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§ 9 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 9 LHG M-V – Studienreform

(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen ihrer Studienangebote im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln (Studienreform). Hierbei entwickeln sie vor allem ein differenziertes Angebot an Hochschulabschlüssen nach § 41.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden. Die Laufzeit eines Reformmodells muss gewährleisten, dass die Studierenden den berufsqualifizierenden Abschluss ohne zeitliche Verzögerung in einem ordnungsgemäßen Studium erreichen können. Die allgemeinen Vorschriften über die Einrichtung und Änderung von Studiengängen sowie den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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