben Einzelplans sind die Mittel der Titel 519 0. (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen), 701 0. (kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) und 702 0. (grundlegende Erneuerung und Sanierung von Kanal-, Schachtbau- und Abwasseranlagen) gegenseitig deckungsfähig.

1.3 Mit Einwilligung der zuständigen obersten Staatsbehörde können die bei den einzelnen Titeln der Anlagen S (staatlicher Hochbau) veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach dem Baufortschritt verstärkt werden, wenn der Mehrbetrag innerhalb der Hochbauausgaben bzw. -verpflichtungsermächtigungen desselben Einzelplans eingespart wird; dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist jeweils ein Abdruck des entsprechenden Einwilligungsschreibens der zuständigen obersten Staatsbehörde zuzuleiten. Die danach zulässige gegenseitige Verstärkung darf nicht zu einer Abweichung von den den einzelnen Bauvorhaben zugrunde liegenden Unterlagen gemäß Art. 24  bzw. 54 BayHO oder zu einer Überschreitung der festgesetzten Gesamtkosten der einzelnen Maßnahmen führen. Bei grundstockfinanzierten Ansätzen ist eine Umschichtung nur zugunsten grundstockkonformer Hochbaumaßnahmen zulässig; das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

1.4 Im Übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.

2. Bewirtschaftung der Personalausgaben

2.1 Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Stellenpläne unter Beachtung der Nr. 3 gebunden. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen; dabei können innerhalb der einzelnen Kapitel die Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz entsprechend dem Entstehungsgrund den betroffenen Haushaltsansätzen zugeführt werden.

2.2 Die in einem Einzelplan bei den in Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Titeln veranschlagten Mittel für Personalausgaben (einschließlich Titel 421 0.) dürfen - insoweit in Abweichung von Art. 45 Abs. 1 BayHO - bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefasst und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden. Soweit bei den in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen außerplanmäßige Ausgaben und bei den nicht in die gemeinsame Bewirtschaftung einbezogenen Ansätzen über- und außerplanmäßige Ausgaben erforderlich werden, gilt die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hierzu allgemein als erteilt, wenn die über- und außerplanmäßigen Ausgaben ausschließlich auf Stellenbesetzungen nach Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 des Haushaltsgesetzes zurückzuführen sind.

2.3 Für Beamte und Arbeitnehmer, bei denen gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, wenn bei Titel 422 41 bis 422 42 (Mehrarbeitsvergütungen für Beamte) oder Titel 428 41 (Überstundenentgelte für Arbeitnehmer) ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt sind.

2.4 Die Titel 422 0., 428 01 und 428 02 dürfen einseitig zulasten der Titel für Europäische Fonds verstärkt werden.

3. Besetzung von Planstellen und Stellen

Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten Art. 6 des Haushaltsgesetzes , Art. 47 ,  49 und  50 BayHO sowie die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen.

3.1 Besondere Regelungen für den Hochschulbereich

3.1.1 Wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinn des Art. 22 BayHSchPG können auch auf gleich- oder höherwertigen Stellen für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren (jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden. Akademische Oberräte auf Zeit (BesGr A 14) können auf Stellen für Akademische Direktoren oder auf Stellen für Leitende Akademische Direktoren (jeweils ohne Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie auf Stellen für Professoren verrechnet werden.

3.1.2 Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors (jeweils ausschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule) sowie wissenschaftliche Mitarbeiter können nicht auf Stellen, die für Lehrkräfte für besondere Aufgaben an einer Hochschule ausgewiesen sind, verrechnet werden. Dies gilt nicht für Akademische Räte, Akademische Oberräte, Akademische Direktoren oder Leitende Akademische Direktoren, die mit einer Lehrverpflichtung von mehr als acht Lehrveranstaltungsstunden aus Ämtern der alten Personalstruktur übernommen wurden.

3.1.3 Inhaber der Ämter des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats, des Akademischen Direktors oder des Leitenden Akademischen Direktors (jeweils einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben) der BesGr A 13 bis A 16 ( Art. 19 bis 21 und 24 BayHSchPG ) sowie vergleichbare Arbeitnehmer können auf Stellen für Professoren der BesGr W 2 und W 3 verrechnet werden.

