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§ 35 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 35 LHG M-V – Studienjahr

(1) Das Studienjahr wird grundsätzlich in Semester eingeteilt. Die Hochschulen regeln den Beginn und das Ende der Vorlesungszeit; die Dauer der Vorlesungszeit beträgt an Fachhochschulen mindestens 16 und an Universitäten mindestens 14 Wochen pro Semester. Die zeitliche Lage der Vorlesungszeit muss zeitverlustfreie Wechsel zwischen den Hochschulen im Bundesgebiet gewährleisten sowie die Durchführung überregionaler Studienplatzvergabeverfahren ermöglichen.

(2) Die Hochschule ermöglicht die Nutzung ihrer Räume und Einrichtungen während des gesamten Studienjahres in dem für die Gewährleistung des Studien- und Lehrbetriebes gebotenen Umfang.

(3) Zur Verkürzung von Studienzeiten können die Hochschulen mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur das Studienjahr abweichend gliedern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 28 - 40, Teil 4 - Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung/