NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 5 StiftG Bln
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: StiftG Bln
Gliederungs-Nr.: 401-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 StiftG Bln

(1) Die nach der Satzung zuständigen Organe können die Änderung der Satzung, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Dabei soll der vom Stifter im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachte Wille berücksichtigt werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur beschlossen werden, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, sofern das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine andere Regelung enthält.

(3) Im Falle der Zusammenlegung verschmelzen die zusammengelegten Stiftungen zu einer neuen Stiftung; diese erlangt Rechtsfähigkeit mit Genehmigung des Zusammenlegungsbeschlusses. Das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der zusammengelegten Stiftungen geht mit der Genehmigung auf die neue Stiftung über.


§ 6 BildUG
Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BildUG,HH
Gliederungs-Nr.: 800-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BildUG – Wartezeit

Ein Arbeitnehmer erwirbt den vollen Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses. Teilansprüche können nicht erworben werden.


§ 8 BildUG – Übertragung des Freistellungsanspruchs

(1) Ist dem Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung gemäß § 7 Absatz 2 nicht gewährt worden, so ist der Freistellungsanspruch auf das darauf folgende Kalenderjahr, soweit es sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung richtet, auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen.

(2) Hat der Arbeitnehmer innerhalb des laufenden Zweijahreszeitraumes die Freistellung nicht ausgeschöpft, so ist der nicht verbrauchte Freistellungsanspruch auf den folgenden Zweijahreszeitraum zu übertragen, wenn er zur Teilnahme an Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung mit anerkanntem Zertifikatsabschluss verwendet wird. Über die zeitliche Lage einer Freistellung von mehr als zehn Arbeitstagen ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Einvernehmen herzustellen.


§ 11 BildUG – Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Freistellung darf der Arbeitnehmer keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.


§ 17 BildUG – Unabdingbarkeit

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


§ 2 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 HmbArchtG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ( § 3 ) eingetragen ist. Jede dieser Berufsbezeichnungen bedarf einer besonderen Eintragung.

(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" nur führen, wer mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Inhaberin oder Inhaber in einer Gesellschaft nach § 10 ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, nur verwenden, wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.


§ 19 HmbArchtG – Berufspflichten

(1) Die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 , die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 sowie die außerordentlichen Mitglieder nach § 13 Absatz 1 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen verbindlichen preisrechtlichen Bestimmungen, und technischen Regeln zu beachten,

  2. 2.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  3. 3.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen oder Auslobern und Teilnehmerinnen oder Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  4. 4.

    in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

  5. 5.

    sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten angemessen zu versichern; die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes und ist insoweit zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ,

  6. 6.

    besonders als freischaffende Berufsangehörige oder Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern sowie anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,

  7. 7.

    zur Verschwiegenheit über alle vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,

  8. 8.

    sich gegenüber Berufsangehörigen, Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,

  9. 9.

    bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer anzurufen,

  10. 10.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden, sowie

  11. 11.

    über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Gesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen und sich nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen.

Satz 1 Nummern 3, 8 und 9 gelten nicht für auswärtige Berufsangehörige nach § 9 und auswärtige Gesellschaften nach § 11 , die zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 nach dem Recht eines auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Hamburgischen Architektenkammer.


Anlage 3 HmbUVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Landesrecht Hamburg

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 HmbUVPG – Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"

NummerArt des Plans oder des Programms
1Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
1.1Abwasserbeseitigungsplan nach § 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung
1.2Landschaftsprogramm nach §§ 4  und  5 HmbBNatSchAG .
2Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG
 Waldfunktionenplan nach § 2 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung

§ 69 HmbVwVfG
Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Landesrecht Hamburg

Teil V – Besondere Verfahrensarten

Titel: Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVwVfG
Gliederungs-Nr.: 2010-1
Normtyp: Gesetz

§ 69 HmbVwVfG – Entscheidung

(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) Verwaltungsakte die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen, in den Fällen des § 39 Absatz 2 Nummern 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind, hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind in den Fällen des § 17 mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


§ 73 HmbVwVfG – Anhörungsverfahren

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Bezirken, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Der Plan ist in den Bezirken innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei dem Bezirksamt Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntmachung der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Anhörungsbehörde hat die Auslegung vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

  1. 1.

    wo und in welchem Zeitraum zur Einsicht ausgelegt ist;

  2. 2.

    dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;

  3. 3.

    dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;

  4. 4.

    dass

    1. a)

      die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

    2. b)

      die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

    wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren ( § 67 Absatz 1 Satz 3 , Absatz 2 Nummern 1 und 4 und Absatz 3 , § 68 ) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet eines anderen Bezirks auswirken, so ist der geänderte Plan in diesem Bezirk auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.


§ 2 PresseG
Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Pressegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung


§ 15 PresseG

(weggefallen)


§ 23 PresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86 , 86a , § 130 Absätze 2 und 5 , § 131 sowie nach § 184a , § 184b Absätze 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 184c des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.


§ 6 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 RHG

Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Beamtinnen und Beamte. Auf ihre Rechtsstellung sind die für Berufsrichterinnen und Berufsrichter geltenden Vorschriften über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Abordnung, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte, Altersgrenze, Disziplinarmaßnahmen und Mitgliedschaft in einer Regierung entsprechend anzuwenden.


§ 11 RHG

Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist dem Senat und der Bürgerschaft mitzuteilen.


Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)

Vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16)  (1)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Berufsaufgaben 1
Berufsbezeichnungen 2
Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse 3
Eintragungsvoraussetzungen 4
Europäischer Berufsausweis 4a
Besondere Eintragungsgründe 5
Besondere Versagungsgründe 6
Löschung 7
Ausstellung von Bescheinigungen 8
Auswärtige Berufsangehörige 9
Gesellschaften 10
Auswärtige Gesellschaften 11
Partnerschaftsgesellschaften 12
Hamburgische Architektenkammer 13
Aufgaben 14
Versorgungswerk 15
Kammerversammlung 16
Kammervorstand 17
Eintragungsausschuss 18
Einheitlicher Ansprechpartner 18a
Berufspflichten 19
Ehrenausschuss 20
Ehrenverfahren 21
Maßnahmen im Ehrenverfahren 22
Schlichtungsausschuss 23
Satzung 24
Finanzwesen 25
Auskünfte und Datenverarbeitung 26
Verschwiegenheit 27
Staatsaufsicht 28
Ordnungswidrigkeiten 29
Verordnungsermächtigung 30
Übergangsvorschriften 31
Umsetzung von EG-Richtlinien 32
Anwendung anderer Rechtsvorschriften 32a
Schlussbestimmungen 33
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16) dient das vorgenannte Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 25. August 2021 (ABl. EU Nr. L 444 S. 16).


§ 1 HmbArchtG – Berufsaufgaben

(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind in den Fachrichtungen (Berufsgruppen)

  1. 1.
    Architektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken;
  2. 2.
    Innenarchitektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen;
  3. 3.
    Landschaftsarchitektur die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Garten-, Freianlagen- und Landschaftsplanung;
  4. 4.
    Stadtplanung die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Planungen.

(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachrichtungen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und der Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens und die Erstellung von Fachgutachten.

(3) Zu den Berufsaufgaben in den Fachrichtungen der Architektur sowie der Landschaftsarchitektur kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.


§ 2 HmbArchtG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ( § 3 ) eingetragen ist. Jede dieser Berufsbezeichnungen bedarf einer besonderen Eintragung.

(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf mit dem Zusatz "freischaffend" nur führen, wer mit diesem Zusatz in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich tätig ist. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig alleine, mit anderen freiberuflich Tätigen oder als Inhaberin oder Inhaber in einer Gesellschaft nach § 10 ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, nur verwenden, wer berechtigt ist, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.


§ 3 HmbArchtG – Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse

(1) Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner nach § 9 Absatz 2 , das Gesellschaftsverzeichnis nach § 10 Absatz 1 , das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften nach § 11 sowie das Verzeichnis nach § 13 Absatz 1 Satz 2 werden bei der Hamburgischen Architektenkammer geführt.

(2) Über die Eintragung in die in Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnisse sowie die Löschung der Eintragung nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 , Absatz 2 und § 10 Absatz 5 Nummern 1 bis 4 entscheidet der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer ( § 18 ).

(3) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei Löschung der Eintragung nach § 7 , § 10 Absatz 5 oder § 22 zurückzugeben ist.


§ 4 HmbArchtG – Eintragungsvoraussetzungen

(1) In die Architektenliste und in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und

  1. 1.

    bei Eintragung

    1. a)

      in die Architektenliste ein den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat oder

    2. b)

      in die Stadtplanerliste ein Studium der Stadtplanung, ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt in der Stadtplanung, ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens oder der Landespflege jeweils mit einem Aufbau- oder Vertiefungsstudium der Stadtplanung oder eine gleichwertige Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und

  2. 2.

    nach Abschluss der Ausbildung eine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich der entsprechenden Fachrichtung ausgeübt hat, wobei diese in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht zu erfolgen hat.

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist durch Vorlage des Abschlusszeugnisses, die praktische Tätigkeit ist durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen, nachzuweisen. Auf die notwendigen berufspraktischen Erfahrungen im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung sowie des Baurechts sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Hamburgischen Architektenkammer oder einer anderen Architektenkammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen. Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst mit fachrichtungsspezifischer Ausrichtung besitzt.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 gleichwertig die nach den Artikeln 21 , 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132), in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchstaben b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt auch entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(4) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine Berufsqualifikation verfügt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs berechtigt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Beruf ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die Jahresvorgabe gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen. Voraussetzung für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 ist zudem, dass die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG , kann die Hamburgische Architektenkammer der antragstellenden Person gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben oder die Eintragung gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(6) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme geprüft, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person über das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Sofern eine Eignungsprüfung erforderlich wird, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann.

(7) Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine Bezeichnung nach § 2 führen wollen und ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, haben mit ihrem Antrag auf Eintragung Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Gibt die Antragstellerin oder der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Hamburgische Architektenkammer zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an die Kontaktstelle des Herkunftsstaates, die dort zuständige Behörde, eine andere einschlägige Stelle des Staates oder mehrere dieser Stellen und Behörden. Die Hamburgische Architektenkammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihr bzw. ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Hamburgische Architektenkammer von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates eine Bestätigung der Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Abkommen gleichgestellten Staates kann die Hamburgische Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Hamburgische Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. Im Fall der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 sind die Vorschriften des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Hamburgische Architektenkammer unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit als Architektin oder Architekt, Innenarchitektin oder Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt oder Stadtplanerin bzw. Stadtplaner auswirken könnten. Erhält die Hamburgische Architektenkammer von diesen Behörden solche Informationen über eine Architektin oder einen Architekten, eine Innenarchitektin oder einen Innenarchitekten, eine Landschaftsarchitektin oder einen Landschaftsarchitekten oder eine Stadtplanerin bzw. einen Stadtplaner, die in eine Liste bei ihr eingetragen sind, prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte und entscheidet über die Art und den Umfang der durchzuführenden Prüfungen. Die Hamburgische Architektenkammer informiert die übermittelnden Behörden über die aus der Prüfung gezogenen Konsequenzen. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).


