NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 19 PresseG
Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Pressegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 PresseG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. 1.
    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
  2. 2.
    bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.


§ 5 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 RHG

Die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs kann dem Senat für dessen Vorschlag zur Wahl der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums Vorschläge machen. Zu anderen Vorschlägen ist die Präsidentin bzw. der Präsident zu hören.


Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz

Vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2024 (HmbGVBl. S. 79)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Inhaltsverzeichnis §§
  
TEIL 1  
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN  
  
Aufgaben der juristischen Ausbildung 1
Ausbildungsgang und Prüfungen 2
  
TEIL 2  
STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG  
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Vorschriften  
  
Studienzeiten 3
Zwischenprüfung 4
Praktische Studienzeiten 5
Zweck der ersten Prüfung 6
Bewertung der Prüfungsleistungen 7
Durchführung der ersten Prüfung 8
  
Zweiter Abschnitt  
Die staatliche Pflichtfachprüfung  
  
Leitung des Prüfungsamtes 9
Mitglieder des Prüfungsamtes 10
Dauer der Berufung 11
Prüfungsgegenstände 12
Zulassungsvoraussetzungen 13
Zulassungsantrag 14
Aufsichtsarbeiten 15
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten 16
Bewertung der Aufsichtsarbeiten 17
Zulassung zur mündlichen Prüfung 18
Allgemeine Vorschriften zur mündlichen Prüfung 19
Inhalt und Gang der mündlichen Prüfung 20
Bewertung der mündlichen Prüfung 21
Staatliche Endnote 22
Niederschrift 23
Täuschung 24
Rücktritt 25
Freiversuch 26
Notenverbesserung 27
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung 28
Einsicht in die Prüfungsakten 29
  
Dritter Abschnitt  
Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung  
  
Allgemeine Vorschriften zur Schwerpunktbereichsprüfung 30
Schwerpunktbereiche 31
Prüfungsleistungen 32
Universitäre Endnote 33
Prüfungsbescheinigung 34
  
Vierter Abschnitt  
Gesamtnote der ersten Prüfung  
  
Zeugnis 35
  
TEIL 3  
VORBEREITUNGSDIENST  
  
Aufnahme 36
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis 37
Nebentätigkeit 37a
Ziele und Grundsätze 38
Leitung der Ausbildung 39
Dauer und Einteilung 40
Ableistung in Teilzeit 40a
Pflichtstationen 41
Wahlstationen und Schwerpunktbereich 42
Stationsfolge 43
Zuweisung zu den Ausbildungsstellen 44
Ausbildung in anderen Bezirken 45
Arbeitsgemeinschaften 46
Ausbildungslehrgänge 47
Stationszeugnisse 48
Ergänzungsvorbereitungsdienst 48a
  
TEIL 4  
SCHLUSSVORSCHRIFTEN  
  
Übergangsregelungen 49
In-Kraft-Treten 50

§§ 1 - 2, TEIL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 HmbJAG – Aufgaben der juristischen Ausbildung

(1) Die juristischen Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe.

(2) Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Entstehung und ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln. Die Ausbildung berücksichtigt die rechtsprechende, verwaltende, rechtsberatende und rechtsgestaltende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Die universitäre Ausbildung berücksichtigt zudem die ethischen Grundlagen des Rechts und fördert die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts, auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur.

(3) Die Erfordernisse der fortschreitenden europäischen Einigung und der wachsenden Bedeutung des internationalen Rechtsverkehrs sind zu berücksichtigen.


§ 2 HmbJAG – Ausbildungsgang und Prüfungen

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in ein Hochschulstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Hochschulstudium wird mit der ersten Prüfung abgeschlossen. Sie besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossen. Durch das Bestehen der zweiten Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung "Assessorin" bzw. "Assessor" zu führen.

(4) Das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst berücksichtigen einander wechselseitig in ihrem Inhalt und ihrer Arbeitsweise.


§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG
§§ 3 - 8, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 3 HmbJAG – Studienzeiten

(1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen.

(2) Auf die Studienzeit kann ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst, der die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz oder in einer anderen förderlichen Laufbahnfachrichtung vermittelt, bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden. Der Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 14 bei dem Prüfungsamt ( § 8 Absatz 1 ) zu stellen. Dieses entscheidet über die Anrechnung und deren Umfang unter Berücksichtigung der von dem Prüfling in der anrechenbaren Ausbildung, einer darauf bezogenen Berufstätigkeit und im Studium erbrachten Leistungen. Mit der Anrechnung wird entschieden, ob die praktischen Studienzeiten nach § 5 ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungsleistungen beträgt zehn Semester oder fünfzehn Trimester.


§ 4 HmbJAG – Zwischenprüfung

(1) Durch die Zwischenprüfung wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht. Die Zwischenprüfung wird nach einer Prüfungsordnung der Hochschule abgelegt, die im Rahmen der Absätze 2 bis 5 ergeht und abweichend von § 108 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Prüfungsordnung nicht gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstößt.

(2) Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Studienstandes den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 12 zu entnehmen.

(3) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgenommen.

(4) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in einer bestimmten Anzahl der in den ersten beiden Studienjahren in jedem der drei Pflichtfächer nach den Absätzen 2 und 3 angebotenen Leistungsnachweise jeweils mindestens die Punktzahl 4,0 nach § 7 erreicht. Die zu erbringende Anzahl an Leistungsnachweisen bestimmt die Hochschule unter Berücksichtigung von Absatz 5.

(5) Abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 HmbHG stellt die Hochschule sicher, dass je Pflichtfach doppelt so viele Möglichkeiten zum Erwerb eines Leistungsnachweises angeboten werden, wie nach Absatz 4 Satz 1 zu erbringen sind. Dabei bietet die Hochschule für Studierende, die bis zum Ende des zweiten Studienjahres nicht die nach Absatz 4 Satz 1 erforderliche Anzahl an Leistungsnachweisen erworben haben, im fünften Semester beziehungsweise siebten Trimester in jedem der Pflichtfächer die Möglichkeit zum Erwerb eines Leistungsnachweises an, der sich auf Lehrinhalte des zweiten Studienjahres bezieht.

(6) Wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund bis zum Ende des fünften Semesters oder siebten Trimesters nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.


§ 5 HmbJAG – Praktische Studienzeiten

(1) Die Studierenden haben in der vorlesungsfreien Zeit insgesamt drei Monate an praktischen Studienzeiten im In- oder Ausland teilzunehmen; mindestens ein Monat soll bei einer Ausbildungsstelle in der Freien und Hansestadt Hamburg absolviert werden.

(2) Die praktischen Studienzeiten können bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Verwaltungsbehörde, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einer Notarin, einem Notar oder bei einem Unternehmen, einem Verband oder jeder anderen Stelle absolviert werden, die geeignet sind, eine Anschauung von praktischer Rechtsanwendung zu vermitteln und bei denen eine Betreuung durch eine Juristin oder einen Juristen erfolgt. Die praktischen Studienzeiten haben sich auf mindestens zwei der Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht zu beziehen.

(3) Zu Beginn der praktischen Studienzeiten werden die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 ( BGBl. I S. 469 , 547 ), geändert am 15. August 1974 ( BGBl. I S. 1942 ), zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Ausbildungsstelle erteilt den Studierenden eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit, die den Zeitraum der praktischen Studienzeit und das Rechtsgebiet nach Absatz 2 Satz 2 ausweist. Das Nähere regelt das Prüfungsamt.


§ 6 HmbJAG – Zweck der ersten Prüfung

Die erste Prüfung hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Das ist der Fall, wenn der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt.


§ 7 HmbJAG – Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung und der ersten Prüfung richtet sich nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 ( BGBl. I S. 1243 ) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 HmbJAG – Durchführung der ersten Prüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt für die staatliche Pflichtfachprüfung (Prüfungsamt) abgenommen.

(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Hochschule abgenommen.


§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG
§§ 9 - 29, Zweiter Abschnitt - Die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 9 HmbJAG – Leitung des Prüfungsamtes

Eine Leiterin oder ein Leiter führt die Geschäfte des Prüfungsamtes. Sie oder er wirkt in Inhalt und Verfahren der die staatliche Pflichtfachprüfung betreffenden Fragen auf einen möglichst umfassenden Meinungsaustausch mit den Angehörigen der zuständigen Lehrkörper hin.


§ 10 HmbJAG – Mitglieder des Prüfungsamtes

(1) Das Prüfungsamt besteht neben der Leiterin oder dem Leiter aus der erforderlichen Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes wird durch die zuständige Behörde ernannt. Die übrigen Mitglieder werden durch die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes in ihr Amt berufen.

(3) Als Mitglied des Prüfungsamtes kann nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsamtes sind in der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie werden als Prüferin oder Prüfer tätig, soweit sie mit dem Gebiet des Prüfungsgegenstandes vertraut sind.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Auf Antrag erhält jede Prüferin und jeder Prüfer in mündlichen Prüfungen für in ihrem oder seinem Haushalt lebende Kinder, die nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, eine Kinderbetreuungspauschale.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Vergütung und zur Kinderbetreuungspauschale zu regeln; er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.


§ 11 HmbJAG – Dauer der Berufung

(1) Die Berufung in das Prüfungsamt erfolgt jeweils für die Dauer von fünf Jahren und erstreckt sich gegebenenfalls auch darüber hinaus bis zum Abschluss eines innerhalb dieses Zeitraumes begonnenen Prüfungsverfahrens. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.

(2) Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Prüfungsamt mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Richterinnen oder Richtern und Beamtinnen oder Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, bei Hochschulangehörigen mit der Entpflichtung oder ihrem Ausscheiden aus dem Lehrkörper, dem sie bei ihrer Berufung angehört haben, bei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten mit dem Erlöschen oder der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie bei Notarinnen und Notaren mit ihrer Entlassung aus dem Amt. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes kann die Mitgliedschaft im Einzelfall bis zum Ablauf des Berufungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) verlängern und die Berufung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 einmal erneuern.


