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Art. 2 HMG
Hochschulmedizingesetz (HMG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Hochschulmedizingesetz (HMG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HMG
Referenz: [keine Angabe]

Art. 2 HMG – Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)

20320

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 12 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen. Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

  2. b)

    In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. An diesen neuen Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 bis 5 angefügt:

    "Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HMG,NW - Hochschulmedizingesetz/
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