§ 4a HmbArchtG – Europäischer Berufsausweis

(1) Sollte für einen oder mehrere Berufe der in § 1 genannten Fachrichtungen der Europäische Berufsausweis durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt sein, stellt die Hamburgische Architektenkammer als zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 .

(4) Der Europäische Berufsausweises stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.


§ 5 HmbArchtG – Besondere Eintragungsgründe

(1) In die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer zwar die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt, aber mindestens acht Jahre lang eine praktische Tätigkeit der Fachrichtung nach § 1 für die die Eintragung begehrt wird ausgeübt sowie durch Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten und durch Bescheinigungen seine Berufsbefähigung nachgewiesen hat.

(2) Auf Antrag ist, unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1, ferner in die Architektenliste einzutragen, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehörige oder als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein entsprechendes Prüfungszeugnis des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.


§ 6 HmbArchtG – Besondere Versagungsgründe

(1) Die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste ist einer sich bewerbenden Person zu versagen,

  1. 1.

    solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3324), zuletzt geändert am 1. September 2005 ( BGBl. I S. 2674 ), die Ausübung des Berufs verboten oder nach § 132a der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 ( BGBl. I S. 1075 , 1319 ), zuletzt geändert am 12. August 2005 ( BGBl. I S. 2360 ), die Ausübung des Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,

  2. 2.

    solange ihr nach § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 ( BGBl. I S. 203 ), zuletzt geändert am 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist,

  3. 3.

    solange sie geschäftsunfähig oder ihr zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist,

  4. 4.

    wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie die fachliche Eignung oder die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Architekten-, Innenarchitekten- oder Stadtplanerberufes nicht besitzt.

(2) Die Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste kann einer sich bewerbenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. 1.

    eine Vermögensauskunft nach §§ 802c oder 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 10. Oktober 2013 ( BGBl. I S. 3786 ), oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 18. Dezember 2013 (BGBl. S. 4318, 4333), abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist oder

  2. 2.

    gröblich oder wiederholt gegen ihre Berufspflichten verstoßen hat ( § 19 ).


§ 7 HmbArchtG – Löschung

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    die eingetragene Person verstorben ist,
  2. 2.
    die eingetragene Person auf die Eintragung verzichtet,
  3. 3.
    nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten öder
  4. 4.
    in einem Ehrenverfahren gegen die eingetragene Person rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt wurde.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 6 Absatz 2 zu einer Versagung der Eintragung führen könnten.


§ 8 HmbArchtG – Ausstellung von Bescheinigungen

Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen für solche Personen aus, die in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben. Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer entscheidet insbesondere, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

  1. 1.

    die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG oder nach Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung oder Berufsbefähigung besitzen und

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.


§ 9 HmbArchtG – Auswärtige Berufsangehörige

(1) Personen, die in der Freien und Hansestadt Hamburg keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, und die insbesondere nur vorübergehend und gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben, sind ohne Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 befugt, wenn sie dazu nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz, keine Niederlassung und keinen Dienst- oder Beschäftigungsort haben und in der Freien und Hansestadt Hamburg nur vorübergehend und gelegentlich eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 unter Führung der entsprechenden Bezeichnung aus § 2 ausüben, genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, und wenn sie einen Beruf mit einer in § 2 genannten Bezeichnung mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist; die Bedingung, dass der Beruf ein Jahr ausgeübt worden sein muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung ist die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates zu erbringen, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates in einer Weise geführt, dass keine Verwechslung mit der nach § 2 geschützten Bezeichnung möglich ist. Falls diese Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt die Dienstleisterin oder der Dienstleister ihren oder seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Der Zusatz zur Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 darf nur von Personen geführt werden, die ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.

(2) Personen nach Absatz 1, die nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, sind verpflichtet, das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 in der Freien und Hansestadt Hamburg vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen. Sie haben

  1. 1.

    einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,

  2. 2.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

  3. 3.

    einen Berufsqualifikationsnachweis und

  4. 4.

    soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 erster Halbsatz weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt haben,

vorzulegen. Sie werden vom Eintragungsausschuss in ein besonderes Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner) eingetragen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Die Eintragung und Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistungen nicht verzögern oder erschweren und für die Dienstleisterin oder den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Durch die Aufnahme in das Verzeichnis werden diese Personen nicht Pflichtmitglieder der Hamburgischen Architektenkammer. Wer eine Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 führen will, hat eine Erklärung vorzulegen, dass er seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig gemäß § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 ausübt. Die Hamburgische Architektenkammer kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters sowie Informationen darüber anfordern, dass keine berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Hamburgische Architektenkammer, die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin oder des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage erforderlich ist, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind.

(3) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind, nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährdet und durch Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür formell von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, kann die Dienstleisterin oder der Dienstleister durch eine Eignungsprüfung nachweisen, dass sie bzw. er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird spätestens einen Monat nach Eingang der in Absatz 2 genannten Anzeige und der Begleitdokumente über die Entscheidung des Eintragungsausschusses unterrichtet, ob die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird, ohne die Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder ob sie bzw. er sich nach der Nachprüfung der Berufsqualifikation einer Eignungsprüfung zu unterziehen hat oder die Erbringung der Dienstleistung zugelassen wird. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, wird die Dienstleisterin oder der Dienstleister innerhalb der Frist nach Satz 3 über die Gründe der Verzögerung unterrichtet. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Bleibt eine Entscheidung der zuständigen Behörde binnen der in den vorhergehenden Sätzen festgesetzten Frist aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 4 nicht vorliegen oder Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung der Eintragung nach § 6 rechtfertigen.


§ 10 HmbArchtG – Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Hamburgischen Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 11 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig ist, das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. 1.

    Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung nach § 2 entsprechen,

  2. 2.

    mindestens eine zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigte Person zugleich als Gesellschafterin oder Gesellschafter Kapital und Stimme innehat und in der Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer beruflich verantwortlich tätig ist,

  3. 3.

    die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben; die Berufsangehörigkeit aller Gesellschafterinnen oder Gesellschafter ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

  4. 4.

    die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige nach § 2 sind und die Gesellschaft von den Berufsangehörigen nach § 2 verantwortlich geführt wird,

  5. 5.

    Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

  6. 6.

    bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten und

  7. 7.

    die Gesellschaft die für die berufsangehörigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter geltenden Berufspflichten beachtet.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Million Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert am 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3472), wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Sätzen 1 bis 3 unterhalten. Die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 ( BGBl. I S. 2631 ), zuletzt geändert am 20. September 2013 ( BGBl. I S. 3642 ,  3661 ).

(4) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis sind eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Hamburgischen Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. 1.

    die Gesellschaft nicht mehr besteht,

  2. 2.

    die geschützte Berufsbezeichnung im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft nicht mehr geführt wird,

  3. 3.

    die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

  4. 4.

    die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder

  5. 5.

    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.


§ 11 HmbArchtG – Auswärtige Gesellschaften

Gesellschaften, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg ansässig sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 genannten Bezeichnungen führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind oder nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften, die nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Hamburgischen Architektenkammer anzuzeigen. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften) geführt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für die Gesellschaft keine zusätzlichen Kosten verursachen. Der Eintragungsausschuss untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen

  1. 1.

    nicht nachweisen, dass sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 erfüllt, oder

  2. 2.

    nicht über Einzelheiten zu einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 3 informieren.


§ 12 HmbArchtG – Partnerschaftsgesellschaften

Auf Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung findet § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung können ihre Haftung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern für Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.


§ 13 HmbArchtG – Hamburgische Architektenkammer

(1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner bilden als Pflichtmitglieder die "Hamburgische Architektenkammer". Personen, die nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben und in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort haben, sind auf Antrag als außerordentliches Mitglied aufzunehmen; diese Personen werden in einem besonderen Verzeichnis geführt. Des Weiteren kann die Hamburgische Architektenkammer nach Maßgabe einer Satzung Gastmitglieder aufnehmen.

(2) Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste gelöscht wird. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn trotz Aufforderung der Hamburgischen Architektenkammer in Textform nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen praktischen Tätigkeit ein Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt wird.

(3) Die Hamburgische Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen. Sie hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(4) Die Organe der Hamburgischen Architektenkammer sind

  1. 1.

    die Kammerversammlung,

  2. 2.

    der Kammervorstand,

  3. 3.

    der Eintragungsausschuss und

  4. 4.

    der Ehrenausschuss.


§ 14 HmbArchtG – Aufgaben

Aufgabe der Hamburgischen Architektenkammer ist es insbesondere,

  1. 1.

    die Baukultur und das Bauwesen zu pflegen und zu fördern,

  2. 2.

    die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen auszustellen, die Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen; die Kammer kann für Berufsangehörige, die eine besondere Fachkunde nachgewiesen haben, Register führen,

  3. 3.

    auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

  4. 4.

    die berufliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern,

  5. 5.

    die Behörden und Gerichte in allen Fragen, die den Aufgabenkreis der Berufsangehörigen nach § 2 betreffen, zu unterstützen, Gutachten zu erstellen und Sachverständige namhaft zu machen,

  6. 6.

    Bestimmungen über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen für Architektenleistungen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu erlassen,

  7. 7.

    die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

  8. 8.

    im Wettbewerbswesen beratend tätig zu sein,

  9. 9.

    weitere Aufgaben wahrzunehmen, die der Hamburgischen Architektenkammer im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches nach diesem Gesetz durch die zuständige Behörde übertragen werden.

Sie kann zur Durchführung ihrer Aufgaben besondere Einrichtungen schaffen, sich an anderen Einrichtungen beteiligen oder mit anderen Architekten- und Ingenieurkammern zusammenarbeiten.


§ 15 HmbArchtG – Versorgungswerk

(1) Die Hamburgische Architektenkammer kann durch besondere Satzung (Versorgungsstatut)

  1. 1.

    für ihre Mitglieder und deren Familienangehörige sich einem Versorgungswerk eines anderen Landes anschließen und

  2. 2.

    ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(2) Mitglieder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auszunehmen. Mitglieder, die der Versicherungspflicht nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert am 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3676 , 3678 ), in der jeweils geltenden Fassung als Versicherte unterliegen, sind auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien. In einer Übergangsbestimmung sind Freistellungen für die Fälle vorzusehen, in denen eine andere gleichwertige Versorgung nach näherer Maßgabe des Versorgungsstatutes nachgewiesen wird.

(3) Das Versorgungsstatut muss eine selbständige Verwaltung des Versorgungswerkes durch eigene Organe vorsehen. Es muss ferner Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    versicherungspflichtige Mitglieder,

  2. 2.

    Höhe und Art der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    Beginn und Ende der Mitgliedschaft,

  5. 5.

    Befreiung von der Mitgliedschaft,

  6. 6.

    freiwillige Mitgliedschaft,

  7. 7.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe des Versorgungswerkes.

(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerks haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer.

(5) Schließt sich die Hamburgische Architektenkammer einem bestehenden Versorgungswerk im Bundesgebiet an, so gelten die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren dieses Versorgungswerkes auch gegenüber den Mitgliedern, die diesem Versorgungswerk auf Grund des Anschlusses angehören.


§ 16 HmbArchtG – Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung besteht aus den Mitgliedern der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.

    die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , die Fortbildungssatzung, das Versorgungsstatut und die Geschäftsordnung für den Kammervorstand,

  2. 2.

    die Wahl des Kammervorstandes, des Ehrenausschusses, des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses zur Prüfung und Abnahme der vom Kammervorstand zu legenden Rechnung,

  3. 3.

    die Bewilligung der Mittel für die Geschäftsführung der Kammer und die Bestimmung des Beitrages der Mitglieder,

  4. 4.

    die Entlastung des Kammervorstandes für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr,

  5. 5.

    die Schaffung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen.

(3) Die Satzung, die Wahlordnung, die Ehrenordnung, die Kostenordnung , die Fortbildungssatzung und das Versorgungsstatut bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.


§ 17 HmbArchtG – Kammervorstand

(1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und einer in der Satzung festzusetzenden Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder. Dem Kammervorstand müssen mindestens zwei Architektinnen oder Architekten, eine Innenarchitektin oder ein Innenarchitekt, eine Landschaftsarchitektin oder ein Landschaftsarchitekt sowie eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner angehören. Mindestens drei Vorstandsmitglieder müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2 tätig sein. Ein Vorstandsmitglied muss als Angestellte oder Angestellter, eines als Beamtin oder Beamter und eines baugewerblich tätig sein. Die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen freischaffend im Sinne von § 2 Absatz 2 , die andere Vizepräsidentin oder der andere Vizepräsident muss als Angestellte oder Angestellter, als Beamtin oder Beamter oder baugewerblich tätig sein.

(2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vertreten die Hamburgische Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.


§ 18 HmbArchtG – Eintragungsausschuss

(1) Die Hamburgische Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss.

(2) Dem Eintragungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwölf Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer sein. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht dem Kammervorstand angehören. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich mindestens zwei Architektinnen oder Architekten, zwei Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten, zwei Landschaftsarchitektinnen oder Landschaftsarchitekten sowie zwei Stadtplanerinnen oder Stadtplaner befinden.

(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die zwölf Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen müssen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren vom Kammervorstand bestellt.

(5) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 sowie § 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einreicht. Sämtliche Entscheidungen sind mit Begründung zuzustellen. Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 7 in alphabetischer Folge bestimmt. Sind die Beisitzerin oder ein Beisitzer und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so kann jede andere Beisitzerin oder jeder andere Beisitzer der nach Absatz 7 vorgeschriebenen Fachrichtung herangezogen werden.

(7) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Fachrichtung der betroffenen Person mitwirken.

(8) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 ( BGBl. I S. 687 ), zuletzt geändert am 22. August 2005 ( BGBl. I S. 2482 , 2483 ), gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet nicht statt. Kosten eines Beistandes werden nicht erstattet. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Hamburgische Architektenkammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.


§ 18a HmbArchtG – Einheitlicher Ansprechpartner

Die Verfahren nach diesem Gesetz können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 19 HmbArchtG – Berufspflichten

(1) Die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 , die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 sowie die außerordentlichen Mitglieder nach § 13 Absatz 1 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen verbindlichen preisrechtlichen Bestimmungen, und technischen Regeln zu beachten,

  2. 2.

    sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

  3. 3.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen oder Auslobern und Teilnehmerinnen oder Teilnehmern Rechnung getragen wird,

  4. 4.

    in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,

  5. 5.

    sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten angemessen zu versichern; die Hamburgische Architektenkammer überwacht das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes und ist insoweit zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ,

  6. 6.

    besonders als freischaffende Berufsangehörige oder Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortung gegenüber Auftraggeberinnen oder Auftraggebern sowie anderen Personen und Unternehmen zu wahren und wahren zu lassen,

  7. 7.

    zur Verschwiegenheit über alle vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,

  8. 8.

    sich gegenüber Berufsangehörigen, Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe verantwortungsbewusst und kollegial zu verhalten,

  9. 9.

    bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus der Berufsausübung ergeben, den Schlichtungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer anzurufen,

  10. 10.

    das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Pläne und Bauvorlagen zu unterschreiben, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden, sowie

  11. 11.

    über ihre berufliche Tätigkeit, Person und Gesellschaft nur sachlich zu informieren, aufdringliche, unlautere oder unsachliche Werbung zu unterlassen und sich nicht an einer Werbung für Produkte oder Leistungen der Bauwirtschaft unter Hervorhebung ihrer Berufsbezeichnung zu beteiligen.

Satz 1 Nummern 3, 8 und 9 gelten nicht für auswärtige Berufsangehörige nach § 9 und auswärtige Gesellschaften nach § 11 , die zur Führung der Bezeichnungen nach § 2 nach dem Recht eines auswärtigen Staates, in dem sie einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben, berechtigt sind.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten stellt eine Berufspflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Hamburgischen Architektenkammer.


§ 20 HmbArchtG – Ehrenausschuss

(1) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Dem Ehrenausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich Angehörige aller in der Kammer vertretenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten befinden. § 18 Absatz 2 Satz 3 , Absatz 3 , Absatz 5 Sätze 1, 2 und 5 bis 6 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.

(2) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 3 in alphabetischer Folge bestimmt. § 18 Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer derselben Fachrichtung und derselben Beschäftigungsart der Betroffenen oder des Betroffenen mitwirken.

(4) Der Ehrenausschuss kann in seiner Entscheidung die Veröffentlichung auf Kosten der Betroffenen oder des Betroffenen anordnen.

(5) Die Entscheidungen des Ehrenausschusses und ihre Unanfechtbarkeit sind dem Kammervorstand mitzuteilen.


§ 21 HmbArchtG – Ehrenverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten gemäß § 19 wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

  1. 1.
    die betroffene Person oder Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 gegen sich selbst,
  2. 2.
    der Vorstand der Hamburgischen Architektenkammer.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Ein Ehrenverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Ehrenverfahren von wesentlicher Bedeutung ist.

(4) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend. Ist eine Person in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ein Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren bei einer anderen berufständischen Kammer eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder ein Straf-, Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsverfahren nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates anhängig ist oder rechtskräftig abgeschlossen wurde.


§ 22 HmbArchtG – Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verwarnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 15.000 Euro,
  4. 4.
    Aberkennung der Mitgliedschaft in Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer,
  5. 5.
    Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen und Ausschüssen der Hamburgischen Architektenkammer bis zur Dauer von fünf Jahren,
  6. 6.
    Löschung der Eintragung in der Architektenliste oder in der Stadtplanerliste oder aus dem Verzeichnis nach § 9 Absatz 2 Satz 2 .

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 6 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist.

(2) Im Ehrenverfahren gegen eine Gesellschaft nach §§ 10 bis 12 kann erkannt werden auf

  1. 1.
    Verwarnung,
  2. 2.
    Verweis,
  3. 3.
    Geldbuße bis zu 30.000 Euro,
  4. 4.
    Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 1 .

Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie 4 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 erkannt werden.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Hamburgischen Architektenkammer zu.


§ 23 HmbArchtG – Schlichtungsausschuss

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die sich aus der Berufsausübung ergeben, sollen von dem Schlichtungsausschuss beigelegt werden. Dem Schlichtungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und mindestens sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben, die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen der Hamburgischen Architektenkammer angehören. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten kann der Schlichtungsausschuss auf Antrag einer oder eines Beteiligten einen Schlichtungsversuch unternehmen. Dies setzt die Einwilligung der oder des Dritten zum Verfahren sowie zur Anwendung der Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer voraus.

(3) Der Schlichtungsausschuss unternimmt einen Schlichtungsversuch in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.


§ 24 HmbArchtG – Satzung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

  2. 2.

    die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Hamburgischen Architektenkammer,

  3. 3.

    die Beitragsordnung,

  4. 4.

    die Amtsdauer und Zusammensetzung des Kammervorstandes,

  5. 5.

    die Einberufung und Geschäftsordnung der Kammerversammlung,

  6. 6.

    die Form und Art der Bekanntmachungen,

  7. 7.

    Regelungen zur Rücklagenbildung.

Sie kann Regelungen zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz enthalten.

(2) Die Annahme der Satzung und deren Änderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung.


§ 25 HmbArchtG – Finanzwesen

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Hamburgische Architektenkammer Gebühren zu erheben und die Erstattung von Auslagen zu verlangen. Das Nähere bestimmt insbesondere die Kostenordnung der Hamburgischen Architektenkammer.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Hamburgischen Architektenkammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Mitglieder nach Maßgabe der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge sind für alle Mitglieder unter Berücksichtigung ihres Einkommens zu staffeln.

(3) Der Kammervorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen und ist unter Berücksichtigung der Grundsätze doppelter Buchführung (Doppik) aufzustellen und zu bewirtschaften.

(4) Der Kammervorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen. Er stellt den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, für das vorangegangene Geschäftsjahr unter sinngemäßer Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften auf. Abweichende gesetzliche oder haushaltsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. Der Jahresabschluss wird durch den Kammervorstand einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vorgelegt. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Kammervorstandes.

(5) Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021 (HmbGVBl. S. 283, 284), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.


§ 26 HmbArchtG – Auskünfte und Datenverarbeitung

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer sind die Berufsangehörigen nach §§ 2 und 9 , die Gesellschaften nach §§ 10 bis 12 , außerordentliche Mitglieder nach § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie Personen die, nach Maßgabe der Hamburgischen Verordnung über Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht vom 12. April 2016 (HmbGVBl. S. 176) eine praktische Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausüben, verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen sowie zum Nachweis geeignete Unterlagen beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Diese Personen sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

(2) Die Hamburgische Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die einen Antrag auf Eintragung in eine der Listen, eines der Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 oder eines Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gestellt haben, folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, Firma,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnungen, der beruflichen Niederlassungen und der Dienst- oder Beschäftigungsorte, bei Gesellschaften der Ort der Ansässigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg und Ort des Sitzes, sowie telekommunikative Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummern und E-Mail- und Internetadressen),

  4. 4.

