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§ 38 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 38 LHG M-V – Prüfungsordnungen

(1) Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Hochschule abgelegt, die vom Senat nach Anhörung des zuständigen Organs der Studierendenschaft als Satzungen beschlossen und vom Rektor genehmigt werden. Die Hochschule erlässt die Prüfungsordnung auf der Grundlage einer Rahmenprüfungsordnung der Hochschule.

(2) Die Rahmenprüfungsordnung muss insbesondere Folgendes regeln:

  1. 1.

    die Regelstudienzeit,

  2. 2.

    die Arbeitsbelastung bei modularisierten Studiengängen, ansonsten den in Semesterwochenstunden ausgedrückten Höchstumfang,

  3. 3.

    die Voraussetzungen, Dauer und Lage der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,

  4. 4.

    den Zweck der Prüfung, die fachlichen Anforderungen der Prüfung und die Zahl ihrer Wiederholungsmöglichkeiten,

  5. 5.

    die Voraussetzungen sowie Art und Zahl von Vorleistungen für die Zulassung zur Prüfung,

  6. 6.

    die Zahl und Art der Prüfungen sowie Zahl, Art und Umfang ihrer Prüfungsleistungen,

  7. 7.

    die Bearbeitungszeit für Studien- und Abschlussarbeiten sowie eine im Zusammenhang mit der Abschlussarbeit abzulegende mündliche Prüfung, soweit eine mündliche Prüfungsleistung nicht bereits zuvor in angemessenem Umfang nachgewiesen wurde,

  8. 8.

    die positive oder negative Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen an anderen Hochschulen,

  9. 9.

    die Fristen für die Ablegung der Prüfungen und die Termine der ihnen durch die Prüfungsordnung zuzuordnenden Prüfungsleistungen (Regelprüfungstermine),

  10. 10.

    die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,

  11. 11.

    die Modalitäten zur Bekanntmachung der Prüfungstermine und zur Benachrichtigung der Prüfungsteilnehmenden,

  12. 12.

    die Prüfungsorgane, die Form und das Verfahren der Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  13. 13.

    die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses und Bestehensregeln,

  14. 14.

    Voraussetzung und Fristen für die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung,

  15. 15.

    Fristen für die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten durch die Prüfenden,

  16. 16.

    den nach bestandener Prüfung zu verleihenden Hochschulgrad.

Dabei kann die Rahmenprüfungsordnung ihrerseits Rahmenregelungen vorsehen, um den Besonderheiten verschiedener Studiengänge Rechnung zu tragen.

(3) Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse sowie die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet wird. Sie können regeln, dass erstmals nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen gelten, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in der Prüfungsordnung festgelegten Regelprüfungstermin abgelegt werden (Freiversuch). Dabei ist vorzusehen, dass im Freiversuch bestandene Prüfungen zur Notenverbesserung erneut abgelegt werden können.

(4) In die Prüfungsordnungen sind Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende aufzunehmen, die aufgrund einer Behinderung an der Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind. Der Nachteilsausgleich kann insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, die Benutzung von Hilfsmitteln oder -personen sowie die Fristen für den Freiversuch nach Absatz 3 vorsehen. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt; er soll sich, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken.

(5) In den Prüfungsordnungen soll in geeigneten Fächern vorgesehen werden, dass Lehrveranstaltungen auch in anderen Sprachen als Deutsch abgehalten werden können, Studien- und Prüfungsleistungen auch in anderen Sprachen als Deutsch zu erbringen sind oder erbracht werden können.

(6) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann.

(7) Soweit in Hochschulprüfungsordnungen zu treffende Regelungen für den gesamten Bereich einer Hochschule oder für mehrere Bereiche getroffen werden können, kann von der Hochschule eine gemeinsame Prüfungsordnung erlassen werden.

(8) Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit sowie einer Pflegezeit nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes ermöglichen.

(9) Für einen Studiengang kann ein obligatorischer Studienaufenthalt an einer ausländischen Hochschule vorgesehen werden, wenn dies aus fachlichen Gründen zweckmäßig erscheint. Der Aufenthalt ist mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Die Lage und die Dauer des Auslandsaufenthaltes sind von der Hochschule in der Prüfungsordnung zu bestimmen.

(10) Überschreiten Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um mehr als vier Semester, ohne sich zu der Prüfung, mit der das Hochschulstudium abgeschlossen wird, gemeldet zu haben, so werden sie von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 17 exmatrikuliert werden.

(11) Prüfungen in digitalen Formaten, die ohne die Verpflichtung durchgeführt werden, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, werden unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht durchgeführt. Die Teilnahme für die zu Prüfenden ist freiwillig. Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedarf. In der Satzung sind insbesondere Regelungen

  1. 1.

    zum zulässigen Umfang digital basierter Prüfungen,

  2. 2.

    zur Sicherung des Datenschutzes,

  3. 3.

    zu technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten,

  4. 4.

    zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung,

  5. 5.

    zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,

  6. 6.

    zur Nutzung elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme sowie

  7. 7.

    zum Umgang mit technischen Problemen

zu treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 28 - 40, Teil 4 - Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung/