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§ 26 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Studierende → Kapitel 2 – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 26 LHG M-V – Satzungen der Studierendenschaft

(1) Die Studierendenschaft regelt ihre innere Ordnung durch eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der Hochschulleiterin oder des Hochschulleiters.

(2) Die Satzung der Studierendenschaft muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Befugnisse und die Beschlussfassung der Organe,

  2. 2.

    die Amtszeit der Mitglieder der Organe und den Verlust der Mitgliedschaft,

  3. 3.

    das Verfahren bei Vollversammlungen der Studierendenschaft.

Die Bestimmungen über die Wahlen können auch in einer besonderen Ordnung (Wahlordnung) getroffen werden.

(3) Die Fachschaftsrahmenordnung bestimmt die Fachschaften und ihre Organe sowie die Grundsätze ihrer Arbeit.

(4) Satzungen der Studierendenschaft müssen mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Studierendenparlaments beschlossen und hochschulöffentlich bekannt gemacht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 17 - 27, Teil 3 - Studierende/§§ 24 - 27, Kapitel 2 - Studierendenschaft/
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