3.1.4 Stellen für Akademische Räte auf Zeit (BesGr A 13) und Akademische Oberräte auf Zeit (BesGr A 14) dürfen mit entsprechend eingestuften Arbeitnehmern sowie wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einem Bachelor-Abschluss besetzt werden, wenn deren Arbeitsverhältnis den für wissenschaftliche Mitarbeiter geltenden Bestimmungen ( Art. 22 BayHSchPG ) entsprechend befristet ist, sowie mit Ärzten, die in einem befristeten Arbeitnehmerverhältnis zur Erlangung der Gebietsarztanerkennung beschäftigt werden.

3.1.5 Stellen der Entgeltgruppe 13 dürfen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern im Arbeitnehmerverhältnis im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG besetzt werden, die einen Bachelor-Abschluss erworben haben.

3.1.6 Künstlerische Mitarbeiter werden bei der Stellenverrechnung wie wissenschaftliche Mitarbeiter behandelt.

3.1.7 Ärzte der klinisch-theoretischen Institute der Medizinischen Fakultäten, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken erfasst sind, können in besonderen unabweisbaren Fällen auf Stellen der BesGr W 2, des akademischen Mittelbaus oder Arbeitnehmerstellen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 verrechnet werden. Hierzu bedarf es mit Ausnahme der Nachbesetzungen der Bestandsfälle der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

3.1.8 Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1.4 dürfen auf Stellen für Juniorprofessoren (BesGr W 1) Akademische Räte auf Zeit (BesGr A 13) sowie entsprechend eingestufte Arbeitnehmer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Bachelor-Abschluss verrechnet werden.

3.2 Besondere Regelungen für den Richterbereich

Auf Stellen für Richter der BesGr R 2 können auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 16, auf Stellen für Richter der BesGr R 1 auch Richter kraft Auftrags der BesGr A 13 bis A 15 verrechnet werden.

3.3 Arbeitnehmer-Budget

3.3.1 Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur Vorbereitung einer Einführung eines Arbeitnehmer-Budgets bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte und Richter, die gemäß Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.2 Satz 1 der gemeinsamen Bewirtschaftung unterliegen, mit Arbeitnehmern zu bestimmen, dass Entgelte abweichend auf Titel 428 07 gebucht werden können. Auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben, die sich auf Grund der nach Satz 1 abweichenden Buchung ergeben, ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

3.3.2 Im Rahmen der Pilotierung des Arbeitnehmer-Budgets kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof einen von den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz, den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung und den Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung abweichenden Nachweis der Entgeltzahlungen bestimmen.

3.4 Feststellungen der Rechnungsprüfung

Stellen, die auf Grund von Feststellungen der Rechnungsprüfung nicht oder nicht in der veranschlagten Wertigkeit erforderlich sind, sind in die Verhandlungen zur Aufstellung des Haushaltsplans einzubeziehen. Art. 50 Abs. 1 BayHO bleibt unberührt.

4. Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen

4.1 Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen dürfen Fahrkostenzuschüsse für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte nach Maßgabe der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über Fahrkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte (Fahrkostenzuschuss-Bekanntmachung - FkzBek) vom 15. November 2001 (FMBl 2002 S. 69, StAnz 2002 Nr. 27) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der darauf entfallenden Pauschalsteuern gewährt werden.

4.2 Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben) können auch die Ausgaben geleistet werden:

4.2.1 für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Bedienstete des Freistaates Bayern,

4.2.2 für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten und Bewerbern, von Lehrkräften kirchlicher Genossenschaften, die auf Grund von Abstellungsverträgen im öffentlichen Volksschuldienst und Sondervolksschuldienst tätig sind, von Geistlichen und Laienkatecheten, die an öffentlichen Volksschulen, Sondervolksschulen und staatlichen Berufsschulen Religionsunterricht erteilen, sowie für die Kosten einer von der Ernennungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung,

4.2.3 soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind, für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen (analog Abschnitt 13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht in der jeweils geltenden Fassung),

4.2.4 für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen nach den geltenden Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat,

