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§ 107 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 12 – Verwaltungsfachhochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 107 LHG M-V – Rechtsstellung der Verwaltungsfachhochschule

(1) Die Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern als nichtrechtsfähige Körperschaft im Geschäftsbereich des Innenministeriums sowie die ihr angegliederten Institute dienen der Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der öffentlichen Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere über Namen, Organisation und Aufgaben der Verwaltungsfachhochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern einschließlich ihrer angegliederten Institute sowie über die aufgrund der besonderen Struktur und Aufgabenstellung erforderlichen Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. Die Anforderungen von § 17 Absatz 2 und § 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes müssen erfüllt sein.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass im Rahmen der Ausbildungsmöglichkeiten auch Studenten aufgenommen werden können, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§ 107, Teil 12 - Verwaltungsfachhochschule/
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