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§ 72 LHG M-V
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Personal der Hochschulen → Kapitel 5 – Weiteres Hochschullehrpersonal

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LHG M-V
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 72 LHG M-V – Privatdozentinnen und Privatdozenten

(1) Der Senat verleiht auf Antrag des zuständigen Fachbereichs einer Wissenschaftlerin oder einem Wissenschaftler, der sich im Fachbereich habilitiert hat und pädagogische Eignung aufweist, die Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fach. Die Lehrbefugnis berechtigt die Habilitierte oder den Habilitierten, in ihrem oder seinem Fach Lehrveranstaltungen an der Hochschule selbstständig anzubieten. Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor ausschließen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" verbunden. Die Verleihung begründet kein Dienstverhältnis, auch keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. Der Inhalt bestehender Dienstverhältnisse wird durch die Verleihung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent" nicht berührt.

(2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden, wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent vor Vollendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes maßgeblichen Regelaltersgrenze ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine selbstständige Lehrtätigkeit ausübt oder Gründe in ihrer oder seiner Person vorliegen, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Die Lehrbefugnis erlischt mit der Verleihung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule (Umhabilitierung) oder der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor; bei einer befristeten Ernennung zur Professorin, zum Professor oder zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ruht die Lehrbefugnis.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LHG M-V,MV - Landeshochschulgesetz/§§ 55 - 79, Teil 8 - Personal der Hochschulen/§§ 72 - 76, Kapitel 5 - Weiteres Hochschullehrpersonal/