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§ 66 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 3 – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 66 LHG M-V – Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit dem Qualifikationsziel Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation eingestellt werden, werden in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist; bei erstmaliger Einstellung in der Regel nicht unter drei Jahren. Der Beschäftigungsumfang beträgt in der Regel mindestens die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Ihnen sollen Aufgaben übertragen werden, die der Vorbereitung einer Promotion oder vergleichbaren Qualifikation förderlich sind. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben in einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Drittel der jeweiligen Arbeitszeit Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden, bis zur Hälfte der jeweiligen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von höchstens der Hälfte der Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten.

(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die mit dem Qualifikationsziel Habilitation oder einer vergleichbaren Qualifikation eingestellt werden, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird für die Dauer von drei Jahren begründet und im Laufe des dritten Jahres mit Zustimmung der oder des Beschäftigten um weitere drei Jahre verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren. Einstellungsvoraussetzung ist der Nachweis einer qualifizierten Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 beschäftigt werden, werden in befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Die Dauer der Befristung der Arbeitsverhältnisse soll sich an den mit der Hochschule vereinbarten Qualifikationszielen orientieren. Zur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben können sie in der Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftlicher Dienst im Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eingestellt werden.

(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 55 - 79, Teil 8 - Personal der Hochschulen/§§ 66 - 68, Kapitel 3 - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter/
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