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  • AAÜG - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2021

    Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG Gliederungs-Nr ...

  • § 1 AAÜG, Geltungsbereich

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.08.1991

    Erster Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG

  • § 2 AAÜG, Grundsätze der Überführung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.07.1993

    Erster Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG

  • § 3 AAÜG, Versicherter Personenkreis

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.08.1991

    Erster Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG

  • § 4 AAÜG, Überführung in die Rentenversicherung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.05.1999

    Erster Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG

  • § 5 AAÜG, Pflichtbeitragszeiten

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2020

    Erster Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG

  • § 6 AAÜG, Art der Überführung in die Rentenversicherung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2018

    Zweiter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG

  • § 7 AAÜG, Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.05.1999

    Zweiter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG

  • § 8 AAÜG, Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.10.2005

    Zweiter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG

  • § 9 AAÜG, Auszahlung von Versorgungsleistungen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.10.2005

    Zweiter Abschnitt Titel: Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AAÜG