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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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§ 3 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
§ 3 RHG
Mitglieder des Rechnungshofs können nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufene Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/RHG,HH - Rechnungshofgesetz/
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