Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 70 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Personal

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 70 LHG M-V – Dienstrechtliche Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Laufbahnen, die dienstliche Beurteilung und den einstweiligen Ruhestand sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Abweichend von § 10 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes setzt die Ernennung auf Lebenszeit keine Bewährung in einer Probezeit voraus. Die Vorschriften über die Probezeit mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gelten nur im Fall des § 61 Absatz 2. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 43 des Beamtenstatusgesetzes sowie der §§ 63, 64, 64a, 64b und 67 des Landesbeamtengesetzes sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht anzuwenden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in Hochschuleinrichtungen, die eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit erfordern, die Vorschriften über die Arbeitszeit für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des letzten Monats des letzten Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, in der sie tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung auf eine Anhörung.

(3) Für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (§ 55 Absatz 1), das im Beamtenverhältnis auf Zeit eingestellt ist, gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Das Dienstverhältnis ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für die Verlängerung sind:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereiches oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  4. 4.

    Grundwehr- und Zivildienst oder

  5. 5.

    Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitlandesverordnung vom 22. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 134), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, oder Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch Artikel 34er Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Satz 3 gilt entsprechend im Falle einer

  1. 1.

    Teilzeitbeschäftigung,

  2. 2.

    Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 4 Nummer 2 genannten Landesgesetze oder

  3. 3.

    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach §§ 88 und 89,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nummer 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 7 und 8 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Zeit der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann auf Antrag bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind, insgesamt höchstens vier Jahre, verlängert werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c der Elternzeitlandesverordnung vorliegen.

(5) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, das im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist, muss den Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Fachbereichsleitung.

(7) Wird eine Beamtin oder ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zur Vertretung einer Professur, als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler oder im Rahmen eines Lehrauftrages in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, findet § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 55 - 79, Teil 8 - Personal der Hochschulen/§§ 69 - 71, Kapitel 4 - Gemeinsame Vorschriften für das wissenschaftliche und künstlerische Personal/