§ 12 HmbJAG – Prüfungsgegenstände

(1) Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Prüfungsgegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts, der europa- und völkerrechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden, der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis sowie der ethischen Grundlagen des Rechts und seiner kritischen Reflexion.

(3) Andere als die in Absatz 2 genannten Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Pflichtfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.


§ 13 HmbJAG – Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird zugelassen, wer

  1. 1.

    die Studienzeit nach § 3 Absatz 1 absolviert hat,

  2. 2.

    in dem Studienjahr, das der Zulassung zur Prüfung vorausging, in der Freien und Hansestadt Hamburg an einer Hochschule im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben war,

  3. 3.

    an den praktischen Studienzeiten nach § 5 teilgenommen hat und

  4. 4.

    die Zwischenprüfung nach § 4 bestanden hat.

(2) Die Zulassung setzt ferner die erfolgreiche Teilnahme voraus an

  1. 1.

    einer Lehrveranstaltung, in der die Methoden der Rechtsanwendung, rechtsphilosophische und rechtstheoretische Grundlagen oder die geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen des Rechts oder die Grundlagen des (Staats-) Kirchenrechts behandelt werden,

  2. 2.

    einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs,

  3. 3.

    einer Lehrveranstaltung, in der aus Sicht der rechtsberatenden und rechtsgestaltenden Praxis der Lehrstoff exemplarisch aufbereitet wird oder einer Lehrveranstaltung zur exemplarischen Vermittlung der in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Schlüsselqualifikationen und

  4. 4.

    je einer auf die Leistungsnachweise der Zwischenprüfung aufbauenden Lehrveranstaltung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht.

Die erfolgreiche Teilnahme ist durch mindestens eine schriftliche oder mündliche Leistung nachzuweisen; im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist der Nachweis in der Fremdsprache zu erbringen. In den Lehrveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 4 sind jeweils mindestens eine häusliche Arbeit und eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Leistungen müssen jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" nach § 7 bewertet worden sein.

(3) Sofern die in Absatz 1 Nummer 2 benannte Hochschule in der von ihr gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 erlassenen Prüfungsordnung die vorherige Ablegung der Schwerpunktbereichsprüfung vorsieht, setzt die Zulassung ferner voraus, dass der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach § 8 Absatz 2 bestanden hat.

(4) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann durch einen mindestens ein Semester dauernden Studienaufenthalt an einer ausländischen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt werden.

(5) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät ersetzt werden, sofern die Veranstaltung auf Antrag des Prüflings durch das Prüfungsamt als gleichwertig anerkannt worden ist.

(6) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 kann durch die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation oder an einem Programm zur ehrenamtlichen Rechtsberatung ersetzt werden, sofern diese die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder 7 erfüllen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung oder einem Sprachkurs nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann durch die Teilnahme an einer Verfahrenssimulation ersetzt werden, sofern diese die Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt.

(7) Das Prüfungsamt kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 sowie dem Absatz 2 zulassen.


§ 14 HmbJAG – Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist bei dem Prüfungsamt zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    Bescheinigungen einer Hochschule über die Erfüllung der in § 13 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen,

  2. 2.

    Bescheinigungen über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten nach § 5 Absatz 4 ,

  3. 3.

    eine mit einem Lichtbild versehene tabellarische Darstellung des Lebenslaufes,

  4. 4.

    die Erklärung, dass der Prüfling bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist und

  5. 5.

    in den Fällen des § 13 Absatz 3 die Prüfbescheinigung nach § 34 Absatz 1 oder ein vergleichbarer Nachweis.

Dem Antrag können sonstige Zeugnisse und Unterlagen beigefügt werden, die sich auf die fachliche Qualifikation des Prüflings beziehen.

(3) Wenn der Prüfling die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegen kann, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.


§ 15 HmbJAG – Aufsichtsarbeiten

(1) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen. Dem Prüfling stehen für jede Aufsichtsarbeit, die an je einem Tag zu bearbeiten ist, fünf Stunden zur Verfügung. Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten erschweren, kann das Prüfungsamt dem Prüfling einen angemessenen Nachteilsausgleich gewähren. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkungen auf die Prüfung enthalten muss. Auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verzichtet werden, wenn die Beeinträchtigungen und die damit einhergehenden Erschwernisse bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten offensichtlich sind.

(2) Die Aufgaben sind unter Berücksichtigung des § 12 zu entnehmen:

  1. 1.

    drei aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts,

  2. 2.

    zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und

  3. 3.

    eine aus dem Bereich des Strafrechts.

Die Aufsichtsarbeiten können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten. In diesen Fällen sollen sie einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling Gelegenheit gibt, seine Fähigkeiten zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben, den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Aufsichtsarbeiten. Es gewährleistet, dass regelmäßig Aufsichtsarbeiten parallel mit anderen Ländern geschrieben werden. Die Aufgaben sind in ihrem Schwierigkeitsgrad auf die Bearbeitungszeit und die zugelassenen Hilfsmittel abzustimmen. Das Prüfungsamt bestimmt zugleich die zulässigen Hilfsmittel, die der Prüfling selbst zu stellen hat. Handkommentare sind nicht zugelassen.


§ 16 HmbJAG – Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden dürfen. Wird die elektronische Erbringung angeboten, teilt der Prüfling dem Prüfungsamt rechtzeitig mit, ob er die Aufsichtsarbeiten elektronisch oder analog erbringen möchte; unterbleibt die Mitteilung, wird vermutet, dass der Prüfling die Aufsichtsarbeiten elektronisch erbringen will. Ein einmaliger Wechsel vom elektronischen zum analogen Format ist vor und nach jeder Aufsichtsarbeit möglich; das gilt auch im Falle von Satz 2 zweiter Halbsatz. § 15 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das Nähere bestimmt das Prüfungsamt; es kann insbesondere bestimmen, dass die Mitteilung nach Satz 2 mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfolgen muss.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestimmt die bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten Aufsicht führenden Personen.

(3) Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit der ihm vom Prüfungsamt zugeteilten Kennzahl; die Aufsichtsarbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten. Wird die Aufsichtsarbeit elektronisch erbracht, so erfolgt die Abgabe in der hierfür vorgesehenen Form; das Nähere bestimmt das Prüfungsamt.

(4) Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. In den Fällen eines Ordnungsverstoßes oder eines Täuschungsversuches nach § 24 Absatz 1 fertigt die oder der Aufsichtführende über das Vorkommnis einen gesonderten Vermerk, den sie oder er nach Abschluss der jeweiligen Arbeit unverzüglich dem Prüfungsamt zur Entscheidung vorlegt.


§ 17 HmbJAG – Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Erscheint ein Prüfling zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder liefert er eine Aufsichtsarbeit nicht ab, ohne dass die Prüfung aus wichtigem Grund nach § 25 Absatz 2 Satz 1 unterbrochen ist, so wird die Aufsichtsarbeit mit der Note "ungenügend" nach § 7 gewertet.

(2) Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Prüfungsamtes begutachtet und nach § 7 bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsamtes bestimmt die beiden Mitglieder und legt fest, welches Mitglied das Erstvotum und welches das Zweitvotum anfertigt. Mindestens eine Bewertung aller Aufsichtsarbeiten derselben Aufgabe wird durch ein Mitglied vorgenommen; werden mehr als vierzig solcher Arbeiten abgeliefert, muss ein Mitglied wenigstens zwanzig von ihnen bewerten.

(3) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma errechnete Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, ihre Bewertungen gemeinsam zu überprüfen. Einigen sich die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine einheitliche Punktzahl, so setzt die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsamtes die Punktzahl mit einer der von den Prüferinnen und Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischen liegenden Punktzahl fest.

(4) Mitteilungen über die Identität des Prüflings dürfen den seine Leistungen bewertenden Mitgliedern des Prüfungsamtes, Mitteilungen über die Identität dieser Mitglieder dürfen dem Prüfling erst nach Abschluss aller Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Identität des Prüflings, die ein Mitglied des Prüfungsamtes durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens erlangt hat, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.


§ 18 HmbJAG – Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer

  1. 1.

    in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl nach § 7 von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat und

  2. 2.

    die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat; dies weist der Prüfling binnen einer Frist von zwölf Monaten beginnend mit dem Tag der letzten schriftlichen Aufsichtsarbeit nach § 15 durch die Prüfungsbescheinigung nach § 34 Absatz 1 oder einem vergleichbaren Nachweis gegenüber dem Prüfungsamt nach; die Frist beträgt 18 Monate, wenn der Prüfling den Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung wenigstens sechs Monate vor dem nach § 26  maßgeblichen Termin gestellt hat.

(2) Erfüllt der Prüfling die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgemäß, so hat er die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.

(3) Die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 wird auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund an dem fristgemäßen Nachweis der bestandenen universitären Schwerpunktprüfung gehindert war. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. 1.

    der Prüfling nach den Maßstäben der jeweiligen Prüfungsordnung nach § 30 Absatz 3 an der Erbringung einer Prüfungsleistung aus wichtigem Grund gehindert war,

  2. 2.

    die jeweilige Hochschule in dem gewählten Schwerpunktbereich einen Prüfungsbestandteil seit Fristbeginn nicht in der Weise angeboten hat, dass die reguläre Abgabe oder Einreichungszeit mindestens zwölf Wochen vor Fristablauf lag,

  3. 3.

    die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung bei Fristablauf nicht vorliegt obwohl seit der Einreichung oder Abgabe der Prüfungsleistung zwölf Wochen vergangen sind oder

  4. 4.

    der Prüfling eine Prüfungsleistung abgelegt hat und hinsichtlich dieser nach der Prüfungsordnung der Hochschule zur Wiederholung berechtigt ist, sofern der Prüfling die übrigen Prüfungsleistungen mit Erfolg erbracht hat, es sei denn auch hinsichtlich dieser Prüfungsleistungen liegen die Gründe des ersten Halbsatzes oder der Nummern 1 bis 3 vor.