    Fachrichtungen und Tätigkeitsarten,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung, zur Fortbildung, zur praktischen Tätigkeit und der aufsichtsführenden Person sowie zu einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger durch die Hamburgische Architektenkammer,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,

  7. 7.

    Eintragungsversagungen, Schlichtungsverfahren, Berufspflichtverletzungen, Ehrenverfahren sowie Sperrungen und Löschungen in der Architekten- oder der Stadtplanerliste oder in den Verzeichnissen nach § 3 Absatz 1 oder des Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz ,

  8. 8.

    Angaben und Nachweise zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Verzeichnisse nach § 3 Absatz 1 oder des Registers nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz sowie der Berufspflichten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes nach § 10 Absatz 3 und § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ,

  9. 9.

    für die Beitragserhebung relevante Angaben über die Jahreshonorareinnahmen, das Jahresbruttogehalt und den Jahresgesamtumsatz,

  10. 10.

    sonstige Angaben im Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft und mit deren Zustimmung, zum Beispiel im Zusammenhang mit Tätigkeitsschwerpunkten oder Zusatzqualifikationen.

Personenbezogene Daten Dritter darf die Hamburgische Architektenkammer im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der §§ 2 , 9 , 10 , 11 , 29 , der Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer verarbeiten.

(2a) Die Hamburgische Architektenkammer darf von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder um Bekanntmachungen in der in der Satzung oder der Wahlordnung vorgesehenen Form vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Architektenkammer personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Versorgungswerk nach § 15 weitergeben, soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach § 3 Absatz 1 geführten Listen und Verzeichnissen sowie Registern nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Hamburgischen Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die oder der Betroffene über die beabsichtigte Veröffentlichung unterrichtet wurde und ihr nicht widerspricht.

(4) Die Hamburgische Architektenkammer ist berechtigt, im Einzelfall Daten aus den in § 3 Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnissen sowie Registern nach § 14 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz , insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 , im Zusammenhang mit der Überprüfung von Berufsqualifikationen, der Anordnung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen, der Bewertung der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , zu Versagungen und Löschungen sowie zu Ehrenverfahren an Behörden, insbesondere anderen Architektenkammern, in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Hamburgische Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Mit der Löschung nach § 7 sind zugleich sämtliche bei der Hamburgischen Architektenkammer über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren sind fünf Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Hamburgischen Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(6) Bei der Hamburgischen Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Hamburgischen Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Informationen über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren werden nach Ablauf von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 7 oder nach § 10 Absatz 5 sind sämtliche bei der Hamburgischen Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für maximal weitere fünf Jahre beantragt. Die Hamburgische Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.


§ 27 HmbArchtG – Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Architektenkammer und die von ihr bestellten Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht endet nicht mit der Tätigkeit der Verpflichteten.


§ 28 HmbArchtG – Staatsaufsicht

(1) Die Hamburgische Architektenkammer unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der Gesetze, der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und der Satzung. Die zuständige Behörde kann insoweit rechtswidrige Beschlüsse der Kammerversammlung und des Kammervorstandes außer Kraft setzen.

(2) Die zuständige Behörde ist zu den Kammerversammlungen sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen anderer Organe und Ausschüsse einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der zuständigen Behörde ist jederzeit das Wort zu erteilen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Kammerversammlung einzuberufen.

(3) Der Kammervorstand erstattet der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und übersendet ihr den Jahresabschluss nach § 25 Absatz 4 . Die zuständige Behörde kann vom Kammervorstand jederzeit Aufschluss über Kammerangelegenheiten verlangen.

(4) Soweit der Hamburgischen Architektenkammer staatliche Aufgaben übertragen werden, ist die zuständige Behörde berechtigt, ihr Weisungen zu erteilen.


§ 29 HmbArchtG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt eine der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung nach § 2 Absatz 3 verwendet oder verwenden lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 603 ), zuletzt geändert am 12. August 2005 ( BGBl. I S. 2354 , 2356 ), ist die Hamburgische Architektenkammer.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Hamburgischen Architektenkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer Person oder Gesellschaft nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind.


§ 30 HmbArchtG – Verordnungsermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen über

  1. 1.

    das Eintragungs- und Löschungsverfahren einschließlich der für die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 9 Absatz 2 , § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 vorzulegenden Nachweise,

  2. 2.

    Organisation und Inhalte der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG ,

  3. 3.

    Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG in Ergänzung zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 ,

  4. 4.

    Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich Bestimmungen zu Inhalten und Durchführung von Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgängen sowie

  5. 5.

    die Bedingungen und die Höhe der von Berufsangehörigen nach den §§ 2 und 9 sowie von außerordentlichen Mitgliedern nach § 13 Absatz 1 abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung zu erlassen.

(2) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.


§ 31 HmbArchtG – Übergangsvorschriften

(1) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in die Architektenliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen solange ihre Eintragung in die Architektenliste fortbesteht.

(2) Ein beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren oder Ehrenverfahren wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die betroffene Person günstiger.

(3) Die Ausbildungen in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an deutschen Fachhochschulen mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder entsprechende Ausbildungen in anderen gleichgestellten Lehranstalten, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen oder bestanden, werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anerkannt.

(4) Auf Personen, die ihr Studium nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf des 11. Januar 2023 begonnen haben, ist § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Architektengesetz in der am 10. Januar 2023 geltenden Fassung hinsichtlich der Mindeststudienzeit weiter anzuwenden.


§ 32 HmbArchtG – Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG 1985 Nr. L 223 S. 15, 1996 Nr. L 72 S. 40) und den ergänzenden Richtlinien 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1) und 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 71, Nr. L 87 S. 36) und der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).


§ 32a HmbArchtG – Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme seines § 10 Absatz 3 , seines § 11 Absatz 4 , § 12 Absatz 3 , § 13b und seines § 17 nicht anzuwenden.


§ 33 HmbArchtG – Schlussbestimmungen

(1) Das Hamburgische Architektengesetz in der Fassung vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 85) in der geltenden Fassung tritt außer Kraft.

(2) In § 67 Absatz 2 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) wird die Textstelle "in der Fassung vom 26. März 1991 (HmbGVBl. S. 85), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254)," durch die Textstelle "vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157)" ersetzt.


Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger (HmbRpflG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRpflG
Gliederungs-Nr.: 3020-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Übertragung richterlicher Aufgaben
auf den Rechtspfleger
(HmbRpflG)

Vom 10. Mai 1971 (HmbGVBl. S. 89)

Geändert am 16. Januar 1989 (HmbGVBl. S. 5)


§ 1 HmbRpflG

Dem Rechtspfleger werden folgende vom Richter wahrzunehmende Geschäfte des Amtsgerichts übertragen:

  1. 1.
    die Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen nach den §§ 35 bis 42a des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 40-e),
  2. 2.
    die abweichende Feststellung der Mündelsicherheit von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nach § 74 Satz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ,
  3. 3.
    aufgehoben durch G. v. 16.01.1989, GVBl S. 5.


§ 2 HmbRpflG

Die §§ 4 bis 12 und 28 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 2065) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.


§ 3 HmbRpflG

Dies Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.


Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg (HmbUVPG)

Vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53)  (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben 1
Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen 2
  
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" Anlage 1
Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung Anlage 2
Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" Anlage 3
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53) dient es der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1), der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU Nr. L 124 S. 1) und der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30).


§ 1 HmbUVPG – Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben

(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung der Teile 1  und  2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 ( BGBl. I S. 1758 , 2797), zuletzt geändert am 15. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1619 ,  1623 ), in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. § 9 Absätze 1 bis 3  und  5 UVPG finden keine Anwendung. § 73 UVPG gilt entsprechend; § 74 Absätze 1 und 2 UVPG gilt in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.

(2) Ist eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, sind bei einer allgemeinen Vorprüfung die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Kriterien insgesamt, bei einer standortbezogenen Vorprüfung die in Anlage 2 Nummer 2 genannten Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von § 27 Satz 1 UVPG erfolgt die Bekanntmachung und Auslegung der Entscheidung nach den für die Entscheidung über das Vorhaben geltenden Vorschriften. Sind danach eine Bekanntmachung oder Auslegung der Entscheidung nicht vorgesehen, ist die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung ortsüblich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung auszulegen.

(4) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 4 UVPG wird kein Erörterungstermin durchgeführt, soweit das für das Vorhaben geregelte Zulassungsverfahren keine Erörterung vorsieht. Eine Erörterung der Äußerungen ist in entsprechender Anwendung des § 73 Absätze 6  und  7 HmbVwVfG durchzuführen, sofern der Träger des Vorhabens dies beantragt.


§ 2 HmbUVPG – Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen

(1) Für nach Landesrecht zu erstellende Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) in entsprechender Anwendung der Teile 1  und  3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen, soweit in Rechtsvorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg nichts anderes bestimmt ist. Die in Anlage 3 aufgeführten Pläne und Programme sind den in § 35 Absatz 1 Nummern 1 und 2 UVPG benannten gleichgestellt.

(2) Für die von der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstellenden und von den Europäischen Gemeinschaften mitfinanzierten Pläne und Programme gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Gehören diese Pläne und Programme zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) bezeichneten Sachbereichen, ist eine Strategische Umweltprüfung unter der Voraussetzung einer Rahmensetzung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 UVPG durchzuführen. Die Strategische Umweltprüfung kann im Einklang mit den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten besonderen Bestimmungen ganz oder teilweise in das Verfahren der Ex-Ante-Bewertung der operationellen Programme und der Entwicklungsprogramme aufgenommen und in diesem Rahmen durchgeführt werden.

(3) Für Pläne und Programme nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 74 Absatz 3 UVPG in der am 29. Juli 2017 geltenden Fassung entsprechend.


Anhang

Anlage 1 HmbUVPG – Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Legende:

X = Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.

