NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

Anlage 1 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Saarland

Anhangteil

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,SL
Gliederungs-Nr.: 360-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LJKG – Gebührenverzeichnis

Anlage zu § 1 Abs. 2

NrGegenstandGebühren
   
1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 , § 1059e , § 1092 Abs. 2 , § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 bis 450 Euro
   
2Schuldnerverzeichnis 
   
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezuges von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung )525 Euro
   
2.2Erteilung von Abdrucken ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung )50 Cent je Eintragung, mindestens 17 Euro
   
 Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
 
   
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ( § 882f der Zivilprozessordnung ) je übermitteltem Datensatz:4,50 Euro
   
 Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung ( § 19 Absatz 1 , § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes ) benötigt wird.
 
   
3Hinterlegungssachen 
   
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden,Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln ( § 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes ) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10 bis 320 Euro
   
3.2Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 10 Euro
   
 Anmerkung: 
 Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummern 9002 und 9003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz erhoben 
   
3.3Zurückweisung der Beschwerde10 bis 320 Euro
   
3.4Zurücknahme der Beschwerde10 bis 80 Euro
   
4Allgemeine Beeidigung 
   
4.1Allgemeine Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz140 Euro
   
4.2Allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern und Übersetzern140 Euro
   
 Zu Nummern 4.1 und 4.2:  
   
 a) Erfolgen die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen in demselben Verfahren, beträgt die Gebühr 170 Euro
 b) Werden die unter Nummern 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr für jede weitere Sprache um30 Euro
 c) Die Gebühr für die erstmalige allgemeine Beeidigung nach Nummern 4.1 und 4.2 beträgt bei Personen, die im Saarland bereits vor dem 1. Januar 2023 als Dolmetscher oder Übersetzer allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt worden waren, unabhängig von der Anzahl der Sprachen nur70 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig.
 
   
4.3Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummern 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist70 Euro
   
 Anmerkung:
Die Gebühr wird unabhängig von der Anzahl der Sprachen einmalig erhoben.
 
   
4.4Verlängerung der allgemeinen Beeidigung70 Euro
   
 Zu Nummer 4.4:  
   
 Wird die unter Nummer 4.4 genannte Amtshandlung für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr unabhängig von der Anzahl der Sprachen um20 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 25 Euro fällig.
 
   
4.5Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 vorgesehen ist25 Euro
   
4.6Allgemeine Beeidigung von Sachverständigen140 Euro
   
 Anmerkung:
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70 Euro fällig.
 
   
4.7Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.6 vorgesehen ist70 Euro

Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Landesrecht Saarland
Titel: Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: GO LT,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

In der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 275, 396)  (1)

Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13. März 2024 (Amtsbl. I S. 200)

Inhaltsübersicht  (4) §§
  
I. Abschnitt  
Abgeordnete  
  
1. Titel  
Allgemeines  
  
Anwesenheitsliste 1
Befreiung von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen 2
Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung 3
Verhaltensregeln für Abgeordnete 3a
  
2. Titel  
Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz  
  
Akten 4
Geheimsachen 5
Vertrauliche Dokumente 6
Sinngemäße Geltung 7
Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen 8
Geheimschutzordnung 9
  
II. Abschnitt  
Fraktionen  
  
Bildung und Reihenfolge der Fraktionen 10
  
III. Abschnitt  
Ausschüsse  
  
1. Titel  
Allgemeines  
  
Ständige Ausschüsse 11
Zusammensetzung der Ausschüsse 12
Aufgaben der Ausschüsse 13
Form und Einberufung der Ausschüsse 14
Leitung der Ausschusssitzungen 15
Beschlussfähigkeit der Ausschüsse 16
Durchführung der Ausschusssitzungen 17
Berichterstattung 18
Kurzbericht und Niederschrift über die Ausschusssitzungen 19
Ausschusssitzungen außerhalb der Arbeitswochen 20
Enquêtekommission 21
  
2. Titel  
Ausschuss für Eingaben  
  
Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen 22
Verfahren vor dem Ausschuss für Eingaben 23
Überweisung als Material 24
Jahresbericht 25
  
3. Titel  
Sinngemäße Anwendung  
  
Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften 26
  
IV. Abschnitt  
Sitzungen des Landtages  
  
Leitung der Sitzung 27
Zeit und Tagesordnung 28
Verteilung und Änderung der Tagesordnung 29
  
V. Abschnitt  
Vorlagen und Anträge  
  
Formvorschrift 30
Verteilung der Vorlagen 31
Begriff und Grundsätze 32
  
VI. Abschnitt  
Lesungen  
  
Fristen 33
Erste Lesung 34
Weitere Grundsätze 35
Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen 36
Abänderungsanträge 37
  
VII. Abschnitt  
Redeordnung  
  
Worterteilung und Wortmeldung 38
Reihenfolge der Redner 39
Worterteilung zur Geschäftsordnung 40
Persönliche Bemerkungen 41
Abgabe von Erklärungen 42
Reden 43
Redezeit 44
Aussprache 45
Beenden der Aussprache 46
  
VIII. Abschnitt  
Wahlen und Abstimmungen  
  
Feststellung der Beschlussfähigkeit 47
Fragestellung bei Abstimmungen 48
Unterbrechung der Abstimmung 49
Abstimmung über Abänderungsanträge 50
Verfahren bei namentlicher Abstimmung 51
Erklärung zur Abstimmung 52
Schriftliche Wahl 53
  
IX. Abschnitt  
Sitzungsbericht  
  
Inhalt des Sitzungsberichtes 54
Durchsichtsrecht der Rednerin oder des Redners 55
  
X. Abschnitt  
Anfragen und Aktuelle Aussprache  
  
Fragestunde 56
Aktuelle Aussprache 57
Anfragen 58
Große Anfragen 59
Dringlichkeitsanfrage 60
  
XI. Abschnitt  
Diskontinuität  
  
Diskontinuität 61
  
XII. Abschnitt  
Schlussbestimmung  
  
Inkrafttreten 62
  
Anlagen  
  
Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes Anlage 1
Geheimschutzordnung des Landtages des Saarlandes Anlage 2
Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung Anlage 3
Redezeitordnung Anlage 4
Lobbyregister Anlage 5
(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Vom 15. März 2023

Die Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 529), in der Fassung der Beschlussfassung vom 15. Juni 2016, zuletzt geändert durch Beschluss vom 15. März 2023, wird wie folgt bekannt gemacht:

(4) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde Redaktionelle angepasst.


§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete
§§ 1 - 3a, 1. Titel - Allgemeines

§ 1 GO LT – Anwesenheitsliste

(1) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste geführt, in die die Mitglieder des Landtages sich einzutragen haben. Versäumt ein Mitglied das Eintragen in die Anwesenheitsliste, so kann es sich mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten nachträglich eintragen.

(2) Vorzeitiges Verlassen der Sitzung des Landtages ist der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen.

(3) Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens bis zum Beginn der Sitzung mitzuteilen.


§ 2 GO LT – Befreiung von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann bis zu vier Wochen von der Teilnahmepflicht an Plenarsitzungen befreien. Die Befreiung ist dem Präsidium anzuzeigen. Über längere Befreiungen entscheidet das Präsidium. Auf unbestimmte Zeit kann von der Teilnahmepflicht nicht befreit werden.

(2) Einem Antrag einer Abgeordneten auf Befreiung von der Teilnahmepflicht innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten stattzugeben.

(3) Zum Zwecke der Kinderbetreuung oder der Pflege von Angehörigen kann die Präsidentin oder der Präsident Abgeordnete auf Antrag für einzelne Plenarsitzungen von der Teilnahmepflicht befreien.


§ 3 GO LT – Drucksachen, Ausweise, Büchereibenutzung

(1) Die Abgeordneten erhalten von der Landtagsverwaltung die Landtagsdrucksachen und den Abgeordnetenausweis. Die Landtagsdrucksachen werden den Fraktionen grundsätzlich in elektronischer Form, auf Anforderung in angemessenem Umfang auch in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt.

(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, die Bücherei des Landtages nach der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegten Ordnung zu benutzen.


§ 3a GO LT – Verhaltensregeln für Abgeordnete

Die Abgeordneten unterliegen den Verhaltensregeln für Abgeordnete gemäß Anlage 1 . Anlage 1 gilt als Bestandteil dieser Geschäftsordnung.


§§ 1 - 9, I. Abschnitt - Abgeordnete
§§ 4 - 9, 2. Titel - Akteneinsicht, Aktenabgabe, Geheimschutz

§ 4 GO LT – Akten

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages oder einem seiner Ausschüsse befinden. Die Arbeiten des Landtages oder seiner Ausschüsse, insbesondere Vorsitz und Berichterstattung, dürfen dadurch nicht behindert werden.

(2) Akten über Abgeordnete können nur mit Genehmigung des betreffenden Mitglieds, die Kassenunterlagen des Landtages nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten eingesehen werden.

(3) Anderen Personen ist die Einsichtnahme in die allgemeinen Akten nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten gestattet.

(4) Zum Gebrauch außerhalb des Landtagsgebäudes werden Akten nur an die Vorsitzenden oder die mit der Berichterstattung beauftragten Ausschussmitglieder für ihre Arbeiten gegeben. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen.

(5) Die Beschlussakten des Landtages können nur an Ort und Stelle eingesehen werden. Eine Abgabe dieser Akten zum Gebrauch innerhalb oder außerhalb des Landtagsgebäudes ist nicht zulässig.


§ 5 GO LT – Geheimsachen

(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder der Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:

Landtag des Saarlandes Geheimsache

(unter Hinweis auf §§ 99 ff. des Strafgesetzbuches )

(2) Geheime Dokumente sind nur für die im Anschreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie dürfen anderen Personen mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten nicht zugänglich gemacht werden. Werden Geheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident zulassen. Sie oder er kann diese Befugnisse an Ausschussvorsitzende für den Bereich ihres Ausschusses übertragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die Grundsätze der Verschlusssachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt geheimer Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(4) Geheime Dokumente dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen eingesehen oder bearbeitet werden.

(5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Beratungen dem wesentlichen Inhalt nach festgehalten werden.

(6) Über geheime Beratungen dürfen Aufzeichnungen nicht angefertigt werden. Die oder der Vorsitzende kann Ausnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei die Auflage zu machen, dass diese Aufzeichnungen am Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewahrung abgegeben werden.

(7) Für andere Gremien des Landtages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5 entsprechend.


§ 6 GO LT – Vertrauliche Dokumente

(1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle keine Geheimsache darstellen, aber einer vertraulichen Behandlung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet:

Landtag des Saarlandes Vertraulich

(2) Die Ausschüsse beschließen, welchen Beschränkungen diese Dokumente im Einzelfall unterliegen. Dabei sind die Grundsätze der Verschlusssachenanweisung zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt vertraulicher Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Bei vertraulichen Beratungen kann der Ausschuss beschließen, dass nur die Beschlüsse protokolliert werden.

(4) Für andere Gremien des Landtages gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


§ 7 GO LT – Sinngemäße Geltung

Die Bestimmungen über geheime und vertrauliche Dokumente gelten sinngemäß auch für geheime und vertrauliche Kenntnisse, die auf anderem Wege als durch Aushändigung von Dokumenten erlangt werden.


§ 8 GO LT – Kennzeichnung und Verwaltung der Verschlusssachen

(1) Dokumente, die dem Landtag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden gemäß der Geheimschutzordnung gekennzeichnet.

(2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlusssachenanweisung, der Geheimschutzordnung und ergänzenden Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten von der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages verwaltet.


§ 9 GO LT – Geheimschutzordnung

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung. Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zur Geheimschutzordnung zu erlassen.


§ 10, II. Abschnitt - Fraktionen

§ 10 GO LT – Bildung und Reihenfolge der Fraktionen

(1) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Fraktionslose Abgeordnete können sich als Gast einer Fraktion anschließen. Sie gelten in diesem Fall als Fraktionsmitglieder.

(3) Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke.


§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse
§§ 11 - 21, 1. Titel - Allgemeines

§ 11 GO LT – Ständige Ausschüsse

(1) Neben den durch die Verfassung oder das Gesetz über den Landtag des Saarlandes vorgeschriebenen Ausschüssen bildet der Landtag folgende ständige Ausschüsse:

  1. 1.

    Ausschuss für Haushalt und Finanzen

  2. 2.

    Ausschuss für Wissenschaft

  3. 3.

    Ausschuss für Inneres, Bauen und Sport

  4. 4.

    Ausschuss für Europa und Fragen des Interregionalen Parlamentarierrates

  5. 5.

    Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien

  6. 6.

    Ausschuss für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

  7. 7.

    Ausschuss für Wirtschaft, Innovation, Digitales, Energie und Grubensicherheit

  8. 8.

    Ausschuss für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar- und Verbraucherschutz

  9. 9.

    Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen, Wahlprüfung, Datenschutz und Informationsfreiheit

sowie

  1. 10.

    einen Unterausschuss zur Prüfung der Haushaltsrechnung.

(2) Der Landtag kann weitere Ausschüsse bilden und Sachverständigenkommissionen berufen.

(3) Der Landtag, aber auch jeder Ausschuss kann aus seiner Mitte weitere Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, sich über ihre Verhandlungen berichten lassen und sie wieder auflösen.


§ 12 GO LT – Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Der Landtag bestimmt die Mitgliederzahl der Ausschüsse.

(2) Der Landtag bestimmt auf Vorschlag der Fraktionen die Ausschussmitglieder. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied seiner Fraktion vertreten lassen. Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Die Fraktionen nennen der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die von ihnen zu bestimmenden Ausschussvorsitzenden, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Ausschussschriftführerinnen und -schriftführer.

(4) Die Vertretung eines Ausschussmitglieds durch ein Mitglied seiner Fraktion nach Absatz 2 Satz 2 kann durch Beschluss des Landtages ausgeschlossen oder auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertretungen beschränkt werden.