Über die Voraussetzungen des Satzes 2 erteilt die Hochschule auf Antrag des Prüflings eine Bescheinigung, die dem Antrag auf Verlängerung der Frist beizufügen ist. Über die Verlängerung der Frist entscheidet das Prüfungsamt. Die Frist kann mehrfach verlängert werden.


§ 19 HmbJAG – Allgemeine Vorschriften zur mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung schließt sich an die Aufsichtsarbeiten an.

(2) Dem Prüfling werden in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung, die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sowie die Namen der Prüferinnen und Prüfer für die mündliche Prüfung schriftlich mitgeteilt.

(3) Die mündliche Prüfung wird von einer einschließlich der oder des Vorsitzenden aus drei Prüferinnen und Prüfern bestehenden Prüfungskommission abgenommen.

(4) Zu einer Prüfung werden nicht mehr als vier Prüflinge geladen.

(5) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern der Prüfungskommission die Namen der Prüflinge, die Ergebnisse ihrer Aufsichtsarbeiten sowie die Endpunktzahl ihrer universitären Schwerpunktbereichsprüfung mitgeteilt. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat das Recht, die Aufsichtsarbeiten der Prüflinge sowie die Bewertungen einzusehen.


§ 20 HmbJAG – Inhalt und Gang der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist in erster Linie eine Verständnisprüfung. Sie bezieht sich auf die Prüfungsgegenstände nach § 12 . Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch. Den Prüflingen werden die erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung gestellt.

(2) Durch den Vortrag, mit dem die mündliche Prüfung beginnt, werden insbesondere die Schlüsselqualifikationen geprüft. Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; Prüflingen mit Behinderungen kann die Zeit auf Antrag verlängert werden. Die Dauer des Vortrages darf 10 Minuten nicht überschreiten; anschließende Rückfragen sind möglich. Das Nähere regelt das Prüfungsamt.

(3) Das Prüfungsgespräch besteht aus je einem Abschnitt, der sich auf die drei Pflichtfächer nach § 12 Absatz 2 Satz 2 bezieht. Es soll für jeden Prüfling insgesamt nicht weniger als 30 Minuten dauern und ist durch mindestens eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung, achtet darauf, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird und beteiligt sich an diesem. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(5) Die mündliche Prüfung ist für Studierende der Rechtswissenschaft und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.


§ 21 HmbJAG – Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Leistungen. Die Beratung ist nicht öffentlich.

(2) Für jeden der vier Prüfungsabschnitte wird eine Punktzahl nach § 7 festgesetzt. Findet für einen Prüfungsabschnitt keine der von den Mitgliedern der Prüfungskommission vorgeschlagenen Punktzahlen eine absolute Mehrheit, so wird sie in entsprechender Anwendung des § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt. Dabei zählt die Stimme des jeweiligen Fachprüfers wie zwei Stimmen.


§ 22 HmbJAG – Staatliche Endnote

(1) Im Anschluss an die Bewertung der mündlichen Leistungen berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und setzt die Endpunktzahl sowie die Endnote der staatlichen Pflichtfachprüfung (staatliche Endnote) nach § 7 fest. Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die staatliche Endnote "ausreichend" nach § 7 erreicht hat.

(2) Im Rahmen der staatlichen Endnote wird der schriftliche Prüfungsteil mit 75 vom Hundert, der mündliche mit 25 vom Hundert gewichtet. Bezogen auf die staatliche Endnote wird jede der sechs Aufsichtsarbeiten mit 12,5 vom Hundert gewichtet. Jeder der vier Abschnitte der mündlichen Prüfung fließt mit 6,25 vom Hundert in die staatliche Endnote ein. Dabei sind die Punktzahlen der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu Grunde zu legen. Die Punktzahl der staatlichen Endnote ist ohne Rundung auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma zu errechnen.

(3) Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis abweichen, wenn die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat und auf Grund des Gesamteindrucks der Mehrheit der Mitglieder den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet; dabei sind insbesondere die aktenkundigen Leistungen des Prüflings entsprechend ihrem Aussagewert für die juristische Befähigung oder der Gesamteindruck der Prüfungsleistungen zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten.

(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission werden die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie das Gesamtergebnis der ersten Prüfung den Prüflingen in Abwesenheit der Öffentlichkeit verkündet und auf Wunsch des Prüflings durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich begründet.

(5) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Prüfungsamt dies dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit.


§ 23 HmbJAG – Niederschrift

(1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 21 und 22 ist eine Niederschrift anzufertigen, in der

  1. 1.
    die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,
  2. 2.
    die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,
  3. 3.
    die Berechnungen nach § 22 Absatz 2 ,
  4. 4.
    die Entscheidung nach § 22 Absatz 3 und
  5. 5.
    die Feststellung der staatlichen Endnote nach § 22 Absatz 1 Satz 1

festgehalten werden.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.


§ 24 HmbJAG – Täuschung

(1) Stört ein Prüfling während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit andere Prüflinge, so kann er von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Ein Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt, kann die Aufsichtsarbeit fortsetzen.

(2) Stört ein Prüfling in der mündlichen Prüfung das Prüfungsgespräch, so kann er von der Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt.

(3) Ist ein Prüfling von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen worden, so wird diese Arbeit als ungenügend bewertet. Ist er von der weiteren mündlichen Prüfung nach Absatz 2 ausgeschlossen worden, sind seine Leistungen in der mündlichen Prüfung als ungenügend zu bewerten. § 7 findet Anwendung.

(4) Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die von dem Versuch betroffene Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" nach § 7 zu bewerten. In schweren Fällen, insbesondere bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(5) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung begangenen Täuschungsversuchs entscheidet die Prüfungskommission, in den übrigen Fällen die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung, jedoch nicht mehr nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 25 HmbJAG – Rücktritt

(1) Tritt ein Prüfling nach Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er weniger als drei Aufsichtsarbeiten nach § 15 Absatz 1 oder keine Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1  ab, so gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.

(2) Aus wichtigem Grund ist auf Antrag des Prüflings die Prüfung zu unterbrechen. Der Antrag ist auch dann abzulehnen, wenn der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird.

(3) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig ist.

(4) Erfolgt die Unterbrechung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Erfolgt die Unterbrechung während der mündlichen Prüfung, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 abgelehnt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 18 Absatz 1 erfüllt oder noch erfüllbar sind, auf Antrag des Prüflings fortgesetzt werden. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(6) Die Entscheidung über eine Unterbrechung trifft das Prüfungsamt.


§ 26 HmbJAG – Freiversuch

(1) Hat ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft seinen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens einen Monat vor Ende des achten Semesters oder einen Monat vor Ende des zwölften Trimesters an das Prüfungsamt gerichtet, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). § 25 findet Anwendung. Für die folgende Prüfung gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.

(2) Bei der Berechnung der Semester- beziehungsweise Trimesterzahl nach Absatz 1 bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat,

  2. 2.

    Zeiten, in denen der Prüfling aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer amtsärztlich nachgewiesenen schweren Erkrankung, an der Ausübung seines Studiums gehindert war; über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet das Prüfungsamt,

  3. 3.

    bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling wegen einer Schwerbehinderung ( § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX) im Studienfortschritt erheblich beeinträchtigt war; die Schwerbehinderung ist grundsätzlich durch einen Ausweis gemäß § 152 Absatz 5 SGB IX , Art und Umfang der körperlichen Behinderung sowie Dauer der dadurch verursachten Verzögerung im Studienfortschritt sind durch ein Zeugnis einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes nachzuweisen,

  4. 4.

    Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit im Sinne des Mutterschutzgesetzes und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, auch wenn Teilleistungen erbracht werden,

  5. 5.

    bis zu zwei Semester oder bis zu drei Trimester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war, wobei der Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 9 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. September 2021, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 10 angewendet wird, sowie der Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022, sofern auf den Prüfling für diesen Zeitraum Nummer 11 angewendet wird, unberücksichtigt bleibt,

  6. 6.

    vier bis sechs Monate, wenn der Prüfling an einer internationalen fremdsprachigen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule teilgenommen hat, sofern eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes bescheinigt oder bestätigt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Verfahrenssimulation noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Prüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt,

  7. 7.

    bis zu sechs Monate, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr an einem Programm einer Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur vertieften praxisorientierten Aus- und Fortbildung für eine ehrenamtliche Rechtsberatung teilgenommen sowie in diesem Rahmen mindestens über ein Semester ehrenamtliche Rechtsberatung geleistet hat, sofern die Hochschule bescheinigt, dass die Teilnahme an diesem Programm einen erheblichen Teil des Studienaufwands des Prüflings während dieses Zeitraums dargestellt hat und weder die Teilnahme an dem Programm noch Teile hiervon in anderer Weise als nach § 13 Absatz 6 Satz 1 zur Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen der ersten juristischen Staatsprüfung oder als Prüfungsbestandteile verwendet werden; die Entscheidung über die Anrechnungsfreiheit trifft das Prüfungsamt; Inhalt und Umfang von Programmen im Sinne des ersten Halbsatzes bedürfen der Genehmigung des Prüfungsamtes und werden der zuständigen Behörde bekannt gegeben und

  8. 8.

    ein Semester oder eineinhalb Trimester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bereits bestanden hat,

  9. 9.

    die Zeit zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. März 2021 für Studierende, die während dieser Zeiträume an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit die genannten Zeiträume zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleiben, oder wenn am 1. April 2020 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 8 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen,

  10. 10.

    die Zeit zwischen dem 1. April 2021 und dem 30. September 2021 für Studierende, die ihr Studium im Herbst 2020 oder im Frühjahr 2021 aufgenommen haben und während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4, 6 oder 7 unberücksichtigt bleibt,

  11. 11.

    die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2021 und dem 31. März 2022 für Studierende, die während dieses Zeitraums an einer staatlichen oder privaten Hochschule im Bundesgebiet im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben waren, auch wenn Teilleistungen erbracht wurden; dies gilt nicht, soweit der genannte Zeitraum zugleich gemäß den Nummern 1, 2, 4 oder 6 unberücksichtigt bleibt oder wenn am 1. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 10 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorlagen.