4.2.5 für die Übernahme von Kosten einer Impfung gegen FSME (Grundimmunisierung, Auffrischungsimpfung, Impfserum); Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die beschäftigte Person in definierten FSME-Risikogebieten nach Robert-Koch-Institut

  1. a)

    in der Land-, Forst- und Holzwirtschaft, im Gartenbau sowie in der Vermessungsverwaltung regelmäßig Tätigkeiten in niederer Vegetation und in Wäldern,

  2. b)

    im Straßenbetriebsdienst und im Bereich der Wasserwirtschaft mit regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation,

  3. c)

    im Tierhandel und bei der Jagd Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren oder

  4. d)

    in Forschungseinrichtungen und Laboratorien regelmäßig Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist,

ausübt und dadurch die Gefahr einer Infektion durch das FSME-Virus deutlich höher ist als bei der Allgemeinbevölkerung,

4.2.6 für die Übernahme der notwendigen Fahrkosten (bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder im Fall einer notwendigen Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Wegstreckenentschädigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 6 BayRKG ) für die aus Anlass einer dienstlich angeordneten Inanspruchnahme des beim Betriebsärztlichen Dienst im jeweiligen Geschäftsbereich angesiedelten Psychologen.

4.3 Den zur Ausbildung zugewiesenen Beamten ( Art. 23 Abs. 2 BayRKG ) werden die bei den staatlichen Lehreinrichtungen verfügbaren Unterkünfte unentgeltlich überlassen; Lehreinrichtungen im Sinn dieser Vorschrift sind solche, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich Bildungsaufgaben für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wahrnehmen. Studierenden der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, die im Einzugsgebiet des Dienstortes (der Lehreinrichtung) wohnen ( § 1 Abs. 3 Satz 2 BayTGV , Art. 4 Abs. 3 BayUKG ) und nicht schwerbehindert sind, werden keine Unterkünfte überlassen. Wenn im Einzelfall durch den Verzicht auf die unentgeltliche Unterbringung höhere Anmietkosten eingespart werden, kann auf Antrag anstatt der unentgeltlichen Unterkunft ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden. Eine geschlossene Unterbringung ( § 8 Abs. 4 Satz 2 BayTGV ) wird nicht begründet. Art. 127 BayBG bleibt unberührt.

4.4 Zur Gewährung von Prämien nach den Richtlinien zum Vorschlagswesen in der bayerischen Staatsverwaltung können die Ansätze bei Titel 459 1.

  1. a)

    zulasten der Einnahmen bei den Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 und der Titel 119 01 und 119 49,

  2. b)

    zulasten der Ansätze bei den Obergruppen 51 bis 54 und 81 bis 82

verstärkt werden. Die Ansätze bei Titel 459 1. dürfen nur insoweit verstärkt werden, als sich bei den deckungsfähigen Titeln im Jahr der Prämienzahlung und im darauf folgenden Jahr des prämierten Vorschlags Mehreinnahmen bzw. Einsparungen in mindestens der gleichen Höhe ergeben. Soweit die Mehreinnahmen bzw. Einsparungen bei den in Satz 1 genannten Titeln anderer Einzelpläne entstehen, ist für die Verstärkung des Titels 459 1. die Einwilligung der obersten Staatsbehörde erforderlich, die für den anderen Einzelplan zuständig ist.

4.5. Aus Mitteln für Bezüge und dergleichen wird Beamten, die im Lauf des Kalenderjahres vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenverhältnis übernommen wurden, eine außertarifliche Leistung gewährt. Entsprechendes gilt, wenn Beschäftigte während des Kalenderjahres von einem Arbeitsverhältnis im Sinn des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht wechseln. Die außertarifliche Leistung beträgt für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 11 70 v.H., für die übrigen Beschäftigten 65 v.H. des monatlichen Entgelts, das dem Beschäftigten in den letzten drei Monaten vor dem Monat der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht durchschnittlich gezahlt wurde; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- und Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am Ersten des Monats, der dem Monat der Verbeamtung bzw. des Wechsels in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht unmittelbar vorhergeht. Die außertarifliche Leistung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den der Beschäftigte kein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis erhalten hat. Die außertarifliche Leistung ist zulasten der Haushaltsstelle zu leisten, auf der der Beamte vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bzw. vor dem Wechsel in ein Arbeitsverhältnis mit Besoldung nach Besoldungsrecht geführt wurde.

4.6 Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer kann Arbeitnehmern für die Zeit für die ihnen Entgelt (§ 15 TV-L) zusteht, eine Zulage gezahlt werden, wenn ihre Tätigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch die Reisekostenvergütung noch durch das Entgelt abgegolten sind, und entsprechenden Beamten unter den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Aufwandsentschädigung gewährt wird.

4.7 Dienstleistern, die Maßnahmen im Rahmen des Gesundheitsmanagements unter Bezugnahme auf den vom Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 26. Juli 2010, Az. PE-P 1400 FV-028-29360/10, erlassenen Handlungsleitfaden zum Behördlichen Gesundheitsmanagement für Beschäftigte des Freistaates Bayern in Behördenräumen durchführen, kann für die Durchführung der Maßnahme die Nutzung der Diensträume unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

4.8 Gesetzliche, durch Rechtsverordnung geregelte oder tarifliche Ausgaben zur finanziellen Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses sind auf der Haushaltsstelle zu verbuchen, auf der die Bezüge des Beschäftigten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Arbeitsverhältnisses verbucht wurden. Satz 1 gilt entsprechend soweit eine durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Tarifvertrag geregelte finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub bei Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses in einer Bekanntmachung der Staatsregierung oder in einer Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für entsprechend anwendbar erklärt wird.

4.9 Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer können im Rahmen des Konzepts "Regionalisierung von Verwaltung" und im Rahmen der Verlagerung des Landesamts für Statistik in entsprechender Anwendung der §§ 7 und 8 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte verdoppelte Abfindungen gezahlt werden. Die danach mögliche Abfindungssumme darf höchstens 70 Prozent der Personaldurchschnittskosten - bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens - betragen, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum frühestmöglichen Beginn einer abschlagsfreien Rente wegen Alters anfallen würden. Tritt die oder der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern oder zu einem anderen Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfasst ist, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Beschäftigte haben bei Abschluss des Auflösungsvertrages unter Zahlung der verdoppelten Abfindung dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie sich über die Auswirkungen der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung sowie über die Folgen in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung - Kranken- und Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung - und in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingehend informiert haben.

4.10 Bedienstete des Freistaates Bayern, deren bisherige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ganz oder teilweise im Rahmen des Konzepts "Regionalisierung von Verwaltung" verlagert wird und die im Zuge dessen auf Dauer von ihrem bisherigen Dienstort an den Zielort wechseln, können einmalig eine Mobilitätsprämie in Höhe von 3.000 € brutto erhalten. Die Gewährung der Mobilitätsprämie erfolgt aus dem Haushaltsansatz bei Kap. 13 03 Tit. 443 06.

5. Prüfungskosten, Personal- und Sachausgaben aus anderen Haushaltsansätzen

5.1 Aus Mitteln der Titel 459 0. (Prüfungsvergü tungen) sind auch sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfer und Prüfungshelfer zu bestreiten.

5.2 Soweit Bezüge der Beamten und Richter oder Entgelte der Beschäftigten im Staatshaushalt gebucht und nachgewiesen werden, aber ganz oder teilweise von Stellen außerhalb des Staatshaushalts (Dritten) finanziell zu tragen sind, sind auch die Ausgaben für Beihilfen, abzuführende Beihilfe- und Verwaltungskostenpauschalen in den Fällen von Art. 6 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 3 des Haushaltsgesetzes , Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder, Auslagenersatz im Sinn des Art. 12 BayUKG , Übergangsgelder sowie alle sonstigen personalbezogenen Ausgaben (z.B. Unfallfürsorgeleistungen, Sachschadenersatz und Fortbildungsreisen) zulasten der Ansätze aus Mitteln Dritter zu leisten.

5.3 Aus Mitteln der Titel 518 0. und 518 31 (Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume) sind auch die Ausgaben für durchzuführende Ausschreibungsverfahren zur Anmietung von Bestellbauten (Immobilien, die ein privater Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers errichtet), insbesondere die für die Beauftragung privater Sachverständiger anfallenden Ausgaben, zu bestreiten.