§ 13 GO LT – Aufgaben der Ausschüsse

(1) Als vorbereitende Beschlussorgane des Landtages haben die Ausschüsse die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere Sachverhalte aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen kraft Gesetzes in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Landtages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) Einbringende aus der Mitte des Hauses können sechs Monate nach Überweisung der von ihnen eingebrachten Vorlage verlangen, dass der Ausschuss durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder das mit der Berichterstattung beauftragte Mitglied dem Landtag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Einbringenden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages zu setzen.

(3) Werden Vorlagen vom Landtag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Mitberatende Ausschüsse haben dem federführenden Ausschuss ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen dem federführenden und einem mitberatenden Ausschuss keine Vereinbarung über die Frist zustande, kann der federführende Ausschuss dem Landtag Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses vorliegt.


§ 14 GO LT – Form und Einberufung der Ausschüsse

(1) Ausschüsse können einberufen werden

  1. a)

    in Form von persönlicher Anwesenheit aller Mitglieder, berichterstattender, anzuhörender und sonstiger als Gast teilnehmender Personen und

  2. b)

    in Form der Teilnahme von Mitgliedern sowie berichterstattender, anzuhörender und sonstiger als Gast teilnehmender Personen unter vollständiger oder teilweiser Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.

Im Regelfall sind Ausschüsse in Form von Satz 1 Buchstabe a einzuberufen.

Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, entscheidet im Einvernehmen mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses, ob in begründeten Ausnahmefällen die Sitzung in Form von Satz 1 Buchstabe b einzuberufen ist.

(2) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Ausschuss unter Angabe der Form und Tagesordnung ein. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder Tagesordnungspunkte für die nächste Sitzung festsetzen.

(3) Der Ausschuss ist innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei der oder dem Vorsitzenden beantragt.

(4) Form, Ort und Zeit der Tagesordnung der Ausschusssitzungen sind der Regierung und dem Rechnungshof mitzuteilen.


§ 15 GO LT – Leitung der Ausschusssitzungen

Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sind beide verhindert, beauftragt der Ausschuss ein anderes Mitglied mit der Leitung der Sitzung.


§ 16 GO LT – Beschlussfähigkeit der Ausschüsse

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt.


§ 17 GO LT – Durchführung der Ausschusssitzungen

(1) Der Ausschuss kann jederzeit die Teilnahme jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.

(2) Die Ausschüsse sollen andere Ausschüsse oder einzelne Abgeordnete zu ihren Beratungen hinzuziehen oder deren Stellungnahme einholen, wenn dies zweckmäßig ist.

(3) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und der Allgemeinheit, soweit erforderlich im Rahmen der Raumverhältnisse, die Teilnahme als Gast gestattet wird.

(4) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretungen und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 13 Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.

(5) Der Ausschuss kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuss kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuss vertretene Fraktion zu berücksichtigen.

(6) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuss den Auskunftspersonen die Fragen oder Vorlagen, zu denen Auskunft gewünscht wird; er kann sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auffordern.

(7) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt entsprechend den für den Deutschen Bundestag geltenden Regelungen nur aufgrund von Ladungen durch Beschluss des Ausschusses mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten.

(8) An den Ausschusssitzungen können Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, als Gast teilnehmen. Ausnahmen kann der Landtag beschließen. Soweit es sich nicht um Mitglieder des Ausschusses handelt, haben teilnehmende Personen kein Rederecht, es sei denn, die oder der Vorsitzende erteilt ihnen im Benehmen mit der Mehrheit der Ausschussmitglieder das Wort.

(9) Berät ein Ausschuss, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, über einen Antrag eines Mitglieds des Landtages, so kann das Mitglied, das nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ausschuss auch andere Mitglieder des Landtages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen.

(10) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit beschließen. Wird über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück, eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage oder mündliche Mitteilung beraten, führt die oder der Vorsitzende die entsprechende Beschlussfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei. Soweit es sich um eine Sitzung in Form von § 14 Absatz 1 Buchstabe b handelt, ist diese sofort zu unterbrechen und unverzüglich in Form einer Sitzung nach § 14 Absatz 1 Buchstabe a einzuberufen.

(11) Bei Ausschusssitzungen, in denen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beschränkt ist, gilt Absatz 9 mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an der Sitzung ausschließlich zum Zweck der Begründung des Antrages erfolgt.


§ 18 GO LT – Berichterstattung

(1) Ausschussberichte an den Landtag sind in der Regel mündlich zu erstatten. Dazu bestimmt der Ausschuss für jeden Beratungsgegenstand zu Beginn der Beratung eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

(2) Die Berichte müssen die Ansichten und den Antrag des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahmen der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten. Sofern Informationssitzungen stattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen Ansichten der angehörten Interessen- und Fachverbände wiedergeben.

(3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge an den Landtag stellen.

(4) Der Landtag kann neben mündlicher Berichterstattung einen schriftlichen Bericht eines Ausschusses verlangen und hierzu den Gegenstand zurückverweisen.


§ 19 GO LT – Kurzbericht und Niederschrift über die Ausschusssitzungen

(1) Die Verantwortung für die Abfassung einer Sitzungsniederschrift trägt die Schriftführerin oder der Schriftführer. Die Niederschrift ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzulegen. Sie muss enthalten: die Namen der teilnehmenden und der fehlenden Ausschussmitglieder, die Namen der sonst teilnehmenden Abgeordneten, die Namen der teilnehmenden Mitglieder der Regierung oder deren ständiger Bevollmächtigter, die Namen der teilnehmenden Sachverständigen, Auskunftspersonen und Interessenvertretungen, die gestellten Anträge und die Beschlüsse.

(2) Die oder der Vorsitzende hat alle Beschlüsse wörtlich zur Niederschrift zu geben. Soweit Beschlüsse Änderungsvorschläge enthalten, hat die oder der Vorsitzende auch die Gründe für die Änderung zu Protokoll zu geben.

(3) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie werden der oder dem Vorsitzenden in elektronischer Form zugeleitet; autorisiert die oder der Vorsitzende die elektronische Fassung, sind sie zur Verteilung gemäß Absatz 4 freigegeben.

(4) Die Niederschriften sind zu vervielfältigen und an die Ausschussmitglieder, an die Fraktionsbüros und an die Regierung zu verteilen. Die Niederschriften öffentlicher Anhörungen werden im Internetangebot des Landtages zur Verfügung gestellt; die Anzuhörenden sind hierauf bei der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Ausschusssekretärin oder der Ausschusssekretär verfasst einen Kurzbericht, der den Mitgliedern des Landtages und den Fraktionen elektronisch zu übermitteln ist. Der Kurzbericht soll den wesentlichen Inhalt der Sitzung wiedergeben.


§ 20 GO LT – Ausschusssitzungen außerhalb der Arbeitswochen

Außerhalb der Arbeitswochen finden grundsätzlich keine Ausschusssitzungen statt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.


§ 21 GO LT – Enquêtekommission

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Saarlandes fallen, kann der Landtag eine Enquêtekommission einsetzen, der neben Mitgliedern des Landtages auch andere Personen, die nicht Mitglieder des Landtages sind, angehören können.

(2) Die Mitgliederzahl der Enquêtekommission wird vom Landtag festgelegt. Die Zahl der Mitglieder des Landtages muss die Zahl der übrigen Kommissionsmitglieder übersteigen.

(3) Die Enquêtekommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.

(4) Die Vorschriften über die Ausschüsse finden sinngemäß Anwendung.


§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse
§§ 22 - 25, 2. Titel - Ausschuss für Eingaben

§ 22 GO LT – Zulässigkeit, Prüfung und Behandlung von Petitionen

(1) Petitionen an den Landtag überweist die Präsidentin oder der Präsident dem Ausschuss für Eingaben.

(2) Der Ausschuss sieht von einer sachlichen Prüfung der Petition ab und weist sie zurück,

  1. a)

    wenn ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,

  2. b)

    wenn der Landtag für die Behandlung der Petition sachlich oder örtlich unzuständig ist,

  3. c)

    wenn die Behandlung der Petition wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens der Petentin oder des Petenten oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.

(3) Der Ausschuss kann von einer sachlichen Prüfung der Petition absehen und sie zurückweisen,

  1. a)

    wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richtet, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,

  2. b)

    wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,

  3. c)

    wenn es sich um Petitionen handelt, die gleichzeitig anderen Stellen vorgelegt wurden,

  4. d)

    wenn sie gegenüber einer bereits beschiedenen Petition kein neues Sachvorbringen enthält,

  5. e)

    wenn mit der Petition lediglich die Erteilung einer Rechtsauskunft begehrt wird.

(4) Der Ausschuss kann nach sachlicher Prüfung der Petition die Angelegenheit dem Landtag vortragen oder in folgender Weise über die Petition beschließen:

  1. a)

    der Ausschuss bestätigt die Stellungnahme der obersten Landesbehörde und erklärt die Petition für erledigt,

  2. b)

    der Ausschuss empfiehlt der obersten Landesbehörde bestimmte Maßnahmen oder bittet um nochmalige Prüfung der Angelegenheit,

  3. c)

    der Ausschuss erklärt die Petition wegen Rücknahme der Petition oder aus einem anderen Grunde für erledigt.

(5) Der Beschluss über die Petition wird der Petentin oder dem Petenten schriftlich mitgeteilt.

(6) Wenden sich mehr als 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag und tritt eine Person oder Personengemeinschaft als Initiator auf (Sammelpetition), kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Absatz 5 durch Mitteilung an die als Urheber oder Vertrauensperson der Petition in Erscheinung tretende Person oder an die erste unterzeichnende Person der Petition ersetzt wird.

(7) Gehen zu einem Anliegen mehr als 50 Eingaben gleichen Inhalts ein (Massenpetition), kann der Ausschuss im Einzelfall beschließen, dass die Mitteilung nach Absatz 5 durch eine Pressemitteilung oder öffentliche Bekanntmachung ersetzt wird.

(8) Mindestens vierteljährlich sind die Beschlüsse des Ausschusses in einer Übersicht dem Landtag zur Bestätigung vorzulegen. Beschlüsse müssen auf Antrag einer Fraktion oder von fünfzehn Abgeordneten im Landtag besprochen werden.

(9) Der Landtag kann von der Regierung über die Art der Erledigung von Petitionen, die ihr überwiesen worden sind, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft verlangen.

(10) Abgeordnete und Bedienstete des Landtages dürfen Tatsachen, die ihnen bei der Behandlung einer Petition bekannt geworden sind, nur insoweit verwerten oder offenbaren, als nicht schutzwürdige öffentliche oder private Interessen, insbesondere Gründe der Staatssicherheit oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dem entgegenstehen. Personalakten werden vertraulich behandelt. Der Petentin oder dem Petenten oder einer oder einem Bevollmächtigten kann Auskunft über die voraussichtliche Dauer oder den Stand des Petitionsverfahrens erteilt werden.


§ 23 GO LT – Verfahren vor dem Ausschuss für Eingaben

(1) Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse über Petitionen kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses oder einer obersten Landesbehörde einholen.


§ 24 GO LT – Überweisung als Material

Der Ausschuss für Eingaben kann eine Petition an einen anderen Ausschuss als Material überweisen.


§ 25 GO LT – Jahresbericht

Der Ausschuss für Eingaben soll mindestens jährlich dem Landtag mündlich berichten.


§§ 11 - 26, III. Abschnitt - Ausschüsse
§ 26, 3. Titel - Sinngemäße Anwendung

§ 26 GO LT – Sinngemäße Anwendung der Geschäftsordnungsvorschriften

Für die Arbeit der Ausschüsse finden im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung.


§§ 27 - 29, IV. Abschnitt - Sitzungen des Landtages

§ 27 GO LT – Leitung der Sitzung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen des Landtages ein; sie oder er eröffnet, leitet und schließt sie.

(2) Will die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied des Landtages sprechen, so muss sie oder er den Vorsitz abgeben.

(3) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss des Landtages auf Vorschlag einer Fraktion oder auf Antrag von mindestens fünf Abgeordneten geschlossen werden.


§ 28 GO LT – Zeit und Tagesordnung

(1) Zeitpunkt, Tagesordnung und Reihenfolge der Tagesordnungspunkte jeder Sitzung werden unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Fraktionen im Erweiterten Präsidium festgelegt, es sei denn, dass der Landtag vorher darüber beschließt oder die Präsidentin oder der Präsident sie nach Absatz 5 selbstständig festsetzt.

(2) Im Erweiterten Präsidium wird zur Vorbereitung der Beratungen vereinbart, zu welchen Tagesordnungspunkten auf eine Aussprache verzichtet werden soll. Sofern eine Fraktion abweichend von dieser Vereinbarung eine Aussprache beabsichtigt, teilt sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten umgehend, spätestens jedoch 24 Stunden vor Beginn der Sitzung mit.

(3) Anträge zur Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages sind am Tag der Sitzung des Erweiterten Präsidiums bis spätestens 12.00 Uhr schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(4) Anträge, die sich auf vom Erweiterten Präsidium festgesetzte Tagesordnungspunkte beziehen, sind spätestens bis 17.00 Uhr am Tag vor der Sitzung des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident setzt selbstständig den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung fest, wenn der Landtag sie oder ihn dazu ermächtigt hat oder wegen Beschlussunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden konnte.

(6) Wird die Einberufung des Landtages nach Artikel 68 Satz 3 der Verfassung verlangt, so muss der Antrag einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten.

(7) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzung anberaumen oder nachträglich die Tagesordnung erweitern. Bei Eröffnung der Sitzung ist die Genehmigung des Landtages hierzu einzuholen.