Mit Ausnahme der Zeiten nach Satz 1 Nummern 2, 3, 4, 9, 10 und 11 sowie einer Fristverlängerung nach Satz 1 Nummer 8 können insgesamt nicht mehr als vier Semester oder sechs Trimester unberücksichtigt bleiben.


§ 27 HmbJAG – Notenverbesserung

(1) Wer die Prüfung unter den Voraussetzungen des § 26 bestanden hat, darf sie auf Antrag zur Verbesserung der staatlichen Endnote einmal wiederholen (Notenverbesserung). Der Antrag muss spätestens vier Monate nach dem mündlichen Prüfungstermin der ersten Ablegung an das Prüfungsamt gerichtet werden. § 13 Absatz 7 gilt entsprechend. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 25 findet Anwendung. Erreicht der Prüfling in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl, so erteilt das Prüfungsamt hierüber ein neues Zeugnis. Das Zeugnis der zuerst bestandenen Prüfung wird eingezogen; die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung gelten fort.

(2) Ist der Prüfling in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden, so ist die Notenverbesserung ausgeschlossen. Eine begonnene Notenverbesserungsprüfung wird in diesem Fall nicht fortgesetzt. Dies gilt nicht, wenn der schriftliche Teil der Notenverbesserungsprüfung abgeschlossen wurde, bevor der Prüfling in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wird.


§ 28 HmbJAG – Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung

(1) Hat der Prüfling die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen.

(2) Wer die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt und das Prüfungsamt des anderen Landes dem Wechsel zustimmt.

(3) Wer der Prüfungskommission der nicht bestandenen Prüfung angehört hat, wird in der mündlichen Prüfung der Wiederholungsprüfung nicht eingesetzt.


§ 29 HmbJAG – Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsniederschriften zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung beim Prüfungsamt einzureichen. § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Die Einsicht erfolgt unter Aufsicht des Prüfungsamtes.


§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG
§§ 30 - 34, Dritter Abschnitt - Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

§ 30 HmbJAG – Allgemeine Vorschriften zur Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Hochschule hat die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung sowohl im Verhältnis der einzelnen Schwerpunktbereiche untereinander als auch im Verhältnis der Schwerpunktbereichsprüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu gewährleisten. Insbesondere § 15 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und § 25 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Falls die Hochschule von der Möglichkeit nach § 13 Absatz 3 keinen Gebrauch macht, stellt sie sicher, dass in jedem Semester beziehungsweise in jeden zwei aufeinanderfolgenden Trimestern in jedem angebotenen Schwerpunktbereich sämtliche erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht werden können.

(3) Die Hochschule erlässt eine Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung. Sie bedarf abweichend von § 108 Absatz 1 Satz 3 HmbHG der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung insgesamt oder in Teilen

  1. 1.

    gegen Rechtsvorschriften verstößt oder

  2. 2.

    die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder Abschlüsse nicht gewährleistet.


§ 31 HmbJAG – Schwerpunktbereiche

(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Sie werden von der Hochschule gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt.

(2) Jeder Schwerpunktbereich umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von vierzehn Semesterwochenstunden. Die Schwerpunktbereiche sollen auf Grund ihres Stoffzuschnitts einen Überblick über einen wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen.

(3) In geeigneten Schwerpunktbereichen können Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden.


§ 32 HmbJAG – Prüfungsleistungen

(1) Es sind drei Prüfungsleistungen, davon höchstens eine mündliche Prüfungsleistung zu erbringen. Die weiteren Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule; sie können aus mehreren studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten bestehen. In rechtsgebietsübergreifenden Schwerpunktbereichen müssen die Prüfungsleistungen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken. In Fällen des § 31 Absatz 3  können Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache abgenommen werden.

(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 HmbHG nur einmal wiederholt werden.


§ 33 HmbJAG – Universitäre Endnote

(1) Die Hochschule setzt die Endpunktzahl sowie die Endnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (universitäre Endnote) nach § 7 fest. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die universitäre Endnote "ausreichend" erreicht hat.

(2) Die Gewichtung der Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule. Dabei dürfen die Leistungen aus Aufsichtsarbeiten für die Bildung der Gesamtnote das Gewicht einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Absatz 2 Satz 2 nicht unterschreiten und die Leistungen aus der mündlichen Prüfung ein Drittel des Gewichts der universitären Endnote nicht überschreiten. Bestimmt die Hochschule, dass die zu erbringenden Prüfungsleistungen nur eine Aufsichtsarbeit nach § 32 Absatz 1 Satz 1 umfassen, muss diese im Umfang einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 2 und im Gewicht für die Bildung der Gesamtnote mindestens dem einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Absatz 2 Satz 2 entsprechen. § 22 Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.


§ 34 HmbJAG – Prüfungsbescheinigung

(1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule eine Bescheinigung, die

  1. 1.
    die Hochschule, an der die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgelegt wurde,
  2. 2.
    die Endpunktzahl und universitäre Endnote nach § 33 Absatz 1 ,
  3. 3.
    die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereiches und
  4. 4.
    die Art der universitären Prüfungsleistungen, die jeweils erzielten Einzelpunktzahlen und ihre Gewichtung bezogen auf die Gesamtnote der ersten Prüfung

ausweist.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, teilt dies die Hochschule dem Prüfling unverzüglich schriftlich mit.


§§ 3 - 35, TEIL 2 - STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG
§ 35, Vierter Abschnitt - Gesamtnote der ersten Prüfung

§ 35 HmbJAG – Zeugnis

(1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat. Wer die staatliche Pflichtfachprüfung oder die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden hat, hat die erste Prüfung nicht bestanden.

(2) Aus den Endpunktzahlen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 22 Absatz 1 sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung nach § 33 Absatz 1 wird die Gesamtpunktzahl der ersten Prüfung errechnet. Die Gesamtpunktzahl wird aus der Summe der Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung zu 70 vom Hundert und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zu 30 vom Hundert gebildet. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote der ersten Prüfung nach § 7 .

(3) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist für die staatliche Pflichtfachprüfung die Angaben nach § 22 Absatz 1 , für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung die Angaben nach § 34 Absatz 1 Nummern 1 und 2 sowie für die erste Prüfung die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 3 aus.

(4) Das Prüfungsamt berechnet die Gesamtnote nach Absatz 2 und erstellt das Zeugnis nach Absatz 3, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung in der Freien und Hansestadt Hamburg bestanden wurde. In diesem Fall setzt das Prüfungsamt auf Grund der Endpunktzahl nach § 22 Absatz 1 für jeden Prüfling desselben Prüfungstermins eine Platznummer fest, die dem Prüfling auf Antrag in einer gesonderten Bescheinigung mitgeteilt wird. Die Bescheinigung weist aus, wie viele Prüflinge desselben Prüfungstermins an der Prüfung teilgenommen haben und wie viele Prüflinge die Prüfung bestanden haben. Haben mehrere Prüflinge die gleiche Endpunktzahl, so erhalten sie die gleiche Platznummer.


§§ 36 - 48a, TEIL 3 - VORBEREITUNGSDIENST

§ 36 HmbJAG – Aufnahme

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts nimmt auf Antrag erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen der ersten Prüfung in den Vorbereitungsdienst auf und beruft sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Sie führen die Bezeichnung "Referendarin" oder "Referendar".

(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.
    in einem Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
  2. 2.
    einer Betreuung unterstellt ist,
  3. 3.
    bereits in einem anderen Land den Vorbereitungsdienst vollständig durchlaufen hat oder von ihm ausgeschlossen worden ist oder
  4. 4.
    sich bereits in einem anderen Land in dem Vorbereitungsdienst befindet.

(3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zurückzustellen, wenn die Zahl der die Aufnahmevoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt. Das Nähere zum Aufnahmeverfahren bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung insbesondere unter Beachtung der Auswahlkriterien der Leistung, der Wartezeit und der Fälle, in denen eine besondere Härte besteht. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.


§ 37 HmbJAG – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 4 Absätze 3 , 4 und 7 sowie der §§ 47 und 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), in der jeweils geltenden Fassung finden für Referendarinnen und Referendare entsprechende Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe dient der Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 ( BGBl. I S. 1014 , 1065 ), zuletzt geändert am 16. Juli 2015 ( BGBl. I S. 1211 , 1240 ), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung, wobei die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall abweichend von § 4 Absätze 1 bis 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in voller Höhe der Unterhaltsbeihilfe erfolgt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln und dabei eine Anrechnung von anderweitigem Einkommen vorzusehen; eine Anrechnung von Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft nach dem Hamburgischen Abgeordnetengesetz findet nicht statt. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen und vorsehen, dass diese zum Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf. Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährt.


§ 37a HmbJAG – Nebentätigkeit

(1) Die Referendarinnen und Referendare haben Nebentätigkeiten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen.

(2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben über Gegenstand, Auftraggeberin bzw. Auftraggeber und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit (Stundenzahl in der Woche) sowie darüber enthalten, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden. Bei Nebentätigkeiten für Stellen im Sinne von § 41 Absatz 1 Nummer 4 und § 42 Absatz 2 ist darüber hinaus eine schriftliche Vereinbarung mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Nebentätigkeit für die Auftrag gebende Stelle außerhalb der Ausbildung ausgeübt wird und von dieser klar abgrenzbar ist; werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist von einer Zuweisung zu der besagten Ausbildungsstelle abzusehen.

(3) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen oder einzuschränken, sofern sie mit dem Vorbereitungsdienst und dessen Ausbildungszweck nicht vereinbar ist.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 3 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten 19,5 Stunden in der Woche überschreitet.

