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§ 46 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Forschung und Entwicklung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 46 LHG M-V – Koordinierung der Forschung

Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden, unbeschadet der Freiheit von Wissenschaft und Forschung (§ 5), von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen untereinander und mit anderen Forschungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. Die Bildung von in der Regel landesweiten und interdisziplinären Forschungsschwerpunkten ist von den Hochschulen anzustreben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 45 - 49, Teil 6 - Forschung und Entwicklung/
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