§ 29 GO LT – Verteilung und Änderung der Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Antrag auf Beratung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt worden ist und der Landtag der Erweiterung der Tagesordnung zugestimmt hat.

(3) Der Landtag kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände ändern und die Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände miteinander verbinden.

(4) Der Landtag kann Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen. Die Absetzung darf gegen den Widerspruch des oder der Einbringenden nur erfolgen, wenn dieser oder diese das Wort zur Begründung der Vorlage erhalten hat.

(5) Der Beschluss auf Absetzung kann nur auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten gefasst werden. Die Aussprache über diesen Antrag geht der weiteren Beratung des Gegenstandes vor.


§§ 30 - 32, V. Abschnitt - Vorlagen und Anträge

§ 30 GO LT – Formvorschrift

(1) Anträge auf Beschlussfassung müssen die Einleitungsformel tragen: "Der Landtag wolle beschließen:".

(2) Der Landtag kann den Antrag einem Ausschuss überweisen.


§ 31 GO LT – Verteilung der Vorlagen

(1) Alle Vorlagen werden an die Abgeordneten verteilt und der Regierung zugeleitet.

(2) Die Vorlagen gelten als verteilt, wenn sie den Abgeordneten durch Post, Boten oder auf elektronischem Weg zugeleitet oder während der Sitzung des Landtages auf ihre Plätze gelegt worden sind. Die Vorlagen gelten außerhalb der Sitzungen auch dann als verteilt, wenn sie in die Fächer der Fraktionen oder der Abgeordneten eingelegt worden sind.


§ 32 GO LT – Begriff und Grundsätze

(1) Soweit nicht ein Fall von § 43 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vorliegt, werden Gesetzesvorlagen grundsätzlich in zwei Lesungen, alle anderen Vorlagen in einer Lesung erledigt.

(2) Jede Lesung umfasst Begründung beziehungsweise Berichterstattung, Aussprache und Abstimmung.

(3) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden.

(4) Vorlagen können bis zur Schlussabstimmung zurückgezogen werden. Die Rücknahme wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten den Abgeordneten und der Regierung mitgeteilt.


§§ 33 - 37, VI. Abschnitt - Lesungen

§ 33 GO LT – Fristen

(1) Die Lesungen beginnen frühestens am fünften Tage nach der Verteilung der Drucksachen; dabei wird der Tag der Verteilung nicht eingerechnet. Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Abgeordnete eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten.

(2) Die Zweite und die Dritte Lesung beginnen frühestens am zweiten Tage nach der vorangegangenen Lesung.

(3) Der Landtag kann durch Beschluss die Fristen der Absätze 1 und 2 verkürzen oder aufheben; die zur Verabschiedung einer Gesetzesvorlage erforderlichen Lesungen sollen jedoch nicht in einer Sitzung und nicht am selben Tage stattfinden.


§ 34 GO LT – Erste Lesung

In der Ersten Lesung hat die oder der Einbringende die Grundsätze der Vorlage mündlich zu erläutern. In der Aussprache zur Ersten Lesung von Gesetzesvorlagen werden die Grundsätze der Vorlage möglichst unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Auswirkungen besprochen.


§ 35 GO LT – Weitere Grundsätze

(1) Mit Annahme der Gesetzesvorlage in Erster Lesung und mit ihrer Annahme in Zweiter Lesung kann der Landtag die Überweisung an einen Ausschuss beschließen.

(2) Wird die Vorlage in Erster Lesung oder Zweiter Lesung abgelehnt, so unterbleibt eine weitere Lesung.


§ 36 GO LT – Abweichungen vom Grundsatz zweier Lesungen

Eine Dritte Lesung ist durchzuführen, wenn sie vor der Schlussabstimmung über eine Gesetzesvorlage in Zweiter Lesung von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird.


§ 37 GO LT – Abänderungsanträge

(1) Abänderungsanträge müssen schriftlich gestellt werden. Sie sind zu verlesen, wenn sie bis zur Beratung noch nicht verteilt sind. Bei Beratung einer Vorlage im Ausschuss können Abänderungsanträge auch mündlich gestellt werden.

(2) Abänderungsanträge zu Gesetzesvorlagen können erst nach der Ersten Lesung und bis zum Beginn der Schlussabstimmung gestellt werden.

(3) Der Landtag kann die Schlussabstimmung aussetzen, bis die zur Vorlage beschlossenen Änderungen verteilt sind.


§§ 38 - 46, VII. Abschnitt - Redeordnung

§ 38 GO LT – Worterteilung und Wortmeldung

(1) Ein Mitglied des Landtages darf nur das Wort ergreifen, wenn die Präsidentin oder der Präsident es ihm erteilt hat.

(2) Ein Mitglied, das zur Sache sprechen will, muss sich schriftlich zu Wort melden; sonstige Wortmeldungen können mündlich erfolgen.

(3) Die Rednerin oder der Redner kann kurze Zwischenbemerkungen zulassen. Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Zwischenbemerkung pro Fraktion von höchstens drei Minuten erteilen. Auf jede Zwischenbemerkung darf die Rednerin oder der Redner jeweils bis zu drei Minuten antworten. Eine Anrechnung der Rededauer auf die Fraktionsredezeiten entfällt. Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind sowohl zu einer Zwischenbemerkung selbst als auch zu ihrer Beantwortung unzulässig. Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Rednerinnen oder Rednern der eigenen Fraktion sind ebenfalls unzulässig; die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen zu Debattenbeiträgen von Mitgliedern der Landesregierung bleibt hiervon für alle Fraktionen unberührt.


§ 39 GO LT – Reihenfolge der Redner

(1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Redereihenfolge. Maßgebend für die Reihenfolge sind die sachgemäße Erledigung und die zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen und auf die Stärke der Fraktionen; insbesondere soll nach der Rede eines Mitglieds der Landesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Berichterstatterin oder der Berichterstatter können zum Schluss der Aussprache das Wort verlangen.


§ 40 GO LT – Worterteilung zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort nach pflichtgemäßem Ermessen der Präsidentin oder des Präsidenten erteilt.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der zur Beratung stehenden Gegenstände oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen und nicht länger als fünf Minuten dauern.


§ 41 GO LT – Persönliche Bemerkungen

(1) Zu einer persönlichen Bemerkung im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Beratung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Aussprache, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Der Redner oder die Rednerin darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen in Bezug auf ihre oder seine Person zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(2) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.


§ 42 GO LT – Abgabe von Erklärungen

Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Beratung steht, kann die Präsidentin oder der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihr oder ihm auf Verlangen vorher schriftlich vorzulegen. Die Redezeit soll fünf Minuten nicht überschreiten.


§ 43 GO LT – Reden

(1) Die Rede erfolgt grundsätzlich in freiem Vortrag. Dabei können Aufzeichnungen benutzt werden. Zitate sind kenntlich zu machen. Im Wortlaut vorbereitete Reden dürfen nur verlesen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident einwilligt.

(2) Vor dem Verlesen von Reden ist je eine Ausfertigung der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Stenografischen Dienst zu übergeben. Ausnahmen hiervon kann die Präsidentin oder der Präsident bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat die Rednerin oder den Redner zu mahnen, wenn diese oder dieser ohne ihre oder seine Einwilligung eine im Wortlaut vorbereitete Rede verliest. Nach einer weiteren Mahnung soll sie oder er ihr oder ihm das Wort entziehen.


§ 44 GO LT – Redezeit

(1) Der Landtag gibt sich eine Redezeitordnung unter Berücksichtigung der Stärke der Fraktionen. Bringt eine Fraktion Gesetzesvorlagen oder Initiativanträge ein, können zusätzliche Redezeitanteile vorgesehen werden. In der Redezeitordnung ist zu regeln, ob und in welchem Umfang die Fraktionen Redezeitkontingente untereinander austauschen können. Die Redezeitordnung ist als Anlage zur Geschäftsordnung zu veröffentlichen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Abweichung von der Redezeitordnung beschließen.

(2) Überschreitet ein Mitglied des Landtages die Redezeit, entzieht ihm die Präsidentin oder der Präsident nach zweimaliger Mahnung das Wort. Ist einem Mitglied des Landtages das Wort entzogen worden, darf es ihm zu Ausführungen über denselben Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt werden. Ausführungen, die ein Mitglied des Landtages nach Entzug des Wortes macht, werden nicht in den Sitzungsbericht aufgenommen.


§ 45 GO LT – Aussprache

(1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet über jeden Beratungsgegenstand die Aussprache.

(2) Ergreift ein Mitglied der Regierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, so muss die Präsidentin oder der Präsident darüber die Aussprache eröffnen, wenn eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete es beantragen. Anträge zur Sache dürfen dabei nicht gestellt werden.


§ 46 GO LT – Beenden der Aussprache

(1) Der Landtag kann die Aussprache vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Aussprache muss von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden.

(2) Wird dem Antrag auf Schluss der Aussprache widersprochen, so ist eine Abstimmung erst zulässig, wenn der oder die Widersprechende das Wort erhalten hat. Die Redezeit beträgt in diesem Falle fünf Minuten.

(3) Auch in einer Aussprache zur Geschäftsordnung oder über die Feststellung der Tagesordnung ist ein Antrag auf Schluss der Aussprache zulässig.


§§ 47 - 53, VIII. Abschnitt - Wahlen und Abstimmungen

§ 47 GO LT – Feststellung der Beschlussfähigkeit

Wird unmittelbar vor Eröffnung einer Abstimmung oder einer Wahl die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so wird ausgezählt. Ergibt sich, dass die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl der Abgeordneten nicht anwesend ist, stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass das Haus beschlussunfähig ist. Bei Beschlussunfähigkeit unterbricht die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung oder hebt sie auf.


§ 48 GO LT – Fragestellung bei Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Aussprache eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Sie oder er stellt durch Befragen des Hauses fest, wer dafür ist, wer dagegen ist oder wer sich der Stimme enthält.

(2) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

(3) Auf Antrag ist vor der Abstimmung die Frage nochmals bekannt zu geben.


§ 49 GO LT – Unterbrechung der Abstimmung

Die Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann nur durch eine Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag, der das Abstimmungsverfahren selbst betrifft, unterbrochen werden.


§ 50 GO LT – Abstimmung über Abänderungsanträge

Anträge auf Abänderung oder Ergänzung des Wortlauts einer Vorlage können nur dann zur Abstimmung gestellt werden, wenn die sich daraus ergebende neue Fassung der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich vorliegt.


§ 51 GO LT – Verfahren bei namentlicher Abstimmung

Zur namentlichen Abstimmung werden nach einem Klingelzeichen und, falls erforderlich, nach einer kurzen Pause die Namen der Abgeordneten aufgerufen. Die Aufgerufenen haben mit Ja oder Nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Vor Auszählung der Stimmen stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob alle anwesenden Abgeordneten zur Stimmabgabe aufgerufen worden sind.


§ 52 GO LT – Erklärung zur Abstimmung

Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, seine von dem Beschluss der Mehrheit abweichende Stimmabgabe kurz schriftlich zu begründen. Diese Begründung ist spätestens am ersten Werktag nach der Sitzung der Präsidentin oder dem Präsidenten zu übermitteln. Das Mitglied kann die Aufnahme der Begründung in den Sitzungsbericht, nicht aber ihre Verlesung vor dem Landtag verlangen.


§ 53 GO LT – Schriftliche Wahl

Bei schriftlicher Wahl erläutert die Präsidentin oder der Präsident vorher den Stimmzettel und das Verfahren.


§§ 54 - 55, IX. Abschnitt - Sitzungsbericht

§ 54 GO LT – Inhalt des Sitzungsberichtes

Über jede Sitzung des Landtages wird ein Bericht angefertigt. Er enthält die Inhaltsübersicht, die Wiedergabe alles Gesprochenen nach kurzschriftlicher Aufnahme, die Ergebnisse der namentlichen Abstimmung, Angaben über Beginn, etwaige Unterbrechungen und Schluss der Sitzung.


§ 55 GO LT – Durchsichtsrecht der Rednerin oder des Redners

(1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält eine Niederschrift der eigenen Ausführungen zur Durchsicht und kann notwendige Berichtigungen vornehmen.

(2) Berichtigungen dürfen den Sinn des Gesprochenen nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Einigung mit der Rednerin oder dem Redner erzielt, ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis einer Schriftführerin oder einem Schriftführer übertragen.

(3) Berichtigungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dadurch Zurufe oder Ausführungen anderer unverständlich werden, es sei denn, dass alle Betroffenen mit der Berichtigung einverstanden sind. In diesem Falle können unverständlich gewordene Zurufe und Teile von Ausführungen gestrichen oder geändert werden.

(4) Gibt die Rednerin oder der Redner die Niederschrift der eigenen Ausführungen nicht bis zu der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgesetzten Stunde zurück, wird die Übertragung in der Fassung gedruckt, in der sie vorliegt.

(5) Die Niederschrift darf vor der Durchsicht durch die Rednerin oder den Redner außer der Präsidentin oder dem Präsidenten niemand vorgelegt werden, wenn nicht die Rednerin oder der Redner zustimmt.


§§ 56 - 60, X. Abschnitt - Anfragen und Aktuelle Aussprache

§ 56 GO LT – Fragestunde

(1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, in der Fragestunde bis zu zwei Mündliche Anfragen an die Regierung zu richten. Die Fragestunde soll zu Beginn jeder Sitzung stattfinden. Die Dauer der Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten.

(2) Die Anfragen müssen schriftlich, spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12.00 Uhr der Präsidentin oder dem Präsidenten in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

(3) Die Anfragen müssen kurz und präzise gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine Begründung enthalten und höchstens in zwei Fragen unterteilt sein. Die Regierung soll die Anfragen kurz und präzise beantworten. Die Antwort der Regierung ist ohne Beratung zur Kenntnis zu nehmen. Anträge sind unzulässig. Die Regierung kann die Beantwortung von Anfragen ablehnen.