A = Es ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

S = Es ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Nr.VorhabenFestlegung zur UVP
1.Wasserwirtschaftliche Vorhaben (einschließlich Benutzung oder Ausbau eines Gewässers): 
1.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage die 
1.1.1für organisch belastetes Abwasser von mehr als 600 kg/d bis weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 900 cbm bis weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,A
1.1.2für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 cbm bis 900 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;S
1.2Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer in einer Anlage, die 
1.2.1für die Erzeugung von 1.000 t Fisch oder mehr je Jahr ausgelegt ist,X
1.2.2für die Erzeugung von 100 t bis weniger als 1.000 t Fisch je Jahr ausgelegt ist;A
1.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 
1.3.1100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser,A
1.3.2weniger als 100.000 cbm Wasser mit Ausnahme des Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Volumen bis zu 2.000 cbm, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind;S
1.4Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung;A
1.5Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, mit einem Volumen von 
1.5.1100.000 cbm und mehr Wasser je Jahr,A
1.5.22.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm Wasser je Jahr;S
1.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wenn 
1.6.1100.000 cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden,A
1.6.22.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;S
1.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. cbm pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, oder weniger als 5 % des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm nicht übersteigt;A
1.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;A
1.9Bau eines Seehafens;X
1.10Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist;A
1.11Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann;A
1.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei-, Jacht- oder Sportboothafens, oder einer Hafenanlage;A
1.13Ausbau von Hochwasserschutzanlagen oder Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, 
1.13.1wenn Hochwasserschutzanlagen oder Dämme errichtet oder beseitigt werden,A
1.13.2wenn vorhandene Hochwasserschutzanlagen oder Dämme wesentlich umgestaltet werden;S
1.14Bauten des Kostenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten;A
1.15Landgewinnung am Meer;A
1.16Bau einer Wasserkraftanlage;A
1.17Baggerung in Flüssen, Seen und Küstengewässern zur Gewinnung von Mineralien;A
1.18sonstige Ausbaumaßnahmen mit Ausnahme 
 -des Ausbaus von Gewässern zur offenen Oberflächenentwässerung von Baugebieten, wenn die offene Oberflächenentwasserung in einem Bebauungsplan vorgesehen ist, 
 -der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung, 
1.18.1wenn es sich um naturnahen Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen handelt,S
1.18.2im Übrigen;A
   
2.Baurechtliche Vorhaben, soweit nicht eine UVP in einem Bebauungsplanverfahren entsprechend den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt wurde: 
2.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenverkehrsbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 5. April 2002 ( BGBl. I S. 1250 ), in der jeweils geltenden Fassung 
2.1.1mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehr,X
2.1.2mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 100;A
2.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes 
2.2.1mit 200 oder mehr Stellplätzen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ,X
2.2.2mit 50 oder mehr Stellplätzen im Übrigen;A
2.3Bau eines Freizeitparks mit einer Plangebietsgröße von 
2.3.110 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ,X
2.3.24 ha oder mehr im Übrigen;A
2.4Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 
2.4.11 ha oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ,X
2.4.20,5 ha bis weniger als 1 ha im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ,A
2.4.31 ha oder mehr im Übrigen;A
2.5Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 ( BGBl. I S. 133 ), zuletzt geändert am 22. April 1993 ( BGBl. I S. 466 ,  479 ), in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geschossfläche von 
2.5.15.000 qm oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ,X
2.5.21.200 qm oder mehr im Übrigen;A
2.6Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen mit einer Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung von insgesamt 
2.6.1100.000 qm oder mehr im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ,X
2.6.220.000 qm oder mehr im Übrigen;A
   
3.Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und sonstige Bodennutzungen: 
3.1Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab 0,5 ha Flächengröße;A
3.2Rodung von Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit einer Größe von 
3.2.10,5 bis weniger als 10 ha,A
3.2.2weniger als 0,5 ha;S
3.3Erstaufforstungen im Sinne des LWaldG unter 50 ha Wald;A
3.4Errichtung und Betrieb von Abgrabungen, soweit sie nicht dem Bergrecht unterliegen, wenn die betroffene Grundfläche einschließlich der Betriebsanlagen 
3.4.125 ha oder größer ist,X
3.4.2größer als 3 ha und kleiner als 25 ha ist,A
3.4.33 ha oder kleiner ist;S
3.5Anlage von Schlammlagerplätzen, wenn die betroffene Grundfläche 
3.5.1größer als 3 ha ist,A
3.5.23 ha oder kleiner ist;S
   
4.Verkehr und Freizeit: 
4.1Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen;A
4.2Errichtung von Sportanlagen, wenn die betroffene Grundfläche größer als 6 ha oder die Zahl der Besucherinnen, Besucher oder Benutzerinnen und Benutzer entsprechend dem Zweck der Sportanlage größer als 3.000 ist;X
4.3Skipisten, Skilifte und zugehörige Einrichtungen;A
4.4Bau und Änderung von öffentlichen Wegen nach Maßgabe der Regelungen des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in des jeweils geltenden Fassung; 
   
5.Änderung oder Erweiterung: 
 die Änderung oder Erweiterung eines in den Nummern 1.1 bis 4.3 genannten Vorhabens, soweit sie unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre in einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die für die erstmalige Errichtung maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht oder überschreitet, 
 wenn für die erstmalige Errichtung des Vorhabens vorgesehen ist die 
5.1UVP-PflichtX
5.2allgemeine Vorprüfung des EinzelfallsA
5.3standortbezogene Vorprüfung des EinzelfallsS

Anlage 2 HmbUVPG – Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung

1.Merkmale der Vorhaben
 Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
1.2Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
1.3Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
1.4Erzeugung von Abfällen im Sinne von § 3 Absätze 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 ( BGBl. I S. 212 ), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2808 , 2831 ), in der jeweils geltenden Fassung,
1.5Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.6Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
1.6.1verwendete Stoffe und Technologien,
1.6.2die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 ( BGBl. I S. 484 ,  3527 ), zuletzt geändert am 8. Dezember 2017 ( BGBl. I S. 3882 ,  3890 ), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf Grund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1275 ), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2771 ,  2773 ), in der jeweils geltenden Fassung,
1.7Risiken für die menschliche Gesundheit, zum Beispiel durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.
  
2.Standort der Vorhaben
 Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1Naturschutzgebiete im Sinne von § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.2Nationalparke im Sinne von § 24 BNatSchG ,
2.3.3Landschaftsschutzgebiete im Sinne von § 26 BNatSchG ,
2.3.4Naturparke im Sinne von § 27 BNatSchG ,
2.3.5Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummern 6 und 7 BNatSchG ,
2.3.6gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 30 BNatSchG und § 14 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.7Naturdenkmale im Sinne des § 28 BNatSchG oder in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind,
2.3.8Wasserschutzgebiete im Sinne von § 27 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 34 HWaG festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 52 HWaG ,
2.3.9Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 ( BGBl. I S. 2081 ,  2102 ), geändert am 15. Dezember 1997 ( BGBl. I S. 2902 ,  2903 ), in der jeweils geltenden Fassung,
2.3.10Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
  
3.Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
 Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
3.1der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere, welches geographische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
3.6dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
3.7der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.

Anlage 3 HmbUVPG – Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme"

NummerArt des Plans oder des Programms
1Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 1 UVPG
1.1Abwasserbeseitigungsplan nach § 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden Fassung
1.2Landschaftsprogramm nach §§ 4  und  5 HmbBNatSchAG .
2Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG
 Waldfunktionenplan nach § 2 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), in der jeweils geltenden Fassung

Hamburgisches Pressegesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Pressegesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: PresseG,HH
Gliederungs-Nr.: 2250-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Pressegesetz

Vom 29. Januar 1965 (HmbGVBl. S. 15)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 184)

Inhaltsübersicht§§
  
Freiheit der Presse 1
Zulassungsfreiheit 2
Öffentliche Aufgabe der Presse 3
Informationsrecht 4
(weggefallen) 5
Sorgfaltspflicht der Presse 6
Druckwerke 7
Impressum 8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen 10
Gegendarstellung 11
Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg 11a
(weggefallen) 12
(weggefallen) 13
(weggefallen) 14
(weggefallen) 15
(weggefallen) 16
(weggefallen) 17
(weggefallen) 18
Strafrechtliche Verantwortung 19
Strafbare Verletzung der Presseordnung 20
Ordnungswidrigkeiten 21
Weggefallen 22
Verjährung 23
In-Kraft-Treten 24

§ 1 PresseG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie soll der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.


§ 2 PresseG – Zulassungsfreiheit

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes bedarf keiner Zulassung


§ 3 PresseG – Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt, in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt oder der Bildung dient.


§ 4 PresseG – Informationsrecht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Gerichtsverfahrens, Bußgeldverfahrens oder Disziplinarverfahrens beeinträchtigt oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit entgegenstehen oder
  3. 3.
    sonst ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger eines periodischen Druckwerks kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.


§ 5 PresseG

(weggefallen)


§ 6 PresseG – Sorgfaltspflicht der Presse

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten ( § 19 ), bleibt unberührt.


§ 7 PresseG – Druckwerke

(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden, sowie Wochenschauen.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. 1.
    amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. 2.
    Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.


§ 8 PresseG – Impressum

(1) Auf jedem in der Freien und Hansestadt Hamburg erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.


§ 9 PresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  3. 3.

    das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  4. 4.

    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummern 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen.


§ 10 PresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.


§ 11 PresseG – Gegendarstellung

(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Sie darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.


§ 11a PresseG – Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg

Soweit Unternehmen der Presse sowie Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, gilt § 37 Absätze 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages HSH vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 48), zuletzt geändert am 7. Dezember und 13. Dezember 2017 (HmbGVBl. 2018 S. 142), in der jeweils geltenden Fassung.


§ 12 PresseG

(weggefallen)


§ 13 PresseG

(weggefallen)


§ 14 PresseG

(weggefallen)


§ 15 PresseG

(weggefallen)


§ 16 PresseG

(weggefallen)


§ 17 PresseG

(weggefallen)


§ 18 PresseG

(weggefallen)


§ 19 PresseG – Strafrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht wegen dieser Tat schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

  1. 1.
    bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, und die rechtswidrige Tat hierauf beruht,
  2. 2.
    bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.


§ 20 PresseG – Strafbare Verletzung der Presseordnung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
  3. 3.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt,


§ 21 PresseG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber - den Vorschriften über das Impressum ( § 8 ) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
  2. 2.
    als Verleger oder als Verantwortlicher für den Anzeigenteil ( § 8 Absatz 2 Satz 4 ) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt ( § 10 ).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.


§ 22 PresseG

(weggefallen)


§ 23 PresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86 , 86a , § 130 Absätze 2 und 5 , § 131 sowie nach § 184a , § 184b Absätze 1 bis 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 184c des Strafgesetzbuches gelten insoweit die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Absätze 1 und 3 gelten für Hörfunk und Fernsehen entsprechend.


§ 24 PresseG – In-Kraft-Treten

(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. April 1965 in Kraft. § 23 tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 65) außer Kraft.

(3) Das Gesetz, betreffend den Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk, vom 10. Juni 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 197) bleibt unberührt.


Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg (SNH-Gesetz - SNHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SNHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz zur strategischen Neuausrichtung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Hamburg
(SNH-Gesetz - SNHG)

Vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO) 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes 2
Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 3
Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes 4
Änderung des Gebührengesetzes 5
Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes 6
Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes 7
Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" 8
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes 9
Änderung des BNI-Gesetzes 10
Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - 11
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - 12
Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes 13
Änderung des Stadtreinigungsgesetzes 14
Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes 15
Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR 16
Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes 17
Änderung des Studierendenwerksgesetzes 18
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" 19
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg" 20
Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes 21
Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank 22
Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes 23
Änderung des Finanzrahmengesetzes 24
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" 25
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz" 27
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien" 28
Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg 29
Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes 30
Änderung des Elbefondsgesetzes 31
Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes 32
Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" 33
Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes 34
Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority 35
Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung 36
Änderung der INEZ-Verordnung 37
Änderung der Studiengebührenverordnung 38
Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung 39
Schlussbestimmungen 40

Art. 1 SNHG – Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)

Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg


Art. 2 SNHG – Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449, 452), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1.1
Hinter dem Eintrag zu § 36 wird der Eintrag "§ 36a Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter" eingefügt.

1.2
Der Eintrag zu § 40 erhält folgende Fassung: "§ 40 Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2.1.1
Das Wort "Aufgabenbereichen" wird durch die Textstelle "einheitlichen Aufgabenbereichen und Produktgruppen, aber ohne Leistungszweck" ersetzt.

2.1.2
In Nummer 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erlöse" ersetzt.

2.1.3
In Nummer 2 werden die Wörter "Personalausgaben für die" durch die Wörter "Personalkosten der" ersetzt.

2.1.4
In Nummer 3 werden die Wörter "Ausgaben für den" durch die Wörter "Kosten des" und die Wörter "Ausgaben für die" durch die Wörter "Kosten der" ersetzt.

2.1.5
In Nummer 4 werden die Wörter "Betriebsausgaben und Investitionen für die Aufgaben" durch die Wörter "Kosten der Leistungen" und das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

2.1.6
In Nummer 5 werden hinter dem Wort "die" die Wörter "Einzahlungen und Auszahlungen für" eingefügt und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

2.1.7
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

  1. "6.

    die Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Darlehen für Aufgaben in eigener fachlicher Zuständigkeit des Bezirksamtes."

2.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der zuständigen Fachbehörden werden Zuweisungen an die Bezirksämter in einer eigenen Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt. Die Produktgruppe wird nach

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

gegliedert, denen jeweils ein Anteil der veranschlagten Kosten der Produktgruppe zugeordnet wird."

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Teilplänen der Aufgabenbereiche der Fachbehörden werden Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen ebenfalls als

  1. 1.

    Rahmenzuweisungen,

  2. 2.

    Zweckzuweisungen und

  3. 3.

    Einzelzuweisungen

    veranschlagt."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

"(5) Die als Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, werden nach Beschlussfassung über den Haushaltsplan aus den Einzelplänen der zuständigen Fachbehörden auf die Einzelpläne der Bezirksämter übertragen."

3.
Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

"§ 36a
Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter

Art und Umfang der von den Bezirksämtern zu erbringenden Leistungen sind in einem Vorbericht zu den Einzelplänen der Bezirksämter verbindlich festzulegen. Die Gliederung der Produktgruppen der Bezirksämter in Produkte, die Ziele und die Kennzahlen ergeben sich für die Bezirksämter einheitlich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Globalrichtlinien, Fachanweisungen oder Entscheidungen des Senats. Bei der Festlegung der Kennzahlenwerte sind insbesondere der Aufgabenbestand der Bezirksämter unter Berücksichtigung der zu erwartenden Veränderungen und die Einwohnerzahl der Bezirke zu berücksichtigen."

4.
§ 37 wird wie folgt geändert:

4.1
In Absatz 2 werden die Wörter "in jedem Aufgabenbereich der Einzelpläne der Fachbehörden" durch die Textstelle "nach § 36 Absatz 4 und in den Produktgruppen nach § 36 Absatz 3" ersetzt und die Wörter "für Betriebsausgaben und Investitionen" werden gestrichen.

4.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

4.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "nach Schlüsseln, die" gestrichen und die Textstelle "mit dem Haushaltsplan-Entwurf beschlossen werden," wird durch die Wörter "im Haushaltsplan-Entwurf" ersetzt.

4.2.2
Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Das gilt bei Nachbewilligungen entsprechend."

4.2.3
Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Schlüssel haben" durch die Wörter "Verteilung hat" ersetzt und hinter dem Wort "insbesondere" wird die Textstelle "an den Leistungszwecken," eingefügt.

4.2.4
Der bisherige Satz 3 wird gestrichen.

4.3
Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

5.
§ 38 Absätze 3 und 4 wird aufgehoben.

6.
In § 39 Absatz 1 werden die Wörter "für neue größere Einzelprojekte im Sachhaushalt und für neue größere" durch die Wörter "für Projekte und für einzeln zu veranschlagende" ersetzt.

7.
§ 40 wird wie folgt geändert:

7.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Aufstellungsverfahren, Mittelfristiger Finanzplan".

7.2
Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:

7.2.1
In Satz 1 werden die Wörter "der Finanzplanung" durch die Wörter "des mittelfristigen Finanzplans" ersetzt.

7.2.2
In Satz 2 werden die Wörter "und meldet seinen Mittelbedarf für Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an" gestrichen.

7.2.3
Es werden folgende Sätze angefügt:

"Es meldet seinen Bedarf an Rahmen-, Zweck- und Einzelzuweisungen bei der zuständigen Fachbehörde an. Dabei schlägt es Art und Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen, die Investitions- sowie die Darlehenszwecke vor."

7.3
Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

8.
§ 41 wird wie folgt geändert:

8.1
Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Bezirksversammlung entscheidet über die Verwendung von Sondermitteln sowie über die Verwendung der als Rahmenzuweisungen veranschlagten Ermächtigungen."

8.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Mehrkosten gegenüber den nach § 36 Absatz 2 und den als Rahmenzuweisungen veranschlagten Kosten sind jeweils durch Minderkosten im Einzelplan des Bezirksamtes zu decken."

8.3
Absatz 4 wird aufgehoben.


Art. 3 SNHG – Änderung des Gesetzes über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

Das Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 4 Satz 2 werden die Wörter "internen Kosten" durch das Wort "Aufwendungen" ersetzt.

4.
§ 6 erhält folgende Fassung:

"§ 6
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

Die Bürgerschaftskanzlei stellt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."


Art. 4 SNHG – Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 8 Absatz 3 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 518), wird aufgehoben.


Art. 5 SNHG – Änderung des Gebührengesetzes

In § 21 Absatz 1 Satz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), wird die Textstelle "§ 59 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 mit der Änderung vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 Seite 261, 1990 Seite 143)" durch die Textstelle "§ 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.


Art. 6 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsrücklagegesetzes

Das Hamburgische Versorgungsrücklagegesetz vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 266), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähig" durch die Wörter "rechtlich unselbständig" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3.1
Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die sich gemäß § 18 Absätze 2 , 3 und 4 HmbBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsauszahlungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum Rechnungsabschluss zu Lasten der Produktgruppen und der Wirtschaftspläne dem Sondervermögen zuzuführen."

3.2
In Satz 2 wird die Textstelle "aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen" gestrichen.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für die Finanzen zuständige Behörde stellt den Jahresabschluss und den Lagebericht auf."


Art. 7 SNHG – Änderung des Hamburgischen Versorgungsfondsgesetzes

Das Hamburgische Versorgungsfondsgesetz vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. S. 399), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "bildet eine Rücklage zur" durch die Wörter "dient der" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist."

2.2
In Absatz 2 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 Sätze 1 bis 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Die mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen werden nicht erstattet."

3.2
In Absatz 3 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird § 6.


Art. 8 SNHG – Änderung des Gesetzes über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg"

Das Gesetz über das Sondervermögen "Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg" vom 14. Juli 1999 (HmbGVBl. S. 146), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 262), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
In § 9 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Wirtschaftsjahr" ersetzt.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Jahresabschluss

Die für das Personalwesen und die für die Finanzen zuständigen Behörden stellen den Jahresabschluss und den Lagebericht auf. Zuführungen und Abführungen sind getrennt nach Einrichtungen nachzuweisen."


Art. 9 SNHG – Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes

Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 45, 46), wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle "einschließlich der Fördermittel nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), zuletzt geändert am 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 230), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

2.
§ 29 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Für ein Krankenhaus, dessen Träger eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt das Prüfungsverfahren nach Teil VI der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem Gesetz, das die Errichtung der landesunmittelbaren juristischen Person regelt, in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

2.2
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.3
Absatz 5 wird Absatz 4.


Art. 10 SNHG – Änderung des BNI-Gesetzes

Das BNI-Gesetz vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4) wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

1.2
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Satz 1 wird die Textstelle "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

1.2.2
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und" ersetzt.

1.2.3
Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

1.3
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

2.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" ersetzt.

2.2
Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 99 bis 103 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden."

3.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 2 wird die Textstelle "§§ 23 und 44" durch die Textstelle "§ 46" ersetzt.

3.2
In Satz 3 wird die Textstelle "8. Juli 1985 (HmbGVBl. S. 161), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 238)" durch die Textstelle "12. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 6), geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105)" ersetzt.


Art. 11 SNHG – Änderung des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 708), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 3 Satz 5 und in Absatz 4 Satz 6 wird jeweils die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

1.2
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.2.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 6 wird die Bezeichnung "Kasse.Hamburg" durch die Bezeichnung "Landeshauptkasse" ersetzt.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

3.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neues Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und der Anstaltsträgerversammlung vorgelegt."

3.3
Absatz 3 wird Absatz 4.

3.4
Hinter dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

3.5
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in seinem Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

4.
§ 14 erhält folgende Fassung:

"§ 14
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 12 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -

Das Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 9), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 13 SNHG – Änderung des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes

§ 7 Absatz 2 des Hamburgischen Bodenschutzgesetzes vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

  1. "1.

    die für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämter der Bezirksämter,".

2.
In Nummer 2 werden die Wörter "Amt für" durch das Wort "Landesbetrieb" ersetzt.

3.
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

  1. "6.

    mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".


Art. 14 SNHG – Änderung des Stadtreinigungsgesetzes

Das Stadtreinigungsgesetz vom 9. März 1994 (HmbGVBl. S. 79), zuletzt geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

2.3
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.5
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 15 SNHG – Änderung des Stadtentwässerungsgesetzes

Das Stadtentwässerungsgesetz vom 20. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 29. Januar 2013 (HmbGVBl. S. 22), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Textstelle "25 vom Hundert am Stammkapital" durch die Textstelle "20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital" ersetzt.

