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§ 112 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 13 – Anerkennung von Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 112 LHG M-V – Ordnungswidrigkeiten, Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    eine Einrichtung als Hochschule ohne staatliche Anerkennung betreibt,

  2. 2.

    unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine sonstige nach Landesrecht eingeführte Höchschulbezeichnung oder eine deutsche oder entsprechende fremdsprachige Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann,

  3. 3.

    Hochschulgrade oder ihnen zum Verwechseln ähnliche Grade und Titel verleiht, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  4. 4.

    ohne die erforderliche staatliche Anerkennung Prüfungen abnimmt, die den Anschein von Hochschulprüfungen erwecken.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann die Unterlassung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungen anordnen. Es kann ferner die von den Bestimmungen der §§ 41 bis 43 abweichende Führung von Hochschulgraden, Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen untersagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 108 - 112, Teil 13 - Anerkennung von Hochschulen/
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