6. Anlagen zum Haushaltsplan

6.1 Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, dass in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.

6.2 Soweit bei Titeln der Anlage S (staatlicher Hochbau) Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen wegen Fehlens der in Art. 24 Abs. 1 BayHO bezeichneten Unterlagen als gesperrt oder als Planungstitel bezeichnet sind, bedarf die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags. Dies gilt nicht für die Leistung von Ausgaben und Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für die Erstellung der Planungsunterlagen nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 BayHO . Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, für die Erstellung der Planungsunterlagen von Neubauten nähere Anordnungen zu erlassen.

7. Ausnahmen vom Bruttonachweis

Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe der VV Nr. 3 zu Art. 35 BayHO zugelassen oder vorgeschrieben. Darüber hinaus gilt Folgendes:

7.1 Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien durch Dritte und aus Rabatten für bereits gezahlte Ausgaben dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. Erstattungen von Reisekosten durch Dritte und pauschale Rabatte für bereits gezahlte Fahrtkosten dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. Einnahmen aus der Abgabe von Strom an Bedienstete im Zusammenhang mit der Stromtankung von Elektrofahrzeugen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden.

7.2 Schadenersatzleistungen und Zahlungen anstelle von Garantieleistungen Dritter dürfen stets, also auch nach Abschluss der Bücher, insoweit von der Ausgabe abgesetzt werden, als sie zur Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung bestimmt sind.

7.3 Zurückgezahlte Zuwendungen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden, soweit sie

7.3.1 noch während des gleichen Jahres, in dem sie ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden oder

7.3.2 im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen zwischen dem Bund und dem Land (insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben) gewährt wurden und der Bund dies zulässt.

7.4 An das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuern für Betriebe gewerblicher Art dürfen von den diesbezüglichen Einnahmen abgesetzt werden.

8. Kosten der Planung und Bauüberwachung (PB-Mittel)

8.1 Aus den Ausgabemitteln für Baumaßnahmen des staatlichen Hochbaus (Obergruppen 71 bis 74) sind auch die Kosten für die Planung und Bauüberwachung zu bestreiten.

8.1.1 Ist die Planung und Bauüberwachung der staatlichen Bauverwaltung übertragen, so erhält sie folgende Kostenanteile:

  1. a)

    bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme bis 1 500 000 € 5,5 v.H.,

  2. b)

    bei einer anrechnungsfähigen Herstellungssumme über 1 500 000 € 5 v.H.

Bei Umbauten und Modernisierungen erhöhen sich diese Sätze je nach Schwierigkeit um bis zu 80 v.H. Die festgelegten Vomhundertsätze können erforderlichenfalls in begründeten Einzelfällen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis auf höchstens 5,75 v.H. erhöht werden. Die anrechnungsfähige Herstellungssumme bemisst sich nach der Haushaltsunterlage-Bau (zuzüglich von Nachträgen, die auf Lohn- und Stoffpreissteigerungen beruhen), es sei denn, dass die tatsächliche Herstellungssumme niedriger ist; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

8.1.2 Sind für die Planung und Bauüberwachung von Gebäuden, Innenräumen und Freianlagen freiberuflich tätige Architekten nach den Teilen 1 und 3 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 10. Juli 2013 ( BGBl I S. 2276 ) eingeschaltet, so sind die vertraglich vereinbarten Honorare sowie die Nebenkosten des Architekten ( § 14 HOAI ) aus den Bauausgabemitteln - Kostengruppe 730 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu bestreiten. Für die Anwendung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure gelten die Vorschriften des von der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern mit Schreiben vom 4. Dezember 2008, Az. IIZ5-40012004/08, eingeführten Handbuchs für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Dienstleistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern (VHF Bayern), Ausgabe 2008, in der jeweils geltenden Fassung. Für Leistungen, die dabei nicht von freiberuflich tätigen Architekten, sondern von der staatlichen Bauverwaltung zu erbringen sind, können von dieser

  1. a)

    für Planungsleistungen im Sinn der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 34 Abs. 3 HOAI 1,3 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme,

  2. b)

    für die Bauüberwachung im Sinn der Leistungsphase 8 des § 34 Abs. 3 HOAI 0,6 v.H. der anrechenbaren Herstellungssumme

in Anspruch genommen werden. Bei Leistungen, die von freiberuflich tätigen Architekten nur anteilig erbracht werden, errechnet sich der Anteil der staatlichen Bauverwaltung aus den Staffelsätzen der Nr. 8.1.1 nach dem Leistungsbild des § 34 Abs. 3 HOAI .

