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§ 3 HmbVergabeG
Hamburgisches Vergabegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Vergabegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbVergabeG,HH
Gliederungs-Nr.: 703-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbVergabeG – Tariftreueerklärung (1)

(1) Aufträge für Bauleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. Als Bauleistungen gelten Leistungen des Bauhauptgewerbes und des Baunebengewerbes. Satz 1 gilt auch für die Vergabe von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr.

(2) Gelten am Ort der Leistung mehrere Tarifverträge für dieselbe Leistung, so hat der öffentliche Auftraggeber den gültigen Tarifvertrag des Gewerbes in Hamburg zugrunde zu legen, der mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbart wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2006 durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57).
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Vergabegesetzes sowie zur Aufhebung und Änderung anderer Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vergaberechts vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) gilt:
"Auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2006 eingeleitet worden ist, findet das Hamburgische Vergabegesetz in der zum Zeitpunkt der Einleitung der Vergabe geltenden Fassung Anwendung. Als Einleitung ist im Zweifel der Termin der Bekanntmachung anzusehen."


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVergabeG,HH - VergabeG/