(4) Anfragen, die den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht entsprechen, kann die Präsidentin oder der Präsident zurückgeben.

(5) Die Reihenfolge der Anfragen in der Fragestunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgelegt.

(6) Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, bis zu sechs Zusatzfragen zu stellen. Stellt sie oder er weniger als sechs Zusatzfragen, so überlässt die Präsidentin oder der Präsident das Stellen der restlichen Fragen anderen Abgeordneten. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf durch Zusatzfragen nicht gefährdet werden. Zusatzfragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anfrage stehen, dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten und nicht in mehrere Fragen unterteilt sein.

(7) In der Fragestunde unerledigt gebliebene Anfragen werden schriftlich beantwortet und in die Sitzungsniederschrift aufgenommen.


§ 57 GO LT – Aktuelle Aussprache

(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über eine bestimmt bezeichnete Frage, für die ein aktueller Anlass vorliegt und die von allgemeinem Interesse ist, eine Aussprache beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn der nächsten Landtagssitzung einzureichen. Ein aktueller Anlass liegt vor, wenn die Frist nach § 28 Absatz 2 wegen nachträglich eingetretener Umstände nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Aussprache auf die Tagesordnung, wenn sie oder er den Antrag für zulässig hält; ist dies nicht der Fall, unterbreitet sie oder er den Antrag dem Landtag zu Beginn der nächsten Sitzung.

(3) Die Dauer der Aussprache darf sechzig Minuten nicht überschreiten. Die von den Mitgliedern der Regierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Die Anzahl der Redebeiträge richtet sich nach der Stärke der Fraktionen. Soweit der Fraktion, die die Aussprache beantragt hat, nach ihrer Stärke nur ein Redebeitrag zusteht, erhält sie zur Begründung einen zusätzlichen Redebeitrag. Das Verlesen von Erklärungen und Reden ist unzulässig. Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.


§ 58 GO LT – Anfragen

(1) Jedes Mitglied des Landtages kann mit Anfragen von der Regierung über bestimmt bezeichnete Tatsachen Auskunft verlangen. Die Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie dürfen höchstens neun Einzelfragen beinhalten und sollen nur Ausführungen im notwendigen Umfang enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann sie zurückweisen, wenn sie diesen Anforderungen nicht entsprechen.

(2) Die Anfragen werden an die Mitglieder des Landtages verteilt. Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Anfragen der Regierung zur schriftlichen Beantwortung. Die Antwort der Regierung wird an die Mitglieder verteilt.

(3) Antwortet die Regierung innerhalb einer Frist von einem Monat nicht, wird dies dem die Anfrage stellenden Mitglied mitgeteilt. Auf dessen Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Der Tagesordnungspunkt entfällt, wenn die Landesregierung spätestens 21 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages antwortet.


§ 59 GO LT – Große Anfragen

(1) Große Anfragen können nur von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden. Sie sind kurz und bestimmt zu fassen und der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die Anfragen werden an die Abgeordneten verteilt und von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Regierung mit der Aufforderung übermittelt, zu erklären, ob und wann sie zur Antwort bereit ist.

(2) Große Anfragen werden schriftlich beantwortet, es sei denn, die mündliche Beantwortung wird bereits in der Großen Anfrage gewünscht. Eine schriftliche Antwort der Regierung wird an die Abgeordneten verteilt.

(3) Über die Antwort der Regierung findet eine Aussprache statt, wenn dies von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten beantragt wird. Wird die Anfrage mündlich beantwortet, so erhalten die Anfragenden auf Verlangen das Wort zur Begründung.

(4) Im Anschluss an die Aussprache kann der Landtag auf Antrag einen Beschluss fassen. Der Landtag kann die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung vertagen.

(5) Lehnt die Regierung es ab, die Große Anfrage überhaupt oder innerhalb der nächsten sechs Monate zu beantworten, wird dies den Anfragenden mitgeteilt. Auf deren Antrag wird die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Nachdem einer der Anfragenden das Wort erhalten hat, beschließt der Landtag, ob er von der Regierung Antwort verlangt.


§ 60 GO LT – Dringlichkeitsanfrage

Wird vor Eintritt in die Tagesordnung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine Große Anfrage als dringlich eingebracht (Dringlichkeitsanfrage), wird dies dem Landtag bekannt geben. Erklärt sich die Regierung auf Befragen zur sofortigen Beantwortung bereit, ist vor Erledigung der Tagesordnung gemäß § 59 Absatz 3 bis 5 zu verfahren. Lehnt die Regierung die sofortige Beantwortung ab, wird das weitere Verfahren durch § 59 bestimmt.


§ 61, XI. Abschnitt - Diskontinuität

§ 61 GO LT – Diskontinuität

Alle Vorlagen gelten mit Ablauf der Wahlperiode als erledigt. Noch vorliegende Eingaben werden von dem neuen Landtag übernommen.


§ 62, XII. Abschnitt - Schlussbestimmung

§ 62 GO LT – Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Anhang

Anlage 1 GO LT – Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages des Saarlandes

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Anzeigepflicht

(1) Ein Mitglied des Landtages ist verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Landtag schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit,

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Ein Mitglied des Landtages ist zusätzlich verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Landtag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:

  1. 1.

    entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden; darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten; die Anzeigepflicht entfällt für die Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung;

  2. 2.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;

  3. 3.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;

  4. 4.

    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung;

  5. 5.

    das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;

  6. 6.

    Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird. Die Grenzen der Anzeigepflicht legt die Präsidentin oder der Präsident in den gemäß Absatz 4 zu erlassenden Ausführungsbestimmungen fest.

(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben. Zugrunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichende Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht, nachdem sie oder er dem Präsidium und den Fraktionsvorsitzenden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(5) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die die oder der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesen Fällen in den Ausführungsbestimmungen festlegen, dass die Anzeigepflicht so zu erfüllen ist, dass die in Satz 1 genannten Rechte nicht verletzt werden. Hierzu kann sie oder er insbesondere vorsehen, dass statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben ist.

(6) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag des Saarlandes sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen.

§ 2
Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Saarland auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(2) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen das Saarland auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten, insbesondere für oder gegen landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 3
Veröffentlichung

Die Angaben gemäß § 1 Absatz 1 bis 3 werden auf den Internetseiten des Landtages veröffentlicht. Regelmäßige monatliche beziehungsweise jährliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und mit der Jahreszahl veröffentlicht.

§ 4
Spenden

(1) Ein Mitglied des Landtages hat über Geldspenden und geldwerte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu führen.

(2) Spenden sind unter Angabe des Namens und der Anschrift der Spenderin oder des Spenders sowie der jeweiligen Spendenhöhe der Präsidentin oder dem Präsidenten anzuzeigen.

(3) Spenden sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe ihrer Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen.

(4) Für Spenden an ein Mitglied des Landtages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Parteiengesetzes entsprechende Anwendung.

(5) Geldwerte Zuwendungen aus Anlass der Wahrnehmung interparlamentarischer oder internationaler Beziehungen gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vorschrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu veröffentlichen.

(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied des Landtages als Gastgeschenk in Bezug auf sein Mandat erhält, müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten angezeigt und ausgehändigt werden; das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Landeskasse zu behalten. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Gastgeschenks einen Betrag nicht übersteigt, der in den Ausführungsbestimmungen der Präsidentin oder des Präsidenten festgelegt wird ( § 1 Absatz 4 ).

(7) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Benehmen mit dem Präsidium über die Verwendung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig angenommener Spenden.

§ 5
Hinweise auf Mitgliedschaft

Hinweise auf die Mitgliedschaft im Landtag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

§ 6
Interessenverknüpfung im Ausschuss

Wirkt ein Mitglied des Landtages in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem es selbst oder ein anderer, für den es gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat es diese Interessenverknüpfung zuvor gemäß § 22 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes dem Ausschuss offenzulegen.

§ 7
Rückfrage

In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Landtages verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.

§ 8
Verfahren

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.

(2) Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 23 des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht.

(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden einer Fraktion, nimmt das betroffene Mitglied des Landtages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle einer oder eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat die Stellvertretung nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.

(4) Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld nach § 23 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens.

(5) In Fällen des § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 22 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 22 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes vorliegt. Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch gemäß § 22 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes im Wege eines Verwaltungsaktes geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtages seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 22 des Abgeordnetengesetzes als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.


Anlage 2 GO LT – Geheimschutzordnung des Landtages des Saarlandes

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen, dem Präsidium oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden.

(2) Für die Landtagsverwaltung gilt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Saarlandes in der jeweils gültigen Fassung, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2
Verantwortung und Zuständigkeit

Die Präsidentin oder der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Sie oder er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf Beamte der Landtagsverwaltung übertragen.

§ 3
Begriff der Verschlusssache

(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder) ist ebenfalls VS im Sinn von Absatz 1.

§ 4
Grundsätze

(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jeder, dem eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.

(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

(4) Über VS dürfen keine Telefongespräche geführt werden. Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise geführt werden, wenn die sonstige Erledigung der Angelegenheit einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde; in diesem Falle sind die Gespräche so weit wie möglich so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird.

(5) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von VS an Unbefugte verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

(6) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 5
Geheimhaltungsgrade

VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. 1.

    STRENG GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.

  2. 2.

    GEHEIM,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.

  3. 3.

    VS-VERTRAULICH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

  4. 4.

    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH,

    wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 6
Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Die herausgebende Stelle bestimmt den Geheimhaltungsgrad der VS. Er ist auch für die Behandlung innerhalb des Landtages verbindlich.

(2) Bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, sind herausgebende Stellen:

(3) Von Einstufungen in einen Geheimhaltungsgrad ist nur der notwendige Gebrauch zu machen. Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als VS zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.

(4) Innerhalb der Gesamteinstufung einer VS können deutlich feststellbare Teile, zum Beispiel Teilpläne, Abschnitte, Kapitel oder Nummern niedriger oder nicht eingestuft werden.

(5) Die herausgebende Stelle hat den Geheimhaltungsgrad einer VS zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle, soweit seit der Herausgabe der VS nicht mehr als dreißig Jahre vergangen sind, alle Empfängerinnen und Empfänger der VS schriftlich zu benachrichtigen.

(6) Ist die Einstufung einer VS von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses nicht mehr oder nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang erforderlich, so ist dies auf der VS zu bestimmen.

(7) Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist nach dreißig Jahren aufgehoben, sofern auf der VS nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres.

§ 7
Kennzeichnung und Vervielfältigung von VS

(1) Die Kennzeichnung von VS, die innerhalb des Landtages entstehen, und die Vervielfältigung (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge usw.) aller VS erfolgen ausschließlich durch die Landtagsverwaltung.

(2) Liegt gemäß § 9 Absatz 1 ein Geheimhaltungsbeschluss vor, so hat die Landtagsverwaltung dies auf der VS zu vermerken.

§ 8
Kenntnis von und Zugang zu VS

(1) Zugang zu VS können die Mitglieder des mit VS befassten Ausschusses und die oder der Vorsitzende und im Verhinderungsfall die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende jeder im Ausschuss vertretenen Fraktion erhalten. Gleiches gilt für das Präsidium, wenn es mit einer VS befasst wird. Darüber hinaus können auf Vorschlag ihrer oder ihres Fraktionsvorsitzenden weitere Abgeordnete bei unabweisbarem Bedarf Zugang zu VS erhalten. Besteht ein Geheimhaltungsbeschluss im Sinn des § 353b Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches (StGB) bezüglich der VS nicht, so kann Zugang nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die oder der Abgeordnete unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist.

(2) Die Entscheidung über den Zugang zu VS sowie die förmliche Verpflichtung nach Absatz 1 erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Entscheidungen sind aktenkundig zu machen.

(3) Den Bediensteten der Fraktionen dürfen VS nur zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie im Auftrag einer oder eines im Sinne des Absatz 1 Satz 1 und 2 Berechtigten handeln und wenn sie nach den Regelungen für die Sicherheitsüberprüfung überprüft sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(4) Für Beamte der Landtagsverwaltung genügt die Sicherheitsüberprüfung und die schriftliche Ermächtigung. Für die sonstigen Bediensteten der Landtagsverwaltung ist zusätzlich erforderlich, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(5) Weiteren Personen dürfen VS außerhalb einer Sitzung des Landtages oder eines Ausschusses nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gegeben werden, wenn sie sicherheitsüberprüft und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

§ 9
Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) Über VS darf erst beraten werden, wenn ein Beschluss auf Geheimhaltung gemäß § 17 Absatz 10 der Geschäftsordnung gefasst ist. Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder fordert der Ausschuss, dass die herausgebende beziehungsweise zuleitende Stelle den Geheimhaltungsgrad begründet. Die herausgebende Stelle ist vom Ergebnis der Beschlussfassung über die Geheimhaltung unverzüglich zu unterrichten. Der Geheimhaltungsbeschluss darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle aufgehoben werden. Einer oder einem Abgeordneten, die oder der nicht gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Zugang zu der VS erhalten kann, darf keine Kenntnis von der VS oder den Beratungen hierüber gegeben werden. Der Geheimhaltungsbeschluss verpflichtet sämtliche Mitglieder des Landtages zur Verschwiegenheit.

(2) Bei Beratungen über VS ist gemäß § 5 der Geschäftsordnung zu verfahren.

(3) Die Niederschrift über die Beratungen von VS wird vom Ausschuss entsprechend ihrem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 5 eingestuft und ist entsprechend als VS zu behandeln. Hierüber ist gemäß Absatz 1 Satz 1 zu beschließen. Die oder der Vorsitzende legt die Zahl der Exemplare fest. Die Niederschrift darf außer von den Mitgliedern und Beauftragten der Landesregierung nur von Abgeordneten eingesehen werden, die gemäß § 8 Absatz 1 und 2 Zugang zu der VS erhalten können.

(4) Stellt sich erst im Laufe oder nach dem Abschluss der Beratungen heraus, dass die Beratungen als VS zu bewerten sind, so kann der Ausschuss die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

§ 10
Behandlung von VS im Plenum

Für die Behandlung von VS im Plenum des Landtages gilt § 9 entsprechend.

§ 11
Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS sind der VS-Registratur zuzuleiten. Aufbewahrung, Sicherung, Verwaltung, Beförderung, Archivierung und Vernichtung der VS erfolgen durch die Landtagsverwaltung.

(2) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Raum eingesehen und bearbeitet werden. Alle Verschlusssachen einschließlich Notizen, Ablichtungen etc. sind vor Verlassen des Raumes der VS-Registratur zu übergeben. Die Notizen und Ablichtungen sind nach Abschluss der Beratungen von der VS-Registratur zu vernichten, es sei denn, dass eine weitere Verwahrung ausdrücklich verlangt wird.

(3) Die Einsichtnahme in VS ist aktenkundig zu machen.

(4) VS sind unter Verschluss aufzubewahren. Dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben.

(5) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung sofort zu löschen. Von einer Löschung kann mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten abgesehen werden.

§ 12
Weitergabe von VS innerhalb des Landtages

(1) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS dürfen nur von der VS-Registratur ausgehändigt werden. Eine Weitergabe ist unzulässig.

(2) STRENG GEHEIM und GEHEIM eingestufte VS sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen.

(3) VS-VERTRAULICH eingestufte VS können gegen Quittung an zum Empfang berechtigte Personen von Hand zu Hand oder mittels Einschaltung von Botinnen oder Boten der Landtagsverwaltung weitergegeben werden. Bei Weitergabe ist die VS-Registratur unverzüglich in Kenntnis zu setzen; die Quittung ist ihr auszuhändigen.

(4) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS werden ohne Quittung weitergegeben.

§ 13
Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM aus den Räumen des Landtags ist unzulässig (vgl. § 11 Absatz 2 ).

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH dürfen aus den Räumen des Landtages nur mitgenommen werden, soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit zwingend notwendig ist. Bei der Mitnahme von VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Derartige VS dürfen in der Öffentlichkeit nicht gelesen werden.

(3) Es ist unzulässig, VS in Kraftwagen zurückzulassen, sie in Hotelsafes oder in Gepäckschließfächer und dgl. zu verwahren. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

§ 14
Mitteilungspflicht

Wird einem Mitglied des Landtages bekannt, oder schöpft es Verdacht, dass eine VS verloren gegangen ist, dass Unbefugte von einer VS Kenntnis erhalten haben oder dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden, so hat es die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten des Landtages unverzüglich zu unterrichten.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Geheimschutzordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle Geheimschutzregelungen, die sich Ausschüsse des Landtages gegeben haben, außer Kraft.


Anlage 3 GO LT – Vereinbarung über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig vor dem Abschluss von Staatsverträgen und anderen wichtigen Vereinbarungen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung über

Die Unterrichtung soll wie bisher in schriftlicher Form an die Fraktionen erfolgen.

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag durch die jeweilige Fachministerin oder den jeweiligen Fachminister im jeweils zuständigen Ausschuss über folgende Bundesratsangelegenheiten:

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenzen sowie der Fachministerkonferenzen von erheblicher politischer, einschließlich finanzieller Bedeutung, soweit eine Unterrichtung nicht wegen der berechtigten Forderung eines Beteiligten nach Vertraulichkeit oder wegen einer sich aus der Natur der Sache ergebenden Vertraulichkeit ausgeschlossen ist. Im Interesse einer möglichst flexiblen Form der Berichterstattung wird hierfür kein allgemeines Verfahren festgelegt. Die Unterrichtung soll vielmehr im jeweils zuständigen Landtagsausschuss im Einzelfall erfolgen, soweit ein Interesse geäußert wird.

Landtag und Landesregierung sind sich einig, dass diese Vereinbarung die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der Landesregierung insbesondere in Bundesratsangelegenheiten unberührt lässt, wobei die Landesregierung davon ausgeht, dass der Landtag für die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten der Unterrichtung Verständnis haben wird.


Anlage 4 GO LT – Redezeitordnung

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

Gemäß § 44 der Geschäftsordnung gibt sich der Landtag des Saarlandes nachfolgende Redezeitordnung:

  1. 1.

    Grundsätze

    1. a)

      Für jeden Punkt der Tagesordnung, für den eine Aussprache stattfinden soll, gilt eine

      Gesamtredezeit von 60 Minuten,

      die wie folgt aufgeteilt wird (Grundredezeitmodul):

      -für die SPD-Landtagsfraktion 23 Minuten,
      -für die CDU-Landtagsfraktion 16 Minuten,
      -für die AfD-Landtagsfraktion 6 Minuten,
      -für die Landesregierung  *) 15 Minuten.

      Bei Überschreiten der Redezeit von 15 Minuten durch Mitglieder der Landesregierung wird allen Fraktionen jeweils eine Zusatzredezeit in Höhe der Überschreitung gewährt.

      Diese Regelungen gelten auch im Modulverfahren (siehe unten c).

    2. b)

      Werden mehrere Tagesordnungspunkte in einer gemeinsamen Aussprache beraten, so gilt für das Thema das einfache Grundredezeitmodul.

    3. c)

      Das Erweiterte Präsidium kann individuell für einzelne Tagesordnungspunkte Ausnahmen für die Höhe der Gesamtredezeit beschließen (sog. Modulverfahren).  **)

    4. d)

      Zusätzlich zu ihrem Redezeitkontingent erhalten

      • alle Fraktionen für die Begründung einer selbst eingebrachten Gesetzesvorlage einen Redezeitbonus von 5 Minuten,

      • die Oppositionsfraktionen für die Begründung eines Antrages als Erstinitiative (sog. Initiativanträge) zusätzlich einen Redezeitbonus von 4 Minuten. (Die Landesregierung ist hiervon ausgenommen.)

      Die für die Begründung von Gesetzentwürfen oder Initiativanträgen in Anspruch genommene Redezeit geht zulasten des Redezeitkontingents des Einbringers (der Fraktion beziehungsweise der Landesregierung).

    5. e)

      Initiativanträge sind Anträge, die während der Sitzung des Erweiterten Präsidiums eingebracht werden oder bis zur Sitzung des Erweiterten Präsidiums (Erstellung des Tagesordnungsentwurfs) bei der Landtagsverwaltung eingegangen sind. Soweit in der Sitzung des Erweiterten Präsidiums von Oppositionsfraktionen Anträge zum gleichen Thema gestellt werden, die in einer gemeinsamen Aussprache beraten werden sollen, bedarf es für die Festlegung des einmalig zustehenden Redezeitbonus der Verständigung der Antragsteller. Wird diese Absprache nicht getroffen, wird der Bonus zwischen den antragstellenden Oppositionsfraktionen gleichmäßig geteilt.

    6. f)

      Zur Begründung korrespondierender Anträge, die nach Erstellung des Tagesordnungsentwurfs von den Fraktionen eingebracht werden können, wird kein Bonus gewährt. Auch die Begründung korrespondierender Anträge geht zulasten des der jeweiligen Fraktion zustehenden Redezeitkontingents.

    7. g)

      Der Redezeitbonus steht bei der Einbringung von Anträgen/Gesetzen durch mehrere Fraktionen nur der/den antragstellenden Fraktion/-en zu. Tritt eine weitere Fraktion bei, bedarf eine mögliche Aufteilung des Bonus der Verständigung zwischen der/den antragstellenden Fraktionen und der beigetretenen Fraktion. Welche der antragstellenden Fraktionen den Redezeitbonus oder Teile davon in Anspruch nimmt, entscheiden die antragstellenden Fraktionen durch interfraktionelle Verständigung und teilen dies der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vor der Plenarsitzung mit.

    8. h)

      Die für die Berichterstattung durch Ausschussvorsitzende in Anspruch genommenen Redezeiten bleiben von einer Anrechnung auf die Zeitkontingente der jeweiligen Fraktion ausgenommen.

    9. i)

      Der Redezeitbonus bleibt auch bei Anwendung des Modulverfahrens (Multiplizierung des Redezeitkontingents um einen bestimmten Faktor) unverändert

      • bei 4 Minuten für die Begründung eines Antrags einer Oppositionsfraktion,

      • bei 5 Minuten für die Begründung eines Gesetzentwurfs einer Fraktion.

    10. j)

      Über die Rednerreihenfolge entscheidet die sitzungsleitende Präsidentin oder der sitzungsleitende Präsident nach den Kriterien des § 39 der Geschäftsordnung unabhängig von der Reihenfolge des Eingangs der Wortmeldungen.

  2. 2.

    Aktuelle Aussprache

    Die Redezeit bei der Aktuellen Aussprache beträgt für jeden Redebeitrag

    max. 5 Minuten.

    Die Anzahl der Redebeiträge wird nach der Stärke der Fraktionen wie folgt festgelegt:

    -für die SPD-Landtagsfraktion
    max. 7 Beiträge d. h. 35 Minuten
    -für die CDU-Landtagsfraktion
    max. 4 Beiträge d. h. 20 Minuten
    -für die AfD-Landtagsfraktion
    max. 1 Beitrag d. h. 5 Minuten

    Die AfD-Landtagsfraktion erhält bei eigener Antragstellung einen zusätzlichen Redebeitrag von 5 Minuten zur Begründung der von ihr beantragten Aktuellen Aussprache.

    Die Redezeit der Landesregierung ist von einer zeitlichen Beschränkung ausgenommen.

    Eine Überlassung von Redezeitbeiträgen zwischen den Koalitionsfraktionen beziehungsweise den Oppositionsfraktionen ist zulässig.

  3. 3.

    Einzelfragen

    • Eine gegenseitige Inanspruchnahme von Redezeiten zwischen Landesregierung und der die Landesregierung tragenden Fraktion oder umgekehrt findet nicht statt.

    • Die Übertragung von Redezeiten zwischen den Koalitionsfraktionen beziehungsweise zwischen den Oppositionsfraktionen ist zulässig.

    • Die von einer Fraktion bei einem Tagesordnungspunkt nicht in Anspruch genommenen Redezeiten verfallen; das Gleiche gilt für nicht in Anspruch genommene Teilredebeiträge innerhalb der aktuellen Aussprache.

    • Die von einer Rednerin oder einem Redner zugelassenen Zwischenbemerkungen und die Antwort darauf werden nicht auf die Redezeit der Rednerin oder des Redners angerechnet.

    • Die für die Haushaltsberatungen (2. Lesung) festgelegten Redezeiten gelten grundsätzlich nur für den jeweiligen Einzelplan. Nicht in Anspruch genommene Redezeiten können sowohl bei einem anderen Einzelplan verwendet als auch im Vorgriff auf eine folgende Einzelplanberatung in Anspruch genommen werden.

    Eine gegenseitige Inanspruchnahme von Redezeiten zwischen Fraktionen ist zugelassen. Redezeiten können jedoch nicht auf den nächsten Debattentag übertragen werden.

*)

auf freiwilliger Basis

**)

halbes Grundredezeitmodul:

-für die
SPD-Landtagsfraktion11,5 Minuten
-für die
CDU-Landtagsfraktion8 Minuten
-für die
AfD-Landtagsfraktion3 Minuten
-für die Landesregierung 7,5 Minuten
   30 Minuten

doppeltes Grundredezeitmodul:

-für die
SPD-Landtagsfraktion46 Minuten
-für die
CDU-Landtagsfraktion32 Minuten
-für die
AfD-Landtagsfraktion12 Minuten
-für die Landesregierung 30 Minuten
   120 Minuten

Anlage 5 GO LT – Lobbyregister

zur Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes

§ 1
Öffentliche Liste

Die Präsidentin oder der Präsident führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten, eingetragen werden.

§ 2
Anhörung

Eine Anhörung von Vertreterinnen oder Vertretern der in § 1 genannten Verbände findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben:

§ 3
Rechtsanspruch

Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

§ 4
Veröffentlichung

Die Liste ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten jährlich im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.


Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland
Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz - LWaldG)
Gesetz Nr. 1069

Vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009)

Zuletzt geändert durch Artikel 161 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Inhaltsübersicht  (1) §§
  
Erster Abschnitt  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Funktion des Waldes; Gesetzeszweck 1
Wald 2
Waldeigentumsarten 3
Waldbesitzer 4
  
Zweiter Abschnitt  
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen  
  
Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung 5
Forstliche Rahmenpläne 6
Sicherung der Funktion des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben 7
  
Dritter Abschnitt  
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes  
  
Erhaltung des Waldes 8
Erstaufforstung 9
(aufgehoben) 10
Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes 11
Verbot von Kahlhieben 12
Periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne 13
Nachbarpflichten und Nachbarschutz 14
Benutzung fremder Grundstücke 15
Waldschutz 16
Nutzungsrechte und Nebennutzungen 17
Abfallentsorgung 18
  
Vierter Abschnitt  
Schutz- und Erholungswald  
  
Schutzwald 19
Erholungswald 20
Naturwaldzellen 20a
Waldschutzgebiete 20b
Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen 21
Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes 22
  
Fünfter Abschnitt  
Entschädigungen und Aufwendungsersatz  
  
Entschädigungen 23
Aufwendungsersatz 24
  
Sechster Abschnitt  
Bestimmungen über das Betreten des Waldes  
  
Betreten des Waldes 25
Sperren von Waldflächen 26
Reiten im Wald 27
  
Siebenter Abschnitt  
Sonderbestimmungen für den Staatswald  
  
Zielsetzung für den Staatswald 28
  
Achter Abschnitt  
Sonderbestimmungen für den Gemeindewald  
  
(aufgehoben) 29
Periodische Betriebspläne 30
Wirtschaftspläne 31
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes 32
Forsttechnische Betriebsführung 33
(aufgehoben) 34
Mehreinschläge 35
Sonderhiebe 36
Kostenerstattung 37
(aufgehoben) 38
(aufgehoben) 39
  
Neunter Abschnitt  
Sonderbestimmungen für den Privatwald  
  
Betreuung des Privatwaldes 40
Bewirtschaftung des Privatwaldes 41
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 42
  
Zehnter Abschnitt  
Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht  
  
Forstbehörde; Ermächtigung 43
(aufgehoben) 44
(aufgehoben) 45
(aufgehoben) 46
Forstaufsicht; Aufgaben der Forstbehörde; Betretungsrecht 47
Anordnung der Forstbehörde 48
Polizeibefugnisse von Forstbeamten 49
  
Elfter Abschnitt  
Bußgeldbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten 50
  
Zwölfter Abschnitt  
Übergangs- und Schlussbestimmungen  
  
Staatliche Beihilfen 51
Übergangsregelung 52
Aufhebung und Änderung bestehender Vorschriften 53
Verweisung 54
Inkrafttreten 55
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LWaldG – Funktion des Waldes; Gesetzeszweck

(1) Der Wald ist im Saarland ein landschaftsprägendes Element. Er gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahl schlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. 2.
    die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. 3.
    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.


§ 2 LWaldG – Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen sowie Holzlagerplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene Pflanzgärten, Leitungsschneisen, Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, kleinere Moor-, Heide- und Ödflächen sowie Weiher, Teiche und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.


§ 3 LWaldG – Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Saarlandes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie der Gehöferschaften und ähnlicher Gemeinschaften.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.


§ 4 LWaldG – Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.


§§ 5 - 7, Zweiter Abschnitt - Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen

§ 5 LWaldG – Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zu sichern.

(2) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung zu berücksichtigen.

(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. 1.
    Wald ist nach seiner Fläche und Verteilung so zu erhalten und entwickeln, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherstellt, beste Voraussetzungen als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhält, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung als Erholungsraum zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen berücksichtigt werden.
  2. 2.
    Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen nachhaltig gewährleistet sind.
  3. 3.
    Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.
  4. 4.
    In Gebieten, in denen die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes von besonderem Gewicht sind, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der erholungsgerechten Freizeitgestaltung, sowie sonstige Maßnahmen vorgesehen werden.
  5. 5.
    Landwirtschaftliche Grenzertragsböden sollen aufgeforstet werden oder über Sukzession in Wald entwickelt, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.
  6. 6.
    Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichenNutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.


§ 6 LWaldG – Forstliche Rahmenpläne

(1) Die Forstbehörde hat zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne für einzelne Waldgebiete oder das Landesgebiet oder Teile davon aufzustellen. Dabei sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Die Notwendigkeit und die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung der Forstlichen Rahmenpläne und Waldfunktionspläne richtet sich nach dem Saarländischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Die zum jeweiligen forstlichen Rahmenplan und Waldfunktionsplan gehörenden Texte und Karten sind öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung muss auf diese öffentlich ausgelegten Texte und Karten verwiesen werden.

(3) Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne sind mit ihrer Bekanntmachung nach Absatz 2 von den Behörden des Landes, den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, Gemeinden und Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes bei Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen zu beachten, durch die Wald in Anspruch genommen wird oder die in ihren Auswirkungen den Wald berühren.


§ 7 LWaldG – Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. 1.
    die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen und
  2. 2.
    die Forstbehörde bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.


§§ 8 - 18, Dritter Abschnitt - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

§ 8 LWaldG – Erhaltung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dabei sind die Belange des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Interessen der Landwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist oder wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen wahrzunehmen hat. Auf Grundflächen, auf denen sich seit mindestens 1817 Wald im Sinne des § 2 dieses Gesetzes befindet (Historisch alter Wald) stehen im Staatswald die Belange des Natur- und Bodenschutzes der Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, in der Regel entgegen.

(3) Die Umwandlung von Wald kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden. Ist die Umwandlung innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt, so erlischt die Genehmigung.

(4) Geht das Eigentum an einem Grundstück nach Versagung der Genehmigung zur Umwandlung an einen anderen Eigentümer über, darf einem erneuten Antrag auf Umwandlung innerhalb von 10 Jahren nach der erstmaligen Versagung der Genehmigung nur stattgegeben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(5) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuches , in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem rechtsverbindlichen Plan die Umwandlung festgelegt ist.


§ 9 LWaldG – Erstaufforstung

(1) Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Genehmigung zur Aufforstung soll versagt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der naturgebundenen Erholung beeinträchtigt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.


§ 10 LWaldG

(weggefallen)


§ 11 LWaldG – Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis zu bewirtschaften. Der Waldbesitzer hat bei der Bewirtschaftung der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser, Klima und Luft Rechnung zu tragen.

(2) Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis ist forstwirtschaftliche Nutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie soll die dauerhafte Erhaltung der Bodenfunktionen sowie die Erhaltung und Förderung einer artenreichen und standortgerechten Pflanzen- und Tierwelt gewährleisten. Bei der Bewirtschaftung des Waldes sind die Waldbesitzer verpflichtet:

  1. 1.
    biologisch gesunde und stabile Wälder und Waldränder zu erhalten,
  2. 2.
    auf die Gestaltung und Pflege der Landschaft zu achten,
  3. 3.
    die nachhaltige natürliche Entwicklung des Waldökosystems dauerhaft zu gewährleisten,
  4. 4.
    für eine nachhaltige Holzproduktion nach Menge und Güte Sorge zu tragen sowie bestands- und bodenschonende Arbeitsverfahren und -techniken bei der Waldpflege und Holzernte zu verwenden,
  5. 5.
    unbestockte und verlichtete Flächen sowie auf sonstige Weise entstandene Kahlflächen durch Naturverjüngung, natürliche Sukzession, Vorwälder, Saat oder Pflanzung unverzüglich wieder zu bewalden,
  6. 6.
    die natürliche Verjüngung zu fördern und Waldflächen mit standortgerechten Baumarten zu bestocken,
  7. 7.
    den Wald bedarfsgerecht unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft zu erschließen,
  8. 8.
    den großflächigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich zu unterlassen, wobei zur Produktion von Weihnachtsbäumen vorgesehene Flächen hiervon ausgenommen sind,
  9. 9.
    stehendes und liegendes Biotopholz in angemessenem Anteil zu erhalten sowie
  10. 10.
    auf Wilddichten hinzuwirken, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotenzial des Standorts entsprechen, nicht gefährden.

(3) Die Forstbehörde kann die Durchführung einzelner Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 9 anordnen, wenn sie zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes erforderlich sind.


§ 12 LWaldG – Verbot von Kahlhieben

(1) Um den Wald in seinen vielfältigen Funktionen zu sichern, ist seine Nutzung in der Bewirtschaftungsform der Dauerbestockung anzustreben. Seine Bewirtschaftung ist daher grundsätzlich im Wege der einzelbaumweisen Nutzung zu verwirklichen.

(2) Kahlhiebe sind mit Ausnahme der Absätze 5, 6 und 7 verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllt sind.

(3) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Nutzungen von Baumbeständen über 0,3 ha. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs werden dabei mit eingerechnet. Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einem Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 40 vom Hundert des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

(4) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen, die

  1. 1.

    einer gesicherten raumhohen Verjüngung dienen, sofern mindestens zehn vom Hundert der Stammzahl des Altbestandes erhalten bleiben,

  2. 2.

    Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Stockausschlagbestände betreffen oder

  3. 3.

    aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Brand- oder Naturereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall notwendig sind.

(5) Kahlhiebe mit einer Flächengröße bis zu einem Hektar sind der Forstbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Ausführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Nachweis der rechtzeitigen Anzeige obliegt dem Waldbesitzer. Die Ausführung soll unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften nur dann untersagt werden, wenn

  1. 1.

    die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Zeit nicht wieder bewaldet wird,

  2. 2.

    eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Satz 3 gegeben sind,

  3. 3.

    erhebliche Nachteile für geschützte Biotope gemäß § 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 733) in der jeweils geltenden Fassung, für Naturschutzgebiete gemäß § 16 des Saarländischen Naturschutzgesetzes , für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 24 des Saarländischen Naturschutzgesetzes oder für Arten der Roten Liste des Saarlandes eintreten,

  4. 4.

    auf Grund der Bodenbeschaffenheit und der Hangneigung erhebliche Erosionsschäden zu befürchten sind oder

  5. 5.

    durch den Kahlhieb ein standortheimischer Waldbestand durch standortfremde Baumarten ersetzt werden soll.

(6) Kahlhiebe von über einem bis zu vier Hektar bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, entgegenstehen oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gefährdet wird, es sei denn, der Kahlhieb ist wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes unumgänglich.

(7) Der Kahlhieb kann flächenmäßig begrenzt oder mit Auflagen versehen werden, wenn dies für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebensgrundlage frei lebender Tiere oder seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist.


§ 13 LWaldG – Periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne

(1) Für den Staats- und Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen.

(2) Für die übrigen Waldungen, die sich nach Größe, Lage, Zusammenhang und Waldzustand zu selbstständiger ordnungsgemäßer Forstbewirtschaftung eignen, kann die Forstbehörde die Aufstellung von periodischen Betriebsplänen anordnen. Die Anordnung soll in der Regel nur für Forstbetriebe mit mindestens 50 ha Waldfläche getroffen werden.

(3) Für den forstlichen Kleinbetrieb mit weniger als 50 ha Waldfläche und für Sonderfälle können einfache Betriebsgutachten zugelassen oder angeordnet werden. Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die bei Wahrung des Eigentums an den Grundstücken gemeinsam bewirtschaftet werden, können gemeinschaftliche Betriebspläne oder Betriebsgutachten erstellt werden.

(4) Die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten sind durch den SaarForst Landesbetrieb oder von der Forstbehörde anerkannte Sachverständige zu erstellen und bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Durchführung der Betriebspläne und Betriebsgutachten ist von der Forstbehörde zu überwachen.

(5) Durch die periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten ist die Nachhaltigkeit sicherzustellen und darüber hinaus ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Waldeigentümers Rechnung tragender Holzvorrat mit bester Leistungsfähigkeit anzustreben. Der periodische Betriebsplan und das Betriebsgutachten sollen eine Darstellung des Waldzustandes, eine Herleitung des planmäßigen Einschlages für die kommende Wirtschaftsperiode und Vorschläge für die Begründung und Pflege der Waldbestände sowie Vorschläge für die Sicherung der landschaftspflegerischen Bedeutung des Waldes und für die Verbesserung seiner Erholungswirkung beinhalten. Die Grundsätze des § 11 Abs. 1 sind dabei zu beachten. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.

(6) Die jährlichen Wirtschaftspläne und die Wirtschaftsmaßnahmen haben sich im Rahmen der periodischen Betriebspläne oder Betriebsgutachten zu halten.

(7) Die Forstbehörde erlässt Richtlinien für die Aufstellung und Prüfung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten sowie der jährlichen Wirtschaftspläne.


§ 14 LWaldG – Nachbarpflichten und Nachbarschutz

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes hat der Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei Gemengelage von Waldbesitz, dessen forstliche Bewirtschaftung nur bei weit gehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, sollen die Waldbesitzer ihre Wirtschaftsmaßnahmen entsprechend aufeinander abstimmen. Sie haben insbesondere Maßnahmen zu unterlassen, durch die benachbarte Waldbestände der Gefahr des Windwurfes, der Auslagerung oder des Rindenbrandes ausgesetzt werden.

(3) Bei der Errichtung von Gebäuden auf waldnahen Grundstücken ist ein Abstand von 30 Metern zwischen Waldgrenze und Außenwand des Gebäudes einzuhalten. Die gleichen Abstände sind bei der Neubegründung von Wald zu Gebäuden einzuhalten. Durch die Erweiterung bestehender Gebäude dürfen die gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstände nicht verkürzt werden. Die Forstbehörde genehmigt Ausnahmen von dem gemäß Satz 1 einzuhaltenden Abstand, wenn

  1. 1.

    der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks zugunsten des jeweiligen Eigentümers des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks eine Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt bestellt, die forstwirtschaftliche Nutzung des von der Abstandsunterschreitung betroffenen Grundstücks einschließlich sämtlicher Einwirkungen durch Baumwurf zu dulden und insoweit auf Schadensersatzansprüche aus dem Eigentum zu verzichten und

  2. 2.

    aufgrund der Standortgegebenheiten, insbesondere der Geländeausformung, der Waldstruktur sowie der Windexposition keine erhöhte Baumwurfgefahr besteht.

Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme ist ein Plan beizufügen, aus dem die Flurstücksbezeichnung des Grundstücks sowie die genaue Lage des zu errichtenden Gebäudes auf dem Grundstück hervorgehen. Die Forstbehörde überprüft den Antrag innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit und fordert fehlende Angaben und Unterlagen unverzüglich beim Antragsteller an. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb dieser Frist entschieden worden ist.


§ 15 LWaldG – Benutzung fremder Grundstücke

(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche, insbesondere die Holzfällung und Abfuhr der Walderzeugnisse, ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Nachteilen möglich, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des fremden Grundstückes verpflichtet, auf Antrag des Waldbesitzers die notwendige Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.
Für die Benutzung nicht öffentlicher Wege kann eine angemessene Vergütung verlangt werden.

(2) Kommt eine Einigung zwischen dem Waldbesitzer und dem zur Duldung verpflichteten Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks über Art und Umfang der Duldung, über die Höhe des Schadensersatzes oder die Vergütung nicht zu Stande, so entscheidet die Forstbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Sind landwirtschaftliche Grundstücke betroffen, trifft die Forstbehörde ihre Entscheidung im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer für das Saarland. Gegen die Entscheidung der Forstbehörde ist, soweit Schadensersatz oder Vergütung nach Absatz 1 geltend gemacht wird, innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage des Weges Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.


