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§ 19 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 1 – Stellung der Studierenden

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 19 LHG M-V – Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen

(1) Bewerberinnen und Bewerber erhalten durch das Bestehen einer Hochschulzugangsprüfung eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung. Die Hochschulzugangsprüfung dient der Feststellung, ob die Person aufgrund der Motivation und Persönlichkeit sowie des allgemeinen und fachlichen Wissens für das angestrebte Studium geeignet ist.

(2) Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist. Ausbildung und Tätigkeit sollen in einem Berufsfeld erfolgt sein, welches einen Sachzusammenhang zum angestrebten Studiengang aufweist. Ein Sachzusammenhang ist gegeben, wenn die Berufsausbildung und die berufliche Tätigkeit jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem angestrebten Studiengang aufweisen, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für dieses Studium förderlich sind. Abweichend von Satz 1 genügt eine zweijährige berufliche Tätigkeit in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich bei Personen, die ein Aufstiegsstipendium des Bundes erhalten. Zeiten der Kindererziehung und Zeiten der Pflege von Familienangehörigen können auf die berufliche Tätigkeit bis zu einem Jahr angerechnet werden.

(3) Die Hochschulen regeln die Einzelheiten der Hochschulzugangsprüfung durch Satzung. Dabei sind insbesondere die schriftlichen und mündlichen Prüfungsanteile der Zugangsprüfung zu regeln.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 kann die Zugangsprüfung in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen durch ein Probestudium von mindestens einem Jahr, längstens zwei Jahren, ersetzt werden. Die Immatrikulation erfolgt befristet. Das Probestudium ist erfolgreich absolviert, wenn die nach der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen wurden. Die Hochschule entscheidet über die endgültige Immatrikulation. Vor Aufnahme des Probestudiums findet ein Beratungsgespräch an der Hochschule statt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(5) Das Bestehen einer Erweiterungsprüfung berechtigt Bewerberinnen und Bewerber mit fachgebundener Hochschulzugangsberechtigung zur Fortsetzung des Studiums in einem nicht verwandten Studiengang. Zur Erweiterungsprüfung wird zugelassen, wer mindestens die Hälfte des Studiums in einem Studiengang oder eine Zwischenprüfung in einem Studiengang erfolgreich absolviert hat. Absatz 3 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 17 - 27, Teil 3 - Studierende/§§ 17 - 23, Kapitel 1 - Stellung der Studierenden/