2.
In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

3.
§ 15 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.

(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 17 erhält folgende Fassung:

"§ 17
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 16 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR

Das Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107), geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2.2
Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Aufsichtsrat hat bis zum Ende des sechsten Monats den Jahresabschluss festzustellen, den Lagebericht zu genehmigen, die Geschäftsführung zu entlasten und über die Verwendung des Jahresergebnisses zu beschließen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.3
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

2.4
Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

2.4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "findet § 53 HGrG entsprechend Anwendung" durch die Textstelle "ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden" ersetzt.

2.4.2
In Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 1 wird das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO " wird durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.

3.2
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 17 SNHG – Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes

§ 109 Absatz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), erhält folgende Fassung:

"(1) Die Hochschulen sind in ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen eigenständig. § 106 Absätze 3 bis 6 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschulen. Teil V der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Der Senat wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) für die staatlichen Hochschulen Hamburgs und die Staats- und Universitätsbibliothek Carl von Ossietzky weitergehende Regelungen zu treffen."


Art. 18 SNHG – Änderung des Studierendenwerksgesetzes

Das Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

2.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Betreuungsbereich, Aufgaben, Beteiligungen".

2.2
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Studierendenwerk ist für Studierende folgender Hochschulen zuständig:

  1. 1.

    Universität Hamburg,

  2. 2.

    Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,

  3. 3.

    HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung,

  4. 4.

    Hochschule für bildende Künste Hamburg,

  5. 5.

    Hochschule für Musik und Theater Hamburg,

  6. 6.

    Technische Universität Hamburg-Harburg,

  7. 7.

    Bucerius Law School."

2.3
In Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich das Studierendenwerk mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen."

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

3.1
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Jahresabschluss".

3.2
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.
In § 12 Absatz 2 werden die Wörter "im Haushaltsplan festgesetzt ist" durch die Wörter "in der Anlage zum Haushaltsplan nachgewiesen wird" ersetzt.

5.
Hinter § 12 wird folgender neuer § 13 eingefügt:

"§ 13
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

6.
Die bisherigen §§ 13 bis 16 werden §§ 14 bis 17.


Art. 19 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 425), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 Satz 2 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 338)," ersetzt durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".

1.2
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Nummer 2 wird das Wort "Mehrausgaben" durch das Wort "Mehrauszahlungen" ersetzt.

1.2.2
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

  1. "3.

    Investitionen, die nach Artikel 91b des Grundgesetzes mitfinanzierungsfähig sind, dürfen ohne Mitfinanzierung nur mit Zustimmung der für das Hochschulwesen und der für die Finanzen zuständigen Behörden begonnen werden."

1.2.3
In Nummer 4 wird die Textstelle "§ 17 Absätze 5 und 6 und § 49 Absätze 1 und 2 LHO " durch die Textstelle "§ 25 Absatz 1 und § 52 Absätze 1 und 2 LHO " ersetzt.

1.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

2.1
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht nach Maßgabe der speziellen Vorschriften der für die Buchführung von Krankenhäusern geltenden Bundesgesetze und darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Bestimmungen des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524), aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

2.2
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in Anspruch" durch das Wort "wahr" ersetzt.

2.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Nach erfolgter Prüfung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorzulegen. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.
In § 20 Satz 2 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt.

4.
In § 21 Absatz 2 werden das Wort "prüft" durch das Wort "überwacht" und die Textstelle "§ 111 LHO " durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.


Art. 20 SNHG – Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg"

Das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft "Akademie der Wissenschaften in Hamburg " vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 504) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Kuratorium beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses."

2.
§ 11 erhält folgende Fassung:

"§ 11
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr."

3.
Hinter § 11 wird folgender neuer § 12 eingefügt:

"§ 12
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

4.
Die bisherigen §§ 12 und 13 werden §§ 13 und 14.


Art. 21 SNHG – Änderung des Hamburgischen Museumsstiftungsgesetzes

Das Hamburgische Museumsstiftungsgesetz vom 22. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 333), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 15 folgende Fassung:

"§ 15Rechnungswesen, Jahresabschluss".

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Stiftungen erfüllen ihre Aufgaben aus den Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg, deren jeweilige Höhe in den Anlagen zum Haushaltsplan nachgewiesen wird, und aus sonstigen Erträgen."

3.
§ 15 erhält folgende Fassung:

"§ 15
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 16 erhält folgende Fassung:

"§ 16
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."

5.
In § 18 Absatz 4 Satz 2 wird die Textstelle "gemäß §§ 23 , 44 LHO " gestrichen.


Art. 22 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank

Das Gesetz über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.1.1
In Satz 1 werden die Wörter "Dritten Buchs Handelsgesetzbuch " durch die Wörter "Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs " und die Wörter "sind in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung sind" ersetzt.

1.1.2
In Satz 2 werden vor dem Wort "entsprechend" die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

1.1.3
In Satz 3 wird die Textstelle "vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch" durch die Textstelle "vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr" ersetzt.

1.2
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

1.2.1
In Satz 2 wird das Wort "unverzüglich" durch die Wörter "bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahrs" ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.

1.2.2
Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Zugleich werden der Jahresabschluss und der Lagebericht der für die Finanzen zuständigen Behörde zugeleitet."

1.2.3
Es wird folgender Satz angefügt:

"Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

2.
In § 19 Absatz 2 wird die Textstelle "§ § 1 bis 87 und §§ 106 bis 110 LHO finden keine Anwendung" durch die Textstelle "§ § 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden" ersetzt.

3.
In § 20 Absatz 6 wird die Textstelle "Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236)," durch die Textstelle "Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210)," ersetzt.


Art. 23 SNHG – Änderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes

§ 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 15 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 528, 532), erhält folgende Fassung:

  1. "15.

    mit der Wertermittlung gemäß § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung beauftragte Stellen,".


Art. 24 SNHG – Änderung des Finanzrahmengesetzes

Das Finanzrahmengesetz vom 21. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8) wird wie folgt geändert:

1.
§§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"§ 1
Inhalt

Dieses Gesetz bestimmt für die Haushaltsjahre 2015 bis 2020 verbindliche Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs im doppischen Gesamtfinanzplan nach § 14 Absatz 5 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Der bereinigte Finanzmittelbedarf ist der Saldo der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Salden.

(2) Der bereinigte Saldo aus Verwaltungstätigkeit ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen aus Verwaltungstätigkeit mit Ausnahme der Steuereinzahlungen und Steuererstattungen, der Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Länderfinanzausgleich und der Bundesergänzungszuweisungen.

(3) Der Saldo Investitionsmittel ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absätze 1 bis 3 LHO veranschlagten Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen.

(4) Der Saldo Darlehen ist der im doppischen Gesamtfinanzplan auszuweisende Saldo der nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LHO veranschlagten Einzahlungen für gegebene und Auszahlungen für zu gebende Darlehen.

§ 3
Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs

Für die nachfolgend genannten Haushaltsjahre gelten folgende Obergrenzen für die Veranschlagung des bereinigten Finanzmittelbedarfs:

  1. 1.

    2015: 9.862 Millionen Euro,

  2. 2.

    2016: 9.910 Millionen Euro,

  3. 3.

    2017: 9.955 Millionen Euro,

  4. 4.

    2018: 10.002 Millionen Euro,

  5. 5.

    2019: 10.043 Millionen Euro,

  6. 6.

    2020: 10.087 Millionen Euro."

2.
§§ 4 und 5 werden aufgehoben.


Art. 25 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz" vom 22. Dezember 1983 (HmbGVBl. S. 345) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung:

"Gesetz über das "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ".

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

"§ 1
Errichtung

Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen "Sondervermögen Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch " ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

3.1
In Satz 1 werden die Wörter "bei der Hauptfürsorgestelle" durch die Wörter "beim Integrationsamt" ersetzt.

3.2
In Satz 2 werden die Wörter "Schwerbehinderter sowie der nachgehenden" durch die Wörter "schwerbehinderter Menschen sowie der begleitenden" ersetzt.


Art. 26 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Stadt und Hafen"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Stadt und Hafen" vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 401), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

1.2
Absatz 6 wird aufgehoben.

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes "Innenstädtischer Hafenrand" zu finanzieren."

3.
§ 5 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird § 5 und sein Absatz 1 wie folgt geändert:

4.1
In Satz 1 wird die Textstelle "die Einnahmen nach § 1 Absatz 3" durch die Wörter "seine Erträge" ersetzt.

4.2
In Satz 2 wird die Textstelle "nach § 2" gestrichen.

5.
§§ 7 und 8 werden aufgehoben.


Art. 27 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Hamburgisches Telekommunikationsnetz " vom 8. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 10) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

1.2
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 3 Absatz 1 wird die Textstelle "ist nicht rechtsfähig. Es" gestrichen.

3.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

4.
§ 8 wird § 5.


Art. 28 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Schulimmobilien"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Schulimmobilien" vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 493), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 526), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "teilrechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges Sondervermögen" ersetzt.

2.
§§ 6 und 8 werden aufgehoben.

3.
§ 7 wird § 6 und in seinem Absatz 2 wird hinter dem Wort "für" das Wort "die" eingefügt.

4.
§ 11 wird § 7.


Art. 29 SNHG – Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg

In § 19 Absatz 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes Hamburg vom 2. März 1977 (HmbGVBl. S. 55), zuletzt geändert am 14. Juli 2009 (HmbGVBl. S. 303), wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung " ersetzt durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".


Art. 30 SNHG – Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
Absatz 1 wird einziger Absatz.

1.2
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
In § 7 Absatz 1 wird die Textstelle "über Wasser- und Bodenverbände" gestrichen.

3.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle "§ 108 LHO " durch die Textstelle "§ 102 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

4.
§ 11 wird aufgehoben.

5.
Im Ersten Abschnitt wird hinter § 13 folgender § 14 eingefügt:

"§ 14
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."


Art. 31 SNHG – Änderung des Elbefondsgesetzes

Das Elbefondsgesetz vom 16. Oktober 2007 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

2.
In § 4 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Bezeichnung "§ 10" durch die Bezeichnung "§ 12" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Textstelle ", die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht" durch die Wörter "sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses" ersetzt.

5.
Hinter § 9 werden folgende neue §§ 10 und 11 eingefügt:

"§ 10
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Kuratorium vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 11
Überwachung durch den Rechnungshof

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO ."

6.
Die bisherigen §§ 10 bis 12 werden §§ 12 bis 14.


Art. 32 SNHG – Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

In § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), werden die Wörter "des jährlichen Haushaltstitels für energiesparende Maßnahmen im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg" ersetzt durch die Textstelle "der im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg veranschlagten Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen zu diesem Zweck zu leisten,".


