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§ 103 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 103 LHG M-V – Organisatorische Grundeinheiten

(1) Die Kliniken, die klinisch-theoretischen und die vorklinischen Institute und die selbstständigen Einrichtungen der Krankenversorgung sind organisatorische Grundeinheiten der Universitätsmedizin.

(2) Die Leitung der organisatorischen Grundeinheiten wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt gleichzeitig mit der Ernennung oder Einstellung als Professorin oder Professor. Sie kann zeitlich befristet werden.

(3) Die organisatorischen Grundeinheiten werden von einer Professorin oder einem Professor geleitet. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der in der Einrichtung Beschäftigten der Universitätsmedizin und des der Universitätsmedizin zur Dienstleistung zugewiesenen verbeamteten Personals mit Ausnahme der Professorenschaft, wenn es um die Angelegenheiten von Forschung und Lehre geht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 96 - 104d, Teil 10 - Universitätsmedizin/