(5) Unterhaltsbeihilfe und eine Vergütung für eine Nebentätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 in angemessener Höhe können nebeneinander bestehen. Für die Ausgestaltung der Nebentätigkeit und die Beachtung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Vorgaben sind allein die Parteien des Nebentätigkeitsverhältnisses verantwortlich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 ( BGBl. I S. 160 , 262 ), in der jeweils geltenden Fassung und § 49 HmbBG sind zu beachten.


§ 38 HmbJAG – Ziele und Grundsätze

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare ihre im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der praktischen Tätigkeit vertiefen und in der beruflichen Praxis anwenden lernen. Dabei sollen sie insbesondere lernen, entscheidungserhebliche Tatsachen festzustellen, zu strukturieren und darauf aufbauend zu beraten, zu schlichten, zu verhandeln und zu entscheiden.

(2) Den Referendarinnen und Referendaren ist in möglichst weitem Umfang die eigenverantwortliche Tätigkeit zu ermöglichen. Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten.

(3) In den Pflichtstationen nach § 41 sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, die richterlichen und staatsanwaltlichen Aufgaben, sowie die Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und der Anwaltschaft eigenverantwortlich wahrzunehmen.

(4) Die Ausbildung in den Wahlstationen nach § 42 dient der Vertiefung und der Ergänzung der Ausbildung sowie der Berufsfindung und der Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Tätigkeit, die die Referendarin oder der Referendar anstrebt.


§ 39 HmbJAG – Leitung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst leitet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

(2) Die Leitung der Ausbildung umfasst insbesondere

  1. 1.
    den Erlass von Richtlinien für die Stationsausbildung sowie die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2 ,
  2. 2.
    die Ausgestaltung der Schwerpunktbereiche nach § 42 Absatz 3 ,
  3. 3.
    die Zuweisung der Referendarinnen und Referendare zu den Ausbildungsstellen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 ,
  4. 4.
    die Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Absatz 2 Sätze 3 und 4 ,
  5. 5.
    die Gewährung von Urlaub nach § 44 Absatz 3 und
  6. 6.
    die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften nach § 46 Absätze 1 und 2 .

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts richtet einen Ausbildungsausschuss ein, der bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung des Vorbereitungsdienstes mitwirkt.


§ 40 HmbJAG – Dauer und Einteilung  (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er ist in Pflichtstationen nach § 41 mit einer Gesamtdauer von 18 Monaten und zwei Wahlstationen nach § 42 mit einer Dauer von jeweils drei Monaten eingeteilt. Der Vorbereitungsdienst endet mit der Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der zweiten Staatsprüfung oder das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung. Zum gleichen Zeitpunkt endet das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.

(2) Die regelmäßige Präsenzzeit der Referendarinnen und Referendare innerhalb der von ihnen abzuleistenden Ausbildungsstationen soll wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres 28,5 Stunden nicht überschreiten. Die Pflicht zur Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften sowie die individuellen Vor- und Nachbereitungszeiten bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen ist es Angelegenheit der Referendarin bzw. des Referendars, sich in geeigneter Weise auf die Abschlussprüfungen vorzubereiten.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts verlängert den jeweiligen Ausbildungsabschnitt und damit die Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes um die Zeit der Erkrankung der Referendarin oder des Referendars, wenn diese innerhalb des Ausbildungsabschnitts insgesamt länger als drei Wochen dauert. Die Zeit nach Satz 1 kann jedoch ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn dadurch der Erfolg der Ausbildung nicht gefährdet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Erkrankung des eigenen Kindes der Referendarin oder des Referendars, wenn keine andere Person das Kind betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist; insoweit findet Absatz 4 keine Anwendung. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars ist eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um zwei Monate durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts auch möglich als Ausgleich für eine Mitgliedschaft im Personalrat der Referendarinnen und Referendare.

(3a) Absatz 3 Satz 3 ist auch anzuwenden, wenn von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten aufgrund des Infektionsschutzgesetzes

  1. 1.

    Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, insbesondere Schulen und Kindertagesstätten, vorübergehend geschlossen werden,

  2. 2.

    die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,

  3. 3.

    der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder

  4. 4.

    das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung oder Anordnung die Einrichtungen nach Nummern 1 bis 3 nicht besuchen kann.

(4) Erholungsurlaub und anderer unter Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe gewährter Urlaub werden auf die jeweilige Station angerechnet.

(5) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen mit dem Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen. Über Gewährung und Umfang der Anrechnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts insbesondere unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der ersten Prüfung erbrachten Leistungen. Dabei wird zugleich bestimmt, auf welchen oder welche der Ausbildungsabschnitte die Anrechnung erfolgt.

(1) Red. Anm.:

Auf Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. April 2004 den Vorbereitungsdienst aufgenommen haben und deren Prüfungsverfahren vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat, finden an Stelle von § 37 Abs. 1 und § 40 Absätze 1 und 2 die bisher geltenden Vorschriften Anwendung.


§ 40a HmbJAG – Ableistung in Teilzeit

(1) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist auf Antrag zu bewilligen im Falle

  1. 1.

    der tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder einer bzw. eines in gerader Linie Verwandten oder

  3. 3.

    einer Schwerbehinderung oder einer der Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung im Sinne des § 2 Absätze 2 und 3 SGB IX oder

  4. 4.

    des Vorliegens sonstiger besonderer persönlicher Gründe, die in Art und Umfang den in Nummern 1 bis 3 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.

(2) Eine Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit ist jeweils nur für den Zeitraum ab dem ersten, siebten, dreizehnten oder siebzehnten Monat des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antrag auf Ableistung in Teilzeit ist in Textform mit der Bewerbung zum Vorbereitungsdienst oder zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit zu stellen und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 schriftlich zu belegen. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

(3) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die regelmäßige Präsenzzeit im Sinne des § 40 Absatz 2 soll wöchentlich im Durchschnitt eines Jahres 22,8 Stunden nicht überschreiten. Im Gegenzug verlängert sich der Vorbereitungsdienst um

  1. 1.

    sechs Monate, wenn er insgesamt in Teilzeit abgeleistet wird,

  2. 2.

    viereinhalb Monate bei Teilzeit ab dem siebten Monat des Vorbereitungsdienstes,

  3. 3.

    drei Monate bei Teilzeit ab dem dreizehnten Monat des Vorbereitungsdienstes,

  4. 4.

    zwei Monate bei Teilzeit ab dem siebzehnten Monat des Vorbereitungsdienstes.

Die Teilnahme an den Pflichtarbeitsgemeinschaften bleibt hiervon unberührt. Die Verlängerung wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts angemessen auf die Pflichtstationen verteilt.

(4) Nach Ableistung der Pflichtstationen ist eine Fortführung in Vollzeit nicht mehr möglich. Im Übrigen entscheidet bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 oder bei einem Antrag auf Wechsel von Teilzeit in Vollzeit die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Vorbereitungsdienst in Teilzeit oder in Vollzeit fortzuführen ist. Der Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist von der Referendarin bzw. dem Referendar unverzüglich der Personalstelle anzuzeigen.


§ 41 HmbJAG – Pflichtstationen

(1) Während der Pflichtstationen werden die Referendarinnen und Referendare bei folgenden Stellen ausgebildet:

  1. 1.
    drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen (Strafstation),
  2. 2.
    drei Monate bei einem Amts- oder Landgericht in Zivilsachen (Zivilstation),
  3. 3.
    drei Monate bei einer Verwaltungsbehörde (Verwaltungsstation) und
  4. 4.
    neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation).

(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 kann mit einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin, einem Notar stattfinden oder bei einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Die Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann teilweise oder vollständig auf die Pflichtstation nach Absatz 1 Nummer 4 angerechnet werden, wenn sie im Rahmen der Wahlstation I nach § 42 Absatz 1 nicht ermöglicht werden kann.

(4) Von der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Absatz 2 können höchstens insgesamt sechs Monate bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten stattfinden.


§ 42 HmbJAG – Wahlstationen und Schwerpunktbereich

(1) Die Referendarinnen und Referendare werden nach ihrer Wahl drei Monate bei einer der in § 41 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen, bei einem sonstigen nationalen Gericht oder an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer ausgebildet (Wahlstation I). Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde ( § 41 Absatz 1 Nummer 3 ) kann bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen stattfinden.

(2) Die Referendarinnen und Referendare ergänzen und vertiefen ihre Ausbildung in einer weiteren, drei Monate dauernden Wahlstation bei einer Ausbildungsstelle, die eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet (Wahlstation II). Die Ausbildung kann bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen oder ausländischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten stattfinden.

(3) Die Ausbildung im Rahmen einer der beiden Wahlstationen berücksichtigt einen Schwerpunkt, der an den juristischen Tätigkeitsfeldern auszurichten ist. Schwerpunktbereiche sind insbesondere die Gebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit, die Verwaltung und die rechtsberatende Praxis. Die Ausbildung berücksichtigt auch die jeweiligen Bezüge zum internationalen Recht sowie dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union.


§ 43 HmbJAG – Stationsfolge

(1) Die Referendarinnen und Referendare bestimmen die zeitliche Abfolge der Pflicht- und Wahlstationen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Die Ausbildung beginnt mit der Strafstation, an die sich die Zivilstation anschließt. Die Verwaltungsstation darf nicht unmittelbar vor der Wahlstation II liegen, die vom 22. bis zum 24. Ausbildungsmonat stattfindet. Eine abweichende Reihenfolge der Ausbildungsstationen kann in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Eine Unterbrechung der Rechtsanwaltstation kann zugelassen werden, wenn eine Ausbildung bei der Europäischen Kommission oder anderen internationalen Organisationen im Rahmen der Wahlstationen sonst nicht ermöglicht werden kann.

(3) Die Ausbildung bei derselben Ausbildungsstelle soll nicht weniger als drei Monate betragen.


§ 44 HmbJAG – Zuweisung zu den Ausbildungsstellen

(1) Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen erfolgt auf Antrag der Referendarin oder des Referendars, der spätestens sechs Wochen vor Beginn der Station zu stellen ist. Die Zuweisung bedarf im Fall der Verwaltungsstation stets und im Fall der Wahlstation I und Wahlstation II dann der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn sie an eine Behörde der Bundes- oder Landesverwaltung oder an eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erfolgt. In dem Antrag auf Zuweisung zu der Wahlstation I oder der Wahlstation II ist der gewählte Schwerpunkt anzugeben.

(2) Dem Antrag muss ein sachgerechter Ausbildungsplan zu Grunde liegen.

(3) Urlaub wird auf Antrag der Referendarin oder des Referendars gewährt; dabei ist eine sachgerechte Ausbildung sicherzustellen.


§ 45 HmbJAG – Ausbildung in anderen Bezirken

Die Referendarin oder der Referendar kann mit Zustimmung der beteiligten Oberlandesgerichtspräsidentinnen oder -präsidenten als Gast in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk in Deutschland ausgebildet werden.


§ 46 HmbJAG – Arbeitsgemeinschaften

(1) Während der Pflichtstationen nimmt die Referendarin oder der Referendar an Arbeitsgemeinschaften teil, die jeweils im Zusammenhang mit den Stationen nach § 41 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 stehen (Pflichtarbeitsgemeinschaften). Die Pflichtarbeitsgemeinschaften dienen in erster Linie der Einführung in die Praxisausbildung und ihrer Vertiefung, ferner der Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung. Sie können als Block- oder als Begleitkurse ausgestaltet sein.

(2) Die Referendarin oder der Referendar nimmt ferner an mindestens einer Wahlpflichtarbeitsgemeinschaft teil, die in der Regel als Begleitkurs ausgestaltet ist. Die Wahlpflichtarbeitsgemeinschaften dienen der Vertiefung der Kenntnisse in einem gewählten Schwerpunktbereich unter Einschluss der Vermittlung und Übung praktischer Fähigkeiten der Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften sollen nicht mehr als fünfundzwanzig Referendarinnen oder Referendare umfassen. Die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor. Über Ausnahmen von Satz 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Einzelfall.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften werden - auf dem Gebiet der rechtsberatenten Tätigkeit auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer oder der Hamburgischen Notarkammer, auf dem Gebiet der Verwaltung auf Vorschlag der zuständigen Behörde - von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts ernannt.


§ 47 HmbJAG – Ausbildungslehrgänge

In der Pflichtstation nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 sowie in den Wahlstationen nach § 42 Absätze 1 und 2 kann die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bis zu einer Dauer von insgesamt drei Monaten gestattet werden.


§ 48 HmbJAG – Stationszeugnisse

(1) Für jede Ausbildungsstelle ist ein Zeugnis über den Inhalt der Ausbildung sowie die Fähigkeiten und Leistungen der Referendarin oder des Referendars gemessen an den Zielen und Grundsätzen der Ausbildung nach § 38 zu erstellen.

(2) In dem Zeugnis ist die Gesamtleistung der Referendarin oder des Referendars mit einer Punktzahl und der entsprechenden Note nach § 7 zu bewerten.

(3) Bei Streitigkeiten, die sich aus der Vergabe der Stationszeugnisse ergeben, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.


§ 48a HmbJAG – Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite Staatsprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 statt.

(2) Ist die Referendarin oder der Referendar bereits von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wird die laufende Ausbildung mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Ausschluss unterbrochen und der Vorbereitungsdienst als Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert mindestens drei Monate und längstens bis zum Beginn des nächstmöglichen Prüfungstermins nach Ablauf der dreimonatigen Ausbildung. Im Ergänzungsvorbereitungsdienst ist ein auf drei Monate berechnetes besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Die Referendarin oder der Referendar hat an dem nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf der dreimonatigen Ausbildung teilzunehmen. Im Anschluss an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird die zuvor unterbrochene Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt; eine zuvor unterbrochene Stationsausbildung im Ausland kann auch im Inland fortgesetzt werden.

(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite Staatsprüfung im Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht bestanden, so hat sie oder er an dem übernächsten Prüfungstermin teilzunehmen. Bis zu diesem Termin findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung statt. In ihm ist ein besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Im Anschluss an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird der Vorbereitungsdienst bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung fortgesetzt.

(4) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach den Absätzen 2 und 3 kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts verkürzt werden.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts erlässt Richtlinien für die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst und die Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst.

(6) Referendarinnen oder Referendare, die die zweite Staatsprüfung auch in der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, werden nicht mehr in einen Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsvorbereitungsdienst und in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen, auch wenn sie eine zweite Wiederholung der Prüfung unternehmen.

(7) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst findet auch dann nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 6 statt, wenn die Referendarin oder der Referendar gegen die Entscheidung des Prüfungsamtes Widerspruch eingelegt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage haben insoweit keine aufschiebende Wirkung.


§§ 49 - 50, TEIL 4 - SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 49 HmbJAG – Übergangsregelungen

(1) Für Studierende, die das Studium vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten Staatsprüfung gemeldet haben, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften der Juristenausbildungsordnung (JAO) vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 133, 148, 151), zuletzt geändert am 3. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 122, 176), zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet § 12 Absatz 3 Satz 3 JAO nur bis zum 30. Juni 2004 Anwendung. Bei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt. Satz 3 gilt nicht, wenn die erneute Meldung nicht bis zum 1. Juli 2008 erfolgt. Für Studierende, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihr Studium aufgenommen haben und sich nicht bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, finden § 4 und § 13 Absatz 1 Nummer 4 keine Anwendung. Das Landesjustizprüfungsamt nach den Vorschriften der Juristenausbildungsordnung nimmt bis zur Bildung des Prüfungsamtes nach diesem Gesetz, längstens bis zum 30. Juni 2004, dessen Aufgaben wahr.

(2) Für Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufnehmen, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgenommen haben, können ihn nach dem bisherigen Recht zum Inhalt und Ablauf des Vorbereitungsdienstes beenden, wenn sie bis zum 30. Juni 2006 die Prüfung begonnen haben. Können sie nach dem bisherigen Recht nicht mehr sachgerecht ausgebildet werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Ausbildung im Einzelfall regeln.

(3) Die Verordnung über die Prüfungsgegenstände der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom 5. Oktober 1993 (HmbGVBl. S. 273), die Verordnung über die Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) und die Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) gelten als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.


§ 50 HmbJAG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Juristenausbildungsordnung vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 133, 148, 151) in der geltenden Fassung außer Kraft.


Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg
(SNH-Gesetz - SNHG)

Vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes 2
Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 3
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 4
Änderung des Gebührengesetzes 5
Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes 6
Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes 7
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" 8
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes 9
Änderung des BNI-Gesetzes 10
Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - 11
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - 12
Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes 13
Änderung des Stadtreinigungsgesetzes 14
Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes 15
Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR 16
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes 17
Änderung des Studierendenwerksgesetzes 18
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" 19
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg" 20
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes 21
Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank 22
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes 23
Änderung des Finanzrahmengesetzes 24
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" 25
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz" 27
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien" 28
Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg 29
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes 30
Änderung des Elbefondsgesetzes 31
Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes 32
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" 33
Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes 34
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority 35
Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung 36
Änderung der INEZ-Verordnung 37
Änderung der Studiengebührenverordnung 38
Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung 39
Schlussbestimmungen 40

Art. 1 SNHG – Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)

Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg


Art. 2 SNHG – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1
Hinter dem Eintrag zu § 36 wird der Eintrag "§ 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter" eingefügt.

1.2
Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: "§ 40 Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1
Das Wort "Aufgabenbereichen" wird durch die Textstelle "einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck" ersetzt.

2.1.2
In Nummer 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.

2.1.3
In Nummer 2 werden die Wörter "Personalausgaben für die" durch die Wörter "Personalkosten der" ersetzt.

2.1.4
In Nummer 3 werden die Wörter "Ausgaben für den" durch die Wörter "Kosten des" und die Wörter "Ausgaben für die" durch die Wörter "Kosten der" ersetzt.

2.1.5
In Nummer 4 werden die Wörter "Betriebsausgaben und Investitionen für die Aufgaben" durch die Wörter "Kosten der Leistungen" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.1.6
In Nummer 5 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen für" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.1.7
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

  1. "6.

    die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes."

2.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird."

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen ebenfalls als

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

    veranschlagt."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

"(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen."

3.
Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

"§ 36a
Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter

Art und Umfang der von den Bezirksämtern zu erbringenden Leistungen sind in einem Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter verbindlich festzulegen. Die Gliederung der Produktgruppen der Bezirksämter in Produkte, die Ziele und die Kennzahlen ergeben sich für die Bezirksämter einheitlich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder Entscheidungen des Senats. Bei der Festlegung der Kennzahlenwerte sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke zu berücksichtigen."

4.
§ 37 wird wie folgt geändert:

4.1
In Absatz 2 werden die Wörter "in jedem Aufgabenbereich der Einzelpläne der Fachbehörden" durch die Textstelle "nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3" ersetzt und die Wörter "für Betriebsausgaben und Investitionen" werden gestrichen.

4.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "nach Schlüsseln, die" gestrichen und die Textstelle "mit dem Haushaltsplan-Entwurf beschlossen werden," wird durch die Wörter "im Haushaltsplan-Entwurf" ersetzt.

4.2.2
Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend."

4.2.3
Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Schlüssel haben" durch die Wörter "Verteilung hat" ersetzt und hinter dem Wort "insbesondere" wird die Textstelle "an den Leistungszwecken," eingefügt.

4.2.4
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

4.3
Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5.
§ 38 Absätze 3 und 4 wird aufgehoben.

6.
In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "für neue größere Einzelprojekte im Sachhaushalt und für neue größere" durch die Wörter "für Projekte und für einzeln zu veranschlagende" ersetzt.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

7.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

7.2
Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

7.2.1
In Satz 1 werden die Wörter "der Finanzplanung" durch die Wörter "des mittelfristigen Finanzplans" ersetzt.

7.2.2
In Satz 2 werden die Wörter "und meldet seinen Mittelbedarf für Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an" gestrichen.

