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Art. 18 SNHG
Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Art. 18 SNHG – Änderung des Studierendenwerksgesetzes

Das Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Betreuungsbereich, Aufgaben, Beteiligungen".

2.2
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Studierendenwerk ist für Studierende folgender Hochschulen zuständig:

  1. 1.

    Universität Hamburg,

  2. 2.

    Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,

  3. 3.

    HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung,

  4. 4.

    Hochschule für bildende Künste Hamburg,

  5. 5.

    Hochschule für Musik und Theater Hamburg,

  6. 6.

    Technische Universität Hamburg-Harburg,

  7. 7.

    Bucerius Law School."

2.3
In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich das Studierendenwerk mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss".

3.2
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "im Haushaltsplan festgesetzt ist" durch die Wörter "in der Anlage zum Haushaltsplan nachgewiesen wird" ersetzt.

5.
Hinter § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:

"§ 13
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO."

6.
Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden §§ 14 bis 17.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/SNHG,HH - SNH-Gesetz/
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