§ 16 LWaldG – Waldschutz

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, Schäden, die im Wald durch tierische und pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer und Forstfrevel drohen, abzuwehren, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung möglich und ökolaogisch sinnvoll ist.

(2) Die Forstbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden zu treffen.


§ 17 LWaldG – Nutzungsrechte und Nebennutzungen

(1) Forstnebennutzungen und Forstnutzungsrechte dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen nicht neu begründet werden.


§ 18 LWaldG – Abfallentsorgung

Die zur Abfallbesorgung verpflichteten Körperschaften haben in ihrem Gebiet erhebliche Verunreinigungen des nichtstaatlichen Waldes auf ihre Kosten zu beseitigen, soweit der Waldbesitzer die Verunreinigung nicht selbst verursacht oder geduldet hat. Das Zusammentragen und die Entsorgung von illegal lagernden Abfällen im Staatswald obliegt der Forstbehörde. Steht dem Waldbesitzer wegen der Verunreinigung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft über, soweit diese die Verunreinigung beseitigt.


§§ 19 - 22, Vierter Abschnitt - Schutz- und Erholungswald

§ 19 LWaldG – Schutzwald

(1) Waldflächen können durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung wesentlicher Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit notwendig ist, einen Wald zu erhalten und bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Vorrangig ist auf den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung hinzuwirken.

(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen ungünstige klimatische Einwirkungen, Immissionen, Lärm, Bodenabschwemmungen, Hangrutschung, Geröllbildung, Bodenverwehung, Austrocknung, Vernässung und Uferabbruch sowie gegen Störungen des Wasserhaushaltes.

(3) Durch die Rechtsverordnung kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen oder die Herstellung von Anlagen auferlegt werden. Kahlhiebe oder diesen in der Wirkung gleichkommende Lichtungshiebe bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde.

(4) Die Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltungspflichtigen von Grundstücken, Gebäuden, Gewässern und sonstigen Anlagen, deren Gefährdung durch die Bildung von Schutzwald herabgesetzt oder beseitigt wird oder von denen eine Gefährdung, die die Erklärung von Schutzwald erforderlich macht, ausgeht, können zum Ersatz der entstehenden Kosten angemessen herangezogen werden.

(5) Über die Höhe der Kosten und ihre Umlegung auf die Beteiligten entscheidet die Forstbehörde. Gegen deren Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(6) Die Bestimmungen des § 10 Bundesfernstraßengesetz und des § 32 des Saarländischen Straßengesetzes bleiben unberührt.


§ 20 LWaldG – Erholungswald

(1) Wald in Verdichtungsräumen, in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsgebieten kann durch vertragliche Vereinbarung oder Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staats- und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.

(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Waldbesitzer

  1. 1.
    ihre Betriebsmaßnahmen dem Zweck des Erholungswaldes anpassen,
  2. 2.
    Reklameschilder und ähnliche die Landschaft verunstaltende Einrichtungen beseitigen oder deren Beseitigung dulden.

(4) Im Erholungswald ist die Anlage von Abfallbeseitigungsanlagen verboten.

(5) Der Waldbesitzer hat im Erholungswald die Anlage und Erhaltung von Erholungseinrichtungen zu dulden, wenn die Forstbehörde der Anlage der Erholungseinrichtungen zugestimmt oder sie angeordnet hat. Er ist befugt, die Erholungseinrichtungen zu benutzen, soweit sich dies mit dem Erholungszweck vereinbart, und kann ihre Beseitigung verlangen, wenn sie nicht mehr ihrer Zweckbestimmung dienen.


§ 20a LWaldG – Naturwaldzellen

(1) Geeignete Bestände können im Einvernehmen mit den Waldeigentümern durch Rechtsverordnung zu Naturwaldzellen erklärt werden.

(2) Naturwaldzellen sind Waldflächen, auf denen eine durch Waldbewirtschaftung ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Sie dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. 1.

    der Erhaltung und Entwicklung natürlicher Strukturen sowie standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen,

  2. 2.

    der waldökologischen Forschung,

  3. 3.

    dem Bio-Monitoring sowie

  4. 4.

    der Sicherung genetischer Informationen.

(3) Die Verordnung regelt Näheres zum Schutzzweck, zur Dauer der Ausweisung, zu dem Verhalten der Waldbesuchenden sowie zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen.


§ 20b LWaldG – Waldschutzgebiete

(1) Waldschutzgebiete sind Waldgebiete mit einer Größe von mindestens 100 Hektar, die als Naturwaldzelle oder Naturschutzgebiet ausgewiesen und dauerhaft der Bewirtschaftung entzogen sind. Sie dienen der langfristigen, natürlichen Entwicklung des Waldes sowie der Vermittlung ökologischen Wissens an die Bevölkerung.

(2) Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geschlagene Bäume sind im Waldschutzgebiet zu belassen.


§ 21 LWaldG – Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 19 , 20 und 20a müssen enthalten:

  1. 1.

    Die genaue Umschreibung des Gebietes oder die grobe Umschreibung des Gebietes und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen des Gebietes enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden, sowie

  2. 2.

    die Auflagen, Beschränkungen und Schutzmaßnahmen gemäß § 19 Abs. 3 , § 20 Abs. 3 und § 20a Abs. 3 enthalten.

(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung und die dazu gehörenden Karten sind in den Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat lang öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Anregungen und Einsprüche während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde oder der Gemeinde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(3) Die Forstbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Einwendungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(4) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung ist das Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde und der obersten Naturschutzbehörde herzustellen, die betroffenen Waldbesitzer, die Gemeinden und die übrigen Träger öffentlicher Belange sind zu hören. Beim Schutzwald sind auch die in § 19 Abs. 4 genannten Personen zu hören.


§ 22 LWaldG – Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes

(1) Einzelne Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 Nummer 2 und Abs. 5 Satz 1 können durch die Forstbehörde auch ohne die Ausweisung einer Fläche als Erholungswald angeordnet werden, soweit dies für die Erholung der Bevölkerung notwendig ist. § 20 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Vor Erlass einer Anordnung nach Absatz 1 und Durchführung von Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 ist der Waldbesitzer zu hören.


§§ 23 - 24, Fünfter Abschnitt - Entschädigungen und Aufwendungsersatz

§ 23 LWaldG – Entschädigung

(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vom Land Entschädigung in Geld zu leisten. Entschädigung ist auch zu leisten für Schäden und Beeinträchtigungen im Erholungswald, sofern besondere Maßnahmen zu ihrer Beseitigung erforderlich sind und ohne die Beseitigung ein erheblicher Vermögensnachteil entstehen würde.

(2) Über Grund und Höhe der Entschädigung entscheidet die Forstbehörde. Die Entscheidung über das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs ist mit der Anordnung der Maßnahme zu verbinden. Für die Bemessung der Entschädigung gelten § 93 Abs. 2 bis 4 , § 94 Abs. 1 und die §§ 95 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechend. Gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der ordentliche Rechtsweg zulässig.

(3) Der Eigentümer des Grundstücks kann an Stelle der Entschädigung vom Land die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die zugefügten Vermögensnachteile wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die Landesenteignungsgesetze. Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde.

(4) Begünstigte sowie Verursacher der in § 19 Abs. 2 genannten Gefahren können an der nach Absatz 1 und 3 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligt werden.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Staats- und Gemeindewald.


§ 24 LWaldG – Aufwendungsersatz

(1) Aufwendungen für Zwecke der Erholung, die nicht auf der Verpflichtung des Waldbesitzers zu einer Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß § 11 beruhen, werden vom Land ganz oder teilweise erstattet, sofern die Forstbehörde die Maßnahmen angeordnet oder ihnen zugestimmt hat.

(2) Die Forstbehörde kann Begünstigte an der nach Absatz 1 zu leistenden Entschädigung angemessen beteiligen.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht für den Gemeindewald.


§§ 25 - 27, Sechster Abschnitt - Bestimmungen Über das Betreten des Waldes

§ 25 LWaldG – Betreten des Waldes

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie das Reiten im Wald ist nur auf Wegen und Straßen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege.

(2) Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten.

(3) Nur mit Zustimmung des Waldbesitzers sind insbesondere zulässig:

  1. 1.

    das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

  2. 2.

    das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen sowie von Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird,

  3. 3.

    das Abstellen und Fahren von motorgetriebenen Fahrzeugen,

  4. 4.

    das Fahren mit Kutschen sowie mit Hundegespannen,

  5. 5.

    das Zelten im Wald,

  6. 6.

    die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald mit gewerblichem Charakter sowie

  7. 7.

    das Radfahren und Reiten abseits von Wegen und Straßen.

(4) Die Forstbehörde gestattet auf Antrag auch ohne Zustimmung des Waldbesitzers das Fahren mit motorgetriebenen oder land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, wenn dies zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke erforderlich ist. § 15 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten werden nicht begründet. Wer den Wald benutzt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht beschädigt, gefährdet oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die Vorschriften des Straßenrechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Benutzung des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.


§ 26 LWaldG – Sperren von Waldflächen

(1) Der Waldbesitzer kann den Zutritt zu bestimmten Waldflächen ausschließen, untersagen, zeitlich beschränken oder auf die Wege einschränken. Er bedarf hierfür der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Waldfläche nur für eine bestimmte Frist gesperrt werden soll und die Sperrung aus wichtigen Gründen der Wald- und Wildbewirtschaftung oder zum Schutz der Waldbesucher erforderlich ist. Die Genehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, soweit ihre Voraussetzungen entfallen sind. Ist eine Waldfläche ohne Genehmigung gesperrt, so kann die Forstbehörde die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(2) Waldschutzzäune sind auf das zur Bewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis notwendige Maß zu beschränken und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden zu entfernen.


§ 27 LWaldG – Reiten im Wald

(1) Auf Antrag des Waldbesitzers oder der Gemeinde kann die Forstbehörde das Reiten oder Führen von Pferden auf einzelnen Wegen untersagen, wenn auf Grund der hohen Benutzungsdichte oder eines anderen Grundes das Reiten oder Führen von Pferden zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Nutzer führt. Unter gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden das Reiten auf einzelnen ihnen gehörenden Wegen untersagen. Die Forstbehörde macht die Sperrung eines Weges durch Schilder kenntlich.

(2) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf Wegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann

  1. 1.
    das Nähere über das Reiten im Wald, insbesondere die Sperrung von Wegen und
  2. 2.
    im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen das Nähere über den Ersatz von Aufwendungen der Waldbesitzer

geregelt werden.


§ 28, Siebenter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Staatswald

§ 28 LWaldG – Zielsetzung für den Staatswaldes

(1) Der Staatswald dient in besonderem Maße dem Allgemeinwohl. Er ist über die Bestimmungen der §§ 11 und 12 hinaus nach den Grundsätzen der naturnahen Dauerwaldwirtschaft zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  1. 1.

    Die Holzernte erfolgt im Wege der Einzelbaumnutzung.

  2. 2.

    Die Naturverjüngung hat Vorrang vor anderen Verjüngungsmethoden.

  3. 3.

    Ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche ist zu gewährleisten.

  4. 4.

    Alle Fahrbewegungen finden auf einem Wege- und Erschließungsnetz statt, das 12 % der Waldfläche nicht übersteigen soll.

  5. 5.

    Auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz ist zu verzichten.

  6. 6.

    Im Historisch alten Wald ist die Errichtung von baulichen Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen unzulässig, sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung vorliegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn am Errichtungsstandort in 150 Meter Höhe über dem Grund mindestens eine mittlere Windleistungsdichte von 321 W/m2 gegeben ist und der Standort bereits erschlossen ist oder der Standort und die zur Erschließung des Standortes erforderlichen Flächen vorbelastet sind.

  7. 7.

    Es ist auf Schalenwildbestände zu achten, die die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotenzial des Standorts entsprechen, nicht gefährden. Der Umfang der Schalenwildbestände ist regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Durch die

  1. 1.
    Förderung der Erholungs- und Schutzfunktion, insbesondere durch Ausweisung geeigneter Gebiete gemäß §§ 19 bis 20a ,
  2. 2.
    Produktion und umweltschonende Entnahme des nachwachsenden Rohstoffes Holz,
  3. 3.
    Weiterentwicklung, der ländlichen und stadtnahen Kulturlandschaft,
  4. 4.
    Bewahrung des kulturellen und ökologischen Erbes,
  5. 5.
    Förderung der Lebensraumfunktion (Naturschutzfunktion) des Waldes, insbesondere durch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt

soll diese Art der Bewirtschaftung auch zu einer sozialen Stabilisierung des ländlichen Raumes und zur Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse im Ballungsgebiet beitragen.

(3) Die Forstbehörde erstellt eine periodische Gesamtanalyse, Bewertung und Dokumentation der Waldzustände und der Walddynamik. Dabei ist vor allem die Bedeutung des Waldes für das Gesamtsystem der Umwelt zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung legt alle fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Oktober 2000, dem Landtag des Saarlandes einen Bericht über den Zustand des Staatswaldes vor. In diesem Bericht sind besonders der ökologische Zustand des Waldes, die praktizierte Bewirtschaftung, die Bedeutung des Waldes im Gesamtsystem der Umwelt und die übrigen Funktionen des Waldes darzustellen.

(5) Um der Allgemeinheit Kenntnisse über den Wald und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln, werden waldpädagogische Maßnahmen durchgeführt.


§§ 29 - 39, Achter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

§ 29 LWaldG

(weggefallen)


§ 30 LWaldG – Periodische Betriebspläne

(1) Die Gemeinde hat periodische Betriebspläne oder Betriebsgutachten nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 zu erstellen.

