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§ 43 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Akademische Grade, Promotion, Habilitation

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 43 LHG M-V – Promotion, Habilitation

(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes Studium in einem Masterstudiengang, in einem universitären Diplom- oder Magisterstudiengang oder in einem anderen universitären, mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abzuschließenden Studiengang voraus. Dabei gelten für Fachhochschul- und Universitätsabsolventinnen und ‑absolventen mit Masterabschluss die gleichen Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion. Weitere Voraussetzungen zum Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit können in der Promotionsordnung festgelegt werden.

(2) Promotionsverfahren werden von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt.

(3) Das Nähere zum Verfahren und zu einer angemessenen regelmäßigen Betreuung der Promovierenden regelt die Promotionsordnung, die vom Senat der Hochschule auf Vorschlag des zuständigen Fachbereiches als Satzung erlassen wird. Die Promotionsordnung kann bestimmen, dass der Hochschule unentgeltlich Mehrstücke der Dissertation in angemessener Zahl zur Verbreitung in öffentlichen wissenschaftlichen Bibliotheken zu überlassen sind. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen vorsehen.

(4) Die Hochschulen mit Promotionsrecht und die Fachhochschulen wirken eng zusammen, um eine Promotion von Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschulen zu ermöglichen. In Promotionsordnungen sind Bestimmungen über ein kooperatives Promotionsverfahren sowie über die Bestellung von Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen als Betreuende, Prüfende und Begutachtende aufzunehmen.

(5) Die Bewertung der Promotionsleistungen soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.

(6) Die Universitäten und die Hochschule für Musik und Theater Rostock können Habilitationen durchführen. Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Befähigung zur selbstständigen Forschung und Lehre in einem wissenschaftlichen Fach. Aufgrund der Habilitation wird der akademische Grad eines habilitierten Doktors (doctor habilitatus) verliehen. Die Verleihung berechtigt zur Führung dieses Grades mit einem den Wissenschaftszweig kennzeichnenden Zusatz anstelle des entsprechenden Doktorgrades.

(7) Das Habilitationsverfahren wird vom Fachbereich aufgrund der Habilitationsordnung durchgeführt, die von den Senaten der Universitäten oder der Hochschule für Musik und Theater Rostock als Satzung erlassen wird. Die Zulassung zur Habilitation setzt ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die Promotion voraus. Von dem Erfordernis der Promotion kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.

(8) Das Nähere regeln die Habilitationsordnungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 41 - 44, Teil 5 - Akademische Grade, Promotion, Habilitation/
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