7.2.3
Es werden folgende Sätze angefügt:

"Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor."

7.3
Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

8.
§ 41 wird wie folgt geändert:

8.1
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung von Sondermitteln sowie über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen."

8.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Mehrkosten gegenüber den nach § 36 Absatz 2 und den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Kosten sind jeweils durch Minderkosten im Einzelplan des Bezirksamtes zu decken."

8.3
Absatz 4 wird aufgehoben.


Art. 3 SNHG – Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

Das Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter "internen Kosten" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.

4.
§ 6 erhält folgende Fassung:

"§ 6
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Die Bürgerschaftskanzlei stellt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."


Art. 4 SNHG – Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 8 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), wird aufgehoben.


Art. 5 SNHG – Änderung des Gebührengesetzes

In § 21 Absatz 1 Satz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird die Textstelle "§ 59 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 mit der Änderung vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1990 Seite 143)" durch die Textstelle "§ 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.


Art. 6 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes

Das Hamburgische Versorgungsrücklagegesetz vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 266), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähig" durch die Wörter "rechtlich unselbständig" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1
Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die sich gemäß § 18 Absätze 2 , 3 und 4 HmbBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsauszahlungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum Rechnungsabschluss zu Lasten der Produktgruppen und der Wirtschaftspläne dem Sondervermögen zuzuführen."

3.2
In Satz 2 wird die Textstelle "aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen" gestrichen.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."


Art. 7 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes

Das Hamburgische Versorgungsfondsgesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 399), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 2 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen werden nicht erstattet."

3.2
In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird § 6.


Art. 8 SNHG – Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg"

Das Gesetz über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 146), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 9 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Wirtschaftsjahr" ersetzt.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für das Personalwesen und die für die Finanzen zuständigen Behörden stellen den Jahresabschluss und den Lagebericht auf. Zuführungen und Abführungen sind getrennt nach Einrichtungen nachzuweisen."


Art. 9 SNHG – Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45, 46), wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert am 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Für ein Krankenhaus, dessen Träger eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt das Prüfungsverfahren nach Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Gesetz, das die Errichtung der landesunmittelbaren juristischen Person regelt, in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

2.2
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.3
Absatz 5 wird Absatz 4.


Art. 10 SNHG – Änderung des BNI-Gesetzes

Das BNI-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4) wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

1.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

1.2.2
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und" ersetzt.

1.2.3
Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

1.3
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

2.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" ersetzt.

2.2
Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."

3.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 2 wird die Textstelle "§§ 23 und 44" durch die Textstelle "§ 46" ersetzt.

3.2
In Satz 3 wird die Textstelle "8. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 161), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 238)" durch die Textstelle "12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105)" ersetzt.


Art. 11 SNHG – Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 708), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 3 Satz 5 und in Absatz 4 Satz 6 wird jeweils die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

1.2
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.2.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 6 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

3.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neues Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und der Anstaltsträgerversammlung vorgelegt."

3.3
Absatz 3 wird Absatz 4.

3.4
Hinter dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

3.5
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in seinem Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

4.
§ 14 erhält folgende Fassung:

"§ 14
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 12 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 9), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 13 SNHG – Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes

§ 7 Absatz 2 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

  1. "1.

    die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter,".

2.
In Nummer 2 werden die Wörter "Amt für" durch das Wort "Landesbetrieb" ersetzt.

3.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

  1. "6.

    mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".


Art. 14 SNHG – Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

Das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.5
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 15 SNHG – Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes

Das Stadtentwässerungsgesetz vom 20. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 29. Januar 2013 (HmbGVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Textstelle "25 vom Hundert am Stammkapital" durch die Textstelle "20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

3.
§ 15 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.

(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 16 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR

Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Aufsichtsrat hat bis zum Ende des sechsten Monats den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.3
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2.4
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "findet § 53 HGrG entsprechend Anwendung" durch die Textstelle "ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden" ersetzt.

2.4.2
In Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO " wird durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.

3.2
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 17 SNHG – Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

§ 109 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), erhält folgende Fassung:

"(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen."


Art. 18 SNHG – Änderung des Studierendenwerksgesetzes

Das Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Betreuungsbereich, Aufgaben, Beteiligungen".

2.2
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Studierendenwerk ist für Studierende folgender Hochschulen zuständig:

  1. 1.

    Universität Hamburg,

  2. 2.

    Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,

  3. 3.

    HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung,

  4. 4.

    Hochschule für bildende Künste Hamburg,

  5. 5.

    Hochschule für Musik und Theater Hamburg,

  6. 6.

    Technische Universität Hamburg-Harburg,

  7. 7.

    Bucerius Law School."

2.3
In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich das Studierendenwerk mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss".

3.2
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "im Haushaltsplan festgesetzt ist" durch die Wörter "in der Anlage zum Haushaltsplan nachgewiesen wird" ersetzt.

5.
Hinter § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:

"§ 13
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

6.
Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden §§ 14 bis 17.


Art. 19 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 338)," ersetzt durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".

1.2
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Nummer 2 wird das Wort "Mehrausgaben" durch das Wort "Mehrauszahlungen" ersetzt.

1.2.2
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

  1. "3.

    Investitionen, die nach Artikel 91b des Grundgesetzes mitfinanzierungsfähig sind, dürfen ohne Mitfinanzierung nur mit Zustimmung der für das Hochschulwesen und der für die Finanzen zuständigen Behörden begonnen werden."

1.2.3
In Nummer 4 wird die Textstelle "§ 17 Absätze 5 und 6 und § 49 Absätze 1 und 2 LHO " durch die Textstelle "§ 25 Absatz 1 und § 52 Absätze 1 und 2 LHO " ersetzt.

1.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der speziellen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bestimmungen des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2.2
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Nach erfolgter Prüfung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorzulegen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
In § 20 Satz 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

4.
In § 21 Absatz 2 werden das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO " durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.


Art. 20 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg " vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 504) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Kuratorium beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses."

2.
§ 11 erhält folgende Fassung:

"§ 11
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr."

3.
Hinter § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:

"§ 12
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

4.
Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 13 und 14.


Art. 21 SNHG – Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes

Das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 15 folgende Fassung:

"§ 15Rechnungswesen, Jahresabschluss".

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Stiftungen erfüllen ihre Aufgaben aus den Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg, deren jeweilige Höhe in den Anlagen zum Haushaltsplan nachgewiesen wird, und aus sonstigen Erträgen."

3.
§ 15 erhält folgende Fassung:

"§ 15
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 16 erhält folgende Fassung:

"§ 16
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."

5.
In § 18 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle "gemäß §§ 23 , 44 LHO " gestrichen.


Art. 22 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank

Das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1.1
In Satz 1 werden die Wörter "Dritten Buchs Handelsgesetzbuch " durch die Wörter "Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs " und die Wörter "sind in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung sind" ersetzt.

1.1.2
In Satz 2 werden vor dem Wort "entsprechend" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

1.1.3
In Satz 3 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch" durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr" ersetzt.

1.2
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahrs" ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

1.2.2
Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Zugleich werden der Jahresabschluss und der Lagebericht der für die Finanzen zuständigen Behörde zugeleitet."

1.2.3
Es wird folgender Satz angefügt:

"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.
In § 19 Absatz 2 wird die Textstelle "§ § 1 bis 87 und §§ 106 bis 110 LHO finden keine Anwendung" durch die Textstelle "§ § 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden" ersetzt.

3.
In § 20 Absatz 6 wird die Textstelle "Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236)," durch die Textstelle "Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210)," ersetzt.


Art. 23 SNHG – Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes

§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528, 532), erhält folgende Fassung:

  1. "15.

    mit der Wertermittlung gemäß § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".


Art. 24 SNHG – Änderung des Finanzrahmengesetzes

Das Finanzrahmengesetz vom 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8) wird wie folgt geändert:

1.
§§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"§ 1
Inhalt

Dieses Gesetz bestimmt für die Haushaltsjahre 2015 bis 2020 verbindliche Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs im doppischen Gesamtfinanzplan nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Der bereinigte Finanzmittelbedarf ist der Saldo der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Salden.

(2) Der bereinigte Saldo aus Verwaltungstätigkeit ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Steuereinzahlungen und Steuererstattungen, der Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Länderfinanzausgleich und der Bundesergänzungszuweisungen.

(3) Der Saldo Investitionsmittel ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absätze 1 bis 3 LHO veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.

(4) Der Saldo Darlehen ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LHO veranschlagten Einzahlungen für gegebene und Auszahlungen für zu gebende Darlehen.

§ 3
Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs

Für die nachfolgend genannten Haushaltsjahre gelten folgende Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs:

  1. 1.

    2015: 9.862 Millionen Euro,

  2. 2.

    2016: 9.910 Millionen Euro,

  3. 3.

    2017: 9.955 Millionen Euro,

  4. 4.

    2018: 10.002 Millionen Euro,

  5. 5.

    2019: 10.043 Millionen Euro,

  6. 6.

    2020: 10.087 Millionen Euro."

2.
§§ 4 und 5 werden aufgehoben.


Art. 25 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" vom 22. Dezember 1983 (HmbGVBl. S. 345) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

"Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ".

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1
Errichtung

Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch " ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 1 werden die Wörter "bei der Hauptfürsorgestelle" durch die Wörter "beim Integrationsamt" ersetzt.

3.2
In Satz 2 werden die Wörter "Schwerbehinderter sowie der nachgehenden" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden" ersetzt.


Art. 26 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Stadt und Hafen"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Stadt und Hafen" vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 401), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

1.2
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes "Innenstädtischer Hafenrand" zu finanzieren."

3.
§ 5 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird § 5 und sein Absatz 1 wie folgt geändert:

4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "die Einnahmen nach § 1 Absatz 3" durch die Wörter "seine Erträge" ersetzt.

4.2
In Satz 2 wird die Textstelle "nach § 2" gestrichen.

5.
§§ 7 und 8 werden aufgehoben.


