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§ 20 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 1 – Stellung der Studierenden

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHG M-V – Einstufungsprüfung, sonstige Leistungsnachweise

(1) In Studiengängen, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, kann Bewerberinnen und Bewerbern, die für den entsprechenden Studiengang bisher an keiner Hochschule für ein Vollzeitstudium immatrikuliert waren, von der Hochschule aufgrund einer Einstufung der Zugang zum Studium in einem höheren als dem ersten Semester ermöglicht werden.

(2) Voraussetzungen für die Einstufung in ein höheres als das erste Fachsemester sind:

  1. 1.

    die Qualifikation für das gewählte Studium nach §§ 18 und 19,

  2. 2.

    eine einschlägige Berufsausbildung oder Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren.

(3) Die Einzelheiten der Einstufung werden durch die Hochschule in einer Einstufungsprüfungsordnung geregelt. Die Einstufung in ein höheres Fachsemester kann unter Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulwesens erworben wurden,

  1. 1.

    auf der Grundlage einer Einstufungsprüfung erfolgen, in der die Hochschule die individuellen Kenntnisse der Bewerberinnen oder der Bewerber prüft oder

  2. 2.

    durch die Hochschule aufgrund von Unterlagen der Bewerberinnen oder der Bewerber erfolgen, mit denen nachgewiesen wird, dass die außerhalb des Hochschulwesens erbrachten Leistungen gegenüber den Anteilen des Studiums, die ersetzt werden sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind oder

  3. 3.

    bei homogenen Bewerbergruppen auch pauschal erfolgen, wenn Teile des Studienprogramms der Hochschule an eine nichthochschulische Einrichtung ausgelagert wurden und dort im Rahmen eines Kooperationsabkommens mit der Hochschule durchgeführt worden sind.

In den Fällen der Nummern 1 bis 3 können die außerhalb des Hochschulwesens erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten höchstens bis zu 50 Prozent eines Hochschulstudiums ersetzen. Die Kriterien für die Anrechnung sind im Rahmen der Akkreditierung zu überprüfen.

(4) Die Einstufungsprüfungsordnungen sind im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zu erlassen, soweit sie Studiengänge betreffen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden.

(5) Im Übrigen sind außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums gleichwertig sind, der ersetzt werden soll. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Prozent des Studiums ersetzt werden. Die Hochschulen regeln in der jeweiligen Prüfungsordnung die Kriterien, nach welchen Kenntnisse und Fähigkeiten, die außerhalb der Hochschule erworben wurden, gleichwertig sind und ob und inwieweit diese berücksichtigt werden können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 17 - 27, Teil 3 - Studierende/§§ 17 - 23, Kapitel 1 - Stellung der Studierenden/
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