Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 108 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 13 – Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 108 LHG M-V – Anerkennung

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht Hochschulen des Landes nach § 1 Absatz 1 sind, können als Hochschulen staatlich anerkannt werden. Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.

(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass

  1. 1.

    die Einrichtung Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,

  2. 2.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder geplant ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,

  3. 3.

    das Studium an den in den §§ 5 und 28 genannten Zielen ausgerichtet ist,

  4. 4.

    das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig sind,

  5. 5.

    Prüfungen nur von Personen abgenommen werden, die nach Maßgabe dieses Gesetzes dazu berechtigt sind,

  6. 6.

    die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

  7. 7.

    die hauptberuflich Lehrenden in vergleichbarem Umfang wie an entsprechenden staatlichen Hochschulen vorhanden sind und die Voraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

  8. 8.

    die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden wahrgenommen werden, die ein Berufungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Hochschule durchlaufen haben,

  9. 9.

    die Wissenschaftsfreiheit hinreichend gesichert ist; insbesondere muss im akademischen Kernbereich eine autonome Entscheidungsfindung durch die zuständigen Gremien sowie ein maßgeblicher Einfluss auf die Bestellung und Abberufung der Hochschulleitung gewährleistet sein,

  10. 10.

    die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,

  11. 11.

    der Bestand der Einrichtung sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert anzusehen ist, insbesondere durch Vorlage einer Bankbürgschaft oder einer vergleichbaren Sicherung in einer Höhe, die sicherstellt, dass die immatrikulierten Studierenden ihr Studium beenden können,

  12. 12.

    die Studiengänge durch unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtungen befristet akkreditiert sind,

  13. 13.

    das Hochschulgründungskonzept durch eine unabhängige und wissenschaftsnahe Einrichtung geprüft wurde.

(3) Staatliche Hochschulen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dort staatlich anerkannte Hochschulen dürfen betrieben werden, soweit sie ihre im Herkunftsland anerkannte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbieten und ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen und diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 werden vor Aufnahme des Betriebs durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur festgestellt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle staatlich anerkannter Hochschulen anderer Bundesländer.

(4) Der Betrieb ausländischer Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union bedarf der Erlaubnis (Gestattung). Die Gestattung kann erteilt werden, wenn

  1. 1.

    es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,

  2. 2.

    sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,

  3. 3.

    sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,

  4. 4.

    diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates steht,

  5. 5.

    sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eineAufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

  6. 6.

    das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung akkreditiert ist,

  7. 7.

    die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaates gesichert ist,

  8. 8.

    die Forschung und Lehre anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und

  9. 9.

    die Interessen des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegenstehen.

Die Voraussetzungen nach Nummer 1 bis 7 sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 108 - 112, Teil 13 - Anerkennung von Hochschulen/