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§ 53 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 53 LHG M-V – Wahlen

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat, im Konzil und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch Bestimmung der Grundordnung kann von der Verhältniswahl abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe des Wahlbereiches die Mehrheitswahl angemessen ist.

(2) Die vom Konzil als Satzung zu beschließende Wahlordnung der Hochschule trifft die erforderlichen Regelungen über die Ausübung des Wahlrechts, über Nachrücker und Stellvertreter, Fristen sowie Grundsätze zur Durchführung von Wahlen an der Hochschule einschließlich der Wahlen in der Gruppe der Studierenden. Die Wahlordnung muss Briefwahl ermöglichen.

(3) Das Wahlrecht kann nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausgeübt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 50 - 54, Teil 7 - Mitgliedschaft und Mitwirkung/
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