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§ 39 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 39 LHG M-V – Studienordnungen, Studienplan

(1) Für jeden Studiengang erlässt die Hochschule eine Studienordnung als Satzung. Diese regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich eingeordneter berufspraktischer Tätigkeiten (Praxisphasen), obligatorisch vorgesehene Studienaufenthalte an einer ausländischen Hochschule sowie die Schwerpunkte, die der Studierende nach eigener Wahl bestimmen kann.

(2) Die Studieninhalte sind unter Berücksichtigung der fachlichen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis auszuwählen. Sie sind so zu begrenzen, dass das Studium einschließlich der Abschlussprüfung in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Der Aufbau des Studiums berücksichtigt didaktische Erfordernisse. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen. Dieser ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Studienordnung kann die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen regeln, insbesondere die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen vom Nachweis ausreichender Vorkenntnisse oder Fertigkeiten abhängig machen.

(4) Der Fachbereich soll auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnung für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums aufstellen. Der Studienplan erläutert den empfohlenen Verlauf, beschreibt Art, Umfang und Reihenfolge von Lehrveranstaltungen, Studien- und Prüfungsleistungen.

(5) Studienordnung und Studienplan sollen zusammen mit der Prüfungsordnung aufgestellt werden. Diese treten mit der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 28 - 40, Teil 4 - Lehre, Studium und Prüfungen, Wissenschaftliche Weiterbildung/
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