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§ 65 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 2 – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 65 LHG M-V – Professorenvertreterin und Professorenvertreter

Die Hochschule kann für die Wahrnehmung des vollständigen Aufgabenbereichs einer Professur Übergangsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter, der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen. § 59 findet keine Anwendung. Die Professorenvertreterin oder der Professorenvertreter ist zu vergüten. Die Beauftragung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 55 - 79, Teil 8 - Personal der Hochschulen/§§ 57 - 65, Kapitel 2 - Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer/
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