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§ 113 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 14 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 113 LHG M-V – Bisherige Dienstverhältnisse und Berufungsvereinbarungen

(1) Die beim Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) beschäftigten wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftliche Stellung bleibt unberührt. Die sie betreffenden Vorschriften des Landeshochschulgesetzes vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) finden weiterhin Anwendung.

(2) Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von Änderungen des zweiten Kapitels des achten Teils betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

(3) Mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) gehören die vorhandenen Lehrkräfte für besondere Aufgaben zu der Personalkategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Übrigen bleiben die dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 113 - 116, Teil 14 - Übergangs- und Schlussbestimmungen/
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