Art. 33 SNHG – Änderung des Gesetzes über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege"

Das Gesetz über das "Sondervermögen Naturschutz und Landschaftspflege" vom 10. April 2001 (HmbGVBl. S. 51) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

1.1
In Absatz 1 werden die Wörter "nicht rechtsfähiges" durch die Wörter "rechtlich unselbständiges" ersetzt.

1.2
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Dem Sondervermögen fließen die eingehenden Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 99), in der jeweils geltenden Fassung zu sowie Finanzmittel, die auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage zur Umsetzung von Maßnahmen des Naturschutzes eingehen."

1.3
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dem Sondervermögen werden die im Verwaltungsvermögen der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen und unwesentlichen Bestandteile übertragen, die aus Finanzmitteln des Sondervermögens erworben wurden. Darüber hinaus wird die zuständige Behörde ermächtigt, weitere Grundstücke in das Sondervermögen einzubringen."

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:

"§ 2
Zweck

Das Sondervermögen dient dem Zweck, entsprechend § 15 Absatz 6 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege umzusetzen und zu finanzieren sowie Maßnahmen des Naturschutzes durchzuführen, für die es auf anderer Rechtsgrundlage Zahlungen erhalten hat."

3.
In § 4 Satz 2 wird das Wort "Verwaltungsausgaben" durch das Wort "Verwaltungsaufwendungen" ersetzt.

4.
§§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

5.
§ 8 wird § 5.


Art. 34 SNHG – Änderung des Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetzes

Das Lebensraum Elbe-Stiftungsgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 383) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträgen" ersetzt.

2.
In § 7 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort "Bilanzgewinns" durch das Wort "Jahresergebnisses" ersetzt.

3.
§ 9 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

(4) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen. Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

"§ 10
Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO . Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 35 SNHG – Änderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority

Das Gesetz über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

1.1
Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."

1.2
In Satz 3 wird die Zahl "25" durch die Zahl "20" ersetzt und hinter dem Wort "Rechte" werden die Wörter "und Pflichten" eingefügt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

2.1
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Angestelltenverhältnis" durch die Wörter "als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer" ersetzt.

2.2
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Finanzbehörde" durch die Wörter "für die Finanzen zuständige Behörde" ersetzt.

3.
In § 12 Absatz 5 werden das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" und das Wort "fließen" durch das Wort "stehen" ersetzt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

4.1
Absatz 2 Sätze 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

"Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

4.2
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden. Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr."

4.3
Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen.

Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde, der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Aufsichtsrat vorgelegt. Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

4.4
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

5.1
In Absatz 1 wird die Textstelle "§ 111  LHO " durch die Textstelle "§ 104  LHO " ersetzt.

5.2
In Absatz 2 wird die Textstelle "§ § 7 , 23 , 24 , 44 , 54 bis 56 LHO " durch die Textstelle "§ § 7 , 19 , 46 , 57 bis 59 LHO " ersetzt.

5.3
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden."


Art. 36 SNHG – Änderung der Einheitspersonenkontenverordnung

§ 2 Absatz 1 der Einheitspersonenkontenverordnung vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 492) erhält folgende Fassung:

"(1) Die Behörden sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten in dem für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gemäß § 70 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen der staatlichen Doppik ( § 4 LHO ) erforderlichen Umfang befugt."


Art. 37 SNHG – Änderung der INEZ-Verordnung

Die INEZ-Verordnung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Bearbeitung und Erfassung" durch die Wörter "Erfassung und Bearbeitung" und die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 20. November 2007 (HmbGVBl. S. 402)," durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503)" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 und in Absatz 6 wird jeweils die Textstelle "§ 95 LHO " durch die Textstelle "§ 88  LHO " ersetzt.


Art. 38 SNHG – Änderung der Studiengebührenverordnung

In § 4 Absatz 2 Satz 3 der Studiengebührenverordnung vom 7. Oktober 2008 (HmbGVBl. S. 361), zuletzt geändert am 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 277), wird die Textstelle "§ 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung " ersetzt durch die Textstelle "§ 62 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung".


Art. 39 SNHG – Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung

In § 9 Absatz 4 der Hamburgischen Pflege-Engagement Verordnung vom 4. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 6) wird die Textstelle "der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 108)," durch die Textstelle "des § 46 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.


Art. 40 SNHG – Schlussbestimmungen

§ 1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 27 Absatz 3 Nummer 3, Artikel 1 § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie Artikel 1 § 79 Absätze 4 und 5 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 2
Anwendung

(1) Artikel 1 bis 39 sind erstmals auf das Haushaltsjahr 2015 anzuwenden.

(2) Für die Haushaltsjahre bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2014 ist die Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10) in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 3
Vorschriften in Staatsverträgen

(1) Soweit § 3 Absatz 5 des Staatsvertrages über die Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 586), geändert am 19. September und 24. September 2007 (HmbGVBl. S. 397), erklärt, dass die §§ 65 bis 69 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend gelten sollen, ist künftig der inhaltsgleiche Artikel 1 §§ 65 bis 69 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Dasselbe gilt für den in § 13 Absatz 2 Satz 4 des Staatsvertrages genannten § 68 LHO und den in § 14 Satz 1 des Staatsvertrages genannten § 111 LHO , die inhaltsgleich durch Artikel 1 §§ 68 und 104 ersetzt werden. § 14 Satz 2 des Staatsvertrages schließt Artikel 1 §§ 99 bis 103 ein.

(2) Soweit

  1. 1.

    der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl. S. 544) und

  2. 2.

    der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung der "HSH Finanzfonds AöR" als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. April und 5. April 2009 (HmbGVBl. S. 96)

auf die Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg Bezug nehmen, ist die bisher geltende Fassung zugrunde zu legen.

§ 4
Überleitung von Ausgaberesten und Kreditermächtigungen

(1) Soweit für das Haushaltsjahr 2014 Ausgabereste nach § 45 Absätze 3 und 4 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gebildet worden sind und in Anspruch genommen werden dürfen, sind diese überzuleiten auf die sachlich zutreffenden Kontenbereiche nach Artikel 1 § 14 Absatz 3 oder auf die sachlich zutreffenden Ermächtigungen, Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen zu leisten, nach Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 .

(2) Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten bis zum Ende des Haushaltsjahrs 2015 und, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2013 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2014 gelten, wenn der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.

§ 5
Übergangsbestimmungen

(1) Über Artikel 1 § 27 Absatz 3 hinaus darf ein Fehlbetrag veranschlagt werden

  1. 1.

    bis zum Haushaltsjahr 2019, soweit durch Gesetz festgestellt wurde, dass der Fehlbetrag auf Grund einer Naturkatastrophe oder einer Notsituation, die sich der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg entzieht und die ihre Finanzlage erheblich beeinträchtigt, notwendig ist, und

  2. 2.

    darüber hinaus in Höhe von 900 Millionen Euro, zuzüglich oder abzüglich des Betrags, um den

    1. a)

      die für das Haushaltsjahr 2015 nach Berechnung eines versicherungsmathematischen Sachverständigen zu planenden Aufwendungen für Versorgungsleistungen einschließlich Versorgungsbeihilfen 1.400 Millionen Euro und

    2. b)

      die für das Haushaltsjahr 2015 zu planenden Aufwendungen für Abnutzung 500 Millionen Euro

    über- beziehungsweise unterschreiten.

Die Fehlbetragsobergrenze nach Satz 1 Nummer 2 reduziert sich ab dem Haushaltsjahr 2016 jährlich um 180 Millionen Euro. Im Gesetz nach Satz 1 Nummer 1 ist außerdem festzulegen, in welcher Höhe eine Kreditaufnahme gerechtfertigt ist, wie die notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung ausgeglichen und wie die Schulden getilgt werden sollen.

(2) Über Artikel 1 § 28 Absatz 2 hinaus dürfen bis zum Haushaltsjahr 2019 Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten veranschlagt werden, soweit

  1. 1.

    dies durch das Gesetz nach Absatz 1 Satz 3 zugelassen wird oder

  2. 2.

    dies zur Finanzierung des Betrags erforderlich ist, der sich für das jeweilige Haushaltsjahr als Saldo des Trendwerts nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 und des Finanzmittelbedarfs nach § 3 des Finanzrahmengesetzes in der Fassung von Artikel 24 dieses Gesetzes ergibt. Die Höhe bestimmt der Haushaltsbeschluss.

(3) Soweit auf Grund eines Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Fehlbetrag entsteht, darf in dessen Höhe eine notsituationsbedingte bilanzielle Vorbelastung gebildet werden.

(4) Ergibt sich in den Jahresabschlüssen bis zum Haushaltsjahr 2019 aus den Erträgen und Aufwendungen, den Maßnahmen nach Artikel 1 § 79 Absätze 1 und 3 sowie nach Absatz 3 und dem Ausgleich notsituationsbedingter bilanzieller Vorbelastungen auf Grund des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 3 in der Gesamtergebnisrechnung ein positiver Saldo, ist dieser der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

(5) Erträge und Aufwendungen bleiben beim Haushaltsausgleich unberücksichtigt, soweit sie durch Korrekturen von Bilanzierungs- und Bewertungsansätzen entstehen, die für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2014 getroffen worden sind. Sie sind in der Bilanz im Ergebnisvortrag abzubilden.

(6) Von positiven Salden nach Absatz 4 und nach Artikel 1 § 79 Absatz 5 sind so lange mindestens 25 vom Hundert dem Ergebnisvortrag zuzuführen, bis in der Bilanz die Summe aus der Nettoposition und dem Ergebnisvortrag null Euro beträgt.

(7) Bei der Bereinigung des langjährigen Trends der Steuererträge nach Artikel 1 § 27 Absatz 2 sind nur Steuerrechtsänderungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2014 erstmals anzuwenden sind.

§ 6
Fortgeltung von Ausnahmen

Ausnahmen nach § 105 Absatz 2 der bisher geltenden Landeshaushaltsordnung gelten als Ausnahmen nach Artikel 1 § 98 Absatz 2 fort.

§ 7
Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Übergang

Der Senat wird ermächtigt, die in der Bilanz auf den 31. Dezember 2014 nach den einschlägigen Vorschriften zu passivierenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen ab dem 1. Januar 2015 nach den Regeln des Artikels 1 § 4 in die Ausführung des Haushaltsplans einzubeziehen.

§ 8
Evaluation

Der Senat legt der Bürgerschaft bis zum 31. März 2021 einen Bericht über die Erfahrungen mit diesem Gesetz vor.


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