Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 104b LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Universitätsmedizin

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 104b LHG M-V – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Gewährträgerschaft

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Universitätsmedizin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110, 112 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern finden keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in sinngemäßer Anwendung des § 7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Mittel für Investitionen werden auf Antrag der Universitätsmedizin durch das Land nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen gewährt.

(2) Die Universitätsmedizin deckt ihre Aufwendungen in der Krankenversorgung durch die für ihre Leistungen vereinbarten oder festgelegten Entgelte und durch sonstige betriebliche Erträge. Daneben gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltes Mittel für die Aufgaben in Forschung und Lehre. Als Nachweis der Verwendung dieser Mittel dient der vom Aufsichtsrat zu beschließende Jahresabschluss. Die Mittel für Forschung und Lehre einschließlich Drittmittel einerseits sowie die Mittel für Krankenversorgung andererseits sind von der Universitätsmedizin getrennt zu verwalten und zu bewirtschaften. Ein Ausgleich zwischen den getrennt zu verwaltenden und zu bewirtschaftenden Bereichen ist ausgeschlossen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan, bestehend aus getrennten Finanz- und Erfolgsplänen für Forschung und Lehre einerseits und Krankenversorgung andererseits, aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Aufsichtsrat ist darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist. Der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfbericht sind dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur grundsätzlich bis zum 30. Juni des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

(5) Können bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden, darf die Universitätsmedizin Kassenkredite aufnehmen. Diese sollen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden. Darüber hinaus können zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufgenommen werden, für deren Rückzahlung der Zeitraum der technischen Nutzungsdauer, längstens ein Zeitraum von dreißig Jahren, vorzusehen ist. Die Summe aller Kredite darf 50 Prozent des im jeweils jüngsten testierten Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenkapitals zuzüglich der Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens nicht überschreiten.

(6) Für die Verbindlichkeiten der Universitätsmedizin haftet neben dieser das Land als Träger unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedung aus dem Vermögen der Universitätsmedizin nicht zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

(7) Nach Anhörung des Finanzausschusses des Landtages kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Universitätsmedizin vorgesehen werden, dass ein Stammkapital gebildet wird. Am Stammkapital können sich nur die Mitarbeiter der Universitätsmedizin mit bis zu insgesamt zehn Prozent zum Verkehrswert beteiligen. In der Rechtsverordnung sind die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Gemeinnützigkeit, die Höhe des Stammkapitals, die Höhe der Beteiligung am Stammkapital, die Bestimmung des Verkehrswertes, die Veräußerung von Geschäftsanteilen und die Ausgestaltung der Beteiligung zu treffen. Weitere Einzelheiten können durch die Satzung und durch Vereinbarung zwischen der Universitätsmedizin und den Anteilseignern geregelt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 96 - 104d, Teil 10 - Universitätsmedizin/