8.2 Die Kosten für die Einschaltung freiberuflich tätiger Ingenieure als Sonderfachleute für baufachliche Fragen sind bei den Baunebenkosten - Kostengruppe 730 und 740 der Kostenberechnung nach DIN 276 - zu veranschlagen und zu verausgaben.

8.3 Aus den Mitteln zur Bestreitung der Kosten der Planung und Bauüberwachung dürfen gedeckt werden

8.3.1 die personalbezogenen Ausgaben der zusätzlich verwendeten Dienstkräfte,

8.3.2 die Ausgaben für Fachliteratur und fachgebundene Verbrauchsgüter,

8.3.3 die Ausgaben für Bauleitungen und für Ausschreibungen im Vergabeverfahren.

9. Zweckgebundene Einnahmen

Zweckgebundene Einnahmen ( Art. 8 Nr. 1 BayHO ) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen dürfen in der Haushaltsrechnung als Ausgabereste nachgewiesen werden.

10. Nutzungen und Sachbezüge

10.1 Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen

An Beamte und Arbeitnehmer dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 v.H. des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 v.H. des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach Art. 57 BayHO bedarf es in diesen Fällen nicht.

10.2 Private Nutzung von dienstlichen Festnetzanschlüssen

Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen in dringenden Fällen und in geringfügigem Umfang private Telefonate von einem dienstlichen Festnetzanschluss ohne Kostenerstattung führen.

11. Weitergabe von Zuwendungen

Die Gewährung von Zuwendungen kann durch das zuständige Staatsministerium über die in Art. 44 Abs. 3 BayHO genannten juristischen Personen des privaten Rechts hinaus auch auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts übertragen werden.

12. Dezentrale Budgetverantwortung

12.1 Erweiterte gegenseitige Deckungsfähigkeit

Zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit sind jeweils innerhalb der einzelnen Kapitel (unter Einbeziehung der entsprechenden Verwaltungsbetriebsmittel in den Sammelkapiteln und Allgemeinen Bewilligungen sowie der zentral veranschlagten Ansätze) der Einzelpläne 01 bis 12, 14 und 15

  1. a)

    die Ansätze für Personalausgaben der Titel 422 41 und 422 42, 427 01, 427 41, 427 99, 428 11, 428 12, 428 21, 428 22, 428 30, 428 41, 428 66, 428 99, der Gruppe 429, der Titel 443 16, 453 01, 459 0., 459 1. und 459 49,

  2. b)

    die Ansätze für sächliche Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppe 529, der Titel 527 2., 531 2., 532 0. sowie der Gruppe 549 und

  3. c)

    die Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82

nach näherer Maßgabe der folgenden Nummern gegenseitig deckungsfähig. Eine Deckung aus Ansätzen, die bereits selbst zulasten anderer Ansätze verstärkt wurden (Kettenverstärkung), ist nicht möglich.

12.2 Verstärkung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen

Innerhalb eines Kapitels kann das durchschnittliche Stellengehalt einer frei gewordenen und besetzbaren Stelle zur Verstärkung der in Nr. 12.1 genannten Ansätze unter folgender Maßgabe verwendet werden:

12.2.1 Die Stelle muss über die Wiederbesetzungssperre hinaus mindestens ein Jahr lang freigehalten werden; Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Haushaltsgesetzes findet keine Anwendung. Die Verwendung der Stellengehälter für eine Verstärkung kann somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre erfolgen.

12.2.2 Für jeden vollen Monat, für den die Stelle dann über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus gezielt freigehalten wird, können entweder

  1. a)

    1/12 aus 75 v.H. des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung der Ansätze für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 oder

  2. b)

    1/12 aus 50 v.H. des Durchschnittlichen Stellengehalts zur Verstärkung für sächliche Verwaltungsausgaben verwendet werden.

