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§ 14 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Staat und Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 14 LHG M-V – Informationsrecht, Aufsichtsmittel

(1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten lassen.

(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur rechtswidrige Entscheidungen und Maßnahmen der Hochschule beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gesetzten Frist, so kann dieses die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen oder die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Hochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlussunfähig sind.

(3) Die Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten wird durch Weisungen ausgeübt. Vor einer Weisung ist der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kommt die Hochschule einer Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen. Abweichende Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 11 - 16, Teil 2 - Staat und Hochschule/