(2) Auf Antrag der Gemeinde lässt die Forstbehörde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten im Benehmen mit der Gemeinde und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Wünsche erstellen.

(3) Die Gemeinde kann den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen lassen; die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet Anwendung.

(4) Der Gemeinderat beschließt den Betriebsplan oder das Betriebsgutachten.


§ 31 LWaldG – Wirtschaftspläne

(1) Auf Grund des periodischen Betriebsplans oder Betriebsgutachtens erstellt die Gemeinde jährlich einen Wirtschaftsplan.

(2) Auf Antrag der Gemeinde und in Zusammenarbeit mit ihr lässt die Forstbehörde auf Grund des periodischen Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens jährlich einen Wirtschaftsplan, verbunden mit einem Voranschlag für die Einnahmen und Ausgaben, erstellen und legt diesen der Gemeinde vor. Bei der Erstellung arbeiten die von der Forstbehörde beauftragte Stelle und die Gemeinde eng zusammen. Die Gemeinde hat die erforderlichen Daten zu liefern.

(3) Bei der Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplanes ist auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und besondere Anliegen der Gemeinde Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Gemeinderat beschließt den Wirtschaftsplan. Der vom Gemeinderat beschlossene Wirtschaftsplan ist Bestandteil des Haushaltsplanes der Gemeinde.


§ 32 LWaldG – Bewirtschaftung des Gemeindewaldes

(1) Der Gemeinde obliegt die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes, insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse und die Einstellung der Arbeitskräfte. Dabei kann sich die Gemeinde von der Forstbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle beraten lassen und einzelne Aufgaben auf diese übertragen.

(2) Soweit der Gemeinderat durch Beschluss keine anderen Wirtschaftsgrundsätze aufstellt, ist der Gemeindewald nach den gemäß § 28 Abs. 1 und 2 für den Staatswald geltenden Regelungen zu bewirtschaften. Dies gilt nicht für § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 .

(3) Nimmt die Gemeinde die Bewirtschaftung durch eigenes Personal wahr, muss dessen für die Bewirtschaftung verantwortlicher Leiter zumindest die Befähigung für den gehobenen Forstdienst inne haben oder eine den Anforderungen der Aufgaben in anderer Weise gerecht werdende Qualifikation besitzen. Beauftragt die Gemeinde einen Dritten mit der Bewirtschaftung, so muss dieser die fachlichen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.


§ 33 LWaldG – Forsttechnische Betriebsführung

Auf Antrag der Gemeinde leitet und überwacht die Forstbehörde oder eine von dieser beauftragte Stelle mit der gleichen Sorgfalt wie im Staatswald die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes im Rahmen der vom Gemeinderat beschlossenen periodischen Betriebsplanung und der Wirtschaftspläne einschließlich der Abwehr von drohenden Gefahren durch tierische oder pflanzliche Schädlinge, Naturereignisse, Feuer- und Forstfrevel (forsttechnische Betriebsführung). Das Nähere wird vertraglich mit der Gemeinde geregelt.


§ 34 LWaldG

(weggefallen)


§ 35 LWaldG – Mehreinschläge

(1) Einschläge, die den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um nicht mehr als 50 v.H. überschreiten, sind mit Zustimmung der Forstbehörde zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Überschreitung innerhalb der Laufzeit des periodischen Betriebsplanes eingespart werden kann.

(2) Überschreiten die Einschläge den abgeglichenen Hiebsatz des Forstwirtschaftsjahres um mehr als 50 v.H., so gilt der gesamte Mehreinschlag als Sonderhieb.


§ 36 LWaldG – Sonderhiebe

(1) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderhiebe) bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, die im Benehmen mit der Forstbehörde entscheidet. Die Einnahmen aus Sonderhieben dürfen nur zur Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes verwendet werden.

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere kann die Einsparung des Sonderhiebes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden.


§ 37 LWaldG – Kostenerstattung

(1) Das Land trägt die Kosten, die durch die forsttechnische Betriebsführung in den Gemeindewäldern entstehen.

(2) Das Land trägt die Kosten der gemäß § 30 zu erstellenden periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten. Die hierbei anfallenden Arbeitslöhne und Sachkosten mit Ausnahme der Vergütung für vom Land beauftragte Sachverständige tragen die Gemeinden. Lässt eine Gemeinde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen, gilt § 40 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Aufwendungen des Landes für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes durch eigenes oder beauftragtes forstlich ausgebildetes Betriebspersonal sind von den Gemeinden zu erstatten.

(4) Wird die Bewirtschaftung des Staatswaldes von der Gemeinde durch eigenes oder beauftragtes forstliches Betriebspersonal durchgeführt, so findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.


§ 38 LWaldG

(weggefallen)


§ 39 LWaldG

(weggefallen)


§§ 40 - 42, Neunter Abschnitt - Sonderbestimmungen für den Privatwald

§ 40 LWaldG – Betreuung des Privatwaldes

(1) Die Forstbehörde fördert die Forstwirtschaft in den Privatwäldern ohne eigenes Forstpersonal durch Beratung und Betreuung. Nach Maßgabe des Haushaltsplans trägt die Forstbehörde die Kosten der Beratung, insbesondere auf den Gebieten des Waldbaues, der Gewinnung und Verwertung der Walderzeugnisse, des Waldschutzes und des Forstwirtschaftswegebaues sowie bis zu 50 vom Hundert der Kosten der Aufstellung der periodischen Betriebspläne und Betriebsgutachten.

(2) Das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung nach Absatz 1, die Voraussetzungen der Eignung von Stellen und Einrichtungen zur Erbringung forstlicher Dienstleistungen und die Höhe der Kostenübernahme werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können die Gewährung und die Höhe der Kostenübernahme insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass sich der Waldbesitzer nur der forstlichen Dienstleistungen geeigneter Stellen oder Einrichtungen bedient und sich verpflichtet, seinen Wald nach den für den Staatswald geltenden ökologischen Vorgaben zu bewirtschaften.

(3) Die Forstbehörde kann zu den Kosten für die Versicherung des Waldes gegen Brandschäden unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung zur Agrarstruktur und des Küstenschutzes" bis zur Hälfte der Prämie für eine angemessene Versicherung Zuwendungen gewähren.

(4) Die Betreuung umfasst die überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse liegenden Maßnahmen der einzelnen Waldbesitzer und schließt die Übernahme von Aufgaben der Betriebsplanung, der Betriebsleitung und des Betriebsvollzuges ein. Die Forstbehörde und der SaarForst Landesbetrieb wirken auf die Umsetzung der naturnahen Waldwirtschaft im Privatwald hin.

(5) Für die Wälder der Kirchen und Religionsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 33 und 37 entsprechend.


§ 41 LWaldG

(weggefallen)


§ 42 LWaldG – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Forstbetriebe, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang nicht für die Bewirtschaftung als Einzelbetrieb eignen, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden. Sie können sich auch im Rahmen des von der Forstbehörde aufgestellten Organisationsplanes einem benachbarten staatlichen oder kommunalen Forstbetriebsbezirk anschließen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bildung und Tätigwerden dieser Zusammenschlüsse regeln sich nach den §§ 15 bis 40 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 ( BGBl. I S. 1037 ) in der jeweiligen Fassung.


§§ 43 - 49, Zehnter Abschnitt - Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht

§ 43 LWaldG – Forstbehörde; Ermächtigung

(1) Forstbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Die Forstbehörde nimmt die Aufgaben der obersten und der unteren Forstbehörden wahr und ist zuständige Behörde im Sinne des Bundeswaldgesetzes .

(2) Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswaldgesetz und nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Umwelt als Forstbehörde.


§ 44 LWaldG

(weggefallen)


§ 45 LWaldG

(weggefallen)


§ 46 LWaldG

(weggefallen)


§ 47 LWaldG – Forstaufsicht; Aufgaben der Forstbehörde; Betretungsrecht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schaden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Schäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen diese Bestimmungen zu verhüten.

(2) Die Forstbehörde hat die Öffentlichkeit über die vielfältigen Funktionen des Waldes zu informieren.

(3) Die Forstbehörde soll bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch außerhalb des Waldes mitwirken.

(4) Die Bediensteten der Forstbehörde und Personen, die im Auftrag der Forstbehörde handeln, sind zur Durchführung ihres Auftrages berechtigt, fremde Waldgrundstücke zu betreten.


§ 48 LWaldG – Anordnungen der Forstbehörde

(1) Verstoßen Waldbesitzer gegen die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten, so hat die Forstbehörde auf die Mängel hinzuweisen. Bleiben die Hinweise innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Kommt ein kommunaler Waldbesitzer einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Forstbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest; für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.


§ 49 LWaldG – Polizeibefugnisse von Forstbeamten

Soweit Forstbeamte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, haben sie die Befugnisse der Beamten des Polizeivollzugsdienstes. Sie haben sich in Ausübung dieser Tätigkeit auf Verlangen auszuweisen.


§ 50, Elfter Abschnitt - Bußgeldbestimmungen

§ 50 LWaldG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Waldflächen ohne Genehmigung der Forstbehörde sperrt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Forstbehörde nach § 26 Abs. 1 eine Sperrung nicht beseitigt,

  2. 2.

    ohne Genehmigung der Forstbehörde Wald umwandelt ( § 8 Abs. 1 ) oder Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde neu anlegt ( § 9 Abs. 1 ), die vollziehbaren Auflagen nach § 8 Abs. 3 nicht erfüllt oder durch vollziehbare Anordnung nach § 11 Abs. 3 angeordnete Aufforstungs- und Pflegemaßnahmen trotz nochmaliger Aufforderung unterlässt,

  3. 3.

    entgegen dem Verbot des § 12 Abs. 2 Kahlhiebe vornimmt,

  4. 4.

    die nach § 12 Abs. 5 erforderliche Anzeige unterlässt oder die nach § 12 Abs. 6 erforderliche Genehmigung nicht einholt,

  5. 5.

    die nach § 13 erforderlichen Betriebspläne oder Betriebsgutachten nicht aufstellt oder den bei der Genehmigung der Betriebspläne durch die Forstbehörde festgesetzten Hiebsatz trotz Verwarnung überschreitet,

  6. 6.

    die vollziehbare Anordnung der Forstbehörden zur Verhütung und Bekämpfung von Schäden nach § 16 Abs. 2 nicht befolgt,

  7. 7.

    Nebennutzungen entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 so ausübt, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht mehr gewährleistet ist,

  8. 8.

    die vollziehbare Anordnung der Forstbehörde nach § 22 Abs. 1 nicht befolgt,

  9. 9.

    den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ohne Zustimmung des Waldbesitzers

    1. a)

      gesperrte Waldflächen und Waldwege sowie Forstkulturen, Pflanzgärten, forst- und jagdwirtschaftliche Einrichtungen und Waldflächen, auf denen Holz eingeschlagen oder aufgearbeitet wird, betritt,

    2. b)

      motorgetriebene Fahrzeuge im Wald fährt oder abstellt,

    3. c)

      mit Kutschen oder Hundegespannen fährt,

    4. d)

      abseits von Straßen und Wegen Rad fährt oder reitet,

    5. e)

      im Wald zeltet oder organisierte Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter durchführt,

  2. 2.

    entgegen § 27 Abs. 1 auf gesperrten Wegen Pferde reitet oder führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro, alle übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 ( BGBl. I S. 602 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 ( BGBl. I S. 3387 ), in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.


§§ 51 - 55, Zwölfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 51 LWaldG – Staatliche Beihilfen

Das Land kann im Rahmen von Förderprogrammen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan bereitgestellten Mittel Beihilfen und Darlehn zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben gewähren.


§ 52 LWaldG – Übergangsregelung

Soweit vor Ablauf des 21. Juni 2017 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes und ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung und Nutzung der Windenergie eingegangen sind, finden § 8 Absatz 2 Satz 4 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 keine Anwendung.


§ 53 LWaldG

(weggefallen)


§ 54 LWaldG – Verweisung

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.


§ 55 LWaldG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1977 in Kraft.


Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Landesrecht Saarland
Titel: Verordnung über die maschinelle Führung der Register (RegisterVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RegisterVO
Referenz: 315-11

Vom 29. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2148, 2625)

Auf Grund des § 8a Abs. 1 Satz 1 und § 9a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 147 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 771), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), des § 55a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 sowie des § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und 2003 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), verordnet die Landesregierung:


§ 1 RegisterVO – Maschinelle Führung der Register

(1) Das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden beim Amtsgericht Saarbrücken in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. Die Datenverarbeitung wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen.

(2) Das Vereinsregister sowie die zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.


§ 2 RegisterVO – Anlegung des maschinell geführten Registers

(1) Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.

(2) Die einzelnen maschinell geführten Registerblätter treten mit ihrer Freigabe an die Stelle der bisher in Papierform geführten Registerblätter.

(3) Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann auch durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen.


§ 3 RegisterVO – Abrufverfahren

Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus den maschinell geführten Registern nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 9a Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Saarbrücken zugewiesen.


§ 4 RegisterVO – Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des für die Führung des Vereinsregisters zuständigen Amtsgerichts wird auf den Anlagen des Rechenzentrums des Amtsgerichts Saarbrücken vorgenommen (§ 125 Abs. 5 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).


§ 5 RegisterVO – Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Register länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Register zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf die elektronische Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.


§ 6 RegisterVO – Übermittlung von Daten des maschinell geführten Registers an andere Amtsgerichte

Soweit die Register bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.


§ 7 RegisterVO – Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 6 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.


§ 8 RegisterVO – Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. 1.
    die Verordnung über die Zentralisierung des Handelsregisters im Saarland vom 20. August 2001 (Amtsbl. S. 1675)
  2. 2.
    § 7 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 15. Juli 1994 (Amtsbl. S. 1119), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2001 (Amtsbl. S. 532).


§ 9 RegisterVO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.


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