12.2.3 Mit dem Zeitpunkt der Wiederbesetzung der Stelle endet die Verstärkungsmöglichkeit der Nr. 12.2.

12.3 Deckungsfähigkeit der in Nr. 12.1 genannten Personalausgaben

12.3.1 Einsparungen bei den in Nr. 12.1 genannten Ansätzen dürfen nur dann für die Begründung zusätzlicher Dienst- und Arbeitsverhältnisse verwendet werden, wenn das jeweilige Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Monate oder die Dauer einer jahreszeitlich bedingten Saison - ohne Kettenverlängerung - zeitlich befristet ist (Aushilfskräfte). Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, soweit lediglich der bei Altersteilzeit von Arbeitnehmern auftretende Kapazitätsverlust ausgeglichen wird.

12.3.2 Einsparungen bei den Titeln 428 11, 428 21 und 428 22 dürfen nur bei mindestens einjährigem Freihalten der Beschäftigungsmöglichkeit zur Deckung von Ausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben und Sachinvestitionen der in Nr. 12.1 genannten Ansätze herangezogen werden; hinsichtlich der Titel 428 21 und 428 22 gilt dies nur bei Einsparungen über den haushaltsrechtlich vorgeschriebenen oder von der Staatsregierung beschlossenen Stelleneinzug hinaus.

12.3.3 Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 der Titel 422 41, 422 42 und 428 41 darf nur einseitig zulasten dieser Titel in Anspruch genommen werden. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 dieser Titel untereinander bleibt unberührt.

12.4 Umwidmung von Personal- in Sachmittel bei Privatisierungen

Die Einschränkungen der Nrn. 12.2 und 12.3 gelten nicht, soweit bei der Privatisierung von Aufgaben eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel notwendig ist, die entbehrlichen Stellen nicht wieder besetzt und im nächsten Haushaltsplan (stellen- und betragsmäßig) abgesetzt werden. Auf sich hiernach ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden, sofern im Einzelfall die auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamthöhe der umgewidmeten Durchschnittlichen Stellengehälter 250 000 € nicht übersteigt; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen.

12.5 Einseitige Deckungsfähigkeit zugunsten von Haushaltsstellen

12.5.1 Bauunterhalt

Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für Titel der Gruppe 519 darf nur einseitig zugunsten der Titel dieser Gruppe in Anspruch genommen werden. Nr. 1.2 bleibt unberührt.

12.5.2 Globale Mehrausgaben für sächliche Verwaltungsausgaben

Die Deckungsfähigkeit nach Nr. 12.1 für die Gruppe 548 gilt nur als einseitige Verstärkung zulasten der Titel dieser Gruppe.

12.6 Koppelung mit Einnahmen

Mehr- oder Mindereinnahmen von bis zu 10 v.H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 01 und 119 49 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen oder vermindern die Ausgabebefugnis der in Nr. 12.1 genannten Ansätze des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.

12.7 Übertragbarkeit, zeitliche Bindung

12.7.1 Übertragbarkeit

Die in Nr. 12.1 genannten Ausgaben sind zur Förderung der wirtschaftlichen und sparsamen Bewirtschaftung übertragbar.

12.7.2 Zeitliche Bindung

Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 45 Abs. 3 BayHO bei den in Nr. 12.1 genannten Titeln bereits vor Ablauf des Haushaltsjahres für einen Teil der zu erwartenden Ausgabereste die Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme allgemein zu erteilen.

12.8 Einzelregelungen

Die in den Nrn. 12.1 bis 12.7 getroffenen Regelungen finden keine Anwendung, soweit in den Einzelplänen in den Vorbemerkungen zum Geltungsbereich der Regelungen zur dezentralen Budgetverantwortung einzelne Bereiche ausdrücklich ausgenommen sind; sie finden zusätzlich Anwendung, soweit dort einzelne Bereiche ausdrücklich einbezogen sind.

12.9 Berichtspflicht

Mehrausgaben bei einem Titel, die im Rahmen der Nrn. 12.1 und 12.8 aus Einsparungen bzw. Mehreinnahmen geleistet werden, sind dem Landtag jährlich mitzuteilen, wenn sie einen Betrag von 500 000 € übersteigen.


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