Art. 27 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz " vom 8. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 10) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

1.2
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 3 Absatz 1 wird die Textstelle "ist nicht rechtsfähig. Es" gestrichen.

3.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

4.
§ 8 wird § 5.


Art. 28 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Schulimmobilien" vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 493), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 526), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "teilrechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

2.
§§ 6 und 8 werden aufgehoben.

3.
§ 7 wird § 6 und in seinem Absatz 2 wird hinter dem Wort "für" das Wort "die" eingefügt.

4.
§ 11 wird § 7.


Art. 29 SNHG – Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg

In § 19 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg vom 2. März 1977 (HmbGVBl. S. 55), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 303), wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung " ersetzt durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".


Art. 30 SNHG – Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 1 wird einziger Absatz.

1.2
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 7 Absatz 1 wird die Textstelle "über Wasser- und Bodenverbände" gestrichen.

3.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "§ 108 LHO " durch die Textstelle "§ 102 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 11 wird aufgehoben.

5.
Im Ersten Abschnitt wird hinter § 13 folgender § 14 eingefügt:

"§ 14
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 31 SNHG – Änderung des Elbefondsgesetzes

Das Elbefondsgesetz vom 16. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

2.
In § 4 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "§ 10" durch die Bezeichnung "§ 12" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ", die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht" durch die Wörter "sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses" ersetzt.

5.
Hinter § 9 werden folgende neue §§ 10 und 11 eingefügt:

"§ 10
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 11
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

6.
Die bisherigen §§ 10 bis 12 werden §§ 12 bis 14.


Art. 32 SNHG – Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

In § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), werden die Wörter "des jährlichen Haushaltstitels für energiesparende Maßnahmen im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg" ersetzt durch die Textstelle "der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg veranschlagten Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu diesem Zweck zu leisten,".


Art. 33 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" vom 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 51) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

1.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie Finanzmittel, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes eingehen."

1.3
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dem Sondervermögen werden die im Verwaltungsvermögen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile übertragen, die aus Finanzmitteln des Sondervermögens erworben wurden. Darüber hinaus wird die zuständige Behörde ermächtigt, weitere Grundstücke in das Sondervermögen einzubringen."

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, entsprechend § 15 Absatz 6 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege umzusetzen und zu finanzieren sowie Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen, für die es auf anderer Rechtsgrundlage Zahlungen erhalten hat."

3.
In § 4 Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsausgaben" durch das Wort "Verwaltungsaufwendungen" ersetzt.

4.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

5.
§ 8 wird § 5.


Art. 34 SNHG – Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes

Das Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Bilanzgewinns" durch das Wort "Jahresergebnisses" ersetzt.

3.
§ 9 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 35 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority

Das Gesetz über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

2.1
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer" ersetzt.

2.2
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Finanzbehörde" durch die Wörter "für die Finanzen zuständige Behörde" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 5 werden das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" und das Wort "fließen" durch das Wort "stehen" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

4.1
Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

4.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen.

Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde, der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

5.1
In Absatz 1 wird die Textstelle "§ 111  LHO " durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.

5.2
In Absatz 2 wird die Textstelle "§ § 7 , 23 , 24 , 44 , 54 bis 56 LHO " durch die Textstelle "§ § 7 , 19 , 46 , 57 bis 59 LHO " ersetzt.

5.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 36 SNHG – Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung

§ 2 Absatz 1 der Einheitspersonenkontenverordnung vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 492) erhält folgende Fassung:

"(1) Die Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gemäß § 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik ( § 4 LHO ) erforderlichen Umfang befugt."


Art. 37 SNHG – Änderung der INEZ-Verordnung

Die INEZ-Verordnung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Bearbeitung und Erfassung" durch die Wörter "Erfassung und Bearbeitung" und die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 402)," durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 und in Absatz 6 wird jeweils die Textstelle "§ 95 LHO " durch die Textstelle "§ 88  LHO " ersetzt.


Art. 38 SNHG – Änderung der Studiengebührenverordnung

In § 4 Absatz 2 Satz 3 der Studiengebührenverordnung vom 7. Oktober 2008 (HmbGVBl. S. 361), zuletzt geändert am 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 277), wird die Textstelle "§ 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung " ersetzt durch die Textstelle "§ 62 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".


Art. 39 SNHG – Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung

In § 9 Absatz 4 der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung vom 4. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 6) wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 108)," durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


Art. 40 SNHG – Schlussbestimmungen

§ 1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 27 Absatz 3 Nummer 3, Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie Artikel 1 § 79 Absätze 4 und 5 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2
Anwendung

(1) Artikel 1 bis 39 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden.

(2) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2014 ist die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 3
Vorschriften in Staatsverträgen

(1) Soweit § 3 Absatz 5 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 586), geändert am 19. September und 24. September 2007 (HmbGVBl. S. 397), erklärt, dass die §§ 65 bis 69 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gelten sollen, ist künftig der inhaltsgleiche Artikel 1 §§ 65 bis 69 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Dasselbe gilt für den in § 13 Absatz 2 Satz 4 des Staatsvertrages genannten § 68 LHO und den in § 14 Satz 1 des Staatsvertrages genannten § 111 LHO , die inhaltsgleich durch Artikel 1 §§ 68 und 104 ersetzt werden. § 14 Satz 2 des Staatsvertrages schließt Artikel 1 §§ 99 bis 103 ein.

(2) Soweit

  1. 1.

    der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 544) und

  2. 2.

    der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. April und 5. April 2009 (HmbGVBl. S. 96)

auf die Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg Bezug nehmen, ist die bisher geltende Fassung zugrunde zu legen.

§ 4
Überleitung von Ausgaberesten und Kreditermächtigungen

(1) Soweit für das Haushaltsjahr 2014 Ausgabereste nach § 45 Absätze 3 und 4 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gebildet worden sind und in Anspruch genommen werden dürfen, sind diese überzuleiten auf die sachlich zutreffenden Kontenbereiche nach Artikel 1 § 14 Absatz 3 oder auf die sachlich zutreffenden Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, nach Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 .

(2) Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum Ende des Haushaltsjahrs 2015 und, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2013 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

§ 5
Übergangsbestimmungen

(1) Über Artikel 1 § 27 Absatz 3 hinaus darf ein Fehlbetrag veranschlagt werden

  1. 1.

    bis zum Haushaltsjahr 2019, soweit durch Gesetz festgestellt wurde, dass der Fehlbetrag auf Grund einer Naturkatastrophe oder einer Notsituation, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entzieht und die ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, notwendig ist, und

  2. 2.

    darüber hinaus in Höhe von 900 Millionen Euro, zuzüglich oder abzüglich des Betrags, um den

    1. a)

      die für das Haushaltsjahr 2015 nach Berechnung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen zu planenden Aufwendungen für Versorgungsleistungen einschließlich Versorgungsbeihilfen 1.400 Millionen Euro und

    2. b)

      die für das Haushaltsjahr 2015 zu planenden Aufwendungen für Abnutzung 500 Millionen Euro

    über- beziehungsweise unterschreiten.

Die Fehlbetragsobergrenze nach Satz 1 Nummer 2 reduziert sich ab dem Haushaltsjahr 2016 jährlich um 180 Millionen Euro. Im Gesetz nach Satz 1 Nummer 1 ist außerdem festzulegen, in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gerechtfertigt ist, wie die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung ausgeglichen und wie die Schulden getilgt werden sollen.

(2) Über Artikel 1 § 28 Absatz 2 hinaus dürfen bis zum Haushaltsjahr 2019 Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten veranschlagt werden, soweit

  1. 1.

    dies durch das Gesetz nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen wird oder

  2. 2.

    dies zur Finanzierung des Betrags erforderlich ist, der sich für das jeweilige Haushaltsjahr als Saldo des Trendwerts nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 und des Finanzmittelbedarfs nach § 3 des Finanzrahmengesetzes in der Fassung von Artikel 24 dieses Gesetzes ergibt. Die Höhe bestimmt der Haushaltsbeschluss.

(3) Soweit auf Grund eines Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Fehlbetrag entsteht, darf in dessen Höhe eine notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet werden.

(4) Ergibt sich in den Jahresabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2019 aus den Erträgen und Aufwendungen, den Maßnahmen nach Artikel 1 § 79 Absätze 1 und 3 sowie nach Absatz 3 und dem Ausgleich notsituationsbedingter bilanzieller Vorbelastungen auf Grund des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 3 in der Gesamtergebnisrechnung ein positiver Saldo, ist dieser der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(5) Erträge und Aufwendungen bleiben beim Haushaltsausgleich unberücksichtigt, soweit sie durch Korrekturen von Bilanzierungs- und Bewertungsansätzen entstehen, die für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2014 getroffen worden sind. Sie sind in der Bilanz im Ergebnisvortrag abzubilden.

(6) Von positiven Salden nach Absatz 4 und nach Artikel 1 § 79 Absatz 5 sind so lange mindestens 25 vom Hundert dem Ergebnisvortrag zuzuführen, bis in der Bilanz die Summe aus der Nettoposition und dem Ergebnisvortrag null Euro beträgt.

(7) Bei der Bereinigung des langjährigen Trends der Steuererträge nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 sind nur Steuerrechtsänderungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2014 erstmals anzuwenden sind.

§ 6
Fortgeltung von Ausnahmen

Ausnahmen nach § 105 Absatz 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gelten als Ausnahmen nach Artikel 1 § 98 Absatz 2 fort.

§ 7
Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Übergang

Der Senat wird ermächtigt, die in der Bilanz auf den 31. Dezember 2014 nach den einschlägigen Vorschriften zu passivierenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen ab dem 1. Januar 2015 nach den Regeln des Artikels 1 § 4 in die Ausführung des Haushaltsplans einzubeziehen.

§ 8
Evaluation

Der Senat legt der Bürgerschaft bis zum 31. März 2021 einen Bericht über die Erfahrungen mit diesem Gesetz vor.


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